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Unterweisung zum Arbeitsschutz für einen Mechaniker für die Reparatur von Kesselanlagen und Heizölanlagen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die bei der Zulassung zur Arbeit eine ärztliche Voruntersuchung bestanden haben, sowie:

  • Einführungsschulung;
  • Brandschutzunterweisung;
  • erste Einweisung am Arbeitsplatz;
  • Elektrosicherheitstraining am Arbeitsplatz.

1.2. Ein Mechaniker für die Reparatur von Kesselanlagen und Heizöl sollte;

  • mindestens alle drei Monate eine wiederholte Schulung zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz absolvieren;
  • sich außerplanmäßigen und gezielten Briefings unterziehen;
  • einen Wissenstest über die Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Hebemechanismen bestehen;
  • sich einer gesundheitsmedizinischen Untersuchung gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation Nr. 90 vom 14.03.96 unterziehen;
  • nur die Arbeiten ausführen, die zu seinen Aufgaben gehören;
  • sichere Arbeitsmethoden anwenden;
  • die Anforderungen an Verbots-, Warn-, Hinweis- und Vorschriftszeichen sowie Aufschriften und Signale einhalten; eingereicht von Zugbegleitern, Fahrzeugführern;
  • Seien Sie in Verkehrsbereichen äußerst vorsichtig.

1.3. Ein Mechaniker für die Reparatur von Kesselanlagen und Heizöl sollte wissen:

  • die Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, die während der Arbeit entstehen, auf eine Person;
  • allgemeine Anordnung von Kesseln und Kesselausrüstung;
  • Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln;
  • auf dem PPS installierte Alarme und der Standort der Geräte für ihre Versorgung;
  • Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Hebevorrichtungen;
  • Anforderungen an industrielle Hygiene, elektrische Sicherheit und Brandschutz;
  • Standort von Erste-Hilfe-Kästen;
  • im Unternehmen festgelegte interne Arbeitsvorschriften;
  • die Anforderungen dieser Anleitung, Hinweise zu Brandschutzmaßnahmen, Hinweise zur elektrischen Sicherheit;
  • Bestellung von persönlicher Schutzausrüstung;
  • Regeln und Vorschriften zu Arbeitsschutz, Sicherheit und Arbeitshygiene;
  • in der Lage sein, Opfern Erste Hilfe zu leisten, Feuerlöschgeräte zu verwenden und im Brandfall die Feuerwehr zu rufen.

1.3. Ein Mechaniker für die Reparatur von Kesselanlagen und Heizöl sollte sich an den folgenden Anforderungen orientieren:

  • diese Anweisung;
  • Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln;
  • Vorschriften zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Tanklagern und Tankstellen.

1.4. Während der Arbeit können für den Mechaniker bei der Reparatur von Kesselanlagen und Heizölanlagen folgende Gefahren auftreten:

  • herunterfallende Gegenstände und Werkzeuge;
  • erhöhter Druck von Dampf und heißem Wasser;
  • hohe oder niedrige Temperatur;
  • erhöhte Feuchtigkeit und Luftmobilität des Arbeitsbereichs;
  • erhöhte Lärm- und Vibrationspegel;
  • bewegliche Fahrzeuge, Mechanismen, rollendes Material;
  • erhöhte Spannung im Stromkreis, deren Schließung den menschlichen Körper durchdringen kann;
  • unzureichende Beleuchtung in der Nacht.

1.5. Ein Mechaniker für die Reparatur von Kesselanlagen und Heizöl sollte die folgende PSA verwenden: Baumwollanzug, kombinierte Handschuhe, Stiefel, gummierte Schürze, Schutzbrille, Sicherheitsgurt.

Im Winter zusätzlich: Isolationsjacke,

1.6. Ein Mechaniker für die Reparatur von Kesselanlagen und Heizölanlagen muss folgende Brandschutzanforderungen erfüllen:

  • Rauchen nur in ausgewiesenen Bereichen;
  • Nähern Sie sich nicht mit offenem Feuer einem Gasschweißgerät, Gasflaschen mit brennbaren Flüssigkeiten, brennbaren Flüssigkeiten und Spritzkabinen.
  • Sauerstoffflaschen nicht mit ölverschmutzten Händen berühren;
  • kennen und in der Lage sind, primäre Feuerlöschgeräte zu verwenden.

1.7. Persönliche Kleidung und Overalls müssen in Schließfächern und Umkleidekabinen getrennt aufbewahrt werden. Das Mitnehmen von Arbeitskleidung außerhalb des Betriebes ist verboten.

1.8. Das Essen sollte nur in Kantinen, Buffets oder speziell dafür vorgesehenen Räumen mit entsprechender Ausstattung erfolgen. Waschen Sie Ihre Hände vor dem Essen gründlich mit Wasser und Seife

1.9. Beim Verlassen des Gleises aus dem Heizraum sowie von Gebäuden, die die Sicht auf das Gleis beeinträchtigen, ist zunächst sicherzustellen, dass sich kein Zug auf dem Gleis bewegt.

1.10. Für die Nichteinhaltung der in diesem Handbuch dargelegten Sicherheitsanforderungen ist der Mechaniker gemäß geltendem Recht verantwortlich.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Vor Arbeitsbeginn sollte ein Mechaniker für die Reparatur von Kesselanlagen und Heizöl:

  • Overalls und Spezialschuhe gemäß den Normen anziehen, in Ordnung bringen;
  • verstauen Sie die losen Enden der Kleidung, damit sie nicht herunterhängen;
  • den Arbeitsablauf festlegen;
  • inspizieren Sie Ihren Arbeitsplatz, überprüfen Sie den Zustand von Regalen und Paletten;
  • Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Werkzeugen, Messgeräten, Schablonen sowie deren Vorhandensein in Regalen und Reparaturinstallationen von Ersatzteilen und Materialien.
  • Überprüfen Sie den Betrieb des Elektrozugs und die Funktionsfähigkeit der Endschalter.
  • Überprüfen Sie die Verfügbarkeit von Feuerlöschgeräten.
  • Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit von Leitern und Brücken und stellen Sie deren zuverlässige Installation sicher.
  • Stellen Sie sicher, dass die Beleuchtung von Arbeitsplätzen zuverlässig ist.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Jeder Kessel und seine Ausrüstung müssen über technische Pässe verfügen. Für nicht standardmäßige Geräte müssen Schaltpläne vorhanden sein. Neue oder installierte Geräte dürfen erst nach Abnahme durch eine Kommission unter Vorsitz eines Vorgesetzten oder Chefingenieurs in Betrieb genommen werden.

3.2. Reparaturen und Prüfungen von Kesseln und deren Ausrüstung müssen gemäß den Anforderungen der aktuellen Reparatur- und Wartungsdokumentation des Herstellers, den Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln sowie gemäß den Vorschriften durchgeführt werden geplanter vorbeugender Wartungsplan.

3.3. Bei der Inspektion des Kessels sollten tragbare Lampen mit einer Spannung von 12 Volt oder elektrische Speicherlampen verwendet werden.

3.4. Während der Inneninspektion, Reinigung oder Reparatur von Dampf- oder Heißwasserkesseln müssen diese angehalten, abgekühlt und entleert, sicher mit Stopfen mit Enden für Dampf, Wasser, Brennstoff über die periodische Abschlämmleitung getrennt werden.

3.5. Während der Anwesenheit des Arbeiters müssen alle Luken und Mannlöcher des Kessels geöffnet sein und der gesamte Kessel muss ständig belüftet sein.

3.6. Die interne Inspektion, Reinigung oder Reparatur des Kessels muss von mindestens zwei Mitarbeitern durchgeführt werden, von denen einer draußen sein muss und unbedingt den Zustand des Arbeiters im Inneren überwachen muss.

3.7. Arbeiten im Inneren des Kessels dürfen nur mit Genehmigung der Person durchgeführt werden, die laut Arbeitserlaubnis für den guten Zustand und den sicheren Betrieb verantwortlich ist.

3.8. An einem Kessel, der repariert oder gereinigt wird, müssen Warnplakate angebracht werden. Entfernen Sie das Plakat nur mit Genehmigung der verantwortlichen Person.

3.9. Die Reparatur und Reinigung von unter Druck stehenden Kesselanlagen ist verboten.

3.10. Wenn Sie ein tragbares Elektrowerkzeug verwenden, verwenden Sie dielektrische Handschuhe und Gummimatten.

3.11. Verwenden Sie beim Aus- und Einbau von Teilen und Baugruppen der Kesselanlage die dafür vorgesehenen Werkzeuge und Vorrichtungen.

3.12. Arbeitsplätze und Durchgänge zu ihnen sollten sauber gehalten werden, damit sie nicht mit aus dem Kompressor entfernten Ersatzteilen überfüllt werden.

3.13. Reinigungsmaterial muss in Metallboxen mit dicht schließendem Deckel aufbewahrt werden.

3.14. Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer ist in den Räumlichkeiten von Ölpumpstationen verboten.

3.15. Verschüttetes oder auslaufendes Heizöl aufgrund einer Dichteverletzung sollte sofort an der Stelle entfernt werden, an der das Heizöl verschüttet wurde, und trocken gewischt werden.

3.16. An den Heizölleitungen am Aus- und Eintritt in den Heizraum sind Absperrventile mit Elektroantrieb und örtlicher Steuerung zu installieren und Schilder mit der Aufschrift „Im Brandfall schließen“ anzubringen.

3.17. Es ist verboten, die gefrorenen Teile des Heizölbehälters (Armaturen, Rohre, Tanks) mit Feuer zu erwärmen.

3.18. Überprüfen Sie vor der Verwendung von Anlegeleitern das Vorhandensein einer Inventarnummer auf den Bogensehnen, das Datum der nächsten Prüfung, das Vorhandensein von Spitzen und Kabelbindern sowie das Fehlen von Spänen.

3.19. Bei Arbeiten auf einer Leiter muss sich unten ein zweiter Arbeiter mit Schutzhelm aufhalten, der den auf der Leiter arbeitenden Arbeiter versichert.

3.20. Es ist Frauen verboten, die Heizflächen im Ofen und die Gaskanäle zu reinigen.

3.21. Stellen Sie nach der Reinigung und Reparatur von Teilen oder Baugruppen der Kesselanlage sicher, dass diese keine Fremdkörper enthalten.

3.22. Reparaturarbeiten am Kessel unter Verwendung von offenem Feuer müssen unter Einhaltung von Brandschutzmaßnahmen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person und bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis durchgeführt werden.

3.23. Arbeiten in den Kesseltrommeln können bei einer Temperatur von maximal 45 Grad Celsius durchgeführt werden.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei der Reparatur von Kesselanlagen im Depot kann es zu einem Brand kommen, der zu einem Brand führt.

4.2. Im Notfall ist der Schlosser verpflichtet, die Arbeiten einzustellen, unverzüglich den Vorarbeiter zu verständigen und dann dessen Anweisungen Folge zu leisten.

4.3. Bei der Beseitigung eines Notfalls ist es erforderlich, gemäß dem genehmigten Plan zur Unfallbeseitigung zu handeln.

4.4. Beim Sonnenbaden in der Heizölwirtschaft ist es notwendig:

  • sofort die Feuerwehr verständigen, die Betriebsleitung verständigen;
  • mit dem Löschen des Feuers mit verfügbaren Mitteln beginnen;
  • die Evakuierung von Personen organisieren;
  • ein Treffen mit der Feuerwehr organisieren.

4.5. Im Falle eines elektrischen Brandes ausschließlich Kohlendioxid-Feuerlöscher verwenden. oder Pulver.

4.6. Im Falle einer Verletzung oder Krankheit muss der Mechaniker für die Reparatur technischer Anlagen seine Arbeit einstellen, den Kapitän benachrichtigen und sich an die Erste-Hilfe-Stelle wenden.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Am Ende der Arbeit muss der Schlosser;

  • den Arbeitsplatz aufräumen;
  • Lagern Sie Werkzeuge, Inventar und Geräte an einem speziell dafür vorgesehenen Ort.
  • Sammeln Sie verbrauchtes Reinigungsmittel in Metallboxen mit dicht schließendem Deckel.
  • Ziehen Sie Ihren Overall aus und legen Sie ihn in den Kleiderschrank der Umkleidekabine.

5.2. Kontaminierte Kleidung ggf. waschen.

5.3. Nach der Arbeit oder bei Kontamination von Körperteilen duschen.

5.4. Der Schlosser muss alle Verstöße gegen den Produktionsprozess dem leitenden Abnahmebeauftragten melden.

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▪ Arbeiten an der Installation von vorgefertigten und monolithischen Fundamenten. Standardanweisung zum Arbeitsschutz

▪ Gastanker. Standardanweisung zum Arbeitsschutz

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