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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität

Kabelleitungen bis 220 kV. Besondere Anforderungen an das Kabelmanagement von Kraftwerken, Umspannwerken und Schaltanlagen

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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2.3.76. Die in 2.3.77-2.3.82 genannten Anforderungen gelten für Kabelanlagen von Wärme- und Wasserkraftwerken mit einer Leistung von 25 MW oder mehr, Schaltanlagen und Umspannwerken mit einer Spannung von 220-500 kV sowie insbesondere Schaltanlagen und Umspannwerken Bedeutung im Energiesystem (vgl. auch 2.3.113).

2.3.77. Der elektrische Hauptanschlussplan, der Hilfsschaltplan und der Betriebsstromplan, die Gerätesteuerung und die Anordnung der Geräte und Kabelanlagen eines Kraftwerks oder Umspannwerks müssen so ausgeführt sein, dass im Falle von Bränden in den Kabelanlagen oder im Außenbereich es, Störung des Betriebs von mehr als einem Block des Kraftwerks, gleichzeitiger Verlust gegenseitig redundanter Verbindungen von Schaltanlagen und Umspannwerken sowie Ausfall von Brandmelde- und Löschsystemen.

2.3.78. Für die Hauptkabelströme von Kraftwerken müssen Kabelkonstruktionen (Böden, Tunnel, Schächte usw.) vorgesehen werden, die von der Prozessausrüstung isoliert sind und den Zugriff auf die Kabel durch Unbefugte verhindern.

Bei der Verlegung von Kabelflüssen in Kraftwerken müssen Kabeltrassen unter Berücksichtigung von Folgendem ausgewählt werden:

  • Verhinderung einer Überhitzung von Kabeln durch erhitzte Oberflächen technologischer Geräte;
  • Verhinderung von Schäden an Kabeln bei Staubemissionen (Brände und Explosionen) durch die Sicherheitseinrichtungen von Staubschutzanlagen;
  • Verhinderung der Verlegung von Transitkabeln in technologischen Tunneln zur hydraulischen Entaschung, chemischen Wasseraufbereitungsräumen sowie an Orten, an denen sich Rohrleitungen mit chemisch aggressiven Flüssigkeiten befinden.

2.3.79. Untereinander redundante kritische Kabelleitungen (Energie, Betriebsstrom, Kommunikation, Steuerung, Alarmanlagen, Feuerlöschanlagen etc.) müssen so verlegt werden, dass im Brandfall ein gleichzeitiger Verlust untereinander redundanter Kabelleitungen ausgeschlossen ist. In Bereichen von Kabelanlagen, in denen der Eintritt eines Unfalls deren weitere Entwicklung gefährdet, sollten Kabelströme in voneinander isolierte Gruppen eingeteilt werden. Die Aufteilung der Kabel in Gruppen hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.

2.3.80. Innerhalb eines Kraftwerksblocks ist der Bau von Kabelkonstruktionen mit einer Feuerwiderstandsgrenze von 0,25 Stunden zulässig. In diesem Fall müssen technische Anlagen, die als Brandquelle dienen können (Öltanks, Ölstationen usw.), über Zäune mit einer Feuerwiderstandsgrenze von 0,75 Stunden verfügen Feuerwiderstandsgrenze von mindestens XNUMX h, wodurch die Gefahr eines Kabelbrandes bei einem Brand dieses Geräts ausgeschlossen ist.

Innerhalb eines Kraftwerksblocks ist die Verlegung von Kabeln außerhalb spezieller Kabelkonstruktionen zulässig, sofern diese zuverlässig vor mechanischer Beschädigung und Staub, vor Funken und Feuer bei Reparaturen von Prozessanlagen geschützt sind und normale Temperaturbedingungen für Kabelleitungen herrschen gewährleistet und ihre Wartung komfortabel ist.

Um den Zugang zu Kabeln ab einer Höhe von 5 m zu ermöglichen, müssen spezielle Plattformen und Durchgänge gebaut werden.

Für Einzelkabel und kleine Kabelgruppen (bis zu 20) dürfen keine Betriebsplattformen gebaut werden, ein schneller Austausch und eine Reparatur der Kabel unter Betriebsbedingungen müssen jedoch möglich sein.

Bei der Verlegung von Kabeln innerhalb einer Leistungseinheit außerhalb spezieller Kabelstrukturen ist nach Möglichkeit darauf zu achten, dass diese in getrennte Gruppen aufgeteilt werden, die auf unterschiedlichen Trassen verlaufen.

2.3.81. Kabelböden und Tunnel, in denen sich Kabel verschiedener Leistungseinheiten eines Kraftwerks befinden, einschließlich Kabelböden und Tunnel unter Blockschalttafeln, müssen blockweise unterteilt und von anderen Räumen, Kabelböden, Tunneln, Schächten, Kanälen und Kanälen getrennt werden durch feuerfeste Trennwände und Decken mit einer Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,75 Stunden, auch an Stellen, an denen Kabel verlaufen.

An Stellen, an denen Kabel durch Trennwände und Decken geführt werden sollen, muss zur Gewährleistung der Möglichkeit des Austauschs und der Nachverlegung von Kabeln eine Trennwand aus feuerfestem, leicht durchdringbarem Material mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens 0,75 Stunden vorgesehen werden.

In ausgedehnten Kabelstrukturen von Wärmekraftwerken müssen Notausgänge vorgesehen werden, die sich in der Regel mindestens alle 50 m befinden.

Kabelanlagen von Kraftwerken müssen von abgehenden Netzkabeltunneln und -kollektoren durch feuerfeste Trennwände mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 0,75 Stunden getrennt sein.

2.3.82. Die Einführungspunkte von Kabeln in die Räumlichkeiten geschlossener Schaltanlagen und in den Raum der Steuer- und Schutztafeln offener Schaltanlagen müssen über Trennwände mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens 0,75 Stunden verfügen.

Kabeleinführungsstellen zu Kraftwerksschalttafeln müssen mit Trennwänden mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens 0,75 Stunden abgedeckt werden.

Kabelschächte müssen von Kabeltunneln, Böden und anderen Kabelbauwerken durch feuerfeste Trennwände mit einer Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,75 Stunden getrennt sein und oben und unten Decken aufweisen. Erweiterte Schächte müssen bei Deckendurchführungen, mindestens jedoch nach 20 m, durch feuerfeste Trennwände mit einer Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,75 Stunden in Abschnitte unterteilt werden.

Begehbare Kabelschächte müssen über Einstiegstüren verfügen und mit Leitern oder speziellen Halterungen ausgestattet sein.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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