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Stellenbeschreibung für einen Bakteriologen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Stellenbeschreibung definiert die Pflichten, Rechte und Pflichten eines Bakteriologen.
  2. Auf die Stelle eines Bakteriologen wird eine Person mit einer höheren medizinischen Ausbildung berufen, die eine postgraduale Ausbildung oder Spezialisierung in der Fachrichtung „Bakteriologie“ abgeschlossen hat.
  3. Der Bakteriologe muss wissen:
  • Grundlagen der Gesundheitsgesetzgebung und der Hauptrichtlinie, instruktiv-methodische und andere Dokumente, die die Tätigkeit des Dienstes regeln;
  • Fragen der allgemeinen und speziellen Mikrobiologie;
  • Probleme der Immunologie, Mechanismen der Immunität, Infektionslehre;
  • Serologische Forschungsmethoden;
  • Hauptthemen der Epidemiologie und Prävention von Infektionskrankheiten;
  • Hauptthemen der Pathogenese und Klinik bakterieller Infektionen;
  • die wichtigsten Rechtsdokumente, die die Tätigkeit von Gesundheitsbehörden und -institutionen bestimmen;
  • die Grundlagen der Organisation der medizinischen und präventiven Versorgung in Krankenhäusern und Ambulanzen, der Notfall- und Notfallmedizin, der Katastrophenmedizin, der sanitären und epidemiologischen Dienste, der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und Gesundheitseinrichtungen;
  • theoretische Grundlagen, Prinzipien und Methoden der klinischen Untersuchung;
  • organisatorische und wirtschaftliche Grundlagen für die Tätigkeit von Gesundheitseinrichtungen und medizinischem Personal im Rahmen der Haushaltsversicherungsmedizin;
  • Grundlagen der Sozialhygiene, Organisation und Ökonomie des Gesundheitswesens, medizinische Ethik und Deontologie;
  • rechtliche Aspekte der ärztlichen Tätigkeit;
  • Allgemeine Grundsätze und Grundmethoden der klinischen, instrumentellen und Labordiagnostik des Funktionszustandes von Organen und Systemen des menschlichen Körpers;
  • Ätiologie, Pathogenese, klinische Symptome, Verlaufsmerkmale, Prinzipien der komplexen Behandlung schwerer Krankheiten;
  • Regeln für die Bereitstellung medizinischer Notfallversorgung bei lebensbedrohlichem Zustand des Patienten;
  • Grundlagen der Untersuchung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und der sozialmedizinischen Untersuchung;
  • Grundlagen der Gesundheitserziehung;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, Sicherheitsmaßnahmen, Betriebshygiene und Brandschutz.
  1. In seinem Fachgebiet sollte ein Bakteriologe wissen:
  • die Hauptrichtlinie, instruktiv-methodische und andere normativ-rechtliche Dokumente, die die Tätigkeit des bakteriologischen Dienstes regeln;
  • Fragen der allgemeinen und speziellen Mikrobiologie;
  • Probleme der Immunologie, Mechanismen der Immunität, Infektionslehre;
  • Serologische Forschungsmethoden;
  • Hauptthemen der Epidemiologie und Prävention von Infektionskrankheiten;
  • Hauptthemen der Pathogenese und Klinik bakterieller Infektionen;
  • moderne Methoden der mikrobiologischen Labordiagnostik;
  • Inhalte und Teilgebiete der Bakteriologie;
  • Aufgaben, Organisation, Struktur, Personal und Ausstattung des Laborbakteriologischen Dienstes;
  • aktuelle rechtliche und lehrreiche und methodische Dokumente im Fachgebiet;
  • Regeln für die Ausstellung medizinischer Unterlagen;
  • Grundsätze der Tätigkeitsplanung und Berichterstattung des laborbakteriologischen Dienstes;
  • Methoden und Verfahren zur Überwachung seiner Aktivitäten.
  1. Die Ernennung und Entlassung eines Bakteriologen erfolgt auf Anordnung des Chefarztes der Gesundheitseinrichtung gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine.
  2. Der Bakteriologe ist dem Leiter des bakteriologischen Labors direkt unterstellt, in dessen Abwesenheit dem Leiter der medizinischen Einrichtung oder seinem Stellvertreter.

II. Amtliche Verpflichtungen

  1. Führt bakteriologische Untersuchungen gemäß den ihm übertragenen Aufgaben durch.
  2. Gewährleistet den Einsatz analytisch und diagnostisch zuverlässiger Methoden der bakteriologischen Untersuchung.
  3. Beteiligt sich an der Entwicklung und Umsetzung neuer Methoden der bakteriologischen Forschung und Laborausrüstung.
  4. Konsultiert Ärzte anderer Fachrichtungen zu bakteriologischen Fragen.
  5. Gibt Empfehlungen für das Personal der medizinischen Abteilungen von Gesundheitseinrichtungen zu den Regeln für die Entnahme und Lieferung von biologischem Material an das bakteriologische Labor.
  6. Beteiligt sich an der Interpretation der Ergebnisse bakteriologischer Studien.
  7. Führt Aktivitäten zur Durchführung interner und externer Qualitätskontrolle von bakteriologischen Laborstudien durch.
  8. Er analysiert seine Arbeit und die Arbeit der ihm unterstellten Fachärzte mit weiterführender medizinischer Ausbildung.
  9. Erstellt Berichte über seine Arbeit und beteiligt sich an der Erstellung des Jahresberichts des bakteriologischen Labors.
  10. Führt Kurse für Fachärzte mit weiterführender medizinischer Ausbildung durch, um deren Qualifikationen in ihrem Fachgebiet zu verbessern.
  11. Überwacht die Arbeit des ihm unterstellten sekundären und jungen medizinischen Personals (falls vorhanden); stellt sicher, dass sie ihren Amtspflichten sowie den Hygiene- und Epidemievorschriften nachkommen.
  12. Kontrolliert die Richtigkeit der Durchführung diagnostischer Laborverfahren, den Betrieb von Instrumenten, Apparaten und Geräten, den rationellen Einsatz von Reagenzien, die Umsetzung von Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften durch mittleres und junges medizinisches Personal.
  13. Plant seine Arbeit und analysiert die Leistung seiner Aktivitäten.
  14. Gewährleistet eine zeitnahe und qualitativ hochwertige Ausführung der medizinischen und sonstigen Dokumentation gemäß den festgelegten Regeln.
  15. Führt sanitärpädagogische Arbeit durch.
  16. Entspricht den Regeln und Grundsätzen der medizinischen Ethik und Deontologie.
  17. Qualifizierte und termingerechte Ausführung von Aufträgen, Anordnungen und Weisungen der Leitung der Anstalt sowie Rechtshandlungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.
  18. Entspricht den Regeln der internen Vorschriften, des Brandschutzes und der Sicherheit sowie des sanitären und epidemiologischen Regimes.
  19. Ergreift umgehend Maßnahmen, einschließlich rechtzeitiger Information der Geschäftsleitung, um Verstöße gegen Sicherheits-, Brandschutz- und Hygienevorschriften zu beseitigen, die eine Gefahr für die Aktivitäten der Gesundheitseinrichtung, ihrer Mitarbeiter, Patienten und Besucher darstellen.
  20. Verbessert systematisch seine Fähigkeiten.

III. Rechte

Der Bakteriologe hat das Recht:

  1. selbstständig bakteriologische Tests durchführen und deren Ergebnisse interpretieren;
  2. der Leitung der Einrichtung Vorschläge zur Verbesserung des Diagnose- und Behandlungsprozesses unterbreiten, inkl. Verbesserung der Arbeit paraklinischer und administrativer Dienste, Fragen der Organisation und der Bedingungen ihrer Arbeit;
  3. die Arbeit der unterstellten Mitarbeiter (sofern vorhanden) kontrollieren, ihnen im Rahmen ihrer Amtspflichten Anordnungen erteilen und deren genaue Ausführung einfordern, der Leitung der Anstalt Vorschläge zu deren Förderung oder Verhängung von Strafen unterbreiten;
  4. Informationsmaterialien und Rechtsdokumente anzufordern, zu erhalten und zu nutzen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
  5. an wissenschaftlichen und praktischen Konferenzen und Tagungen teilnehmen, bei denen Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit eines Facharztes erörtert werden;
  6. Bestehen Sie die Zertifizierung gemäß dem festgelegten Verfahren mit dem Recht, die entsprechende Qualifikationskategorie zu erhalten;
  7. ihre Qualifikationen mindestens alle 5 Jahre in Auffrischungskursen verbessern.

IV. Eine Verantwortung

Der Bakteriologe ist verantwortlich für:

  1. rechtzeitige und qualitativ hochwertige Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben;
  2. Organisation ihrer Arbeit, rechtzeitige und qualifizierte Ausführung von Aufträgen, Weisungen und Weisungen der Geschäftsführung, normative Rechtsakte zu ihrer Tätigkeit;
  3. Einhaltung interner Vorschriften, Brandschutz und Sicherheit;
  4. rechtzeitige und qualitativ hochwertige Ausführung der medizinischen und anderen amtlichen Dokumentation, die in den aktuellen Regulierungsdokumenten vorgesehen ist;
  5. Bereitstellung statistischer und anderer Informationen über seine Aktivitäten gemäß dem festgelegten Verfahren;
  6. Sicherstellung der Einhaltung der Führungsdisziplin und der Erfüllung ihrer Pflichten durch untergeordnete Mitarbeiter (falls vorhanden);
  7. sofortiges Handeln, einschließlich rechtzeitiger Information der Geschäftsleitung, um Verstöße gegen Sicherheits-, Brandschutz- und Hygienevorschriften zu beseitigen, die eine Gefahr für die Aktivitäten der Gesundheitseinrichtung, ihrer Mitarbeiter, Patienten und Besucher darstellen.

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