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Anweisungen zum Arbeitsschutz für den Arbeiter des Lagerwagens. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Diese Standardanweisung zum Arbeitsschutz für Mitarbeiter von Einkaufswagen (im Folgenden „Anweisung“ genannt) legt Arbeitssicherheitsanforderungen für Verkäufer, Lagerhalter und Spediteure (im Folgenden „Mitarbeiter“ genannt) fest, die Einkaufswagen und Lieferwagen (im Folgenden „Einkaufswagen“ genannt) bedienen. .

Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten der Arbeitsbedingungen können durch Anweisungen festgelegt werden, die vom Versorgungszentrum für Straßenarbeiter (Service) im Einvernehmen mit der Gewerkschaftsorganisation genehmigt wurden.

1.2. An der Wartung von Werkstattfahrzeugen dürfen Personen arbeiten, die mindestens 18 Jahre alt sind und bei der Arbeitsaufnahme eine ärztliche Voruntersuchung, eine Einführungs- und Erstunterweisung am Arbeitsplatz, eine Schulung, ein Praktikum und einen Wissenstest absolviert haben.

Mitarbeiter von Waggongeschäften im Arbeitsprozess müssen sich unterziehen:

  • wiederholte Unterrichtung mindestens einmal alle drei Monate;
  • außerplanmäßige Briefings;
  • gezielte Briefings vor Flugantritt;
  • regelmäßige Wissensüberprüfung;
  • regelmäßige ärztliche Untersuchungen.

Mitarbeiter, die elektrische Geräte bedienen, müssen eine Kenntnisprüfung im Rahmen der Gruppe I zur elektrischen Sicherheit bestehen.

1.3. Mitarbeiter, die in direktem Kontakt mit Lebensmitteln, Utensilien, Produktionswerkzeugen und -geräten stehen, müssen eine Hygieneschulung nach dem festgelegten Programm absolvieren und die Prüfung einmal im Jahr bestehen.

1.4. Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen müssen in einem persönlichen Krankenbuch festgehalten werden, das von der Unternehmensverwaltung geführt und bei der Abfahrt des Einkaufswagens zur Reise ausgehändigt wird.

Jeder Verkäufer einer Waggonwerkstatt muss ein persönliches Krankenbuch bei sich haben und auf Verlangen von Beamten der sanitären und epidemiologischen Aufsichtsbehörden im Eisenbahnverkehr vorlegen.

Personen, die keine Hygieneschulung und keine rechtzeitige ärztliche Untersuchung absolviert haben, dürfen nicht arbeiten.

1.5. Personen mit Krankheiten (die Träger sind) dürfen nicht arbeiten und müssen bis zu ihrer vollständigen Genesung vorübergehend von der Arbeit suspendiert werden:

  • Typhus, Paratyphus, Salmonellose, Ruhr;
  • Hymenolepiasis, Enterobiose;
  • Syphilis über alle Formen;
  • Lepra;
  • infektiöse Hautkrankheiten: Krätze, Trichophytose, Mikrosporie, Schorf, Aktinomykose mit Geschwüren oder Fisteln an offenen Körperstellen;
  • infektiöse und destruktive Formen der Lungentuberkulose, extrapulmonale Tuberkulose mit Fisteln, Bakteriurie, Lupus erythematodes im Gesicht und an den Händen;
  • pustulöse Erkrankungen.

1.6. Der Mitarbeiter muss wissen:

  • die Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, die während der Arbeit entstehen, auf eine Person;
  • Anforderungen an industrielle Hygiene, elektrische Sicherheit und Brandschutz;
  • Anordnung und Sicherheitsanforderungen für den Betrieb der in diesem Wagen vorhandenen Heizungs-, Elektro-, Kühl- und anderen Geräte;
  • Sicherheitsanforderungen für Be- und Entladevorgänge;
  • Standort von Erste-Hilfe-Kästen.

1.7. Der Arbeitnehmer muss:

  • nur die Arbeiten ausführen, die zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören;
  • sichere Arbeitspraktiken anwenden;
  • Gewährleistung der korrekten Platzierung und Verstauung der Güter im Wagenladen unter Berücksichtigung ihrer Art, Größe und Form;
  • die gewerbliche und technische Ausrüstung des Werkstattwagens, das erforderliche Inventar, Wirtschafts- und Lagerräume, Materialien, Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge sowie Hygiene- und Spezialkleidung, Sicherheitsschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung in gutem Zustand halten und reinigen;
  • die Anforderungen an Verbots-, Warn-, Hinweis- und Vorschriftszeichen, Aufschriften, Lautsprecher, Ton- und Lichtsignale von Maschinisten, Zugbegleitern und Fahrzeugführern einhalten;
  • das Gelände des Bahnhofs auf den festgelegten Strecken, Fußwegen, Tunneln, Durchgängen und Kreuzungen durchqueren;
  • Seien Sie an Orten mit viel Verkehr äußerst vorsichtig;
  • Befolgen Sie die Regeln der internen Arbeitsbestimmungen;
  • in der Lage sein, dem Opfer erste (vormedizinische) Hilfe zu leisten;
  • die Anforderungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäß dem vom Straßenbau-Versorgungszentrum (Dienst) genehmigten Zeitplan erfüllen;
  • die Anforderungen der Vorschriften über die Disziplin der Eisenbahner und anderer behördlicher Dokumente einhalten.

1.8. Während der Arbeit können die folgenden wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren auf die Arbeiter des Lagerwagens einwirken:

  • bewegliches rollendes Material, Fahrzeuge und Mechanismen;
  • bewegliche Teile der Ausrüstung des Werkstattwagens, Transportgüter und Container;
  • erhöhter Wert der Spannung des Stromkreises, dessen Schließung durch den menschlichen Körper erfolgen kann;
  • erhöhte Lärm- und Vibrationspegel;
  • unzureichende Beleuchtung des Arbeitsbereichs;
  • niedrige Temperatur, Feuchtigkeit und Luftmobilität des Arbeitsbereichs;
  • niedrige Oberflächentemperatur von Kühlgeräten, Waren;
  • erhöhter Staubgehalt in der Luft des Arbeitsbereichs;
  • scharfe Kanten, Grate und Rauheit auf den Oberflächen von Werkzeugen, Geräten, Inventar, Behältern, Waren;
  • körperliche Überlastung beim manuellen Bewegen von Gewichten;
  • neuropsychische Überlastung.

1.9. Den Mitarbeitern des Ladenwagens müssen zur Verfügung gestellt werden:

Sanitäre Kleidung.

Lebensmittelhändler: weiße Baumwolljacke oder weißer Baumwollbademantel.

Für den Verkauf von Backwaren:

  • weiße Baumwollschürze;
  • weiße Baumwollärmel;
  • Baskenmütze oder Mütze aus weißer Baumwolle;
  • Hausschuhe oder Schuhe oder Textilstiefel oder Textilkombinationen.

Spezialkleidung und andere persönliche Schutzausrüstung:

Verkauf von Fleisch- und Fischprodukten:

  • gummierte Schürze;
  • Handschuhe zum Schutz der Hände vor Stichverletzungen (beim Verkauf von Fisch).

Kartoffeln und Gemüse verkaufen:

  • gummierte Schürze;
  • Gummimanschetten.

Ladenbesitzer, Spediteure und Verkäufer von Non-Food-Produkten müssen je nach Warenart mit kombinierten Handschuhen, Kitteln, Ärmeln und anderer persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein.

Im Winter ggf.:

  • Baumwolljacke mit isolierendem Futter;
  • Filzstiefel je nach Klimazone;
  • Gummistiefel.

1.10. Von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie ordentlich gekleidet und gekämmt sind und einen sauberen Overall, eine Mütze und ein Abzeichen tragen.

Beachten Sie die Regeln der persönlichen Hygiene, waschen Sie sich nach jeder Arbeitspause und bei Bedarf die Hände.

Überwachen Sie ständig die Sauberkeit des Körpers, der Haare und schneiden Sie die Nägel kurz.

Essen Sie nur in ausgewiesenen Bereichen.

1.11. Mitarbeiter sind verpflichtet, in sauberer Kleidung und Schuhen zur Arbeit zu kommen und persönliche Gegenstände in speziell dafür vorgesehenen Schließfächern aufzubewahren. Die Aufbewahrung von Heim-, Hygiene- und Spezialkleidung sollte getrennt erfolgen.

1.12. Verkäufern von Lebensmitteln ist es untersagt, Hygiene- und Spezialkleidung mit Nadeln zu durchstechen, persönliche Toilettenartikel, Zigaretten und andere Fremdkörper in den Taschen von Morgenmänteln und Jacken aufzubewahren und Hygiene- und Spezialkleidung für andere Zwecke zu verwenden.

1.13. Die Mitarbeiter müssen die folgenden Brandschutzanforderungen erfüllen:

  • kennen Feuermelder und wie man einen Brand meldet;
  • Rauchen nur an ausgewiesenen und angepassten Orten;
  • keine explosiven Stoffe, brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten transportieren oder lagern;
  • kennen und in der Lage sind, primäre Feuerlöschgeräte zu verwenden.

Es ist verboten:

  • Kerosin und andere Brenner zur Beleuchtung von Waggons verwenden;
  • Verwenden Sie zum Kochen und Heizen offene Flammen und Elektrogeräte mit offenen Heizelementen.
  • die Gänge und Türen im Einkaufswagen mit Waren, Behältern und anderen Waren vollstopfen.

1.14. Während des Aufenthalts auf den Bahngleisen müssen die Mitarbeiter folgende Anforderungen erfüllen:

  • Gehen Sie zum Lagerwagen nur auf speziell eingerichteten Wegen, die mit Schildern „Service Passage“ gekennzeichnet sind.
  • Befahren Sie die Bahngleise nur am Straßenrand oder in der Gleismitte und achten Sie dabei auf die Waggons und Lokomotiven, die sich auf den angrenzenden Bahngleisen bewegen;
  • Überqueren Sie Bahngleise nur im rechten Winkel, nachdem Sie sichergestellt haben, dass sich an dieser Stelle keine Lokomotiven oder Waggons in gefährlicher Entfernung bewegen.
  • Überqueren Sie eine mit Schienenfahrzeugen belegte Eisenbahnstrecke und benutzen Sie dabei nur die Übergangsplattformen der Waggons.
  • Halten Sie sich beim Verlassen des Wagens an den Handläufen fest und stellen Sie sich mit Blick auf den Wagen auf. Überprüfen Sie zuvor die Stelle des Abstiegs und vergewissern Sie sich, dass die Handläufe und Trittstufen in gutem Zustand sind und keine Lokomotiven und Waggons unterwegs sind das angrenzende Gleis;
  • umfahren Sie Gruppen von Waggons oder Lokomotiven, die auf der Strecke stehen, in einem Abstand von mindestens 5 m von der automatischen Kupplung;
  • Durchfahrt zwischen entkuppelten Waggons, wenn der Abstand zwischen den automatischen Kupplungen dieser Waggons mindestens 10 m beträgt.

1.15. Während des Aufenthalts auf den Gleisen ist den Mitarbeitern Folgendes untersagt:

  • Bahngleise vor fahrendem Rollmaterial überqueren oder überqueren;
  • unter die Wagen kriechen;
  • auf einer Schiene stehen oder sitzen;
  • Setzen Sie sich auf die Stufen von Waggons oder Lokomotiven und steigen Sie während der Fahrt ab.
  • auf dem Zwischengleis sein, wenn Züge ununterbrochen auf benachbarten Gleisen verkehren;
  • Kreuzungsweichen mit elektrischer Verriegelung an den Stellen der Weichen und Querbefestigungen von Weichen, stehen zwischen der Weiche und der Rahmenschiene oder in den Dachrinnen an der Weiche und an den Enden von Stahlbetonschwellen;
  • auf elektrische Leitungen und Kabel treten;
  • Berühren Sie gebrochene Drähte und andere leicht zugängliche stromführende Teile.
  • Klettern Sie unter dem Fahrdraht auf das Dach des Autos.

1.16. Beim Betreten des Gleisgeländes vom Betriebsgelände, dem Lagerwagen sowie von Gebäuden, die die Sicht auf das Gleis beeinträchtigen, muss der Mitarbeiter zunächst sicherstellen, dass sich dort kein rollendes Material bewegt, und im Dunkeln warten, bis das Gleis erreicht ist Augen gewöhnen sich an die Dunkelheit.

1.17. Beim Parken auf elektrifizierten Streckenabschnitten ist es den Arbeitnehmern untersagt, sich unter Spannung stehenden und ungeschützten Leitungen oder Teilen des Fahrleitungsnetzes in einer Entfernung von weniger als 2 m zu nähern sowie unterbrochene Leitungen des Fahrleitungsnetzes und darauf befindliche Fremdkörper zu berühren davon, ob sie den Boden und geerdete Strukturen berühren oder nicht.

Mitarbeiter, die einen Bruch in Leitungen oder anderen Elementen des Kontaktnetzes sowie daran hängende Fremdkörper feststellen, sind verpflichtet, dies unverzüglich dem diensthabenden Beamten am Bahnhof zu melden.

Vor dem Eintreffen des Reparaturteams sollte die gefährliche Stelle mit improvisierten Mitteln geschützt werden und sichergestellt werden, dass sich niemand in einer Entfernung von weniger als 8 m den defekten Leitungen nähert.

1.18. Im Falle einer Verletzung oder Krankheit muss der Mitarbeiter die Arbeit einstellen, den für den Arbeitsschutz auf dem Flug zuständigen Leiter des Lagerwagens (im Folgenden Leiter des Lagerwagens genannt) und andere Mitarbeiter benachrichtigen und Hilfe von a Erste-Hilfe-Station oder die nächste medizinische Einrichtung.

Bei Verletzungen anderer Mitarbeiter ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Verletzten gegebenenfalls Erste Hilfe zu leisten und hierüber unverzüglich den Leiter des Lagerwagens, den Leiter des Zuges zu informieren.

1.19. Werden Verstöße gegen diese Weisung oder Fehlfunktionen an Geräten, Mechanismen, Inventar, persönlicher Schutzausrüstung und Feuerlöschausrüstung festgestellt, muss der Mitarbeiter den Vorarbeiter im Lagerwagen informieren.

1.20. Die Kenntnis und Umsetzung von Sicherheitsanforderungen ist eine Amtspflicht des Arbeitnehmers, und deren Verletzung stellt einen Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin dar, der je nach den Folgen eine disziplinarische oder sonstige Haftung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation nach sich zieht.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Vor Reiseantritt müssen sich die Mitarbeiter über den Standort des Lagerwagens und den sicheren Weg dorthin sowie über die Route des Lagerwagens mit der Bahn informieren.

Der Leiter des Lagerwagens muss dafür sorgen, dass der Lagerwagen von der Betriebsleitung und einem Vertreter der Feuerwehr besichtigt wird.

Ein Vorratswagen darf zu einer Reise aufbrechen, wenn mindestens zwei Mitarbeiter anwesend sind.

2.2. Bei der Annahme eines Ladenwagens muss der Leiter des Ladenwagens:

  • Stellen Sie sicher, dass Handläufe, Trittstufen, Türgriffe und Türschlösser, Deckenlukenschlösser, Sicherheitsvorrichtungen und andere Vorrichtungen in gutem Zustand und sicher sind.
  • Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der Wasserversorgung, Kanalisation, Heizung, Beleuchtung, internen Ausrüstung, das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit von Kühl-, Gewichtsmess- und anderen technischen Geräten sowie das Vorhandensein von Feuerlöschern, persönlicher Schutzausrüstung und Erste-Hilfe-Kasten.
  • Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit von Handelsinventar, Werkzeugen, Vorrichtungen.

2.3. Vor Arbeitsbeginn müssen die Mitarbeiter geeignete Hygiene- und Spezialkleidung sowie andere persönliche Schutzausrüstung anziehen und in Ordnung bringen:

  • knöpfen Sie die Manschetten der Ärmel hoch;
  • verstauen Sie die losen Enden der Kleidung, damit sie nicht herunterhängen;
  • Haare unter einem Hut, Schal aufheben.

Das Tragen aufgeknöpfter Spezialkleidung und hochgekrempelter Ärmel ist nicht gestattet.

Die dem Mitarbeiter zugewiesene Spezialkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstung muss entsprechend seiner Größe und Körpergröße ausgewählt werden.

2.4. Bevor Sie mit der Arbeit beginnen, müssen Sie:

  • den Arbeitsplatz inspizieren und in einen Zustand versetzen, der die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gewährleistet;
  • Hände gründlich mit Seife waschen;
  • Platzieren Sie einen Arbeitsvorrat an Waren, einen Vorrat an Verpackungsmaterialien, die bei der Arbeit verwendet werden, Vorrichtungen und Werkzeuge auf der Theke, damit sie bequem genutzt werden können.

2.5. Melden Sie alle festgestellten Mängel und Störungen bei der Übernahme einer Wagenwerkstatt der Verwaltung des Straßenbau-Versorgungszentrums (Service) zur Beseitigung.

Wenn Sie sich auf einem Flug befinden, müssen Sie den Leiter des Lagerwagens oder den Leiter des Zuges über die festgestellten Störungen und Mängel informieren.

Arbeiten erst nach Beseitigung von Fehlern und Mängeln beginnen.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Der Leiter des Lagerwagens muss verlangen, dass die Lagerwagen zum Beladen an Zwischenbahnhöfen auf dem ersten Gleis vom Bahnsteig und an den Wendepunkten – an Sackgassen oder auf Ausweichgleisen – abgestellt werden, wo sichere Bedingungen gewährleistet sind Be- und Entladevorgänge.

3.2. Während der Fahrt des Zuges, bei Manövern sowie an Orten, die nicht für diesen Zweck vorgesehen sind, darf der Lagerwagen nicht mit Waren beladen, entladen oder bewegt werden.

3.3. Überladen Sie die Gänge im Einkaufswagen nicht mit Behältern, Waren und anderen Gegenständen. Verteilen Sie die Ladung gleichmäßig über die gesamte Fläche des Wagens. Legen Sie schwerere und größere Gegenstände nach unten, leichtere und kleinere Gegenstände nach oben. Die Lagerung der Güter und ihre Befestigung sollten so erfolgen, dass sie bei Manövern und der Bewegung des Wagens nicht herunterfallen und sich nicht bewegen. An der Autotür muss ein freier Platz vorhanden sein.

3.4. Entladen oder zur Verladung in der Nähe der Gleise vorbereitet, muss die Ladung so gestaut und gesichert werden, dass die lichte Weite der Gebäude nicht verletzt wird. Eine Last mit einer Höhe von bis zu 1200 mm darf nicht näher als 2,0 m von der Außenkante des Kopfes der äußersten Schiene entfernt sein, und in größerer Höhe - nicht näher als 2,5 m.

3.5. Beim Bewegen einer Last in einer horizontalen Ebene muss sich der Arbeiter hinter oder seitlich davon befinden. Beim Bewegen von Fässern, Rollen und ähnlichen Ladungen sollte man sich hinter der transportierten Ladung aufhalten und gleichzeitig die Hände nicht an den Rändern platzieren, um Quetschungen der Hände an anderen Gegenständen zu vermeiden, die dem Rollen im Weg stehen die Fracht. Das Tragen von Fässern und ähnlichen Lasten auf dem Rücken ist unabhängig von deren Gewicht verboten.

Das zulässige Gewicht der während der Arbeitsschicht ständig manuell zu hebenden und zu bewegenden Last sollte bei Männern 15 kg und bei Frauen 7 kg nicht überschreiten. Die Masse der manuell gehobenen und bewegten Last im Wechsel mit anderen Arbeiten (bis zu 2 Mal pro Stunde) sollte 30 kg für Männer und 10 kg für Frauen nicht überschreiten. Es ist erlaubt, Lasten mit einem Gewicht von mehr als 30 kg für Männer und mehr als 10 kg für Frauen gemeinsam in einem Einkaufswagen manuell zu heben und zu bewegen.

3.6. Der Leiter des Lagerwagens muss dafür sorgen, dass der vom Zug abgekuppelte Wagen mit beidseitigen Bremsbacken auf dem Parkplatz gesichert ist.

3.7. Bei Rangierarbeiten muss der Mitarbeiter im Wagen seine Arbeit unterbrechen und sich auf das Sofa mit dem Gesicht in Richtung des umstürzenden Zuges setzen. Führen Sie keine Aktion durch, bis der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist.

3.8. Vor Beginn der Produktverteilung und nach dem Toilettengang sowie nach jeder Arbeitspause, beim Verlassen des Einkaufswagens auf dem Gelände sowie nach Kontakt mit Fremdkörpern müssen Verkäufer Hygienekleidung ausziehen und sich die Hände waschen mit Seife und Wasser.

3.9. Um die Schneidkraft beim Schneiden von Lebensmitteln zu reduzieren, verwenden Sie spezielle Messer:

  • Verwenden Sie zum Schneiden von gastronomischen Fleisch- und Fischprodukten ein Messer mit einer langen (von 300 bis 450 mm) und schmalen Klinge mit scharfem Ende.
  • Verwenden Sie zum Schneiden von Käse Messer mit einer dickeren Klinge mit rechteckigem Ende und Griffen, die 40–50 mm höher als die Klinge befestigt sind, oder Messer mit einer Länge von 200 mm und einer Breite von 40 mm und zwei Griffen, die an den Enden der Klinge befestigt und angebracht sind über.

3.10. Um Fleisch und Geflügel auf einem Schneidblock zu schneiden, verwenden Sie Äxte (stumpfe Köpfe) und Messer (Schwerthaken).

3.11. Beim Zerlegen von Fleischkadavern:

  • positionieren Sie den Kadaver stabil auf dem Hackklotz;
  • Halten Sie den Korpus beim Aufklappen mit beiden Händen fest, um ein Herunterfallen des Korpus zu verhindern.
  • Wenn Sie einen Kadaver in Schnitte schneiden, halten Sie eine Axt - einen Dummkopf - mit beiden Händen.
  • Beim Schneiden in kleine Stücke legen Sie das Stück Fleisch mit beiden Händen auf den Schneidblock, legen ihn sicher und bequem ab, nehmen das Schneidemesser mit der rechten Hand und schneiden unter Beachtung der Vorsichtsmaßnahmen ein kleines Stück Fleisch ab.

3.12. Wenn die Lagerung von Gütern in der Höhe erforderlich ist, verwenden Sie funktionstüchtige und geprüfte Leitern und Stehleitern mit Rutschsicherung. Es ist verboten, für diese Zwecke Kisten und andere beliebige Gegenstände und Ständer zu verwenden sowie von der obersten Stufe der Leiter (Leiter) aus zu arbeiten.

3.13. Verwenden Sie für die Beleuchtung im Auto tragbare elektrische Lampen mit einer Spannung von 12 - 36 V, mit einer Schutzkappe aus Metallgeflecht zum Schutz vor mechanischer Beschädigung.

3.14. Räumen Sie Glasscherben und andere scharfe Gegenstände im Einkaufswagen mit Handschuhen auf und sammeln Sie kleine Splitter mit einem Besen und einer Kehrschaufel ein.

3.15. Während der Fahrt des Lagerwagens müssen die Mitarbeiter folgende Sicherheitsanforderungen einhalten:

  • Achten Sie beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto darauf, dass die Klappplattform des Vorraums sicher mit einem Riegel befestigt ist und dass die Handläufe und Trittstufen des Autos in gutem Zustand sind;
  • Halten Sie beim Anheben der Faltplattform des Vorraums einen sicheren Abstand dazu ein.
  • Wenn Sie die Stufen vom Vorraum hinuntergehen, halten Sie sich mit den Händen an den Handläufen fest und reißen Sie sich nicht von ihnen los, bis Ihre Füße den Boden berühren.
  • Stellen Sie beim Verlassen des Wagens sicher, dass sich zwischen den Gleisen keine Gegenstände befinden, die den Ausstieg behindern könnten, sowie fahrende Lokomotiven und Züge auf dem angrenzenden Gleis.

Es ist verboten, vom Vorraumpodest oder von den Stufen des Autos zu springen.

3.16. Während der Bewegung des Wagenladens ist es verboten:

  • vom Boden auf das Trittbrett des Autos springen, auf- oder absteigen;
  • ohne spezielles Schutzgitter in der Nähe einer offenen Tür stehen;
  • Hängen Sie sich an die Handläufe oder bewegen Sie sich vom Trittbrett Ihres eigenen Autos zum Trittbrett eines benachbarten Autos.
  • an Zwischenstationen aussteigen, bis der Zug ganz hält;
  • werfen Sie Müll, Lebensmittelabfälle sowie glühende Schlacke und Asche aus dem Auto weg;
  • Fremde im Wagenladen transportieren;
  • während der gesamten Flugzeit alkoholische Getränke konsumieren.

Müll, Speisereste, Schlacke und Asche sind an den Haltestellen an den dafür vorgesehenen Stellen abzugeben.

3.17. Bei der Nutzung des Ofens sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten:

  • Gießen Sie Kohle in Fäustlingen in die Kisten des Autos, nachdem Sie sichergestellt haben, dass die Schlösser der Kohlekisten in gutem Zustand sind.
  • Kohle sollte bei geschlossener Gebläsetür in den brennenden Ofen des Ofens eingefüllt werden, die Ofentür muss sanft und ohne zu ruckeln geöffnet werden;
  • Legen Sie keine übermäßigen Kohlenvorräte in den Waggons an, verunreinigen Sie die Feuerungsabteilung nicht und überladen Sie sie nicht mit Behältern und Inventar.

Bei der Benutzung des Herdes ist dem Mitarbeiter untersagt:

  • Verwenden Sie zum Anzünden des Ofens brennbare und brennbare Flüssigkeiten.
  • Backofen bei offener Tür aufheizen;
  • Trocknen Sie Wäsche, Kleidung und andere brennbare Gegenstände über einem Heizofen.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Handlungen des Arbeitnehmers bei Situationen, die zu unerwünschten Folgen führen können

4.1.1. Bei Arbeiten in den Einkaufswagen kann es zu folgenden wesentlichen Notfällen kommen:

  • Entzündung des Waggons, die zu einem Brand oder einer Explosion führen könnte;
  • Zusammenbruch (Zusammenbruch) von in Stapeln gestapelten Gütern (Frachten);
  • Entgleisung von Schienenfahrzeugen;
  • Erkennung von Sprengkörpern und anderen verdächtigen Gegenständen.

4.1.2. Im Falle eines Notfalls auf dem Parkplatz ist der Mitarbeiter verpflichtet, die Arbeit einzustellen, den Vorfall unverzüglich der Bahnhofsverwaltung zu melden und anschließend deren Anweisungen zur Unfallverhütung bzw. Beseitigung des Notfalls zu befolgen.

Im Falle einer Notsituation entlang der Strecke muss der Mitarbeiter die Arbeit sofort einstellen und den Vorfall dem Zugführer oder dem Lokführer melden.

4.1.3. Mitarbeiter, die sich in der Nähe befinden, sind bei einem Alarmsignal verpflichtet, sofort zum Unfallort zu kommen und sich an der Erstversorgung des Opfers oder der Beseitigung der entstandenen Notsituation zu beteiligen.

4.1.4. Bei der Beseitigung eines Notfalls ist es erforderlich, gemäß dem genehmigten Plan zur Beseitigung des Unfalls zu handeln.

4.1.5. Im Falle eines Brandes in einem Auto auf dem Parkplatz, der zu einem Brand oder einer Explosion führen könnte, müssen Sie:

  • unverzüglich die Feuerwehr unter Angabe des genauen Brandortes benachrichtigen;
  • die Bahnhofsverwaltung benachrichtigen;
  • die Evakuierung von Personen, Sachwerten und amtlichen Unterlagen organisieren;
  • mit dem Löschen des Feuers mit primären Feuerlöschmitteln beginnen;
  • ein Treffen mit der Feuerwehr organisieren.

Sollte es unterwegs zu einem Brand kommen, ergreifen Sie umgehend Maßnahmen, um den Brandherd selbst zu beseitigen.

Sollte ein während der Zugfahrt entstandener Brand nicht selbständig beseitigt werden können, halten Sie den Zug mit einem Haltekran an und melden Sie den Brand unverzüglich dem Lokführer.

4.1.6. Richten Sie bei der Verwendung von Schaumfeuerlöschern (Kohlendioxid, Pulver) den Schaumstrahl (Pulver, Kohlendioxid) von Personen weg. Wenn Schaum auf ungeschützte Körperstellen gelangt, wischen Sie ihn mit einem Taschentuch oder einem anderen Material ab und spülen Sie ihn mit einer wässrigen Sodalösung ab.

Bei Elektrobränden nur Kohlendioxid- oder Pulverfeuerlöscher verwenden. Fassen Sie bei Verwendung eines Kohlendioxid-Feuerlöschers nicht mit der Hand die Feuerlöscherbuchse an.

4.1.7. Wenn Sie ein Feuer mit Filz löschen, decken Sie die Flamme ab, damit das Feuer darunter nicht auf die Person fällt, die das Feuer löscht.

4.1.8. Das Löschen brennender Gegenstände, die sich in einer Entfernung von weniger als 2 m vom Kontaktnetz befinden, ist nur mit Kohlendioxid-, Aerosol- oder Pulverfeuerlöschern zulässig.

4.1.9. Wenn Sprengkörper oder andere verdächtige Gegenstände gefunden werden, sollten speziell entwickelte Anweisungen und Handlungsanweisungen unter solchen Bedingungen befolgt werden.

Sollte in einem Einkaufswagen ein Sprengsatz ausgelöst werden, halten Sie den Zug mit einem Haltekran an, rufen Sie den Zugführer und leisten Sie gegebenenfalls Erste Hilfe für die Opfer.

Während des Außenbeschusses sollten Arbeiter unter den Fensteröffnungen platziert werden.

4.2. Aktionen des Ersthelfers

4.2.1. Mechanische Verletzung

Bei einer mechanischen Verletzung ist es notwendig, die Blutung zu stoppen, die Wunde mit Wasserstoffperoxid zu behandeln und einen Verband anzulegen. Wenn ein Tourniquet angelegt wird, ist es notwendig, den Zeitpunkt der Anlage zu protokollieren. Das Tourniquet kann in der warmen Jahreszeit zwei Stunden und in der kalten Jahreszeit eine Stunde lang angelegt bleiben.

Bei Frakturen ist das Anlegen einer Schiene erforderlich, die die Unbeweglichkeit der beschädigten Körperteile fixiert. Dazu können Sie Bretter und einen Verband verwenden.

Bei offenen Frakturen ist es notwendig, die Wunde vor dem Anlegen der Schiene zu verbinden.

Legen Sie bei einer Verstauchung einen Druckverband und eine kalte Kompresse auf die Verstauchung an. Bei Luxationen wird die Extremität in der Position, die sie nach der Verletzung eingenommen hat, ruhig gestellt und eine kalte Kompresse auf den Gelenkbereich gelegt.

Bei mechanischen Verletzungen aller Art muss das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht werden.

4.2.2. elektrische Verletzungen

Im Falle eines Stromschlags ist es zunächst notwendig, den Strom zu unterbrechen (Spannung abschalten, Kabel abschneiden), dabei Sicherheitsmaßnahmen zu beachten und das Opfer nicht mit bloßen Händen zu berühren, während es unter Stromeinfluss steht.

Wenn ein Opfer trotz fehlender Lebenszeichen von einem Hochspannungsstrom oder einem Blitz getroffen wird, muss versucht werden, es wieder zum Leben zu erwecken. Wenn das Opfer nicht atmet, wenden Sie sofort künstliche Beatmung und gleichzeitig eine Herzmassage an. Künstliche Beatmung und Herzmassage werden durchgeführt, bis die natürliche Atmung wiederhergestellt ist oder der Arzt eintrifft.

Nachdem das Opfer das Bewusstsein wiedererlangt hat, ist es notwendig, einen sterilen Verband an der Stelle der elektrischen Verbrennung anzulegen und Maßnahmen zu ergreifen, um mechanische Schäden (Prellungen, Brüche) zu beseitigen, die bei einem Sturz auftreten können. Das Opfer einer elektrischen Verletzung sollte unabhängig von seinem Gesundheitszustand und dem Fehlen von Beschwerden in eine medizinische Einrichtung überwiesen werden.

4.2.3. Augenverletzung

Bei Augenverletzungen durch scharfe oder stechende Gegenstände sowie bei Augenverletzungen durch schwere Prellungen sollte das Opfer dringend in eine medizinische Einrichtung überwiesen werden. Gegenstände, die in die Augen geraten, sollten nicht aus dem Auge entfernt werden, um es nicht weiter zu schädigen. Legen Sie einen sterilen Verband um das Auge.

Wenn Staub oder Puder in die Augen gelangen, spülen Sie diese mit einem sanften Strahl fließenden Wassers aus.

Bei Verätzungen ist es notwendig, die Augenlider zu öffnen und die Augen 10 bis 15 Minuten lang mit einem schwachen fließenden Wasserstrahl reichlich auszuspülen. Anschließend sollte das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht werden.

Bei Augenverbrennungen mit heißem Wasser oder Dampf wird das Spülen der Augen nicht empfohlen. Die Augen werden mit einem sterilen Verband abgedeckt und das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht.

4.2.4. Vergiftung

Im Falle einer Vergiftung mit minderwertigen Lebensmitteln ist es notwendig, beim Opfer künstliches Erbrechen auszulösen und den Magen zu spülen, damit es eine große Menge (bis zu 6-10 Gläser) warmes Wasser trinken kann, das mit Kaliumpermanganat getönt ist. oder eine schwache Lösung von Backpulver. Anschließend Milch trinken und 1 - 2 Tabletten Aktivkohle zum Trinken geben.

Bei einer Säurevergiftung ist es notwendig, den Magen gründlich mit Wasser zu spülen und dem Opfer Umhüllungsmittel zu verabreichen: Milch, rohe Eier.

Im Falle einer Gasvergiftung muss das Opfer aus dem Raum an die frische Luft gebracht oder durch Öffnen von Fenstern und Türen für Zugluft im Raum gesorgt werden. Wenn Atmung und Herzaktivität aufhören, beginnen Sie mit künstlicher Beatmung und Herzmassage.

In allen Vergiftungsfällen muss das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht werden.

4.2.5. Thermische Verbrennungen

Bei Verbrennungen ersten Grades (es werden nur Rötungen und leichte Schwellungen der Haut beobachtet) befeuchten Sie die verbrannte Stelle mit einer starken Kaliumpermanganatlösung.

Bei Verbrennungen zweiten Grades (es bilden sich flüssigkeitsgefüllte Blasen) sollte ein steriler Verband auf die verbrannte Stelle gelegt werden. Die verbrannte Stelle nicht mit Fett und Salben einfetten, Blasen nicht öffnen oder durchstechen.

Bei schweren Verbrennungen sollte ein steriler Verband an der verbrannten Stelle angelegt und das Opfer sofort in eine medizinische Einrichtung gebracht werden. Die verbrannte Stelle nicht mit Fett oder Salben einfetten, verbrannte Kleidungsteile auf der Haut abreißen. Einem verbrannten Arbeiter muss reichlich heißer Tee gegeben werden.

4.2.6. Erfrierungen, Sonne oder Hitzschlag

Bei leichten Erfrierungen reiben Sie die erfrorene Stelle mit einem sauberen Tuch oder Fäustling ab; Erfrierungen sollten nicht mit Schnee eingerieben werden. Nach der Wiederherstellung der Blutzirkulation, wenn die Haut rot wird und Empfindlichkeit auftritt, müssen Sie den erfrorenen Bereich mit Fett schmieren.

Treten bei Erfrierungen oder Nekrosen der Haut und tief liegenden Gewebes Blasen auf, sollte der erfrorene Bereich mit trockenem, sterilem Material verbunden und das Opfer an einen Arzt überwiesen werden. Sie können die Blasen nicht öffnen und durchstechen.

Im Falle eines Sonnen- oder Hitzschlags muss das Opfer an einen dunklen, kühlen Ort gebracht und mit erhobenem Kopf hingelegt werden, sich ausziehen und den Körper mit kaltem Wasser abwischen, eine kalte Kompresse auf Kopf und Herz legen und reichlich Wasser geben. Wenn das Opfer nicht atmet, künstliche Beatmung durchführen. Der bewusstlosen Person sollte keine Flüssigkeit in den Mund geschüttet werden.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Am Ende der Arbeit müssen alle Mitarbeiter:

  • den Arbeitsplatz aufräumen;
  • Bewahren Sie Werkzeuge, Inventar und Vorrichtungen an speziell dafür vorgesehenen Orten auf.
  • Behandeln Sie die Arbeitsflächen kommerzieller und technologischer Geräte - Waagen, Theken, Vitrinen - mit einer Lösung aus Reinigungs- und Desinfektionsmittel und anschließend mit heißem Wasser.
  • Reinigen Sie die Arbeitsfläche des Schneidestuhls mit einem Messer, bestreuen Sie sie mit Salz und waschen Sie die Seite mit heißem Wasser.
  • Ziehen Sie Ihren Overall aus und legen Sie ihn an einem speziell dafür vorgesehenen Ort ab.

5.2. Nach der Arbeit sollten Arbeiter kontaminierte Körperteile mit warmem Wasser und Seife waschen.

Es ist nicht erlaubt, Kerosin oder andere giftige Erdölprodukte zur Reinigung der Haut und der persönlichen Schutzausrüstung zu verwenden.

5.3. Während eines Fluges müssen Mitarbeiter dem Leiter des Lagerwagens alle bei der Arbeit festgestellten Störungen und Mängel melden.

5.4. Bei Ankunft von der Fahrt des Lagerwagens hat der Leiter des Lagerwagens die Verwaltung des Versorgungszentrums Straßenbau (Dienstleistung) über alle festgestellten Mängel und Störungen zu informieren, um diese zu beseitigen.

Verschmutzte und ggf. defekte Overalls müssen zur Wäsche, chemischen Reinigung oder Reparatur abgegeben werden.

6. Hygiene – epidemiologische Regelung und Hygieneanforderungen für die Organisation des Handels mit Einkaufswagen

6.1. Alle Räumlichkeiten des Werkstattwagens müssen sauber gehalten werden. Während des Arbeitstages sollte eine laufende Reinigung durchgeführt werden und am Ende der Arbeit eine Nassreinigung unter Verwendung von Reinigungsmitteln.

6.2. Einmal pro Woche sollte eine allgemeine Reinigung mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln durchgeführt werden.

6.3. Einmal im Monat am festgelegten Hygienetag sollte eine Reinigung und anschließende Desinfektion, Entwesung und Deratisierung der Räumlichkeiten des Werkstattwagens durchgeführt werden.

6.4. Arbeiten zur Desinfektion, Entwesung und Deratisierung sollten von den Abteilungen für vorbeugende Desinfektion der sanitären und epidemiologischen Überwachungszentren durchgeführt werden.

6.5. Die Desinfektion sollte mit Produkten durchgeführt werden, die für die Verwendung auf dem Territorium der Russischen Föderation zugelassen sind und über ein entsprechendes Zertifikat verfügen.

6.6. Jedes Einkaufswagen muss über ein Hygieneprotokoll und ein Qualitätszertifikat (Konformität) des Herstellers (Zertifizierungsstelle) verfügen, das die Qualität und Sicherheit der Produkte für den Verbraucher bestätigt.

6.7. Der Verkäufer des Waggonladens ist verpflichtet:

  • Überwachen Sie die Qualität der angenommenen und verkauften Lebensmittel und stellen Sie bei Zweifeln an deren guter Qualität den Verkauf sofort ein und kehren Sie mit der Vorbereitung einer entsprechenden Handlung zum Stützpunkt zurück.
  • die Verkaufsbedingungen und die Regeln für die Freigabe von Lebensmitteln einhalten;
  • Verstöße gegen die Bedingungen, Regeln, Lagerungs- und Verkaufsbedingungen verderblicher Produkte verhindern;
  • Verhindern Sie die Kontamination von Lebensmitteln während des Transports, der Lagerung, des Verkaufs sowie im Prozess der technologischen Verarbeitung.
  • Verwenden Sie im Urlaub Zangen, Schaufeln, Spatel und andere Geräte.

6.8. Es ist verboten, verderbliche Lebensmittel in Einkaufswagen zu verkaufen, wenn keine Kühlgeräte für deren Lagerung vorhanden sind.

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Luftfalle für Insekten 01.05.2024

Die Landwirtschaft ist einer der Schlüsselsektoren der Wirtschaft und die Schädlingsbekämpfung ist ein integraler Bestandteil dieses Prozesses. Ein Team von Wissenschaftlern des Indian Council of Agricultural Research-Central Potato Research Institute (ICAR-CPRI), Shimla, hat eine innovative Lösung für dieses Problem gefunden – eine windbetriebene Insektenluftfalle. Dieses Gerät behebt die Mängel herkömmlicher Schädlingsbekämpfungsmethoden, indem es Echtzeitdaten zur Insektenpopulation liefert. Die Falle wird vollständig mit Windenergie betrieben und ist somit eine umweltfreundliche Lösung, die keinen Strom benötigt. Sein einzigartiges Design ermöglicht die Überwachung sowohl schädlicher als auch nützlicher Insekten und bietet so einen vollständigen Überblick über die Population in jedem landwirtschaftlichen Gebiet. „Durch die rechtzeitige Beurteilung der Zielschädlinge können wir die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten ergreifen“, sagt Kapil ... >>

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Biometrische Terminals-Leser Safran Sigma 11.02.2017

Safran kündigte die Markteinführung leistungsstarker biometrischer Leseterminals von Sigma mit einem übergroßen optischen Fingerabdruckscanner und einem hochpräzisen digitalen Erkennungsalgorithmus an. Wie CNews im Unternehmen mitgeteilt wurde, sind die Neuheiten mit einem 5-Zoll-Touchscreen-Display mit virtueller Tastatur und interaktiven Funktionen sowie einer Kamera, einem Mikrofon und einem Lautsprecher ausgestattet, wodurch die biometrische Identifizierung auf Basis von MorphoAccess Sigma ergänzt werden kann Videotelefonie.

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