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Stellenbeschreibung für den Dekan der Fakultät. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Dekan der Fakultät gehört zur Kategorie der Leiter.
  2. Zum Dekan der Fakultät wird eine Person mit einer höheren Berufsausbildung und mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in Lehr- und Führungspositionen ernannt.
  3. Das Amt des Dekans der Fakultät ist wählbar. Für diese Position werden Personen aus dem Kreis qualifizierter Fachkräfte des jeweiligen Profils gewählt, die über einen akademischen Abschluss oder Titel verfügen. Das Verfahren zur Wahl in dieses Amt wird durch die Satzung der Universität bestimmt. Der gewählte Dekan wird auf Anordnung des Rektors der Universität in die Position berufen.
  4. Die Stelle des Dekans der Fakultät wird mit einer Person besetzt, die nicht älter als 65 Jahre ist. Auf Empfehlung des Akademischen Rates der Universität hat der Rektor das Recht, die Amtszeit des Dekans der Fakultät auf 70 Jahre zu verlängern. Personen, die das angegebene Alter erreicht haben, werden mit ihrem Einverständnis auf andere, ihrer Qualifikation entsprechende Stellen versetzt.
  5. Der Dekan der Fakultät ist Mitglied des Zulassungsausschusses, Mitglied der staatlichen Zertifizierungskommissionen für die Fachgebiete der Fakultät, Mitglied des wissenschaftlichen und methodischen Rates der Universität und Vorsitzender des Akademischen Rates der Fakultät.
  6. Dekan der Fakultät – organisiert die Arbeit der Fakultät und leitet die Fakultät direkt.
  7. Der Dekan der Fakultät sollte wissen:
  • die Verfassung der Ukraine;
  • Gesetze, Regierungsverordnungen und Vorschriften des Bildungsministeriums der Ukraine zu Fragen der Bildung und Erziehung von Studenten;
  • Pädagogik, Pädagogische Psychologie;
  • Grundlagen der Physiologie, Hygiene;
  • Theorie und Methoden des Managements von Bildungssystemen.
  1. Der Dekan der Fakultät lässt sich bei seiner Arbeit leiten von:
  • die Gesetzgebung der Ukraine;
  • staatliche Bildungsstandards der höheren Berufsbildung;
  • normative Dokumente des staatlichen Bildungsmanagements;
  • die Satzung der Universität;
  • gemeinschaftliche Vereinbarung;
  • Hochschulinterne Ordnung;
  • Ordnungen über die Fakultät der Universität;
  • Anordnungen des Rektors;
  • Anordnungen, Weisungen des Prorektors für Studienangelegenheiten und sonstige normative und administrative Akte der Universitätsverwaltung;
  • diese Stellenbeschreibung.
  1. Der Dekan der Fakultät ist direkt dem Ersten Prorektor für Studienangelegenheiten unterstellt.
  2. Während der Abwesenheit des Dekans der Fakultät (Krankheit, Urlaub, Dienstreise) werden seine Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrgenommen, in Ermangelung dessen von einem anderen Beamten der Fakultät, den der Dekan auf schriftliche Anordnung der Fakultät bestellt.

II. Amtliche Verpflichtungen

Der Dekan der Fakultät ist verpflichtet:

  1. Zur Durchführung der allgemeinen Leitung der Fakultät.
  2. Führen Sie die Planung, Organisation und Kontrolle der pädagogischen, pädagogischen und methodischen, wissenschaftlichen und methodischen, wissenschaftlichen und Forschungsarbeit der Fakultät durch.
  3. Direkte Leitung der pädagogischen, methodischen, wissenschaftlich-methodischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Arbeit an der Fakultät.
  4. Gewährleisten Sie die vollständige Umsetzung der Bildungs- und Berufsprogramme in den der Fakultät zugewiesenen Fachgebieten (Richtungen).
  5. Überwachen Sie die Durchführung aller Arten von Schulungssitzungen, Übungen und Abschlusszertifizierungen von Fakultätsstudenten.
  6. Organisieren Sie Aufzeichnungen über die laufende Fortschrittsüberwachung, die Zwischenzertifizierung der Schüler und die Anwesenheit der Schüler am Unterricht.
  7. Rechtzeitige vollständige Einreichung der Anträge für den Ausschluss von Studierenden, der Unterlagen für den Transfer, die Wiedereinstellung und die Zulassung zu weiterführenden Studiengängen in der in den einschlägigen Vorschriften vorgeschriebenen Weise.
  8. Organisieren Sie die Arbeit des Stipendienausschusses.
  9. Überwachen Sie die Arbeit der Ältesten der Studentengruppen.
  10. Bildungsarbeit mit Studierenden der Fakultät durchführen.
  11. Verbesserung der Methoden und Formen der pädagogischen und pädagogischen Arbeit mit Studierenden der Fakultät.
  12. Arbeiten Sie mit Briefen und Stellungnahmen von Bürgern zu Fragen des Studiums und des Lebens der Studierenden.
  13. Genehmigen Sie die Arbeitspläne der Abteilungsleiter, Mitarbeiter des Dekanats und die unabhängigen Arbeitspläne der Studierenden.
  14. Stellen Sie sicher, dass die in den Vorschriften zu Standardverfahren für die Verwaltung des Bildungsprozesses festgelegten Arbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden.
  15. Führen Sie Arbeiten zur Auswahl, Vermittlung und Ausbildung von Personal durch.
  16. Überwachen Sie die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals an der Fakultät.
  17. Überwachen Sie den Zustand der der Fakultät zugewiesenen Lehr- und Laborräume und halten Sie diese funktionsfähig.
  18. Durchführung von Aktivitäten zur Stärkung und Entwicklung der materiellen Basis der Fakultät.
  19. Überwachen Sie die Pflege der Fakultätsdokumentation gemäß der Nomenklatur der Fakultätsangelegenheiten.
  20. Beteiligen Sie sich an der Organisation und Durchführung der Zulassung von Bewerbern.
  21. Beteiligen Sie sich an der Organisation der Arbeiten zur Verbesserung des der Fakultät zugewiesenen Territoriums und zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Ordnung.
  22. Ergreifen Sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeit der Fakultät mit den wissenschaftlichen Abteilungen der Universität zu koordinieren. Organisieren Sie die notwendigen Aktivitäten, um Forschungsergebnisse in die Produktion umzusetzen.
  23. Koordinieren Sie die Kommunikation mit den Absolventen der Fakultät sowie mit den Unternehmen, in denen sie arbeiten, um den Ausbildungsprozess an der Fakultät rechtzeitig anzupassen.
  24. Machen Sie den Fachbereichsleitern und Fakultätsmitarbeitern Anordnungen, Weisungen und sonstige Unterlagen des Dekanats, des Rektorats im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fakultät, der Universität rechtzeitig zur Kenntnis und überwachen Sie deren Umsetzung durch die Fakultätsmitarbeiter.
  25. Überwachen und ergreifen Sie alle erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur Betriebshygiene und zum Brandschutz an der Fakultät, um ein sicheres Arbeiten in den Bildungs-, Wissenschafts- und anderen Räumlichkeiten der Fakultät zu gewährleisten und Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Fakultätsmitarbeitern vollständig auszuschließen.

III. Rechte

Der Dekan der Fakultät hat das Recht:

  1. Erlass im Rahmen seiner Befugnisse für die Fakultät Anordnungen zur Regelung der Arbeit der Fakultät, die für alle Mitarbeiter der Fakultät, Fachbereiche und Studierende der Fakultät verbindlich sind.
  2. Beteiligen Sie sich an der Arbeit einer beliebigen Struktureinheit der Universität, in der Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fakultät besprochen und gelöst werden.
  3. In den Akademischen Rat der Universität gewählt zu werden und die Fakultät im Rat zu vertreten.
  4. Nehmen Sie an allen Sitzungen rund um die Arbeit der Fakultät teil, vertreten Sie die Fakultät in den Hochschulräten, im Rektorat und im Zulassungsausschuss der Universität.
  5. Koordinieren und genehmigen Sie individuelle Pläne von Abteilungsleitern und Fakultätslehrern.
  6. Reichen Sie Vorschläge zur Verbesserung der pädagogischen, wissenschaftlichen und anderen Aktivitäten der Fakultät zur Prüfung durch den Akademischen Rat der Fakultät ein
  7. Nehmen Sie an Schulungen aller Art sowie an Prüfungen und Tests teil, die von Lehrkräften der Fakultät durchgeführt werden.
  8. Genehmigung der Arbeitspläne von SEC und SAC.
  9. Studierende zur Prüfungssession zuzulassen.
  10. Legen Sie bei Vorliegen triftiger Gründe individuelle Fristen für die Ablegung von Prüfungen und Prüfungen für Studierende der Fakultät fest.
  11. Lassen Sie unbefugte Personen an Prüfungen teilnehmen.
  12. Ermöglichen Sie den Studierenden die Zulassung zu Staatsexamen und (oder) zur Verteidigung ihrer Abschlussarbeit.
  13. Vergabe von Stipendien an Studierende unter Berücksichtigung der Entscheidung des Stipendienausschusses.
  14. Ernennen Sie Präfekten der studentischen Studiengruppen.
  15. Beaufsichtigen Sie die Umsetzung der Regeln des Wohnens in einem Wohnheim durch die Schüler.
  16. Vertretung der Studierenden für Studienerfolg und aktive Teilnahme an der Forschungsarbeit für verschiedene Formen der moralischen und (oder) materiellen Förderung, Unterbreitung von Vorschlägen an die Universitätsleitung zur Verhängung von Strafen gegen den Studierenden bis hin zum Ausschluss von der Universität.
  17. Verwalten Sie auf Teilzeitbasis wissenschaftliche Aktivitäten oder beteiligen Sie sich daran, die durch die Beschaffung von Mitteln von Unternehmen oder Organisationen finanziert werden.
  18. Fordern Sie schriftliche Berichte von Abteilungsleitern über jede Art geplanter Arbeit an.
  19. Dem Rektor der Universität nach dem festgelegten Verfahren Vorschläge für die Aufnahme von Mitarbeitern in das Fakultätspersonal, die Entlassung und Versetzung von Mitarbeitern des Dekanats, deren moralische und materielle Förderung vorlegen, Vorschläge für die Verhängung von Strafen machen, bis zu und einschließlich der Entlassung des Arbeitnehmers von der Arbeit.
  20. Nutzen Sie die Leistungen der Sozial-, Medizin- und sonstigen Abteilungen der Universität gemäß der Hochschulsatzung und dem Tarifvertrag unentgeltlich.
  21. Nach Maßgabe des festgelegten Verfahrens können Berufungsbeschlüsse, Weisungen und sonstige Organisations- und Verwaltungsakte der Universitätsverwaltung eingelegt werden.

IV. Eine Verantwortung

Der Dekan der Fakultät ist persönlich verantwortlich für:

  1. Der Organisationsgrad der pädagogischen, wissenschaftlichen, methodischen und wissenschaftlichen Arbeit der Fakultät.
  2. Durchführung von Bildungs- und Berufsprogrammen in kleinerem Umfang als in den staatlichen Bildungsstandards der höheren Berufsbildung in den Fachgebieten der Fakultät vorgeschrieben.
  3. Geringe Qualität der Ausbildung von Fachkräften in den der Fakultät zugeordneten Fachgebieten.
  4. Nutzung der materiellen und technischen Basis der Fakultät zu anderen als ihrem funktionalen Zweck.
  5. Verletzung der Rechte und akademischen Freiheiten von Beschäftigten und Studierenden der Fakultät.
  6. Nichterfüllung der in der Universitätssatzung, den geltenden Rechtsakten und der Stellenbeschreibung vorgesehenen Pflichten.
  7. Versäumnis, sichere Arbeitsbedingungen für Fakultätsmitarbeiter bereitzustellen, wenn Schulungen in den der Fakultät zugewiesenen Räumlichkeiten durchgeführt werden.
  8. Unzureichende Gewährleistung des Brandschutzes und Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen in der zugewiesenen Baueinheit und den zugewiesenen Räumlichkeiten.

V. Beziehungen

  1. Der Dekan der Fakultät nimmt mündliche oder schriftliche Weisungen des Rektors zur Ausführung entgegen.
  2. Der Dekan der Fakultät nimmt mündlich oder schriftlich erteilte Weisungen des Ersten Prorektors der Universität, des Ersten Prorektors für Studienangelegenheiten, der Prorektoren für wissenschaftliche und wissenschaftliche Arbeit sowie durch ihn übermittelte Weisungen des Rektors zur Ausführung entgegen Assistenten, die den ersten Prorektor für akademische Angelegenheiten hierüber informieren.
  3. Der Dekan der Fakultät nimmt Anordnungen von anderen, nicht in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Personen der Universitätsverwaltung, die nicht seine unmittelbaren Amtspflichten betreffen, nur mit Beschluss des Ersten Prorektors für Studienangelegenheiten zur Ausführung entgegen.
  4. Der Dekan der Fakultät kann auf Antrag mit oder ohne Visum beim jeweiligen Prorektor, je nach Unterstellung, Auskünfte bei Dienststellen und Struktureinheiten der Universität einholen, sofern diese nicht in deren unmittelbaren Zuständigkeitsbereich liegen der Struktureinheit, an die die Anfrage gesendet wird.
  5. Der Dekan der Fakultät kann Anordnungen nur an Studierende seiner eigenen Fakultät erteilen. Der Dekan darf Studierende einer anderen Fakultät nur mit Zustimmung des Dekans der Fakultät, in deren Zuständigkeitsbereich diese Studierenden fallen, in die Erbringung von Arbeiten einbeziehen.

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