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Anweisungen zum Arbeitsschutz für den Bediener der Elevator-Getreideverarbeitung. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die zuvor eine ärztliche Untersuchung sowie eine einführende Sicherheitsunterweisung und Unterweisung am Arbeitsplatz absolviert haben, die dieses Handbuch studiert und in den ersten 12-15 Schichten unter in sicheren Arbeitsmethoden am Arbeitsplatz geschult wurden die Aufsicht eines Schichtmeisters oder einer Fachkraft mit einer Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren, die über eine Erlaubnis zum selbständigen Arbeiten verfügt, sicherheitsbescheinigt ist, die über ein Sicherheitszertifikat verfügen.

1.2. Der Elevator-Getreideverarbeitungsbetreiber arbeitet unter der direkten Aufsicht eines Schichtmeisters und führt seine Aufträge klar und pünktlich aus.

1.3. Der Mitarbeiter muss die internen Arbeitsvorschriften des Werks einhalten und den Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln und giftigen Drogen ausschließen. Das Rauchen ist nur in speziell dafür vorgesehenen Bereichen außerhalb von Industriegebäuden und Bauwerken gestattet. Der Mitarbeiter muss die Sicherheitsbestimmungen bei der Benutzung des Aufzugs kennen und einhalten. Halten Sie sich beim Treppensteigen am Geländer fest. Beachten Sie beim Betreten des Werksgeländes die Sicherheitsvorkehrungen.

1.4. Bei der Überwachung des Betriebs von Geräten kann ein Mitarbeiter gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • erhöhter Staubgehalt in der Luft des Arbeitsbereichs;
  • bewegliche Antriebsmechanismen;
  • Arbeitsbereiche von Becherwerken, Förderern, Schälern, Trocknern, Separatoren;
  • erhöhte Spannung des elektrischen Feldes und statische Elektrizität.

1.5. Bei erhöhtem Staubgehalt in der Luft und dem Vorhandensein einer offenen Flamme oder anderen Quellen erhöhter Temperatur (Erwärmung von Lagern) ist eine Explosion des Staub-Luft-Gemisches im Raum möglich.

1.6. Dem Getreideverarbeitungsbetreiber des Elevators wird gemäß den Industriestandards für die kostenlose Ausgabe von Overalls und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Folgendes zur Verfügung gestellt:

  • Baumwollanzug aus staubdichtem Stoff (GOST 12.4.085-80, GOST 12.4.086-80);
  • ein Baumwollhelm aus staubdichtem Stoff;
  • Lederstiefel;
  • Fäustlinge aus Baumwolle;
  • Respirator;
  • in der kalten Jahreszeit - eine Jacke mit Isolierkissen (GOST 12.4.088-80).

1.7. Der Mitarbeiter ist verpflichtet:

  • dieses Handbuch kennen;
  • die Regeln des Brandschutzes kennen;
  • ordnungsgemäße Verwendung von Overalls und PSA;
  • die Regeln der persönlichen Hygiene kennen und beachten;
  • Überwachen Sie den Betrieb von Geräten, Aspiration, Zu- und Abluft, Wärmeträger, den Betrieb von Automatisierungs- und Blockiergeräten.

1.8. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jeden Unfall dem Schichtleiter oder dem Leiter des Aufzugs zu melden und dabei nach Möglichkeit die Situation am Arbeitsplatz und den Zustand der Geräte in dem Zustand beizubehalten, in dem er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls befand, sofern dadurch keine Gefährdung eintritt die Gesundheit und das Leben anderer und führt nicht zu einem Unfall.

1.9. Der Mitarbeiter ist für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Anweisung in der in der internen Arbeitsordnung der Organisation und der geltenden Gesetzgebung vorgeschriebenen Weise verantwortlich.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Arbeitnehmer einen Overall anziehen, ihn sorgfältig unter Vermeidung hängender Enden in die Hose stecken und die Haare unter der Kopfbedeckung entfernen.

2.2. Machen Sie sich mit dem Schichtleiter über den Betrieb aller Technologie-, Transport- und Absauggeräte, die während des Betriebs festgestellten Störungen und die zu deren Beseitigung ergriffenen Maßnahmen vertraut.

2.3. Führen Sie eine externe Inspektion der Räumlichkeiten und der Ausrüstung durch.

2.4. Prüfen Sie vor dem Einschalten der technologischen Fahrstraßen:

  • das Vorhandensein von Zäunen und die Zuverlässigkeit ihrer Befestigung an den Installationsorten;
  • Gebrauchstauglichkeit von Erdungsmitteln;
  • Betrieb von Saugnetzen;
  • externe Inspektion der Gebrauchstauglichkeit elektrischer Geräte und Leitungen, Signalmittel;
  • ob Geräte repariert werden.

2.5. Bei Störungen ist der Schichtleiter zu benachrichtigen und seinen Weisungen Folge zu leisten.

2.6. Warnen Sie die Arbeiter mit einem Warnsignal und einer lautstarken Kommunikation vor dem Anlaufen der Anlage.

2.7. Arbeitshygienische Anforderungen am Arbeitsplatz einhalten.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Während des Betriebs von technologischen Strecken ist es verboten:

  • Reparaturausrüstung;
  • Autowracks aufräumen.

3.2. Im Falle eines plötzlichen Stopps von verriegelten Strecken ist eine Benachrichtigung des Schichtleiters und des diensthabenden Elektrikers erforderlich.

3.3. Beim Entfernen von Staub von Maschinenkörpern ist besondere Vorsicht geboten, nicht in die Nähe der Arbeitsgeräte kommen, sondern auf Armlänge abwischen. Reinigen Sie den Boden unter der SIG-Tapetenmaschine und den Separatoren nur mit einer langstieligen Bürste.

3.4. Reinigen Sie die Magnete jede Schicht mit einer Bürste und geben Sie Metallverunreinigungen an das Labor ab.

3.5. Tritt eine Verstopfung in der Anlage auf, ist es notwendig, die Getreidezufuhr zur Maschine sofort zu unterbrechen, anzuhalten, Probleme zu erkennen und zu beseitigen, da weitere Arbeiten zu einem Unfall oder Unfall führen können.

3.6. Es ist verboten:

  • die Maschine mit entferntem Schutz in Betrieb nehmen;
  • Führen Sie Reparaturarbeiten durch, reinigen Sie die Antriebsvibratoren und die Anzeige für das Vorhandensein von Getreide, bis die Maschine vollständig stoppt.
  • Antriebsriemen anlegen, wenn der Elektromotor eingeschaltet ist;
  • versperren die Gänge um das Auto herum;
  • Öffnen Sie die Luke in der Sedimentationskammer während des Betriebs der Aspiratoren.

3.7. Reinigen Sie die Schnecke nur bei stehender Maschine.

3.8. Bei der Wartung von Duaspiratoren sollte die Einzugswalze mit einem speziellen Schaber gereinigt werden.

3.9. Antriebswellen, Riemenscheiben, Getriebe und Kupplungen, die Schleusentore antreiben, müssen sicher geschützt werden.

3.10. Die Prüfung der Drehung des Laufrads des Schleusentors muss von Hand am Ende der Welle erfolgen. Das Drehen des Laufrads von Hand durch die Schaufeln ist verboten.

3.11. Gelangt ein Fremdkörper oder eine Verstopfung in das Schleusentor, sollte die Entfernung des Gegenstandes bzw. die Beseitigung der Verstopfung erst erfolgen, nachdem die Drehung des Laufrads vollständig zum Stillstand gekommen ist.

3.12. Die Beseitigung der Blockade der Batterieanlage erfolgt erst, wenn diese vollständig stillgelegt ist.

3.13. Für einen sicheren Betrieb des Ventilators muss der Arbeiter auf den geräuscharmen Betrieb und die Erwärmung der Lager, der Spannriemen und der Verbindung des Saugluftkanals mit dem Ventilator achten. Die Temperatur der Lüfterlagergehäuse und anderer Geräte sollte 40–45 °C nicht überschreiten. Bei steigender Temperatur müssen die Lager (zusammen mit einem Mechaniker) überprüft und ggf. mit frischem Fett aufgefüllt werden.

3.14. Lüfter sollten reibungslos laufen, ohne Klopfen, Geräusche oder Vibrationen.

3.15. Im Falle einer Blockierung des Aufzugs muss zunächst der Elektromotor abgeschaltet werden. Es ist notwendig, den Elevatorschuh mit einem speziellen Schaber zu reinigen. Es sollte frei in der Hand des Arbeiters liegen, es ist verboten, es an der Hand zu befestigen.

3.16. Die Siebe an den Separatoren sollten bei ausgeschalteten Elektromotoren und entfernten Vibrationsantriebsriemen ausgetauscht werden.

3.17. Nur ein Elektriker darf den Abscheider an das Stromnetz anschließen und Fehler im elektrischen Teil beheben.

3.18. Alle Heißluftkanäle des Getreidetrockners, der Diffusoren und Ventilatoren, die sich an für das Wartungspersonal zugänglichen Stellen befinden, müssen mit einer Wärmedämmung abgedeckt werden. Die Temperatur der Außenflächen darf 45°C nicht überschreiten.

3.19. Die Türen zu den Abluftkammern der Getreidetrocknerschächte müssen während des Betriebs der Getreidetrockner dicht verschlossen sein, um zu verhindern, dass verbrauchtes Kühlmittel in die Arbeitsräume gelangt.

3.20. Getreideproben aus der Heißkammer des Getreidetrockners sollten nur mit Hilfe spezieller Stapel mit Holzgriffen entnommen werden.

3.21. Bei der manuellen Wartung der Öfen darf flüssiger Brennstoff erst angezündet werden, nachdem die Brennkammer gespült wurde.

3.22. Die Inbetriebnahme von Flüssigbrennstofföfen nach längerem Stillstand vor Beginn der Trocknungssaison oder nach Reparaturen muss im Beisein des Bauleiters erfolgen.

3.23. Kraftstoffleitungen und Kraftstoffausrüstung müssen abgedichtet sein. Aus ihnen darf kein Kraftstoff austreten.

3.24. Beim Anzünden von Kraftstoff sind Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Wenn sich der Brennstoff nicht entzündet, ist es notwendig, die Zufuhr zur Düse zu unterbrechen, den Anzündbrenner aus dem Ofen zu entfernen und den Ofen 10-15 Minuten lang zu belüften, um die Ursache für die fehlende Zündung zu beseitigen.

3.25. Reparaturen an Getreidetrocknern, insbesondere Feueröfen, dürfen erst nach vollständiger Betriebs- und Kühlunterbrechung durchgeführt werden.

3.26. Während sich der Arbeiter im Getreidetrocknerschacht befindet, müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Starten des Ventilators oder die Getreidezufuhr auszuschließen. Es ist notwendig, das Ventil für die Freisetzung von Getreide in die Mine zu schließen. Zu diesem Zweck sollte ein Warnhinweis an der Startausrüstung angebracht werden. Darüber hinaus sollte sich ein weiterer Arbeiter in der Nähe des Getreidetrockners aufhalten, falls Notfallhilfe erforderlich ist.

3.27. Der Raum des Ofens, in dem der flüssige Brennstoff direkt verbrannt wird, muss mit Öffnungen ausgestattet sein, die im Falle einer Explosion als Abgas dienen können.

3.28. Es ist verboten, laufende Getreidetrockner unbeaufsichtigt zu lassen.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. In folgenden Fällen kann es zu Unfällen oder Unfällen kommen:

  • das Auftreten von Fremdgeräuschen während des Betriebs des Geräts;
  • Eindringen von Fremdkörpern in die Arbeitsbereiche von Elevatoren, Kettenförderern, Schälanlagen, Schleusentoren, Separatortrocknern;
  • Beschädigung, Funkenbildung, Entzündung elektrischer Leitungen oder elektrischer Geräte;
  • das Auftreten von Vibrationen in Maschinen und Rohrleitungen;
  • Eindringen in den Arbeitsbereich der Ausrüstung von Personen (Erfassen von Körperteilen oder Kleidung).

4.2. Im Notfall, wenn die technologische Strecke angehalten werden muss, ist es notwendig, diese mit der „STOP“-Taste stromlos zu schalten, den Werkstattleiter oder Chefmechaniker, den Schichtmeister zu informieren und Schilder anzubringen: „Nicht einschalten!“ Die Leute arbeiten.“ auf dem Startknopf und im RP.

4.3. Die anschließende Inbetriebnahme erfolgt nach Beseitigung aller Störungen, Reinigung der Technik-, Absaug- und Transporteinrichtungen mit Genehmigung des Werkstattleiters oder eines Schichtmeisters.

4.4. Im Notfall ist es notwendig:

  • Schalten Sie mit dem Not-Aus-Knopf alle Technologie-, Transport- und Absauggeräte sowie Lüftungssysteme aus und schalten Sie sie stromlos.
  • die akustische Alarmtaste, um das gesamte Servicepersonal zu benachrichtigen;
  • Notbeleuchtung einschalten;
  • Schalten Sie den automatischen Feueralarm ein;
  • Personen entfernen, die nicht an der Liquidation des Unfalls beteiligt sind;
  • benachrichtigen Sie den Schichtleiter, den Leiter des Aufzugs, beteiligen Sie sich an der Beseitigung des Unfalls;
  • Gegebenenfalls dem Opfer Erste Hilfe leisten: künstliche Beatmung, Wundverband, Blutsperren mit Angabe des Blutungszeitpunkts und ggf. Rufen eines Krankenwagens unter der Rufnummer 03.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Melden Sie alle festgestellten Sicherheitsverstöße dem Schichtleiter oder Werkstattleiter.

5.2. Informieren Sie den Schichtarbeiter über den Betrieb der technologischen Ausrüstung, über die festgestellten Probleme und die ergriffenen Maßnahmen zu deren Beseitigung.

5.3. Am Ende der Schicht muss der Apparatschik seinen Arbeitsplatz aufräumen und den Overall in die Garderobe legen.

5.4. Bevor Sie Ihre persönliche Kleidung anziehen, nehmen Sie eine hygienische Dusche.

5.5. Der Aufenthalt in der Werkstatt oder auf dem Betriebsgelände nach Schichtende ist ohne Wissen des Schichtleiters oder des Werkstattleiters nicht gestattet.

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