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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 2. Elektrische Geräte und elektrische Anlagen für allgemeine Zwecke

Kapitel 2.11. Kontroll-, Mess- und Bilanzierungsmethoden

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE)

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2.11.1. Dieses Kapitel gilt für Systeme zur Überwachung technologischer Parameter von Geräten, Messgeräte für deren Betriebsarten (stationär und tragbar) sowie Messgeräte für elektrische Energie (Wirk- und Blindenergiezähler).

2.11.2. Der Umfang der Ausrüstung elektrischer Anlagen mit Überwachungssystemen, technischen Mitteln zur Messung und Abrechnung elektrischer Energie muss den Anforderungen der behördlichen und technischen Dokumentation entsprechen und Folgendes gewährleisten: Kontrolle über den technischen Zustand der Ausrüstung und ihrer Betriebsarten; Abrechnung von erzeugtem, geliefertem und verbrauchtem Strom; Einhaltung sicherer Arbeitsbedingungen sowie Hygienestandards und -vorschriften; Umweltkontrolle.

2.11.3. Systeme zur Überwachung der technologischen Parameter von Geräten, ihrer Betriebsarten, der Abrechnung elektrischer Energie sowie von Informations- und Messsystemen müssen mit Messgeräten und technischen Mitteln ausgestattet sein, die den festgelegten Anforderungen entsprechen, einschließlich messtechnischer Unterstützung, organisiert auf der Grundlage von Regeln und Vorschriften, die dies vorsehen Einheitlichkeit und erforderliche Genauigkeit der Messungen.

Es dürfen nicht genormte Messgeräte verwendet werden, die die messtechnische Zertifizierung in der vorgeschriebenen Weise bestanden haben.

2.11.4. Die Installation und der Betrieb von Mess- und Messgeräten für elektrische Energie erfolgen gemäß den Anforderungen der Elektroinstallationsvorschriften und Herstelleranweisungen.

2.11.5. Für die regelmäßige Inspektion und vorbeugende Wartung von Messgeräten und Messgeräten für elektrische Energie, die Überwachung ihres Zustands, die Inspektion, Reparatur und Prüfung dieser Instrumente kann beim Verbraucher gemäß dem Staat ein messtechnischer Dienst oder eine andere Struktur zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungen geschaffen werden Standards.

Wenn ein solcher Dienst vorhanden ist, muss er gemäß den Anforderungen der behördlichen und technischen Dokumente mit Prüf- und Reparaturgeräten sowie Standardmessgeräten ausgestattet sein.

2.11.6. Sämtliche Mess- und Messgeräte für elektrische Energie sowie Informations- und Messsysteme müssen in gutem Zustand und betriebsbereit sein. Bei der Reparatur von Mess- oder Messgeräten bei laufender technischer Energieversorgung müssen stattdessen Reservemittel eingebaut werden (außer in den in Abschnitt 2.11.17 genannten Fällen).

2.11.7. Bevor die Hauptausrüstung des Verbrauchers in den kommerziellen Betrieb genommen wird, müssen Informations- und Messsysteme messtechnisch zertifiziert und während des Betriebs einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden.

Die Verwendung von Messsystemen, die nicht über eine messtechnische Zertifizierung verfügen, als Berechnungsinformation ist nicht gestattet.

2.11.8. Arbeitsmessgeräte zur Kontrolle technologischer Parameter, für die die Messgenauigkeit nicht genormt ist, können in die Kategorie der Indikatoren überführt werden. Die Liste dieser Messgeräte muss vom Verbrauchermanager genehmigt werden.

2.11.9. Die Überprüfung der berechneten Messgeräte für elektrische Energie und der Standardmessgeräte erfolgt innerhalb der durch staatliche Normen festgelegten Fristen sowie nach der Reparatur dieser Geräte.

2.11.10. Der Zeitpunkt der Eichung von in Energieanlagen eingebauten elektrischen Messgeräten (Strom- und Spannungswandler, Shunts, Stromwandler etc.) muss den Überholungsintervallen der Anlagen entsprechen, in die sie eingebaut sind. Der Umfang der Gerätereparatur muss die Demontage, Überprüfung und Installation dieser Messgeräte umfassen.

2.11.11. Für Mess- und Messgeräte für elektrische Energie werden Pässe (oder Tagebücher) erstellt, in denen alle Reparaturen, Kalibrierungen und Überprüfungen vermerkt werden.

Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfung von Abrechnungszählern müssen den Anforderungen der aktuellen behördlichen und technischen Dokumente entsprechen.

Positive Ergebnisse der Zählerüberprüfung werden durch ein Eichzeichen bzw. Eichzertifikat bescheinigt.

Häufigkeit und Umfang der Kalibrierung von Abrechnungszählern werden durch örtliche Anweisungen festgelegt.

Die Kalibrierung des berechneten Zählers am Einsatzort kann, sofern örtliche Vorschriften dies vorsehen, ohne Verletzung des Eichzeichens durch einen zertifizierten Vertreter des Energieversorgungsunternehmens im Beisein des für die Strommessung am Strom verantwortlichen Mitarbeiters durchgeführt werden Einrichtung. Die Kalibrierung ersetzt nicht die in behördlichen und technischen Dokumenten vorgesehene Überprüfung. Die Kalibrierergebnisse werden in einem Bericht dokumentiert.

2.11.12. Ortsfeste Messgeräte zur Kontrolle der Betriebsart elektrischer Betriebsmittel und Stromleitungen müssen mit einer Markierung gekennzeichnet sein, die dem Nennwert der zu messenden Größe entspricht. Die Abmessungen und die Art der Markierung müssen den Anforderungen der Landesnormen für Messgerätewaagen entsprechen. Geräte, die von einer externen Quelle gespeist werden, müssen mit einem Signalgeber für das Vorhandensein von Spannung ausgestattet sein.

2.11.13. Jedes Messgerät für elektrische Energie (Zähler) muss mit einer Aufschrift versehen sein, die den Namen des Anschlusses angibt, an dem der Strom gemessen wird. Das Beschriften der Tafel neben dem Zähler ist zulässig, wenn eindeutig festgestellt werden kann, ob die Inschriften zu jedem Zähler gehören.

2.11.14. Die Überwachung des Betriebs von Mess- und Messgeräten für elektrische Energie, einschließlich Aufzeichnungsgeräten und Geräten mit automatischer Aufzeichnungsbeschleunigung im Notbetrieb, in Umspannwerken (in Schaltanlagen) muss durch das Betriebs- oder Betriebsreparaturpersonal der Abteilungen erfolgen, bestimmt durch die Entscheidung des Verbrauchers, der für elektrische Geräte verantwortlich ist.

2.11.15. Die Verantwortung für die Sicherheit und Sauberkeit der äußeren Elemente von Messgeräten und Messgeräten für elektrische Energie liegt beim Personal, das die Geräte wartet, auf denen sie installiert sind. Das Personal muss etwaige Verstöße beim Betrieb von Messgeräten und der Messung elektrischer Energie unverzüglich der Abteilung melden, die die Aufgaben des messtechnischen Dienstes des Verbrauchers wahrnimmt. Das Öffnen von elektrischen Messgeräten, die nicht mit Arbeiten zur Gewährleistung der normalen Aufzeichnung durch Aufzeichnungsgeräte zusammenhängen, ist nur dem Personal der Einheit gestattet, die die Funktionen des messtechnischen Dienstes des Verbrauchers wahrnimmt, und von Messgeräten für Abrechnungen mit Lieferanten oder Verbrauchern – dem Personal der Einheit zusammen mit ihren Vertretern.

2.11.16. Die Installation und der Austausch von Strom- und Spannungsmesswandlern, an deren Sekundärkreise Zähler angeschlossen sind, erfolgt durch das Personal des Verbrauchers, das sie mit Genehmigung des Energieversorgungsunternehmens bedient.

Der Austausch und die Überprüfung der Abrechnungszähler, mit denen die Abrechnung zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern erfolgt, erfolgt durch den Eigentümer der Messgeräte im Einvernehmen mit dem Energieversorgungsunternehmen. In diesem Fall müssen der Zeitpunkt des ungemessenen Stromverbrauchs und der durchschnittliche Stromverbrauch durch ein zweiseitiges Gesetz erfasst werden.

2.11.17. Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Energieversorgungsunternehmen unverzüglich etwaige Mängel oder Störungen im Betrieb der geschätzten Stromzähler zu melden.

Das Personal der Energieanlage ist für die Sicherheit des Abrechnungszählers, seiner Plomben und für die Übereinstimmung der Strommesskreise mit den festgelegten Anforderungen verantwortlich.

Das Brechen des Siegels des Abrechnungszählers macht die von diesem Abrechnungszähler durchgeführte Strommessung ungültig, es sei denn, dies ist auf höhere Gewalt zurückzuführen.

2.11.20. Das Energieversorgungsunternehmen muss Folgendes versiegeln:

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  • Klemmleisten von Stromwandlern;
  • Abdeckungen von Übergangskästen, wo Stromkreise zu Stromzählern vorhanden sind;
  • Stromkreise von Abrechnungszählern in Fällen, in denen elektrische Messgeräte und Schutzgeräte zusammen mit Zählern an Stromwandler angeschlossen sind;
  • Prüfkästen mit Klemmen zum Überbrücken der Sekundärwicklungen von Stromwandlern und der Verbindungspunkte von Spannungskreisen beim Trennen von Zählern zum Zweck ihres Austauschs oder ihrer Überprüfung;
  • Gitter und Türen von Kammern, in denen Stromwandler installiert sind;
  • Gitter oder Kammertüren, bei denen Sicherungen auf der Hoch- und Niederspannungsseite der Spannungswandler installiert sind, an die die Messgeräte angeschlossen sind;
  • Geräte an den Antriebsgriffen von Spannungswandler-Trennschaltern, an die Messgeräte angeschlossen sind.
  • In den Sekundärkreisen von Spannungswandlern, an die Messgeräte angeschlossen sind, ist der Einbau von Sicherungen ohne Überwachung ihrer Integrität und ihrer Auswirkung auf das Signal nicht zulässig.

    Geeichte Abrechnungszähler müssen auf dem Gehäuse mit dem Siegel der Organisation, die die Eichung durchgeführt hat, und auf der Abdeckung der Zählerklemmenleiste mit dem Siegel des Energieversorgungsunternehmens versehen sein.

    Um elektrische Messgeräte, Schaltgeräte und lösbare Verbindungen von Stromkreisen in Messkreisen vor unbefugtem Zugriff zu schützen, müssen diese gemäß den festgelegten Anforderungen mit besonderen Sichtprüfzeichen gekennzeichnet werden.

    Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE).

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