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Stellenbeschreibung für einen Radiologen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Stellenbeschreibung definiert die beruflichen Pflichten, Rechte und Pflichten eines Radiologen.
  2. Auf die Position eines Radiologen wird eine Person berufen, die über eine höhere medizinische Ausbildung und eine abgeschlossene postgraduale Ausbildung oder Spezialisierung im Fachgebiet „Radiologie“ verfügt.
  3. Der Radiologe muss wissen:
  • Grundlagen der Gesundheitsgesetzgebung;
  • Rechtsdokumente, die die Aktivitäten von Gesundheitseinrichtungen regeln;
  • die Grundlagen der Organisation der medizinischen und präventiven Versorgung in Krankenhäusern und Ambulanzen, der Notfall- und Notfallmedizin, der Katastrophenmedizin, der sanitären und epidemiologischen Dienste, der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und Gesundheitseinrichtungen;
  • theoretische Grundlagen, Prinzipien und Methoden der klinischen Untersuchung;
  • organisatorische und wirtschaftliche Grundlagen für die Tätigkeit von Gesundheitseinrichtungen und medizinischem Personal im Rahmen der Haushaltsversicherungsmedizin;
  • Grundlagen der Sozialhygiene, Organisation und Ökonomie des Gesundheitswesens, medizinische Ethik und Deontologie;
  • rechtliche Aspekte der ärztlichen Tätigkeit;
  • Allgemeine Grundsätze und Grundmethoden der klinischen, instrumentellen und Labordiagnostik des Funktionszustandes von Organen und Systemen des menschlichen Körpers;
  • Ätiologie, Pathogenese, klinische Symptome, Verlaufsmerkmale, Prinzipien der komplexen Behandlung schwerer Krankheiten;
  • Regeln für die Bereitstellung von medizinischer Notfallversorgung;
  • Grundlagen der Untersuchung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und der sozialmedizinischen Untersuchung;
  • Grundlagen der Gesundheitserziehung;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, Sicherheitsmaßnahmen, Betriebshygiene und Brandschutz.
  1. In seinem Fachgebiet sollte ein Radiologe wissen:
  • moderne diagnostische Methoden;
  • Inhalte und Teilbereiche der Radiologie als eigenständige klinische Disziplin;
  • Aufgaben, Organisation, Struktur, Personalausstattung und Ausstattung des Röntgendienstes;
  • aktuelle rechtliche und lehrreiche und methodische Dokumente im Fachgebiet;
  • Regeln für die Ausstellung medizinischer Unterlagen;
  • das Verfahren zur Durchführung einer Untersuchung der vorübergehenden Behinderung sowie einer medizinischen und sozialen Untersuchung;
  • Grundsätze der Tätigkeitsplanung und Berichterstattung des radiologischen Dienstes;
  • Methoden und Verfahren zur Überwachung seiner Aktivitäten.
  1. Die Ernennung und Entlassung eines Radiologen erfolgt auf Anordnung des Chefarztes einer Gesundheitseinrichtung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
  2. Der Radiologe untersteht direkt dem Abteilungsleiter, in dessen Abwesenheit dem Leiter der Gesundheitseinrichtung oder seinem Stellvertreter.

II. Amtliche Verpflichtungen

  1. Bietet qualifizierte medizinische Versorgung in seinem Fachgebiet unter Verwendung moderner Diagnosemethoden, die für den Einsatz in der medizinischen Praxis zugelassen sind; beteiligt sich an der Entwicklung eines Patientenuntersuchungsplans, klärt den Umfang und die rationellen Methoden der Untersuchung des Patienten, um in kürzester Zeit vollständige und zuverlässige diagnostische Informationen zu erhalten.
  2. Basierend auf klinischen Beobachtungen und Untersuchungen, Anamnese, Daten aus klinischen, Labor- und Instrumentenstudien:
  • beteiligt sich an der Diagnose;
  • organisiert oder führt selbstständig die notwendigen diagnostischen Studien durch;
  • bestimmt je nach Zustand des Patienten den Bedarf an zusätzlichen Untersuchungsmethoden.
  1. Bietet beratende Unterstützung für Ärzte anderer Abteilungen von Gesundheitseinrichtungen in ihrem Fachgebiet.
  2. Überwacht die Arbeit des ihm unterstellten Pflege- und Nachwuchspersonals; unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
  3. Überwacht die Richtigkeit diagnostischer Studien, den Betrieb von Instrumenten, Apparaten und Geräten, den rationellen Einsatz von Verbrauchsmaterialien, die Einhaltung der Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften durch Pflegepersonal und medizinisches Nachwuchspersonal.
  4. Teilnahme an Schulungen zur Verbesserung der Fähigkeiten des medizinischen Personals.
  5. Plant seine Arbeit und analysiert die Leistung seiner Aktivitäten.
  6. Gewährleistet eine zeitnahe und qualitativ hochwertige Ausführung der medizinischen und sonstigen Dokumentation gemäß den festgelegten Regeln.
  7. Führt sanitärpädagogische Arbeit durch.
  8. Entspricht den Regeln und Grundsätzen der medizinischen Ethik und Deontologie.
  9. Qualifizierte und termingerechte Ausführung von Aufträgen, Anordnungen und Weisungen der Leitung der Anstalt sowie Rechtshandlungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.
  10. Entspricht den Regeln der internen Vorschriften, des Brandschutzes und der Sicherheit sowie des sanitären und epidemiologischen Regimes.
  11. Ergreift umgehend Maßnahmen, einschließlich rechtzeitiger Information der Geschäftsleitung, um Verstöße gegen Sicherheits-, Brandschutz- und Hygienevorschriften zu beseitigen, die eine Gefahr für die Aktivitäten der Gesundheitseinrichtung, ihrer Mitarbeiter, Patienten und Besucher darstellen.
  12. Verbessert systematisch seine Fähigkeiten.

III. Rechte

Der Radiologe hat das Recht:

  1. die notwendigen diagnostischen Untersuchungen mit Schlussfolgerung organisieren oder selbstständig durchführen; empfehlen instrumentelle, funktionelle und labordiagnostische Methoden, die für eine umfassende Untersuchung des Patienten erforderlich sind; bei Bedarf Ärzte anderer Fachrichtungen zur Beratung, Untersuchung und Behandlung von Patienten hinzuziehen;
  2. der Leitung der Einrichtung Vorschläge zur Verbesserung des Diagnose- und Behandlungsprozesses, zur Verbesserung der Arbeit der Verwaltungs-, Wirtschafts- und paraklinischen Dienste, zu Organisationsfragen und Bedingungen ihrer Arbeit unterbreiten;
  3. die Arbeit der unterstellten Mitarbeiter (sofern vorhanden) kontrollieren, ihnen im Rahmen ihrer Amtspflichten Anordnungen erteilen und deren genaue Ausführung einfordern, der Leitung der Anstalt Vorschläge zu deren Förderung oder Verhängung von Strafen unterbreiten;
  4. Informationsmaterialien und Rechtsdokumente anzufordern, zu erhalten und zu nutzen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
  5. an wissenschaftlichen und praktischen Konferenzen und Tagungen teilnehmen, bei denen Fragen im Zusammenhang mit seiner Arbeit erörtert werden;
  6. Bestehen Sie die Zertifizierung gemäß dem festgelegten Verfahren mit dem Recht, die entsprechende Qualifikationskategorie zu erhalten;
  7. ihre Qualifikationen mindestens alle 5 Jahre in Auffrischungskursen verbessern.

IV. Eine Verantwortung

  1. Der Radiologe ist verantwortlich für:
  • rechtzeitige und qualitativ hochwertige Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben;
  • Organisation ihrer Arbeit, rechtzeitige und qualifizierte Ausführung von Aufträgen, Weisungen und Weisungen der Geschäftsführung, normative Rechtsakte zu ihrer Tätigkeit;
  • Einhaltung interner Vorschriften, Brandschutz und Sicherheit;
  • rechtzeitige und qualitativ hochwertige Ausführung der medizinischen und anderen amtlichen Dokumentation, die in den aktuellen Regulierungsdokumenten vorgesehen ist;
  • Bereitstellung statistischer und anderer Informationen über seine Aktivitäten gemäß dem festgelegten Verfahren;
  • Sicherstellung der Einhaltung der Führungsdisziplin und der Erfüllung ihrer Pflichten durch untergeordnete Mitarbeiter (falls vorhanden);
  • sofortiges Handeln, einschließlich rechtzeitiger Information der Geschäftsleitung, um Verstöße gegen Sicherheits-, Brandschutz- und Hygienevorschriften zu beseitigen, die eine Gefahr für die Aktivitäten der Gesundheitseinrichtung, ihrer Mitarbeiter, Patienten und Besucher darstellen.
  1. Bei Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin sowie gegen Gesetze und Vorschriften kann ein Radiologe je nach Schwere des Verstoßes disziplinarischer, materieller, verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Haftung nach geltendem Recht unterliegen.

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Chang kündigte seine Idee auf einer Konferenz in Pasadena, Kalifornien, an, die der Erforschung des Weltraums gewidmet war. Der Plan ist, einen leistungsstarken Supercomputer in einem der tiefen, dunklen Krater auf der anderen Seite des Mondes zu installieren. Der Vorteil einer solchen Platzierung besteht darin, dass der Supercomputer durch den Mond vor dem elektromagnetischen Rauschen der Menschheit abgeschirmt wäre. Ein leistungsstarker Computer, der von einer Atom- oder Solarenergiequelle angetrieben wird, könnte verwendet werden, um Daten für Raumflüge zu verarbeiten und Weltraumkommunikation bereitzustellen. Dies ist in den letzten Jahrzehnten immer wichtiger geworden, da immer mehr Informationen von Robotersonden gesammelt werden und bemannte Missionen bereits über die Erdumlaufbahn hinaus zum Mars und in den Asteroidengürtel zielen.

Beispielsweise ist das Weltraumnetzwerk aus 13 riesigen Antennen in den USA, Australien und Spanien bereits überlastet. Es müssen entweder neue riesige Transceiver gebaut werden, deren Betrieb durch die Erdrotation behindert wird, oder laut Chang die Datenverarbeitung auf einen lunaren Supercomputer verlagert werden.

Chang glaubt, dass der Supercomputer in kalten Regionen nahe einem der Pole des Mondes platziert werden sollte. Die niedrige Umgebungstemperatur wird die Kühlung von Hochleistungs-Mikroschaltkreisen erleichtern und vor allem die Verwendung von supereffizienten supraleitenden Materialien für die Stromübertragung ermöglichen. Interessanterweise schlägt Chang vor, den Supercomputer mit Wasser zu kühlen. Es gibt Hinweise auf das Vorhandensein von Wasser auf dem Mond, aber es wurden noch keine großen Eisvorkommen entdeckt.

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