Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 7. Elektrische Ausrüstung von Sonderanlagen Elektroinstallationen. Anforderungen an Räumlichkeiten für Elektroschweißanlagen und Schweißplätze Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE) 7.6.33. Die Räumlichkeiten und Gebäude von Montage- und Schweißbetrieben sowie Bereiche mit darin befindlichen Elektroschweißanlagen und Schweißstationen sowie Lüftungsgeräten müssen den Anforderungen der aktuellen Regulierungsdokumente entsprechen. 7.6.34. Für Elektroschweißanlagen und Schweißstationen, die für ständige Elektroschweißarbeiten in Gebäuden außerhalb von Schweiß- und Montagehallen und -bereichen vorgesehen sind, sind besondere belüftete Räume vorzusehen, die mit Brandschutzwänden 1. Art abgegrenzt sind, wenn sie an Räume der Kategorie A angrenzen , B und C je nach Explosions- und Brandgefahr, in anderen Fällen Typ 2. Die Fläche und das Volumen solcher Räumlichkeiten und ihrer Lüftungssysteme müssen den Anforderungen der geltenden Hygienevorschriften und des SNiP entsprechen, wobei die Abmessungen der Schweißgeräte und geschweißten Produkte zu berücksichtigen sind. 7.6.35. Schweißstationen dürfen sich nur in explosions- und feuergefährdeten Bereichen befinden, während vorübergehende Elektroschweißarbeiten in Übereinstimmung mit den Anforderungen der von genehmigten Standardanweisungen für die Organisation der sicheren Durchführung von Heißarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Einrichtungen durchgeführt werden der Gosgortekhnadzor von Russland. 7.6.36. In Räumen für Elektroschweißanlagen müssen Durchgänge von mindestens 0,8 m vorgesehen werden, um Komfort und Sicherheit bei Schweißarbeiten und der Lieferung von Produkten zur Schweißstelle und zurück zu gewährleisten. 7.6.37. Die Fläche eines separaten Raumes für Elektroschweißanlagen muss mindestens 10 m2 betragen, die geräte- und materialfreie Fläche muss für jede Schweißstation mindestens 3 m2 betragen. 7.6.38. Schweißstationen zur systematischen Durchführung des manuellen Lichtbogenschweißens oder Schutzgasschweißens von kleinen und mittelgroßen Produkten direkt in Produktionshallen in nicht feuer- und nicht explosionsgefährdeten Bereichen müssen in speziellen Kabinen mit Wänden aus feuerfestem Material untergebracht werden. Die Tiefe der Kabine muss mindestens das Doppelte der Länge und die Breite mindestens eineinhalb Längen der zu schweißenden Produkte betragen, die Fläche der Kabine muss jedoch mindestens 2x1,5 m betragen. Wann Bei der Installation einer Schweißstromquelle in der Kabine müssen deren Abmessungen entsprechend vergrößert werden. Die Höhe der Kabinenwände muss mindestens 2 m betragen, der Abstand zwischen Wänden und Boden 50 mm und beim Einschweißen von Schutzgasen 300 mm. Beim Bewegen über der Laufkrankabine muss deren Oberseite mit einem Netz mit Zellen bedeckt sein, die nicht größer als 50 x 50 mm sind. 7.6.39. Arbeiten an Schweißplätzen beim nicht systematischen manuellen Lichtbogenschweißen, Unterpulverschweißen und Elektroschlackeschweißen sind direkt in feuergefährdeten Räumen zulässig, sofern der Arbeitsbereich mit Abschirmungen oder Vorhängen aus nicht brennbaren Materialien mit einer Höhe von mindestens 1,8 mm umzäunt ist XNUMX m. 7.6.40. Beim systematischen Schweißen von Produkten mit einem Gewicht von mehr als 20 kg müssen Elektroschweißanlagen mit geeigneten Hebe- und Transportvorrichtungen ausgestattet sein, um die Installation und den Transport der geschweißten Produkte zu erleichtern. 7.6.41. Natürliche und künstliche Beleuchtung von Elektroschweißanlagen von Montage- und Schweißwerkstätten, Abschnitten, Werkstätten, einzelnen Schweißstationen (Schweißkabinen) und Schweißplätzen muss den Anforderungen des SNiP 23-05-95 „Natürliche und künstliche Beleuchtung. Designstandards“ entsprechen. 7.6.42. Beim manuellen Schweißen mit dick umhüllten Elektroden, beim Elektroschlackeschweißen, beim Unterpulverschweißen und beim automatischen offenen Lichtbogenschweißen muss für eine Gasabsaugung direkt aus der Schweißzone gesorgt werden. 7.6.43. An Schweißstationen beim offenen Lichtbogen- und Unterpulverschweißen in Tanks, geschlossenen Hohlräumen und Bauwerken muss entsprechend der Art der durchgeführten Arbeiten für eine Belüftung gesorgt werden. Wenn eine notwendige Belüftung nicht möglich ist, sollte für eine Zwangszufuhr sauberer Luft unter der Schweißermaske in einer Menge von 6-8 m3/h gesorgt werden. 7.6.44. Über tragbaren und mobilen Elektroschweißanlagen im Freien müssen Überdachungen aus feuerfesten Materialien errichtet werden, um den Arbeitsplatz des Schweißers und die Elektroschweißgeräte vor Niederschlag zu schützen. Der Bau von Schuppen darf nicht erfolgen, wenn die elektrische Ausrüstung der Elektroschweißanlage über Gehäuse mit einem Schutzgrad verfügt, der den Betriebsbedingungen in Außenanlagen entspricht, und bei Regen und Schneefall die Elektroschweißarbeiten eingestellt werden. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Das höchste astronomische Observatorium der Welt wurde eröffnet
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