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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei Arbeiten in Brunnen, Sammlern, Lüftungskammern Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1. Die Verwaltung ist verpflichtet, die mit Arbeiten in Brunnen, Sammlern und Gruben verbundenen Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn mit dieser Anleitung vertraut zu machen, ihre Kenntnisse zu prüfen und die Einhaltung ihrer Anforderungen ständig zu überwachen sowie den Arbeitnehmern besondere Kleidung und besonderes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und persönliche Schutzausrüstung gemäß den geltenden Normen und der Art der durchgeführten Arbeiten. 2. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten sollten die Bau- und Fachabteilungsleiter zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit vorsehen. 3. Arbeiten in Brunnen, Sammlern und Gruben sind Arbeitnehmern gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind und über eine Schulung und Unterweisung zur Arbeitssicherheit verfügen. 4. Für die Durchführung von Arbeiten ist es erforderlich, dass eine Gruppe von Arbeitnehmern oder ein Team eine Arbeitserlaubnis ausstellt, die sichere Arbeitsbedingungen festlegt und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen angibt. Die Arbeitserlaubnis wird vom Chefingenieur des Bau- und Installationsunternehmens unterzeichnet und für den Zeitraum ausgestellt, der für die Erledigung des angegebenen Arbeitsumfangs erforderlich ist. Bei einer Arbeitsunterbrechung von mehr als einem Tag wird die Arbeitserlaubnis aufgehoben und bei Wiederaufnahme der Arbeit eine neue ausgestellt. 5. Das Arbeiterteam muss mit einem Erste-Hilfe-Kasten ausgestattet sein. 6. Die Arbeiter müssen über gebrauchsfähige Werkzeuge und Ausrüstung, die für die Arbeit erforderlich sind, Sicherheitssignale und -geräte sowie Schutzvorrichtungen verfügen. Es ist verboten, mit fehlerhaften Werkzeugen und Geräten zu arbeiten. 7. Arbeitsplätze im Straßenverkehr müssen geschützt werden. Brunnen sollten wie folgt geschützt werden:
8. Wenn sich der Brunnen in der Nähe von Straßenbahngleisen befindet, ist es verboten, Inventar, Ausrüstung und Werkzeuge in einem Abstand von weniger als 2 m von der Schiene zu lagern. Bei Arbeiten in der Nähe von Straßenbahngleisen ist zusätzlich zu Zäunen 5 m vom Arbeitsplatz entfernt ein Signal mit der Aufschrift „Ruhebetrieb“ aufzustellen. 9. Bei Arbeiten an einer Kreuzung sind auf jeder Verkehrsseite Schilder angebracht. 10. Die Durchführung von Arbeiten in Brunnen, deren Luken sich zwischen den Straßenbahngleisen befinden, ist nur nach vorheriger Vereinbarung der Verkehrseinstellung mit der für den Betrieb der Gleise zuständigen Organisation gestattet. Zur Beleuchtung unterirdischer Beobachtungsgeräte sollten tragbare wiederaufladbare Lampen mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V verwendet werden. 11. Ein Team aus mindestens drei Personen darf Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abstieg in einen Abwasserkanalbrunnen durchführen. In diesem Fall muss der in den Brunnen hinabsteigende Arbeiter einen Rettungsgurt mit Gurten tragen, der mit einem Sicherungsseil sicher befestigt ist und dessen Länge 2 m größer sein muss als die Tiefe des Brunnens. Der zweite Arbeiter ist verpflichtet, den Kontakt zur Person im Brunnen aufrechtzuerhalten, das Ende des Seils festzuhalten und ihn gegebenenfalls zusammen mit dem dritten Arbeiter sofort aus dem Brunnen zu heben. Der dritte Arbeiter muss den Bereich rund um den Brunnen bewachen und Passanten mit offenem Feuer daran hindern, sich ihm zu nähern, beim Heben des Arbeiters behilflich sein und während der Arbeit Werkzeuge und Materialien bereitstellen. 12. Für Arbeiten in Brunnen, Sammlern und Gruben muss der Arbeitsgruppe folgende Ausrüstung zur Verfügung gestellt werden:
Aufgrund des akuten Mangels an Gasanalysatoren werden in der Praxis stattdessen Kleinnager, Haustiere und Vögel eingesetzt. Arbeitsschutzanforderungen vor dem Abstieg in Brunnen und während der Arbeit 1. Es ist strengstens verboten, die Lukendeckel von Kammern und Brunnen in unterirdischen Bauwerken zu öffnen und in diese ohne Genehmigung der zuständigen Betreiberorganisationen einzusteigen. 2. Um die Luke des Brunnens anzuheben, verwenden Sie Brecheisen mit einer speziellen Spitze und einem Haken. Spitze und Haken müssen aus Buntmetall bestehen, um Funkenbildung zu vermeiden. Öffnen Sie die Abdeckung nicht mit den Händen. Die abgenommene Abdeckung ist vom Brunnen aus in Fahrtrichtung zu verlegen. 3. Bis sichergestellt ist, dass sich in den unterirdischen Sichtgeräten keine explosiven Gase befinden, ist es verboten, sich der Luke zu nähern und Passanten mit offenem Feuer (brennendes Streichholz, Zigarette usw.) zuzulassen. 4. Nach dem Öffnen der Luke und vor dem Abstieg der Arbeiter in unterirdische Bauwerke muss die Luft auf das Vorhandensein gefährlicher Gase untersucht werden. Wenn sie vorhanden sind, ist der Abstieg von Arbeitern in unterirdische Bauwerke verboten. 5. Nachdem mit Hilfe von Gasanalysatoren sichergestellt wurde, dass kein explosives Gas aus Methan und Benzindämpfen vorhanden ist, muss überprüft werden, ob sich im Bohrloch Kohlendioxid befindet. Bei der Verwendung von Gasanalysatoren ist es notwendig, sich an deren Bedienungsanleitung zu orientieren. Das Vorhandensein von Kohlendioxid wird mit einer Benzinlampe (LBVK) festgestellt. Eine brennende Petroleumlampe wird in den Brunnen gesenkt. Bei Anwesenheit von Kohlendioxid erlischt die Flamme, bei Anwesenheit von Schwefelwasserstoff und Methan nimmt sie ab und bei Anwesenheit von Benzin und Ätherdämpfen nimmt sie zu. 6. Erkannte Gase werden entfernt und anschließend wird überprüft, ob das Gas vollständig entfernt wird. Es ist strengstens verboten, das Vorhandensein von Gas durch Geruch oder durch das Absenken brennender Gegenstände in den Brunnen oder die Kammer festzustellen. 7. Um das Gas zu entfernen, verwenden Sie:
8. Es ist strengstens verboten, Gas durch Verbrennen zu entfernen. 9. Zur Belüftung verwendete manuelle Ventilatoren sollten 10–15 Minuten lang die volle Luftmenge in offenen Brunnen bereitstellen. Der in den Brunnen abgesenkte Ventilatorschlauch sollte den Boden des Brunnens nicht 20-25 cm erreichen. 10. Wenn das Gas nicht vollständig aus dem unterirdischen Bauwerk entfernt werden kann, darf der Arbeiter nur mit einer isolierenden Gasmaske der Marke PSh-1 und einem Schlauch, der bis zur Oberfläche reicht (2 m von der Grube entfernt), in den Brunnen abgesenkt werden Mannloch). In diesem Fall sollte der Vorarbeiter oder Vorarbeiter den Arbeiter im Brunnen und im Schlauch überwachen. 11. Der Abstieg eines Arbeiters in Brunnen, Sammler und Gruben und die Arbeit darin ohne brennende Benzinlampe ist verboten. Beim Erlöschen der Sicherheitsbenzinlampe muss sich der Arbeiter sofort an die Erdoberfläche begeben. Es ist strengstens verboten, eine erloschene Lampe im Brunnen anzuzünden. 12. Das Arbeiten in einer unterirdischen Struktur in einer Isoliergasmaske darf nicht länger als 10 Minuten dauern. Jeder der drei Arbeiter muss, nachdem er 10 Minuten im Brunnen gearbeitet hat, die nächsten 20 Minuten in der Luft verbringen. 13. Unabhängig vom Ergebnis des ersten Bohrlochtests auf das Vorhandensein von Gas sollte jede Stunde ein weiterer Test durchgeführt werden. 14. Es ist verboten, Arbeiten in einem nicht von Gas gereinigten Brunnen durchzuführen, in dem sich Funken bilden können. 15. Die Arbeiten in den Kollektoren sollten von einem Team bestehend aus fünf Arbeitern durchgeführt werden: einem Arbeiter im Kollektor, einem Beobachter in den Brunnen, zwischen denen er sich befindet, und einem Arbeiter an der Oberfläche dieser Brunnen, um die Kommunikation mit den Arbeitern im Kollektor aufrechtzuerhalten und bei Bedarf Hilfe zu leisten. 16. Beobachter in den Brunnen müssen mit isolierenden Gasmasken mit Schläuchen ausgestattet sein, ein Arbeiter im Sammler – mit einer Schlauchgasmaske, einer wiederaufladbaren Taschenlampe mit einer Spannung von 12 V und einer Benzinlampe. 17. Beim Heben von Erde aus einem Brunnen muss der Eimer mit einem Karabiner am Kabel befestigt werden, der eine sichere Befestigung gewährleistet und ein Herunterfallen verhindert. 18. Manuelles Ablassen von Rohren oder Formstücken in einen Graben mit einem Gewicht von nur bis zu 80 kg an Ketten oder Hanfseilen, geprüft auf Doppelbelastung und ohne Bänder, Knoten, Risse usw. 19. Rohrteile mit einem Gewicht von über 80 kg müssen mit auf Böcken oder Stativen montierten Blöcken, Kränen und anderen Hebevorrichtungen in den Graben abgesenkt werden. Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeitsende 1. Der Arbeitnehmer muss:
Anwendung Voraussetzungen für die Verwendung einer Gasmaske 1. Eine Schlauchgasmaske dient zum Schutz der Atemwege bei Sauerstoffmangel im Bohrloch oder bei Vorhandensein schädlicher Gase. 2. Vor dem Einsatz einer Gasmaske ist der Meister oder Vorarbeiter verpflichtet, die Funktionsfähigkeit von Maske, Schlauch und Wellrohr zu prüfen. Die Gasmaske ist in gutem Zustand, wenn das Einatmen der Maske bei abgeklemmtem Ende des Wellrohrs oder Schlauchs nicht möglich ist. Wenn Sie atmen können, gilt die Gasmaske als fehlerhaft. 3. Beim Arbeiten mit einer Gasmaske ist darauf zu achten, dass sich das Schlauchende im Luftbereich befindet; und der gesamte Schlauch ist nicht gebrochen, verdreht oder eingeklemmt. Erste Hilfe für ein Opfer einer Gasvergiftung In allen Fällen einer Gasvergiftung ist vor dem Eintreffen des Arztes Folgendes erforderlich: Bringen Sie das Opfer an die frische Luft; Entfernen Sie alles, was die Atmung des Opfers einschränkt (öffnen Sie das Halsband, entfernen Sie den Gürtel usw.); Reinigen Sie den Mund des Opfers mit Gaze von Schleim und lassen Sie ihn Ammoniak riechen. Wenn das Opfer das Bewusstsein verliert, führen Sie eine künstliche Beatmung durch. Eigenschaften explosiver und giftiger Gase in unterirdischen Bauwerken 1. Methangas oder Sumpfgas dringt aus dem Boden in die Brunnen ein und entsteht bei der langsamen Zersetzung von Pflanzenmaterial ohne Luftzugang. Methan ist der Hauptbestandteil von Industriegas und kann bei einem Ausfall der Pipeline in Bohrlöcher gelangen. Wenn der Methangehalt in der Luft 5 bis 15 % beträgt, ist es explosiv. 2. Kohlenmonoxid ist Teil des Mischgases und kann bei Beschädigung der Gasleitung in den Brunnen gelangen. Kohlenmonoxid ist ein giftiges, farb- und geruchloses Gas (seine maximal zulässige Konzentration in der Luft beträgt 0,02 mg/l). Bei einem Kohlenmonoxidgehalt von 4 bis 75 % in der Luft wird die Mischung explosiv. Das Einatmen von Luft mit einem Kohlenmonoxidgehalt über der zulässigen Konzentration kann zu einer Vergiftung und, wenn das Opfer nicht umgehend behandelt wird, zum Tod führen. 3. Kohlendioxid dringt durch die Zersetzung organischer Stoffe aus dem Boden in unterirdische Strukturen ein. Es ist ein farb- und geruchloses Gas. Kohlendioxid ist schwerer als Luft, daher verdrängt es beim Eintritt in den Brunnen die Luft und füllt den Raum des Brunnens vom Boden aus. Bei einer großen Menge Kohlendioxid im Brunnen erlischt die auf dem Boden platzierte Benzinlampe (LBVK). 4. Die Luft in Brunnen, insbesondere in der Nähe von Abwasseranlagen, kann Verunreinigungen wie Schwefelwasserstoff, Ammoniak und andere Gase enthalten. Diese Gase sind schädlich für den Körper und verringern darüber hinaus den Sauerstoffgehalt der Luft. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Laborarbeit unter Verwendung von Computervideoanzeigeterminals. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Presser von Holzprodukten auf einer Heißpresse. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Arbeit in klinisch-diagnostischen Labors. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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