Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 6. Elektrische Beleuchtung Beleuchtungskörper und Verdrahtungsgeräte. Beleuchtung Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE) 6.6.1. Beleuchtungseinrichtungen müssen so installiert werden, dass sie für ihre Installation und sichere Wartung, ggf. mit inventartechnischen Mitteln, zugänglich sind. In Produktionsanlagen, die mit Laufkränen ausgestattet sind und in den kontinuierlichen Produktionsprozess einbezogen sind, sowie in kranlosen Spannweiten, in denen der Zugang zu Lampen mit Boden- und anderen mobilen Mitteln unmöglich oder schwierig ist, ist die Installation von Lampen und anderen Geräten sowie die Verlegung von Stromnetzen möglich auf speziellen ortsfesten Brücken aus nicht brennbaren Materialien durchgeführt werden. Die Breite der Brücken muss mindestens 0,6 m betragen, die Zäune müssen mindestens 1 m hoch sein. In öffentlichen Gebäuden ist der Bau solcher Brücken zulässig, wenn keine anderen Zugangsmöglichkeiten zu den Lampen möglich sind. 6.6.2. Lampen, die von Trittleitern oder Leitern aus bedient werden, müssen in einer Höhe von nicht mehr als 5 m (bis zur Unterseite der Leuchte) über dem Boden installiert werden. Gleichzeitig ist die Platzierung von Lampen über großen Geräten, Gruben und an anderen Orten, an denen die Installation von Leitern oder Trittleitern nicht möglich ist, nicht gestattet. 6.6.3. Lampen, die in Installationen verwendet werden, die Vibrationen und Stößen ausgesetzt sind, müssen so konstruiert sein, dass sie sich nicht lösen oder herausfallen können. Es ist erlaubt, Leuchten mit stoßdämpfenden Vorrichtungen zu installieren. 6.6.4. Bei Pendelleuchten zur Allgemeinbeleuchtung empfiehlt es sich, Auskragungen von maximal 1,5 m zu haben. Bei längeren Auskragungen müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Schwingen der Leuchten unter dem Einfluss von Luftströmungen zu begrenzen. 6.6.5. In explosionsgefährdeten Bereichen müssen alle fest installierten Beleuchtungskörper stabil verstärkt werden, um ein Schwingen zu verhindern. Beim Einsatz von geschlitzten Lichtwellenleitern in explosionsgefährdeten Bereichen gelten die Anforderungen des Kap. 7.3. Für Räumlichkeiten, die als brandgefährdete Zonen P-Pa eingestuft sind, müssen Lampen mit nicht brennbaren Linsen in Form von massivem Silikatglas verwendet werden. 6.6.6. Um die Möglichkeit der Wartung von Beleuchtungsgeräten zu gewährleisten, ist deren Installation auf rotierenden Geräten zulässig, sofern sie fest mit diesen Geräten verbunden sind und die Stromversorgung über ein flexibles Kabel mit Kupferleitern erfolgt. 6.6.7. Zur Beleuchtung von Verkehrstunneln in Städten und auf Autobahnen empfiehlt sich der Einsatz von Lampen mit der Schutzart IP65. 6.6.8. Lokale Beleuchtungsleuchten müssen starr oder so befestigt werden, dass sie nach dem Bewegen ihre Position stabil beibehalten. 6.6.9. Vorrichtungen zum Aufhängen von Lampen müssen einer auf sie ausgeübten Belastung, die dem Fünffachen der Masse der Lampe entspricht, und bei komplexen mehrflammigen Kronleuchtern mit einem Gewicht von 10 kg oder mehr einer Belastung, die dem Doppelten der Masse entspricht, 25 Minuten lang ohne Beschädigung oder bleibende Verformung standhalten der Kronleuchter plus 80 kg. 6.6.10. Bei fest installierten Leuchten müssen stromführende Schraubhülsen von Fassungen für Lampen mit Schraubsockel in Netzen mit geerdetem Neutralleiter an den neutralen Arbeitsleiter angeschlossen werden. Wenn die Patrone über eine nicht stromführende Schraubhülse verfügt, muss der neutrale Arbeitsleiter an den Kontakt der Patrone angeschlossen werden, an dem der Schraubsockel der Lampe angeschlossen ist. 6.6.11. In Schaufenstern dürfen Fassungen mit Glühlampen mit einer Leistung von maximal 100 W verwendet werden, sofern diese auf nicht brennbaren Untergründen montiert sind. Es ist erlaubt, Kartuschen auf brennbaren, beispielsweise hölzernen Untergründen zu installieren, die mit Stahlblech über Asbest ummantelt sind. 6.6.12. Drähte müssen so in die Beleuchtungskörper eingeführt werden, dass sie an der Einführungsstelle keiner mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind und die Kontakte der Patrone von mechanischer Belastung entlastet werden. 6.6.13. Das Anschließen von Drähten innerhalb von Halterungen, Aufhängern oder Rohren, mit denen Beleuchtungskörper installiert werden, ist nicht zulässig. Kabelverbindungen sollten an Stellen vorgenommen werden, die für die Kontrolle zugänglich sind, beispielsweise an der Basis von Halterungen oder an den Stellen, an denen Kabel in die Lampen eintreten. 6.6.14. Beleuchtungskörper dürfen an Versorgungsleitungen aufgehängt werden, wenn sie für diesen Zweck bestimmt sind und nach besonderen technischen Bedingungen hergestellt werden. 6.6.15. Allgemeinbeleuchtungskörper, die über Anschlussklemmen zum Anschluss von Versorgungsleitern verfügen, müssen den Anschluss von Drähten und Kabeln sowohl mit Kupfer- als auch mit Aluminiumleitern ermöglichen. Bei Beleuchtungskörpern ohne Anschlussklemmen, wenn die in die Leuchte eingeführten Leiter direkt mit den Kontaktklemmen von Lampenfassungen verbunden werden, Drähte oder Kabel mit Kupferleitern mit einem Querschnitt von mindestens 0,5 mm2 innerhalb von Gebäuden und 1 mm2 außerhalb Gebäude müssen genutzt werden. Gleichzeitig müssen in den Fassungen für Glühlampen mit einer Leistung von 100 W und mehr, DRL-, DRI-, DRIZ- und DNAT-Lampen Drähte mit Isolierung verwendet werden, die eine Erwärmungstemperatur von mindestens 100 °C ermöglichen. Ungeschützte Leitungen, die in freihängende Leuchten eingeführt werden, müssen über Kupferleiter verfügen. In den Beleuchtungskörpern verlegte Leitungen müssen über eine Isolierung verfügen, die der Nennspannung des Netzes entspricht (siehe auch Abschnitt 6.3.34). 6.6.16. Abzweigungen von Verteilernetzen zu Außenbeleuchtungskörpern müssen mit flexiblen Leitungen mit Kupferleitern mit einem Querschnitt von mindestens 1,5 mm2 bei Pendelleuchten und mindestens 1 mm2 bei Auslegerleuchten erfolgen. Es wird empfohlen, Abzweige von Freileitungen mit speziellen Adapter-Abzweigklemmen herzustellen. 6.6.17. Für den Anschluss von Tisch-, Hand- und Handlampen an das Netzwerk sowie an Drähten aufgehängte lokale Beleuchtungslampen müssen Schnüre und Leitungen mit flexiblen Kupferleitern mit einem Querschnitt von mindestens 0,75 mm2 verwendet werden. 6.6.18. Zum Laden stationärer lokaler Beleuchtungskörper müssen flexible Leitungen mit Kupferleitern mit einem Querschnitt von mindestens 1 mm2 für bewegliche Aufbauten und mindestens 0,5 mm2 für feste Aufbauten verwendet werden. Die Isolierung der Drähte muss der Nennspannung des Netzes entsprechen. 6.6.19. Ladehalterungen für lokale Beleuchtungskörper müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: 1. Die Drähte müssen innerhalb der Halterung verlegt oder auf andere Weise vor mechanischer Beschädigung geschützt werden. Bei einer Spannung von nicht mehr als 50 V ist diese Anforderung nicht zwingend erforderlich. 2. Wenn Scharniere vorhanden sind, dürfen die Drähte innerhalb der Scharnierteile keiner Spannung oder Scheuerwirkung ausgesetzt sein. 3. Die Löcher für Drähte in den Halterungen müssen einen Durchmesser von mindestens 8 mm haben, wobei örtliche Verengungen von bis zu 6 mm zulässig sind; An den Kabeleinführungsstellen müssen Isolierhülsen verwendet werden. 4. Bei beweglichen Konstruktionen von Beleuchtungskörpern muss die Möglichkeit einer spontanen Bewegung oder eines Schwingens der Beleuchtungskörper ausgeschlossen werden. 6.6.20. Der Anschluss der Strahler an das Netz muss über ein flexibles Kabel mit Kupferleitern mit einem Querschnitt von mindestens 1 mm2 und einer Länge von mindestens 1,5 m erfolgen. Die Schutzerdung der Strahler muss mit a erfolgen separater Leiter. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Das höchste astronomische Observatorium der Welt wurde eröffnet
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