Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität Freileitungen mit Spannung bis 1 kV. Kreuzungen und Konvergenz von Freileitungen mit Ingenieurbauwerken Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE) 2.4.90. Bei der Kreuzung und Parallelführung von Freileitungen mit Schienen und Straßen gelten die im Kapitel. 2.5. Über eine Kabeleinführung in der Oberleitung können auch Querungen ausgeführt werden. 2.4.91. Bei der Annäherung an Freileitungen an Autobahnen muss der Abstand der Freileitungsdrähte zu Verkehrszeichen und deren Tragkabeln mindestens 1 m betragen. Die Tragkabel müssen mit einem Erdungswiderstand von maximal 10 Ohm geerdet werden. 2.4.92. Beim Überqueren und Anfahren von Oberleitungen mit Fahrdrähten und Tragseilen von Straßenbahn- und Oberleitungsbuslinien müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: 1) Freileitungen sollten grundsätzlich außerhalb des von Oberleitungsnetzbauwerken einschließlich Stützen eingenommenen Bereichs verlegt werden. In diesem Bereich müssen Freileitungshalterungen vom Ankertyp sein und blanke Drähte müssen doppelt befestigt sein; 2) Oberleitungsdrähte müssen über den Tragseilen der Fahrdrähte liegen. Freileitungsdrähte müssen mehradrig sein und einen Querschnitt von mindestens: Aluminium – 35 mm2, Stahl-Aluminium – 25 mm2, selbsttragender isolierter Drahtkern – 35 mm2, Querschnitt des selbsttragenden isolierten Drahtes mit alle tragenden Leiter des Bündels - mindestens 25 mm2. Der Anschluss von Freileitungsdrähten in sich kreuzenden Feldern ist nicht zulässig; 3) Der Abstand der Oberleitungsdrähte am größten Durchhang muss mindestens 8 m zum Schienenkopf der Straßenbahnlinie und 10,5 m zur Fahrbahn der Straße im Bereich der Obuslinie betragen. In jedem Fall muss der Abstand der Oberleitungsadern zum Tragseil bzw. Fahrdraht mindestens 1,5 m betragen; 4) Die Kreuzung von Freileitungen mit Fahrdrähten an den Stellen der Querträger ist verboten; 5) Die gemeinsame Aufhängung von Fahrdrähten und Oberleitungsdrähten mit einer Spannung von nicht mehr als 380 V an den Stützen von Oberleitungsbuslinien ist unter folgenden Bedingungen zulässig: Die Stützen der Oberleitungsbuslinien müssen über eine ausreichende mechanische Festigkeit zum Aufhängen von Oberleitungsdrähten verfügen, der Abstand zwischen den Freileitungsdrähten und der Halterung bzw. Vorrichtung zur Befestigung des Tragseils der Freileitungsdrähte muss mindestens 1,5 m betragen. 2.4.93. Beim Überqueren und Anfahren von Freileitungen mit Seilbahnen und Freileitungen aus Metall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1) Die Oberleitung muss unter der Seilbahn verlaufen; der Durchgang von Freileitungen über der Seilbahn ist nicht gestattet; 2) Seilbahnen müssen an der Unterseite über Laufstege oder Netze zur Umzäunung der Oberleitungsdrähte verfügen; 3) Wenn eine Freileitung unter einer Seilbahn oder unter einer Rohrleitung verläuft, müssen die Freileitungsdrähte einen Abstand von ihnen haben: mindestens 1 m – mit dem geringsten Durchhang der Drähte zu den Gehwegen oder Umschließungsnetzen der Seilbahn oder zu die Pipeline; nicht weniger als 1 m - mit dem größten Durchhang und der größten Abweichung der Drähte zu den Elementen der Seilbahn oder zur Rohrleitung; 4) Beim Überqueren einer Freileitung mit einer Rohrleitung muss der Abstand zwischen den Freileitungsdrähten an ihrem größten Durchhang und den Rohrleitungselementen mindestens 1 m betragen Ankertyp. Die Rohrleitung im Kreuzungsfeld muss geerdet sein, der Widerstand der Erdungselektrode beträgt nicht mehr als 10 Ohm; 5) Bei der Verlegung einer Freileitung parallel zu einer Seilbahn oder Rohrleitung muss der horizontale Abstand der Freileitungsdrähte zur Seilbahn oder Rohrleitung mindestens der Höhe der Stütze entsprechen, bei beengten Streckenabschnitten höchstens Abweichung der Drähte - mindestens 1 m. 2.4.94. Bei der Annäherung an Freileitungen mit feuer- und explosionsgefährdeten Anlagen sowie Flugplätzen sind die Anforderungen nach 2.5.278, 2.5.291 und 2.5.292 zu beachten. 2.4.95. Der Durchgang von Freileitungen bis 1 kV mit isolierten und nicht isolierten Leitungen ist durch das Gebiet von Sportanlagen, Schulen (allgemeinbildende Schulen und Internate), Fachschulen, Vorschuleinrichtungen (Kindergärten, Kindergärten, Kinderfabriken) und Waisenhäusern nicht gestattet , Kinderspielplätze sowie auf dem Gelände von Kindergesundheitslagern. In den oben genannten Gebieten (mit Ausnahme von Sport- und Spielplätzen) ist der Durchgang von Freileitungen erlaubt, sofern der Nullkern des SIP isoliert sein muss und seine Gesamtleitfähigkeit nicht geringer sein darf als die Leitfähigkeit des Phasenkerns des SIP SCHLUCK. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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