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Stellenbeschreibung für den Redakteur von Programmen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Hauptaufgaben und Ziele des Programmeditors (im Folgenden Editor genannt) sind:
  • Kommunikation mit den Pressediensten offizieller Behörden, Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen zur Informationsbeschaffung;
  • Organisation der Sammlung offizieller Informationen;
  • Teilnahme an der Vorbereitung des Programms;
  • Hosting des Programms sowie live.
  1. Die Tätigkeit des Redakteurs sollte darauf abzielen, die Qualität des Inhalts des Fernsehprogramms zu verbessern.
  2. Bei seiner Arbeit orientiert sich der Herausgeber an:
  • Gesetze der Ukraine;
  • das Gesetz „Über Massenmedien“;
  • Unternehmenscharta;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Anordnungen des Generaldirektors und Weisungen des Abteilungsleiters;
  • diese Stellenbeschreibung.
  1. Die Einstellung und Entlassung des Redakteurs (gemäß der geltenden Arbeitsgesetzgebung und des Arbeitsvertrags) erfolgt auf Anordnung des Generaldirektors des Fernsehunternehmens im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter.
  2. Der Redakteur berichtet direkt an den Abteilungsleiter.
  3. Für die Stelle des Redakteurs des Informationsdienstes werden Personen mit mindestens einjähriger Erfahrung im Fernsehen angenommen.
  4. Bei der Beurteilung der Qualität der Arbeit und der Entscheidung über die Eignung seiner Position wird berücksichtigt, dass er über folgende Eigenschaften verfügen muss: Lese- und Schreibfähigkeit, Bewusstsein, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Feinheit in der Kommunikation mit dem Team.
  5. Die Ergebnisse der Arbeit des Redakteurs werden vom Abteilungsleiter ausgewertet und an die Geschäftsführung des Fernsehsenders gemeldet, um über den weiteren Verbleib des Mitarbeiters in dieser Position zu entscheiden.

II. Amtliche Verpflichtungen

  1. Der Herausgeber sammelt täglich Informationen:
  • kontrolliert den Empfang von Faxen und Telefonanrufen;
  • sammelt, analysiert und verarbeitet Informationen mithilfe von Nachrichten von Pressediensten, Nachrichtenagenturen, Zeitungen, Zeitschriften, Fernsehprogrammen usw.;
  • unterhält ständige Kontakte zu Behörden, Pressediensten, Ersthelfern und anderen Nachrichtenmachern.
  1. Sammelt und bereitet Hintergrundinformationen zu Programmthemen auf.
  2. Der Redakteur ist verpflichtet, die gesammelten Informationen tagsüber dem Abteilungsleiter zu melden.

III. Rechte

Der Herausgeber hat das Recht:

  1. Machen Sie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit der Programmabteilung.
  2. Macht sich mit den Entscheidungsentwürfen der Geschäftsführung des Fernsehunternehmens bezüglich seiner Aktivitäten vertraut.
  3. Unterbreiten Sie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Weisung vorgesehenen Aufgaben zur Prüfung durch die Geschäftsführung des Fernsehunternehmens.
  4. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten informiert er den unmittelbaren Vorgesetzten über alle im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Mängel und unterbreitet Vorschläge zu deren Beseitigung.
  5. Bei der Lösung der ihm übertragenen Aufgaben Spezialisten aller Dienststellen einbeziehen.
  6. Fordern Sie persönlich oder im Namen der Geschäftsführung des Fernsehunternehmens von den Dienststellenleitern und Fachkräften Informationen und Unterlagen an, die für die Wahrnehmung Ihrer Amtspflichten erforderlich sind.
  7. Von der Geschäftsführung des Fernsehunternehmens verlangen, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten behilflich ist.

IV. Eine Verantwortung

Der Programmeditor ist verantwortlich für:

  1. Für die Richtigkeit der erhaltenen Informationen.
  2. Für Korrektheit in der Kommunikation mit Behörden und Bürgern.
  3. Für die Sicherheit rechenschaftspflichtiger Dokumente.
  4. Für unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Amtspflichten innerhalb der durch die geltende Arbeitsgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.
  5. Für eine Straftat, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen wurde – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine.
  6. Für die Verursachung von Sachschäden – innerhalb der durch die geltende Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.

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