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Stellenbeschreibung Arbeitsschutzingenieur. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Stellenbeschreibung definiert die funktionalen Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeiten des Arbeitssicherheitsingenieurs.
  2. Die Ernennung und Entlassung eines Arbeitssicherheitsingenieurs erfolgt gemäß dem in der geltenden Arbeitsgesetzgebung festgelegten Verfahren auf Anordnung des Unternehmensleiters.
  3. Der Arbeitssicherheitsingenieur berichtet direkt an _______.
  4. Eine Person, die:
  • Arbeitsschutzingenieur der Kategorie I: Höhere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Arbeitsschutzingenieur der Kategorie II von mindestens 3 Jahren;
  • Arbeitssicherheits- und Gesundheitsingenieur der Kategorie II: höhere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung in der Position des Arbeitssicherheits- und Gesundheitsingenieurs oder anderen ingenieurtechnischen Positionen, die von Spezialisten mit höherer Berufsausbildung besetzt werden, mindestens 3 Jahre;
  • Arbeitsschutzingenieur: höhere berufliche (technische) Ausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung oder sekundäre berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Techniker der Kategorie I für mindestens 3 Jahre oder andere Positionen, die von Fachkräften mit sekundärer beruflicher (technischer) Ausbildung besetzt werden, bei mindestens 5 Jahre.
  1. Der Sicherheitsingenieur muss wissen:
  • Gesetzgebungs- und Regulierungsrechtsakte, methodische Materialien zu Arbeitsschutzfragen;
  • die wichtigsten technologischen Prozesse zur Herstellung der Produkte des Unternehmens;
  • Methoden zur Untersuchung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz;
  • Organisation der Arbeit zum Arbeitsschutz;
  • System von Arbeitssicherheitsstandards;
  • psychophysiologische Anforderungen an Arbeitnehmer aufgrund der Schwere der Arbeit, Einschränkungen des Arbeitseinsatzes durch Frauen, Jugendliche und Arbeitnehmer, die in leichte Arbeiten versetzt werden;
  • Betriebsmerkmale der im Unternehmen verwendeten Ausrüstung;
  • Regeln und Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen für sicheres Arbeiten;
  • fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung im Arbeitsschutz;
  • Methoden und Formen der Propaganda und Informationen zum Arbeitsschutz;
  • das Verfahren und der Zeitpunkt der Berichterstattung über die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen;
  • Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Produktionsorganisation, Arbeit und Management;
  • Grundlagen des Arbeitsrechts.
  1. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Arbeitssicherheitsingenieurs werden seine Aufgaben _______ übertragen.

II. Funktionale Verantwortlichkeiten

Arbeitsschutzingenieur:

  1. Überwacht die Einhaltung gesetzlicher und anderer Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz in den Unternehmensbereichen und stellt den Mitarbeitern festgelegte Leistungen und Vergütungen für die Arbeitsbedingungen zur Verfügung.
  2. Untersucht die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz, bereitet Vorschläge für die Entwicklung und Umsetzung fortschrittlicherer Konstruktionen von Zaunausrüstung, Sicherheits- und Blockiervorrichtungen und anderen Mitteln zum Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren vor und unterbreitet diese.
  3. Nimmt an Inspektionen und Erhebungen des technischen Zustands von Gebäuden, Bauwerken, Geräten, Maschinen und Mechanismen, der Effizienz von Lüftungssystemen, des Zustands von Sanitäranlagen, Sanitäranlagen, Mitteln zum kollektiven und individuellen Schutz der Arbeitnehmer teil und stellt deren Übereinstimmung mit den Anforderungen fest der Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz und bei Feststellung von Verstößen, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder zu einem Unfall führen können, Maßnahmen zur Einstellung des Betriebs von Maschinen, Geräten und Arbeiten in Werkstätten, auf Baustellen usw. ergreift Arbeitsplätze.
  4. Gemeinsam mit anderen Abteilungen des Unternehmens führt es Arbeiten zur Zertifizierung und Zertifizierung von Arbeitsplätzen und Produktionsanlagen zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen durch.
  5. Beteiligt sich an der Entwicklung von Maßnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und deren Angleichung an die Anforderungen der Arbeitsschutzgesetze und leistet darüber hinaus organisatorische Hilfestellung bei der Umsetzung der entwickelten Maßnahmen.
  6. Überwacht die Pünktlichkeit der zuständigen Dienste, die die erforderlichen Tests und technischen Untersuchungen des Zustands von Geräten, Maschinen und Mechanismen durchführen, die Einhaltung von Zeitplänen zur Messung der Parameter gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, die Einhaltung der Anweisungen staatlicher Aufsichtsbehörden und die Überwachung der Einhaltung mit aktuellen Normen, Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz, Arbeitssicherheitsstandards im Produktionsprozess sowie bei Projekten neuer und umgebauter Produktionsanlagen beteiligt sich an deren Inbetriebnahme.
  7. Beteiligt sich an der Prüfung der Frage der Entschädigung des Arbeitgebers für Schäden, die Arbeitnehmern durch Verletzungen, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeitspflichten entstehen.
  8. Bietet den Abteilungen des Unternehmens methodische Unterstützung bei der Erstellung von Berufs- und Stellenverzeichnissen, nach denen sich Arbeitnehmer obligatorischen ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen, sowie von Berufs- und Stellenverzeichnissen, nach denen sich Arbeitnehmer auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung befinden eine Entschädigung und Zusatzleistungen für schwere, schädliche oder gefährliche Arbeitsbedingungen erhalten; bei der Entwicklung und Überarbeitung von Arbeitssicherheitsanweisungen, Unternehmensstandards, einem System von Arbeitssicherheitsstandards; über die Organisation von Einweisungen, Schulungen und Tests des Wissens der Arbeitnehmer zum Arbeitsschutz.
  9. Führt Einführungsgespräche zum Arbeitsschutz mit allen Neueinstellungen, Geschäftsreisenden, Studenten und Studenten durch, die zu einer betrieblichen Ausbildung oder einem Praktikum anreisen.
  10. Beteiligt sich an der Ausarbeitung des Abschnitts „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ des Tarifvertrags, an der Untersuchung von Fällen von Arbeitsunfällen, Berufs- und arbeitsbedingten Krankheiten, untersucht deren Ursachen und analysiert die Wirksamkeit der zu ihrer Prävention ergriffenen Maßnahmen.
  11. Überwacht die Organisation der Lagerung, Ausgabe, Wäsche, chemischen Reinigung, Trocknung, Entstaubung, Entfettung und Reparatur von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung, den Zustand von Sicherheits- und Schutzvorrichtungen sowie die korrekten Ausgaben in der Abteilungen des Unternehmens über Mittel, die für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen bereitgestellt werden. Erstellt Arbeitssicherheitsberichte gemäß den festgelegten Formularen und innerhalb der angemessenen Zeitrahmen.

III. Rechte

Ein Arbeitsschutzingenieur hat das Recht:

  1. Überwachen Sie die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen in den Unternehmensabteilungen.
  2. Führen Sie Inspektionen und Kontrollen des technischen Zustands von Gebäuden, Bauwerken, Geräten, Maschinen und Mechanismen, Lüftungssystemen usw. durch. um festzustellen, ob sie den festgelegten Standards und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
  3. Führen Sie gemeinsam mit anderen Abteilungen die Zertifizierung von Arbeitsplätzen und Produktionsanlagen auf Einhaltung der Arbeitssicherheitsstandards durch.
  4. Beteiligen Sie sich an der Entwicklung von Vorschlägen und Aktivitäten zur Verbesserung der Arbeitssicherheit.

IV. Eine Verantwortung

Der Sicherheitsingenieur ist verantwortlich für:

  1. Nichterfüllung ihrer funktionalen Pflichten.
  2. Ungenaue Informationen über den Status der erhaltenen Aufgaben und Anweisungen, Verletzung der Fristen für deren Ausführung.
  3. Nichtbeachtung von Anordnungen, Weisungen des Unternehmensleiters, Weisungen und Aufträgen des Abteilungsleiters.
  4. Verstoß gegen die im Unternehmen festgelegten internen Arbeitsvorschriften, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften.

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