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Stellenbeschreibung für einen eigenen Korrespondenten. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der eigene Korrespondent gehört zur Kategorie der Spezialisten.
  2. Ihr eigener Korrespondent sollte wissen:
  • Mediengesetzgebung;
  • die Besonderheiten der Informationsarbeit;
  • Grundlagen der Zeitungs- und Zeitschriftenproduktion;
  • Methoden zur Vorbereitung von Materialien für die Veröffentlichung;
  • Bearbeitungsmethoden;
  • Grammatik und Stil der russischen Sprache;
  • Interviewmethodik;
  • Ethik des Journalismus;
  • Regeln für die Verwendung von Aufnahmegeräten, Diktiergeräten usw.;
  • Regeln für den Betrieb und die Arbeit an Personalcomputern;
  • Methoden der Informationsverarbeitung mit modernen technischen Kommunikations- und Kommunikationsmitteln, Computern.
  • interne arbeitsrechtliche Regelungen.
  • Grundlagen des Arbeitsrechts.

II. Amtliche Verpflichtungen

Eigener Korrespondent:

  1. Versorgt die Redaktion mit operativen Informationen und anderen Materialien und erstellt eigene Publikationen.
  2. Stellt im Auftrag der Redaktion oder auf eigene Initiative Kontakte zu Regierungsbehörden, Kommunalverwaltungen, Unternehmen und Bürgern her, um die notwendigen Informationen zu erhalten; informiert die Redaktion zeitnah über bevorstehende Veranstaltungen.
  3. Reist vor Ort, um über Veranstaltungen in einem von der Redaktion festgelegten Gebiet zu berichten, erhält in begründeten Fällen eine Akkreditierung.
  4. Nimmt Aufgaben als Vertreter der Redaktion am Standort des Korrespondenzbüros wahr.
  5. Bereitet die wichtigsten Materialien in den ihm zugewiesenen Arbeitsbereichen vor.
  6. Führt Aufzeichnungen durch, einschließlich der Verwendung von Audio- und Videogeräten, Filmen und Fotografieren, unter Einhaltung der Anforderungen der Mediengesetzgebung.
  7. Überprüft die Richtigkeit der erhaltenen Informationen und erfüllt andere Anforderungen der Mediengesetzgebung.
  8. Beteiligt sich an der Entwicklung langfristiger und aktueller Redaktionspläne, erarbeitet Vorschläge zur Abdeckung einzelner Themen und recherchiert nach neuen Themen.
  9. Bildet das Vermögen eines Autors.
  10. Bearbeitet urheberrechtlich geschütztes Material und stellt die Richtigkeit von Zitaten, Namen, Nummern und anderen Sachdaten sicher.
  11. Stellt Sammlungen und Rubriken zusammen, bereitet sie für den Druck vor und gibt sie gemäß dem genehmigten Zeitplan frei.
  12. Fasst die Materialien freiberuflicher Korrespondenten zusammen und gibt ihnen kreative Hilfestellung.
  13. Bereitet die im Auftrag des Chefredakteurs festgelegten verbindlichen Mindestinformationen vor.
  14. Benachrichtigt den Chefredakteur über mögliche Ansprüche und die Vorlage weiterer gesetzlich vorgesehener Anforderungen im Zusammenhang mit und im Zusammenhang mit der Verbreitung einer von ihm erstellten Nachricht oder eines von ihm erstellten Materials.
  15. Er verarbeitet im Auftrag der Geschäftsführung Briefe, die bei der Redaktion eingehen.
  16. Erstellt Zertifikate und andere offizielle Dokumente.

III. Rechte

Der eigene Korrespondent hat das Recht:

  1. Machen Sie sich mit den Dokumenten vertraut, die seine Rechte und Pflichten in seiner Position festlegen, den Kriterien für die Beurteilung der Qualität der Erfüllung seiner Amtspflichten.
  2. Unterbreiten Sie den Redakteuren Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Aufgaben.
  3. Fordern Sie von der Redaktion die Bereitstellung organisatorischer und technischer Voraussetzungen für die Ausführung der für die Wahrnehmung der Amtspflichten erforderlichen Unterlagen.

IV. Eine Verantwortung

Der eigene Korrespondent ist verantwortlich für:

  1. Für unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Amtspflichten – im Rahmen der durch die geltende Arbeitsgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.
  2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine.
  3. Für die Verursachung von Sachschäden – innerhalb der durch die geltende Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.

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