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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität

Verdrahtung. Freiliegende elektrische Leitungen innerhalb der Räumlichkeiten

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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2.1.52. Die offene Verlegung ungeschützter isolierter Drähte direkt auf Sockeln, auf Rollen, Isolatoren, auf Kabeln und Rinnen sollte durchgeführt werden:

1. Für Spannungen über 42 V in Räumen ohne erhöhte Gefahr und für Spannungen bis 42 V in beliebigen Räumen – in einer Höhe von mindestens 2 m über dem Boden oder Betriebsbereich.

2. Für Spannungen über 42 V in Hochrisiko- und besonders gefährlichen Bereichen – in einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Boden oder Servicebereich.

Diese Anforderungen gelten nicht für Abstiege zu Schaltern, Steckdosen, Startgeräten, Paneelen und an der Wand installierten Lampen.

In Industrieräumen müssen Ableitungen ungeschützter Leitungen zu Schaltern, Steckdosen, Geräten, Schalttafeln usw. bis zu einer Höhe von mindestens 1,5 m über dem Boden oder Servicebereich vor mechanischen Einflüssen geschützt werden.

In Wohngebäuden von Industriebetrieben, in Wohn- und öffentlichen Gebäuden dürfen die angegebenen Böschungen nicht vor mechanischen Einwirkungen geschützt werden.

In Räumen, die nur speziell geschultem Personal zugänglich sind, ist die Höhe offen verlegter ungeschützter isolierter Leitungen nicht genormt.

2.1.53. In Kranfeldern sollten ungeschützte isolierte Drähte in einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Niveau der Kranwagenplattform (wenn sich die Plattform über dem Kranbrückendeck befindet) oder vom Kranbrückendeck (wenn sich das Deck befindet) verlegt werden über der Trolley-Plattform). Ist dies nicht möglich, müssen Schutzvorrichtungen installiert werden, um das Personal auf der Laufkatze und der Kranbrücke vor versehentlichem Berühren der Leitungen zu schützen. Eine Schutzvorrichtung muss über die gesamte Länge der Leitungen oder an der Kranbrücke selbst im Bereich der Leitungen angebracht werden.

2.1.54. Die Höhe der offenen Verlegung von geschützten isolierten Drähten, Kabeln sowie Drähten und Kabeln in Rohren, Kästen mit einem Schutzgrad von nicht weniger als 1P20, in flexiblen Metallschläuchen ab der Ebene des Bodens oder des Servicebereichs ist nicht genormt.

2.1.55. Wenn sich ungeschützte isolierte Drähte mit ungeschützten oder geschützten isolierten Drähten kreuzen, wobei der Abstand zwischen den Drähten weniger als 10 mm beträgt, muss an den Kreuzungspunkten an jedem ungeschützten Draht eine zusätzliche Isolierung angebracht werden.

2.1.56. Bei der Kreuzung ungeschützter und geschützter Leitungen und Kabel mit Rohrleitungen muss der lichte Abstand zwischen ihnen mindestens 50 mm und bei Rohrleitungen, die brennbare oder brennbare Flüssigkeiten und Gase enthalten, mindestens 100 mm betragen. Wenn der Abstand von Drähten und Kabeln zu Rohrleitungen weniger als 250 mm beträgt, müssen Drähte und Kabel auf einer Länge von mindestens 250 mm in jede Richtung von der Rohrleitung zusätzlich vor mechanischer Beschädigung geschützt werden.

Beim Durchqueren heißer Rohrleitungen müssen Leitungen und Kabel vor hohen Temperaturen geschützt oder entsprechend ausgelegt werden.

2.1.57. Bei paralleler Verlegung muss der Abstand von Drähten und Kabeln zu Rohrleitungen mindestens 100 mm und zu Rohrleitungen mit brennbaren oder brennbaren Flüssigkeiten und Gasen mindestens 400 mm betragen.

Parallel zu heißen Rohrleitungen verlegte Leitungen und Kabel müssen vor hohen Temperaturen geschützt oder entsprechend ausgelegt sein.

2.1.58. An Stellen, an denen Drähte und Kabel durch Wände, Zwischendecken oder nach außen führen, muss sichergestellt werden, dass die elektrische Verkabelung geändert werden kann. Dazu muss der Durchgang in einem Rohr, Kanal, einer Öffnung usw. erfolgen. Um das Eindringen und die Ansammlung von Wasser sowie die Ausbreitung von Feuer an Durchgangsstellen durch Wände, Decken oder Ausgänge ins Freie zu verhindern, müssen Lücken geschaffen werden zwischen Drähten, Kabeln und dem Rohr (Kanal, Öffnung usw.) sollten abgedichtet werden, ebenso wie Ersatzrohre (Kanäle, Öffnungen usw.) mit einer leicht entfernbaren Masse aus nicht brennbarem Material. Die Dichtung muss den Austausch und die zusätzliche Installation neuer Drähte und Kabel ermöglichen und sicherstellen, dass die Feuerwiderstandsgrenze der Öffnung nicht geringer ist als die Feuerwiderstandsgrenze der Wand (Boden).

2.1.59. Bei der Verlegung ungeschützter Leitungen auf Isolierträgern müssen die Leitungen an Stellen, an denen sie durch Wände oder Decken verlaufen, zusätzlich isoliert werden (z. B. mit einem Isolierrohr). Beim Übergang dieser Leitungen von einem Trocken- oder Nassraum in einen anderen Trocken- oder Nassraum können alle Leitungen einer Leitung in einem Isolierrohr verlegt werden.

Beim Verlegen von Kabeln von einem trockenen oder feuchten Raum in einen feuchten Raum. Von einem Feuchtraum in einen anderen Feuchtraum oder wenn Leitungen aus dem Raum nach draußen führen, muss jede Leitung in einem separaten Isolierrohr verlegt werden. Beim Verlassen eines trockenen oder feuchten Raums in ein feuchtes oder außenliegendes Gebäude müssen die Kabelverbindungen in einem trockenen oder feuchten Raum erfolgen.

2.1.60. Auf Tabletts, Auflageflächen, Kabeln, Schnüren, Bändern und anderen Tragkonstruktionen dürfen Drähte und Perlen in Bündeln (Gruppen) unterschiedlicher Form (z. B. rund, rechteckig in mehreren Lagen) dicht nebeneinander verlegt werden.

Die Drähte und Kabel jedes Bündels müssen aneinander befestigt werden.

2.1.61. In Kästen können Drähte und Kabel mehrlagig in geordneter und zufälliger (verstreuter) gegenseitiger Anordnung verlegt werden. Die Summe der Querschnitte von Drähten und Kabeln, berechnet nach ihren Außendurchmessern, einschließlich Isolierung und Außenmänteln, sollte Folgendes nicht überschreiten: bei Blindkästen 35 % des lichten Querschnitts der Kiste; für Kartons mit zu öffnendem Deckel 40 %.

2.1.62. Zulässige Langzeitströme an in Bündeln (Gruppen) oder mehrschichtig verlegten Drähten und Kabeln müssen mit reduzierenden Faktoren berücksichtigt werden, die die Anzahl und Lage der Leiter (Adern) im Bündel, die Anzahl und relative Lage der Bündel (Schichten) berücksichtigen ) sowie das Vorhandensein unbelasteter Leiter.

2.1.63. Rohre, Kanäle und flexible Metallschläuche der elektrischen Leitungen müssen so verlegt werden, dass sich in ihnen keine Feuchtigkeit ansammeln kann, auch nicht durch Kondensation von in der Luft enthaltenen Dämpfen.

2.1.64. In trockenen, staubfreien Räumen, in denen keine Dämpfe und Gase vorhanden sind, die die Isolierung und den Mantel von Drähten und Kabeln negativ beeinflussen, ist der Anschluss von Rohren, Kanälen und flexiblen Metallschläuchen ohne Abdichtung zulässig.

Die Verbindung von Rohren, Kanälen und flexiblen Metallschläuchen untereinander sowie mit Kanälen, Gehäusen elektrischer Geräte usw. muss wie folgt erfolgen:

  • in Räumen, die Dämpfe oder Gase enthalten, die die Isolierung oder Ummantelung von Drähten und Kabeln negativ beeinflussen, in Installationen im Freien und an Orten, an denen Öl, Wasser oder Emulsion in Rohre, Kästen und Schläuche gelangen können – mit Dichtung; Kästen müssen in diesen Fällen feste Wände und dichte feste oder blinde Abdeckungen haben, abnehmbare Kästen müssen an den Verbindungsstellen abgedichtet sein und flexible Metallschläuche müssen abgedichtet sein;
  • in staubigen Räumen – mit Abdichtung von Anschlüssen und Abzweigungen von Rohren, Schläuchen und Kästen zum Schutz vor Staub.

2.1.65. Der Anschluss von Stahlrohren und -kästen, die als Erdungs- oder Neutralleiter dienen, muss den in diesem Kapitel und Kap. 1.7.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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