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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 1. Organisation des Betriebs elektrischer Anlagen

Kapitel 1.2. Pflichten, Verantwortung der Verbraucher für die Umsetzung der Regeln

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE)

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1.2.1. Die Bedienung elektrischer Anlagen von Verbrauchern muss durch geschultes Elektropersonal erfolgen.

Je nach Umfang und Komplexität der Arbeiten zum Betrieb elektrischer Anlagen stellen die Verbraucher einen Energiedienstleister mit entsprechend qualifiziertem Elektropersonal zusammen. Der Betrieb elektrischer Anlagen ist im Rahmen einer Vereinbarung mit einer Fachorganisation zulässig.

1.2.2. Der Verbraucher ist verpflichtet, Folgendes bereitzustellen:

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  • Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustands elektrischer Anlagen und ihres Betriebs gemäß den Anforderungen dieser Regeln, Sicherheitsvorschriften und anderer behördlicher und technischer Dokumente (im Folgenden als NTD bezeichnet);
  • rechtzeitige und qualitativ hochwertige Wartung, planmäßige vorbeugende Wartung, Prüfung, Modernisierung und Rekonstruktion von Elektroanlagen und Elektrogeräten;
  • Auswahl von Elektro- und Elektropersonal, regelmäßige ärztliche Untersuchungen der Mitarbeiter, Unterweisungen zum Arbeitsschutz, Brandschutz;
  • Schulung und Prüfung der Kenntnisse von Elektro- und Elektrotechnikpersonal;
  • Zuverlässigkeit und Betriebssicherheit elektrischer Anlagen;
  • Arbeitsschutz des elektrotechnischen und elektrotechnischen Personals;
  • Umweltschutz beim Betrieb elektrischer Anlagen;
  • Abrechnung, Analyse und Untersuchung von Verstößen beim Betrieb elektrischer Anlagen, Unfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb elektrischer Anlagen sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ihres Auftretens;
  • Übermittlung von Meldungen an die Landesenergieaufsichtsbehörden über Unfälle, tödliche, schwere und Gruppenunfälle im Zusammenhang mit dem Betrieb elektrischer Anlagen;
  • Entwicklung von Stellenbeschreibungen, Produktionsanweisungen und Arbeitsschutzanweisungen für Elektropersonal;
  • Komplettierung von Elektroinstallationen mit Schutzausrüstung, Feuerlöschgeräten und Werkzeugen;
  • Buchhaltung, rationelle Nutzung elektrischer Energie und Umsetzung von Energiesparmaßnahmen;
  • Durchführung der erforderlichen Prüfungen elektrischer Anlagen, Betrieb von Blitzschutzgeräten, Messgeräten und Messgeräten für elektrische Energie;
  • Einhaltung der Anweisungen der staatlichen Energieaufsichtsbehörden.
  • 1.2.3. Zur unmittelbaren Erfüllung der Pflichten zur Organisation des Betriebs elektrischer Anlagen ernennt der Verbraucherleiter (mit Ausnahme von Bürgern – Eigentümer elektrischer Anlagen mit einer Spannung über 1000 V) die für die elektrischen Anlagen der Organisation verantwortliche Person (im Folgenden Person genannt). Verantwortlicher für elektrische Anlagen) und sein Stellvertreter mit dem entsprechenden Dokument.

    Bei Verbrauchern, deren installierte Leistung an Elektroanlagen 10 kVA nicht überschreitet, darf kein Mitarbeiter bestellt werden, der den Verantwortlichen für Elektroanlagen ersetzt.

    Der Verantwortliche für die Elektroanlagen und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Führungskräfte und Fachkräfte des Verbrauchers ernannt.

    Wenn der Verbraucher die Position des leitenden Energieingenieurs innehat, werden ihm in der Regel die Aufgaben des Verantwortlichen für elektrische Anlagen übertragen.

    1.2.4. Für Verbraucher, die keine Produktionstätigkeiten ausüben und deren elektrische Anlagen nur ein Eingabegerät (Eingabe-Verteilungsgerät), Beleuchtungsanlagen und tragbare elektrische Geräte mit einer Nennspannung von nicht mehr als 380 V umfassen, darf kein Verantwortlicher für elektrische Anlagen sein ernannt. In diesem Fall kann der Verbraucherleiter nach schriftlicher Vereinbarung mit der örtlichen Landesenergieaufsichtsbehörde durch Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung (Anlage Nr. 1 zu dieser Ordnung) ohne Prüfungskenntnisse die Verantwortung für den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen übernehmen.

    1.2.5. Einzelunternehmer, die im Rahmen eines Vertrags die Wartung und den Betrieb elektrischer Anlagen durchführen, darin Installations-, Einstell-, Reparaturarbeiten, Prüfungen und Messungen durchführen, müssen eine Kenntnisprüfung in der vorgeschriebenen Weise bestehen und über eine entsprechende Gruppe für elektrische Sicherheit verfügen.

    1.2.6. Der Verantwortliche für elektrische Anlagen ist verpflichtet:

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  • organisieren Sie die Entwicklung und Pflege der notwendigen Dokumentation zur Organisation des Betriebs elektrischer Anlagen;
  • Organisation von Schulungen, Unterweisungen, Wissensprüfungen und Zulassung zur selbständigen Tätigkeit von Elektropersonal;
  • die sichere Durchführung von Arbeiten aller Art in Elektroanlagen, auch unter Beteiligung von entsandtem Personal, zu organisieren;
  • Gewährleistung einer rechtzeitigen und qualitativ hochwertigen Durchführung von Wartungsarbeiten, geplanten vorbeugenden Reparaturen und vorbeugenden Tests elektrischer Anlagen;
  • die Berechnung des Bedarfs des Verbrauchers an elektrischer Energie organisieren und seinen Verbrauch überwachen;
  • sich an der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zum rationellen Verbrauch elektrischer Energie beteiligen;
  • Kontrolle der Verfügbarkeit, Aktualität von Inspektionen und Tests von Schutzausrüstungen in Elektroinstallationen, Feuerlöschgeräten und Werkzeugen;
  • Gewährleistung des festgelegten Verfahrens für die Inbetriebnahme und den Anschluss neuer und rekonstruierter elektrischer Anlagen;
  • die betriebliche Instandhaltung elektrischer Anlagen und die Behebung von Notfällen organisieren;
  • Stellen Sie die Übereinstimmung der Stromversorgungspläne mit den tatsächlichen Betriebsplänen sicher, indem Sie die Überprüfung vermerken (mindestens alle 1 Jahre). Überarbeitung von Anweisungen und Plänen (mindestens alle 2 Jahre); Kontrolle der Messungen von Indikatoren für die Qualität der elektrischen Energie (mindestens 1 Mal in 3 Jahren); Fortbildung des Elektropersonals (mindestens alle 1 Jahre);
  • Kontrollieren Sie die Richtigkeit der Zulassung von Personal aus Bau- und Installations- und Fachorganisationen zur Arbeit in bestehenden Elektroinstallationen und in der Sicherheitszone von Stromleitungen.
  • In der Stellenbeschreibung des Elektroanlagenverantwortlichen sind zusätzlich dessen Rechte und Pflichten anzugeben.

    1.2.7. Die Bestellung eines Elektrowirtschaftsverantwortlichen und seines Stellvertreters erfolgt nach Prüfung der Kenntnisse und Zuordnung zur entsprechenden Elektrosicherheitsgruppe:

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  • V - in elektrischen Anlagen mit Spannungen über 1000 V;
  • IV - in elektrischen Anlagen mit Spannung bis 1000 V.
  • 1.2.8. Auf Vorschlag des Verantwortlichen für Elektroanlagen kann der Leiter des Verbraucherschutzes Strukturabteilungen (Zweigstellen) ernennen, die für Elektroanlagen verantwortlich sind.

    Das Verhältnis und die Aufgabenverteilung zwischen den für die Elektrowirtschaft zuständigen Strukturabteilungen und dem für die Elektrowirtschaft zuständigen Verbraucher sollten sich in deren Stellenbeschreibungen widerspiegeln.

    1.2.9. Für Verstöße beim Betrieb elektrischer Anlagen haften folgende Personen persönlich:

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  • der Leiter des Verbraucherschutzes und die Verantwortlichen für elektrische Anlagen – wegen Nichteinhaltung der in den Regeln und Stellenbeschreibungen vorgesehenen Anforderungen;
  • Mitarbeiter, die elektrische Anlagen direkt warten – für durch ihr Verschulden begangene Verstöße sowie für die unsachgemäße Beseitigung von Verstößen beim Betrieb elektrischer Anlagen im bedienten Bereich;
  • Arbeiter, die Reparaturen an Geräten durchführen – wegen Arbeitsverstößen, die auf die schlechte Qualität der Reparaturen zurückzuführen sind;
  • Führungskräfte und Fachkräfte des Energiedienstes – wegen Verstößen beim Betrieb elektrischer Anlagen, die durch ihr Verschulden sowie durch nicht rechtzeitige und mangelhafte Wartung und Nichteinhaltung von Notfallmaßnahmen entstanden sind;
  • Leiter und Spezialisten technologischer Dienste - wegen Verstößen beim Betrieb elektrischer Geräte.
  • 1.2.10. Ein Verstoß gegen diese Regeln zieht eine Haftung nach geltendem Recht nach sich.

    Jeder Mitarbeiter, der einen Verstoß gegen diese Regeln sowie eine Fehlfunktion der Elektroinstallation oder der Schutzausrüstung feststellt, muss dies unverzüglich seinem direkten Vorgesetzten und in dessen Abwesenheit einer übergeordneten Führungskraft melden.

    1.2.11. Die staatliche Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erfolgt durch staatliche Energieaufsichtsbehörden.

    Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE).

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