Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 2. Elektrische Geräte und elektrische Anlagen für allgemeine Zwecke Kapitel 2.12. elektrische Beleuchtung Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE) 2.12.1. Die in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen der Regeln gelten für elektrische Beleuchtungsgeräte von Verbrauchern, Räumlichkeiten und Bauwerken, Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden, Freiflächen und Straßen sowie Werbebeleuchtung. 2.12.2. Die Arbeits- und Notbeleuchtung in allen Räumen, Arbeitsplätzen, Freiflächen und Straßen muss eine Beleuchtung gemäß den festgelegten Anforderungen gewährleisten. Werbebeleuchtungen, die mit Programmsteuergeräten ausgestattet sind, müssen außerdem den Anforderungen der aktuellen Normen für zulässige industrielle Funkstörungen entsprechen. Arbeits- und Notbeleuchtungskörper, die beim Betrieb elektrischer Anlagen verwendet werden, dürfen nur werkseitig hergestellt sein und den Anforderungen staatlicher Normen und technischer Spezifikationen entsprechen. 2.12.3. Notbeleuchtungskörper müssen von Arbeitsplatzbeleuchtungskörpern durch Zeichen oder Farbgebung unterschieden werden. Die Beleuchtung von Schornsteinen und anderen hohen Bauwerken muss den festgelegten Regeln entsprechen. 2.12.4. Not- und Arbeitsbeleuchtungskörper müssen aus unabhängigen Quellen gespeist werden. Wenn die Arbeitsbeleuchtung ausgeschaltet ist, sollte die Umschaltung auf Notbeleuchtung automatisch oder manuell erfolgen, je nach Entwurfsentscheidung, basierend auf der Machbarkeit der örtlichen Gegebenheiten und in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Elektroinstallationsvorschriften. Eine Stromversorgung des Notbeleuchtungsnetzes nach anderen als den vorgesehenen Stromkreisen ist nicht zulässig. Der Anschluss von tragbaren Transformatoren und anderen Arten von Verbrauchern, die nicht zu dieser Beleuchtung gehören, an das Notbeleuchtungsnetz ist nicht gestattet. Das Notbeleuchtungsnetz muss ohne Steckdosen ausgeführt werden. 2.12.5. Auf der Vorderseite der Platinen und Beleuchtungsnetzbaugruppen müssen Aufschriften (Markierungen) mit Angabe des Namens (Platine oder Baugruppe) und der dem Sendungsnamen entsprechenden Nummer angebracht sein. Auf der Innenseite (z. B. an den Türen) müssen ein Übersichtsschaltbild, Aufschriften mit dem aktuellen Wert des Sicherungseinsatzes an den Sicherungen bzw. der Nennstromstärke der Leistungsschalter und die Namen der elektrischen Empfänger* angebracht sein , durch sie Kraft empfangend. Automatische Schalter müssen eine selektive Abschaltung der von ihnen mit Strom versorgten Verbraucher gewährleisten. * Die Namen elektrischer Empfänger (insbesondere Lampen) müssen so angegeben werden, dass Arbeiter, die einzelne oder Gruppenlampen ein- oder ausschalten, diese Aktionen fehlerfrei ausführen können. Die Verwendung von Beleuchtungsnetzen zum Anschluss tragbarer oder mobiler elektrischer Empfänger ist nicht gestattet. 2.12.6. Zur Stromversorgung tragbarer (handgehaltener) elektrischer Lampen in Bereichen mit erhöhter Gefahr und in besonders gefährlichen Bereichen sollte eine Spannung von nicht mehr als 50 V verwendet werden, bei Arbeiten unter besonders ungünstigen Bedingungen und bei Außeninstallationen nicht mehr als 12 V . Stecker von 12 – 50 V-Geräten dürfen nicht in Steckdosen mit höherer Spannung passen. In Räumlichkeiten, in denen zwei oder mehr Nennspannungen verwendet werden, müssen alle Steckdosen mit der Nennspannung gekennzeichnet sein. Die Verwendung von Spartransformatoren zur Stromversorgung von Netzlampen mit 12 - 50 V ist nicht gestattet. Die Verwendung von Leuchtstofflampen, die nicht auf starren Trägern montiert sind, ist für tragbare Beleuchtung nicht zulässig. 2.12.7. Der Einbau von Lampen in die Leuchten des Arbeits- und Notbeleuchtungsnetzes, deren Leistung oder Strahlungsfarbe nicht der Bauart entspricht, sowie das Entfernen von Diffusoren, Abschirmungen und Schutzgittern von Leuchten ist nicht gestattet. 2.12.8. Die Stromversorgung für Innen-, Außen- und Sicherheitsbeleuchtungsnetze von Verbrauchern, Gebäuden, Wohn- und öffentlichen Gebäuden, Freiflächen und Straßen sollte grundsätzlich über getrennte Leitungen erfolgen. Die Verwaltung des Außenbeleuchtungsnetzes, mit Ausnahme des Beleuchtungsnetzes entfernter Objekte, sowie die Steuerung des Sicherheitsbeleuchtungsnetzes sollten in der Regel zentral vom Energiemanagement-Panelraum eines bestimmten Verbrauchers oder einem anderen speziellen Raum aus erfolgen. 2.12.9. Das Beleuchtungsnetz muss mit Strom aus Quellen (Stabilisatoren oder separaten Transformatoren) versorgt werden, die die Fähigkeit gewährleisten, die Spannung innerhalb der erforderlichen Grenzen zu halten. Die Spannung an den Lampen sollte nicht höher als der Nennwert sein. Der Spannungsabfall an den am weitesten entfernten Lampen des internen Arbeitsbeleuchtungsnetzes sowie Flutlichtanlagen sollte nicht mehr als 5 % der Nennspannung betragen; für die am weitesten entfernten Lampen des Außen- und Notbeleuchtungsnetzes und in einem Netz mit einer Spannung von 12 - 50 V - nicht mehr als 10 %. 2.12.10. In den Korridoren von Umspannwerken und Schaltanlagen mit zwei Ausgängen sowie in Durchgangstunneln muss die Beleuchtung in beide Richtungen gesteuert werden. 2.12.11. Das Bedienpersonal, das elektrische Beleuchtungsnetze wartet, muss über Pläne dieses Netzes, einen Vorrat an kalibrierten Einsätzen, geeigneten Lampen und Lampen aller Spannungen dieses Beleuchtungsnetzes verfügen. Das Betriebs- und Wartungspersonal des Verbrauchers oder der Anlage muss auch bei Vorhandensein einer Notbeleuchtung mit tragbaren elektrischen Taschenlampen mit autonomer Stromversorgung ausgestattet sein. 2.12.12. Die Reinigung der Leuchten sowie die Inspektion und Reparatur des elektrischen Beleuchtungsnetzes müssen nach einem Zeitplan (PPR-Plan) durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden. Die Häufigkeit der Arbeiten zur Reinigung der Lampen und zur Überprüfung des technischen Zustands der Beleuchtungsanlagen des Verbrauchers (Vorhandensein und Unversehrtheit von Glas, Gittern und Maschen, Funktionsfähigkeit der Dichtungen von Speziallampen usw.) muss von der für den Verbraucher verantwortlichen Person festgelegt werden Elektrogeräte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. In Bereichen mit erhöhter Verschmutzung sollte die Reinigung der Leuchten nach einem besonderen Zeitplan erfolgen. 2.12.13. Der Austausch ausgebrannter Lampen kann gruppenweise oder einzeln erfolgen, was für jeden Verbraucher individuell festgelegt wird, abhängig von der Verfügbarkeit der Lampen und der Leistung der Beleuchtungsanlage. Bei der Gruppenmethode sollte der Zeitpunkt der nächsten Reinigung der Armaturen mit dem Zeitpunkt des Gruppenwechsels der Lampen zusammenfallen. 2.12.14. Bei einer Hängehöhe der Lampen bis zu 5 m ist die Bedienung über Leitern und Trittleitern möglich. Wenn sich die Leuchten in größerer Höhe befinden, können sie von Laufkränen, stationären Brücken und mobilen Geräten aus gewartet werden, vorbehaltlich der Sicherheitsmaßnahmen, die in den Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Anlagen und den örtlichen Anweisungen festgelegt sind. 2.12.15. Ausgefallene Leuchtstofflampen, DRL-Lampen und andere quecksilberhaltige Quellen müssen in einem speziellen Raum gelagert werden. Sie müssen regelmäßig zur Zerstörung und Dekontamination in bestimmte Bereiche entfernt werden. 2.12.16. Die Inspektion und Prüfung des Beleuchtungsnetzes sollte zu folgenden Zeiten durchgeführt werden: type="disc">2.12.17. Die Überprüfung des Zustands der stationären Ausrüstung und der elektrischen Verkabelung der Not- und Arbeitsbeleuchtung sowie die Prüfung und Messung des Isolationswiderstands von Drähten, Kabeln und Erdungsgeräten müssen bei der Inbetriebnahme des elektrischen Beleuchtungsnetzes und anschließend nach einem von der genehmigten Zeitplan durchgeführt werden Verantwortlicher für die elektrische Ausrüstung des Verbrauchers, mindestens jedoch alle drei Jahre. Die Messergebnisse werden gemäß den Prüfnormen für Elektrogeräte (Anlage 3) in einem Bericht (Protokoll) dokumentiert. 2.12.18. Die Wartung und Reparatur von Außen- (Straßen-) und Werbebeleuchtungsanlagen muss von geschultem Elektropersonal durchgeführt werden. Verbraucher, die nicht über solches Personal verfügen, können die Aufgaben der Wartung und Reparatur dieser Anlagen an spezialisierte Organisationen übertragen. Die Häufigkeit der geplanten vorbeugenden Reparaturen von Gasbeleuchtungsanlagen im Werbebeleuchtungsnetz wird je nach Kategorie (Standort, Wartungssystem usw.) festgelegt und von der für die elektrische Ausrüstung des Verbrauchers verantwortlichen Person genehmigt. 2.12.19. Das Ein- und Ausschalten von Außen- (Straßen-) und Werbebeleuchtungsanlagen sollte in der Regel automatisch nach einem Zeitplan erfolgen, der unter Berücksichtigung der Jahreszeit und der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten erstellt und von den örtlichen Behörden genehmigt wurde. 2.12.20. Das Betriebs- oder Betriebsreparaturpersonal des Verbrauchers ist verpflichtet, alle Störungen im Betrieb von Werbebeleuchtungsanlagen und Schäden (Blinker, Teilentladungen etc.) unverzüglich seinen Vorgesetzten zu melden und Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen. Der Betrieb von Werbebeleuchtungsanlagen mit sichtbaren Schäden ist nicht gestattet. 2.12.21. Bei einem zentralisierten automatischen Steuerungssystem für Straßen- und Werbebeleuchtungsanlagen muss der Rund-um-die-Uhr-Betrieb durch Personal gewährleistet sein, das über Fahrzeuge und Telefonverbindungen verfügt. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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