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Stellenbeschreibung für einen Schullaboranten (Physik, Chemie, Computer). Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Ein Schullaborassistent (Physik, Chemie, Computer) wird vom Schulleiter aus dem Kreis der Personen ernannt und entlassen, die über eine mittlere Berufsausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung oder eine berufliche Grundschulausbildung, eine Sonderausbildung nach einem festgelegten Programm und Berufserfahrung in der Schule verfügen Profil von mindestens 2 Jahren.
  2. Auf die Stelle eines Schullaboranten (Physik, Chemie, Computer).
  3. Ein Schullaborassistent (Physik, Chemie, Informatik) berichtet direkt an den Lehrer (Physik, Chemie, Informatik), der als Leiter des Büros (Computerraum) fungiert, und bei der Betreuung mehrerer Räume an den stellvertretenden Direktor die Schule für pädagogische Arbeit.
  4. Der Laborant der Schule (Physik, Chemie, Computer) wird bei seiner Arbeit angeleitet von:
  • Beschlüsse, Weisungen, Anordnungen, sonstige leitende und normative Dokumente höherer und anderer Organe, die sich auf den Arbeitsgegenstand des/der Kabinett(e) beziehen;
  • relevante Normen und Spezifikationen;
  • Regeln für den Betrieb von Laborgeräten und -instrumenten;
  • Regeln für den Betrieb von Computertechnik;
  • Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz, Sicherheitsvorkehrungen, Betriebshygiene und Brandschutz;
  • Die Satzung und die internen Arbeitsvorschriften der Schule sowie diese Anweisungen.

II. Amtliche Verpflichtungen

  1. Überwacht den guten Zustand der Laborgeräte und passt diese an.
  2. Bereitet Geräte (Instrumente, Apparate, technische Lehrmittel) für die Durchführung von Experimenten vor, führt deren Kontrollen und einfache Anpassungen gemäß den entwickelten Anweisungen und anderen Unterlagen durch.
  3. Führen Sie die erforderlichen Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten während der Labor-, Praxis- und Demonstrationsarbeiten gemäß den Anweisungen des Lehrers, des Klassenleiters und des Stundenplans durch.
  4. Stellt den Studierenden bei der Durchführung von Labor- und Praxisarbeiten die notwendige Ausrüstung, Materialien, Reagenzien usw. zur Verfügung.
  5. Führt verschiedene rechnerische und grafische Arbeiten im Zusammenhang mit den Kursen durch.
  6. Führt Aufzeichnungen über Verbrauchsmaterialien; erstellt Berichte in der vorgeschriebenen Form.
  7. Reproduziert didaktisches Material auf Anweisung des Lehrers, Leiters des Klassenzimmers.
  8. Bringt die Ausrüstung nach Labor-, Praxis- und Demonstrationsarbeiten in den richtigen Zustand; wäscht und reinigt die Ausrüstung bei Bedarf gemäß den entsprechenden Betriebsanweisungen.
  9. Hält die Regeln des Arbeitsschutzes, der Betriebshygiene und des Brandschutzes strikt ein.
  10. Kümmert sich um die Erweiterung der Materialbasis des betreuten Büros (Büros), erstellt im Auftrag des Büroleiters Anträge für Ausrüstung und Verbrauchsmaterialien, pflegt Kontakte zu Bildungssammlern, Filmbibliotheken und anderen ähnlichen Organisationen.

III. Rechte

Der Laborant der Schule hat das Recht:

  1. die Verwendung fehlerhafter Geräte (Geräte, Instrumente, technische Trainingshilfen usw.) verbieten;
  2. Stoppen Sie unverzüglich offensichtliche Verstöße von Studierenden gegen Sicherheitsvorschriften, Arbeitsschutz, Betriebshygiene und Brandschutz bei der Verwendung von Geräten und Materialien, die dem betreuten Büro zugewiesen sind.

IV. Eine Verantwortung

Der Schullaborant ist zuständig für:

  1. Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung ohne triftigen Grund der Satzung und der internen Arbeitsordnung der Schule, der gesetzlichen Anordnungen der Verwaltung und des Lehrpersonals der Schule sowie der in dieser Weisung festgelegten Amtspflichten, einschließlich der Nichtnutzung gewährter Rechte , der Schullaborassistent (Physik, Chemie, Computer) haftet disziplinarisch in der durch das Arbeitsrecht vorgeschriebenen Weise.
  2. Bei schuldhafter Schädigung der Schule oder der am Bildungsprozess Beteiligten im Zusammenhang mit der Erfüllung (Nichterfüllung) ihrer Amtspflichten haftet der Schullaborant (Physik, Chemie, Computer) finanziell in der festgelegten Weise und im Rahmen der festgelegten Grenzen durch Arbeits- und (oder) Zivilrecht.

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