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Anweisungen zum Arbeitsschutz für einen Wäschereiarbeiter in einer Gesundheitseinrichtung. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die eine spezielle Ausbildung absolviert haben, in Arbeitssicherheit gemäß GOST 12.0.004-79 geschult sind und der Gruppe I in elektrischer Sicherheit angehören, dürfen selbstständig an Wäschereigeräten arbeiten.

Anstelle von GOST 12.0.004-79 wurde GOST 5-1990 durch das Dekret der staatlichen Norm der UdSSR vom 2797. November 12.0.004 N 90 genehmigt und in Kraft gesetzt

1.2. Wäschereiarbeiter sind verpflichtet, die internen Arbeitsvorschriften einzuhalten.

1.3. Wäschereiarbeiter müssen die geltenden Brandschutzvorschriften kennen und einhalten.

1.4. Das Rauchen am Arbeitsplatz ist verboten und nur in speziell dafür vorgesehenen und ausgestatteten Raucherbereichen gestattet.

1.5. Den Wäschereiarbeitern müssen Overalls, Sicherheitsschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß den geltenden, vom Gesundheitsministerium der UdSSR genehmigten Vorschriften zur Verfügung gestellt werden und sie müssen die Regeln der persönlichen Hygiene und Hygiene einhalten.

1.6. Zum Händewaschen sollten die Waschräume ausreichend Seife und saubere Handtücher sowie eine Desinfektionslösung in der „schmutzigen“ Hälfte haben.

1.7. In Waschküchen sind die Brandschutzvorschriften zu beachten. Das Blockieren und Vermüllen von Räumlichkeiten, Durchgängen und Einfahrten ist nicht gestattet.

1.8. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss jeden Produktions- oder Arbeitsunfall unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten melden. Der Leiter muss die Erste Hilfe für das Opfer organisieren, seine Übergabe an eine medizinische Einrichtung, den Chefarzt der Einrichtung, den Arbeitsschutzingenieur oder die Person, die seine Aufgaben wahrnimmt, und den Gewerkschaftsausschuss über den Vorfall informieren; Halten Sie die Situation am Arbeitsplatz und den Zustand der Ausrüstung in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vorfalls befanden, zur Untersuchung bereit, sofern dies nicht das Leben und die Gesundheit der umliegenden Arbeitnehmer gefährdet und nicht zu einem Unfall führt.

1.9. Wäschereiarbeiter sind verpflichtet, die Arbeitsschutzanweisungen einzuhalten und die ordnungsgemäße Funktion von Armaturen, Instrumenten und Sicherheitsvorrichtungen rechtzeitig zu überprüfen.

1.10. Alle mit der Wäscheverarbeitung verbundenen technologischen Prozesse (Transport, Waschen, Spinnen usw.) müssen so durchgeführt werden, dass manuelle Arbeit so weit wie möglich vermieden wird.

1.11. Zu- und Abluft müssen normale Arbeitsbedingungen gemäß SNiP II-L.8-71 gewährleisten.

1.12. Alle Arten von Wäschereigeräten, die mit Strom betrieben werden, sowie Metallkonstruktionen, die Elektroinstallationen tragen, unterliegen der obligatorischen Erdung. Der Betrieb von Geräten ohne Erdung ist verboten.

1.13. Elektrische Geräte, Beleuchtungskörper und Erdungseinrichtungen von Wäschereien müssen den aktuellen Regeln für die Installation elektrischer Anlagen entsprechen. Stromschalttafeln, elektrische Beleuchtungsschirme und Startvorrichtungen müssen in trockenen, beheizten Räumen installiert werden. Es ist verboten, sie in Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit zu installieren.

1.14. Auslöser (Knöpfe, Messerschalter etc.) zum Einschalten der Elektromotoren von Maschinen sollten direkt am Arbeitsplatz angebracht werden, damit sie bequem und sicher zu bedienen sind und ein spontanes Einschalten der Maschine durch unbeabsichtigte Stöße und Erschütterungen ausgeschlossen ist .

1.15. Offene rotierende und bewegliche Teile von Maschinen und Mechanismen (Wellen, Riemenscheiben, Zahnräder usw.) müssen durch Abdeckungen und Schutzvorrichtungen geschützt werden. Es ist verboten, an Maschinen und Anlagen ohne Schutzvorrichtungen zu arbeiten.

1.16. Technologische Rohrleitungen für Dampf und Heißwasser müssen über eine hochwertige Wärmedämmung verfügen.

1.17. Das Reinigen, Schmieren, Einstellen und Reparieren von Geräten aller Art ist nur bei ausgeschalteten Elektromotoren und nach vollständigem Stillstand der Maschinen gestattet.

1.18. Gegen Personen, die arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht befolgt oder verletzt haben, drohen disziplinarische Maßnahmen gemäß der betrieblichen Arbeitsordnung und ggf. eine außerordentliche Prüfung der Kenntnisse in arbeitsschutzrechtlichen Fragen.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Vor Arbeitsbeginn ist es notwendig, gemäß den geltenden, vom Gesundheitsministerium der UdSSR genehmigten Standards ordnungsgemäß Overalls und Sicherheitsschuhe anzuziehen.

2.2. Es ist sicherzustellen, dass die Ausrüstung, Zäune, Verriegelungen und Erdungsgeräte in gutem Zustand sind, und bei Mängeln ist die Verwaltung unverzüglich darüber zu informieren.

2.3. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit und Effizienz der Zu- und Abluft.

2.4. Nach dem Zusammenbau oder der Reparatur der Maschine ist es erforderlich, die beweglichen Teile für einen vollständigen Bewegungszyklus manuell zu drehen und erst danach, wenn die Maschine normal funktioniert, den Elektromotor einzuschalten.

2.5. Bevor Sie die Maschine in Betrieb nehmen, stellen Sie sicher, dass die gesamte Instrumentierung in einwandfreiem Zustand ist.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Waschmaschinen

3.1.1. Die Waschmaschine muss auf einer Höhe aufgestellt werden, die ein einfaches und ungehindertes Be- und Entladen der Wäsche ermöglicht. Die Kippwaschmaschine muss auf einer Höhe installiert werden, die das Einfahren eines niedrigen Wagens zum Entladen der Wäsche aus der gekippten Trommel ermöglicht.

3.1.2. Die Waschmaschine darf nicht bei jedem Start (nach einer Pause beim Rückwärtslauf) vibrieren.

3.1.3. Die Innentrommel der Maschine und bei einer Kippmaschine auch die Außentrommel müssen Anschläge haben, um ihre Position zu fixieren und eine willkürliche Drehung zu verhindern.

3.1.4. Der Stopper der Innentrommel der Maschine muss mit einer automatischen Sperre versehen sein, die verhindert, dass die Maschine startet, wenn die Trommel fixiert ist.

3.1.5. Die Konstruktion des Stoppers der Außentrommel muss eine stabile Position der Trommel gewährleisten und deren willkürliche Drehung während des Betriebs verhindern.

3.1.6. Die Deckel (groß und klein) der Innentrommel müssen über zuverlässige Schlösser verfügen, um ein willkürliches Öffnen während der Drehung der Trommel zu verhindern.

3.1.7. Die Deckel der Außentrommel müssen mit einer automatischen Verriegelung ausgestattet sein, die gewährleistet, dass die Maschine nur mit geschlossenen Deckeln betrieben werden kann.

3.1.8. Die Waschmaschine muss über Vorrichtungen zur sicheren Befestigung der Abdeckungen der Außen- und Innentrommel beim Be- und Entladen der Wäsche verfügen.

3.1.9. Die Waschmaschine muss über eine Vorrichtung (Lenkrad oder Griff) zum manuellen Drehen (nach dem Anhalten der Maschine) der Innentrommel in eine Position verfügen, die das Öffnen der Abdeckungen ermöglicht, sowie zum Umdrehen der Trommeln beim Entladen der Wäsche.

3.1.10. Das Beladen der Maschine mit Wäsche darf nur mit Genehmigung des Wäschereileiters erfolgen, der dafür sorgen muss, dass die Maschine und der Zaun voll funktionsfähig sind. Es ist verboten, an einer beschädigten Maschine zu arbeiten.

3.1.11. Vor dem Einlegen von Wäsche müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Motor muss ausgeschaltet sein;
  • die Außen- und Innentrommeln müssen an den Stoppern befestigt werden;
  • Die Deckel der Innentrommel müssen in geöffneter Position gesichert werden.

Wenn eine dieser Anforderungen nicht erfüllt ist, ist das Beladen der Trommel mit Wäsche verboten.

3.1.12. Die Wäsche muss in eine leere Trommel geladen werden. Laden Sie keine Wäsche in eine mit Wasser gefüllte Trommel.

3.1.13. Nach dem Einladen der Wäsche und vor dem Starten der Maschine sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • die Deckel der Innentrommel müssen geschlossen, die Schlösser befestigt sein;
  • die Abdeckungen der Außentrommel müssen befestigt sein;
  • die innere Trommel muss vom Stopfen entfernt werden;
  • Das Handrad oder der Griff, mit dem die Trommeln gekippt werden, müssen vom Antrieb getrennt werden.

Ohne Erfüllung der angegebenen Voraussetzungen ist die Inbetriebnahme der Maschine untersagt.

3.1.14. Vor dem Entladen der Wäsche aus der Waschmaschine müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Maschine muss angehalten werden;
  • der Deckel des Außenfasses muss geöffnet und gesichert sein;
  • mittels Handrad oder Griff muss das Innenfass eingefahren und auf den Stopfen aufgesetzt werden;
  • die Deckel des Innenfasses müssen geöffnet und gesichert sein;
  • Beim Kippen der Maschine muss die Außentrommel vom Stopper entfernt werden.

In diesem Fall ist es verboten:

  • Stoppen Sie die Maschine, indem Sie die Abdeckung der äußeren Trommel öffnen;
  • Bringen Sie die Innentrommel durch Drücken des Sperrkontakts in die gewünschte Position.
  • um die Wäsche zu entladen, ohne die innere Trommel auf dem Stopper zu installieren.

3.1.15. Vor dem Entladen aus der Waschmaschine muss die Wäsche abgekühlt werden. Das Entladen ungekühlter Wäsche ist verboten.

3.1.16. Beim Kochen der Wäsche in der Waschmaschine muss das Dampfventil geöffnet sein, um den für ein sanftes Kochen erforderlichen Dampf zuzuführen. Das vollständige Öffnen des Ventils und ein übermäßiges Steigen im Fass sind verboten.

3.1.17. Die Waschmaschine sollte ruhig und rhythmisch arbeiten, ohne zu klopfen und zu ruckeln, wenn die Trommel umgedreht wird. Bei ungewöhnlichem Klopfen, Ruckeln oder übermäßiger Erwärmung des Motors oder Getriebes muss die Maschine sofort gestoppt werden.

3.1.18. Ohne das Auto anzuhalten, ist es verboten:

  • Antriebsriemen abnehmen und auflegen;
  • die Maschine schmieren und reinigen;
  • Gießen Sie Kolophonium oder Pulver ein, um den Riemenschlupf zu verringern.
  • um die Maschine zu inspizieren, einzustellen oder einzustellen;
  • repariere den Zaun.

3.2. Zentrifugen

3.2.1. Die Konfiguration und Höhe des Fundaments der Zentrifuge sollte es ermöglichen, die Maschine auf einer Höhe zu installieren, die ein einfaches und ungehindertes Be- und Entladen der Wäsche ermöglicht.

3.2.2. Der Deckel der Zentrifuge muss über eine Vorrichtung (Schloss) verfügen, die ein Öffnen bei laufender Zentrifuge verhindert.

3.2.3. Die Zentrifuge muss mit einer Vorrichtung (Auto-Lock) ausgestattet sein, die bei übermäßigem Schwingen der Zentrifuge aufgrund falscher (einseitiger) Beladung eine automatische Abschaltung des Elektromotors gewährleistet.

3.2.4. Bevor Sie mit der Arbeit beginnen, müssen Sie sicherstellen, dass die Zentrifuge voll funktionsfähig ist. Der Betrieb an einer defekten Zentrifuge ist verboten.

3.2.5. Beim Beladen der Zentrifuge mit Wäsche sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Wäsche sollte in gleichmäßigen Schichten über den gesamten Umfang in den Zentrifugenkorb gelegt werden;
  • Die Beladung sollte bis zur Höhe des oberen Teils des Korbs erfolgen.
  • Leinen sollte mit einem dichten Tuch bedeckt sein, dessen Enden unter der Seite des Korbes ausgekleidet sein sollten;
  • Nach dem Einfüllen der Wäsche muss der Zentrifugendeckel geschlossen werden.

3.2.6. Nach dem Starten der Zentrifuge sollte die Rotation des Korbes schrittweise und rhythmisch mit einem gleichmäßigen Schwung beschleunigt werden. Kommt es aufgrund ungleichmäßiger Beladung zu übermäßigem Schwingen, muss die Zentrifuge sofort gestoppt und die Wäsche umgefüllt werden.

3.2.7. Stoppen oder verlangsamen Sie die Drehung des Zentrifugenkorbs nicht mit Ihren Händen oder anderen Gegenständen.

3.2.8. Das Entladen der Wäsche erfolgt erst nach einem vollständigen Stopp der Zentrifuge.

3.2.9. Beim Betrieb der Zentrifuge ist es verboten:

  • öffnen Sie den Deckel während des Betriebs;
  • schleudern Sie die Wäsche bei geöffnetem Deckel;
  • während des Betriebs Wäsche in die Zentrifuge werfen;
  • überprüfen Sie die Rotation der Zentrifuge "auf Kreide";
  • Verlangsamen Sie die Drehung des Korbs, indem Sie mit Ihrem Körpergewicht kontinuierlich die Fußbremse betätigen.
  • Spannbänder bei laufender Zentrifuge entfernen oder anlegen.

3.3. Wäschetrockner

3.3.1. Der Betrieb der Trockner-Bügelmaschine als unter Druck arbeitendes Gefäß muss durch die Inspektion des Gosgortekhnadzor der UdSSR zugelassen werden.

3.3.2. Für jeden Trockner und jede Bügelmaschine muss ein Reisepass eingegeben und bei der Inspektion der UdSSR Gosgortekhnadzor registriert werden.

3.3.3. Innerhalb der durch die Inspektion des Gosgortekhnadzor der UdSSR festgelegten Fristen müssen Trockner und Mangeln einer internen und externen Inspektion sowie hydraulischen Tests unterzogen werden.

3.3.4. An der Dampfleitung des Wäschetrockners müssen ein Sicherheitsventil und ein Manometer installiert sein.

3.3.5. Die Starttasten müssen sich direkt an der Maschine, auf der Seite des Wäschezulaufs und -ausgangs, befinden, so dass die Maschine nur gestartet wird, wenn beide Starttasten gleichzeitig gedrückt werden.

3.3.6. Auf der Wäschezufuhrseite des Wäschetrockners, direkt unter dem Wäschezufuhrband (vor der ersten Andruckrolle), muss ein Autostop (Stoßbrett) installiert werden. Beim geringsten Vorschub des Brettes nach vorne (um 8 - 10 mm) sollte sich die Maschine einschalten, bei stärkerem Druck sollten sich die Andruckrollen zusätzlich zurückdrehen. Die Prallplatte muss über die gesamte Arbeitslänge des Wäschetrockners angebracht werden und die Unterkante der Platte darf höchstens 12 mm von der Förderbandoberfläche entfernt sein. Das Trampen muss täglich kontrolliert werden.

3.3.7. Das Aufwickeln von Stoffen und Rollen auf die Andruckwalzen der Trockner-Bügelmaschine muss bei stillstehender Maschine erfolgen. Rollen müssen manuell gedreht werden. Es ist verboten, diese Arbeiten bei laufender Maschine mit Hilfe eines Elektromotors durchzuführen.

3.3.8. Der Austausch der Asbestisolierung und des Filzes der Andruckwalzen der Trockner-Bügelmaschine muss durchgeführt werden, wenn die Maschine vollständig stillsteht und der Dampfzylinder kalt ist.

3.3.9. Der Wechsel aller Förderbänder (Flügel) erfolgt bei vollständigem Stillstand der Maschine.

3.3.10. Die Förderbänder des Wäschetrockners müssen gleichmäßig verlegt und gespannt sein. Wenn sich das Band zur Seite verschiebt, stoppen Sie die Maschine und korrigieren Sie den Bandverlauf. Es ist verboten, den Riemenlauf bei laufender Maschine zu korrigieren.

3.3.11. Über den Wäschetrocknern und Bügelmaschinen müssen Ablufthauben installiert werden, die eine vollständige Erfassung des freigesetzten Dampfes gewährleisten. Die Abmessungen, die Konfiguration und der Installationsgrad der Schirme mit geringerer Dichte müssen eine vollständige Sicht auf die Arbeitsfront der Maschine und eine ungehinderte Bewegung der Arbeiter gewährleisten.

3.3.12. Die Dampf- und Kondensatleitungen des Wäschetrockners müssen sorgfältig isoliert werden.

3.3.13. Ohne den Wäschetrockner anzuhalten, tun Sie Folgendes nicht:

  • Antriebsriemen entfernen oder auflegen;
  • die Maschine schmieren oder reinigen;
  • um die Maschine zu inspizieren, einzustellen oder einzustellen;
  • den Zaun reparieren;
  • schiefe Leinen fixieren.

3.3.14. Bei der Verwendung des Trockners Folgendes nicht tun:

  • Bestimmen Sie mit den Fingern den Grad der Erwärmung des Dampfzylinders des Kalanders oder der Mulden der Dampfwalze.
  • um Wäsche bei einer halben Umdrehung des Dampfzylinders des Kalanders zu fangen;
  • Legen Sie Wäsche oder andere Gegenstände auf das Geländer der Maschine.

3.4. Trocknungsmaschinen

3.4.1. Der Trockner muss auf einer Höhe aufgestellt werden, die ein einfaches und ungehindertes Be- und Entladen der Wäsche ermöglicht.

3.4.2. Das Gehäuse der Außentrommel muss sorgfältig isoliert werden, um eine Wärmeentwicklung während des Betriebs der Maschine zu verhindern.

3.4.3. Der Deckel des Gehäuses (Außentrommel) sollte sich leicht öffnen lassen, über einen zuverlässigen Riegel verfügen, der ihn beim Einladen der Wäsche in der geöffneten Position verriegelt, und über Schlösser, die ihn in der geschlossenen Position sichern, sowie über eine automatische Sperre zum Ausschalten den Elektromotor, wenn der Deckel während des Betriebs geöffnet wird.

3.4.4. Die Türen der verschiedenen Fächer der Maschine (Ventilatoren, Linters, Luftzufuhr usw.) müssen fest verschlossen sein.

3.4.5. Die Innentrommel der Seitenlademaschine muss mit einem Stopper ausgestattet sein, um die Position der Trommel (beim Be- und Entladen von Wäsche) zu fixieren und ein unbeabsichtigtes Drehen zu verhindern. Der Stopper muss mit einer automatischen Sperre ausgestattet sein, die verhindert, dass die Maschine startet, wenn die Trommel fixiert ist.

3.4.6. Die Deckel der Innentrommel einer Seitenladermaschine müssen sich leicht öffnen und schließen lassen und über sichere Verriegelungen verfügen, um ein unbeabsichtigtes Öffnen während der Rotation der Trommel zu verhindern.

3.4.7. Ein Wäschetrockner mit Seitenbeschickung muss über ein Drehgelenk verfügen, um die Trommel (nach dem Stoppen) manuell in eine Position zu drehen, die das Öffnen der Deckel und das Entladen der Wäsche ermöglicht.

3.4.8. Der Trockner muss mit einem Manometer und einem Thermometer ausgestattet sein. Der Betrieb des Trockners mit einem Dampfdruck, der höher ist als laut Maschinenpass zulässig, ist verboten.

3.4.9. Das Beladen des Wäschetrockners mit Wäsche darf nur mit Genehmigung des Wäschereileiters erfolgen, der dafür sorgen muss, dass die Maschine und die Schutzvorrichtungen in einwandfreiem Zustand sind. Es ist verboten, an einer beschädigten Maschine zu arbeiten.

3.4.10. Bevor Sie den Seitenbeschickungstrockner mit Wäsche beladen, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Elektromotoren, Antriebe und Lüfter müssen abgeschaltet werden;
  • die Innentrommel muss am Stopfen befestigt werden;
  • der Deckel der Außentrommel muss auf der Verriegelung liegen.

Wenn eine dieser Anforderungen nicht erfüllt ist, ist das Beladen der Trommel mit Wäsche verboten.

3.4.11. Nach dem Einladen der Wäsche und vor der Inbetriebnahme des Seitenbeschickungstrockners sind folgende Punkte zu beachten:

  • der Deckel der Innentrommel und des Gehäuses muss geschlossen und mit Schlössern gesichert sein;
  • die innere Trommel muss vom Stopfen entfernt werden;
  • Die Vorrichtung zum manuellen Drehen der Trommel muss vom Antrieb getrennt werden.

Ohne Erfüllung der angegebenen Voraussetzungen ist die Inbetriebnahme der Maschine untersagt.

3.4.12. Bei Stößen oder Erschütterungen, ungewöhnlichem Klopfen oder Geräuschen, Vibrationen, übermäßiger Erwärmung des Motors oder Getriebes muss die Maschine angehalten werden.

3.4.13. Vor dem Entladen der Wäsche aus dem Seitenbeschickungstrockner müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Wäsche in der Maschine muss gekühlt werden, indem die Luft aus der Heizung ausgeschaltet und die Luke geöffnet wird, um kalte Luft aus der Werkstatt anzusaugen.
  • Nachdem die Wäsche abgekühlt ist, müssen Ventilator und Maschinenmotoren ausgeschaltet werden;
  • die Abdeckung des Gehäuses muss geöffnet und auf dem Riegel installiert sein;
  • mit einer Drehvorrichtung muss das Innenfass in die gewünschte Position gebracht und auf den Stopfen gesteckt werden;
  • die Deckel des Innenfasses müssen geöffnet und gesichert sein.

In diesem Fall ist es verboten:

  • Stoppen Sie die Maschine, indem Sie den Gehäusedeckel öffnen und die automatische Verriegelung betätigen.
  • Bringen Sie die Innentrommel durch Drücken des Auto-Lock-Kontakts in die gewünschte Position.
  • um die Wäsche zu entladen, ohne die Innentrommel auf den Stopper zu stellen.

3.4.14. Ohne den Trockner anzuhalten, ist es verboten:

  • Reinigen Sie die Klingen von Reinigungsbürsten, Netzen und anderen Teilen der Maschine von Flusen.
  • Heizungen reinigen (spülen);
  • die Antriebsriemen der Maschine oder des Ventilators entfernen oder auflegen;
  • die Maschine schmieren oder einstellen;
  • repariere den Zaun.

3.5. Trockenkammern

3.5.1. Die Trockenkammer oder der Wipptrockner sollte so platziert werden, dass sie einen freien Zugang für die Wäscheversorgung hat.

3.5.2. Wände und Decke der Trockenkammer müssen über eine hochwertige Wärmedämmung verfügen, um Wärmeverluste und deren Abstrahlung in die Werkstatt zu verhindern. Die Ersatztür zur Trockenkammer muss fest verschlossen sein.

3.5.3. Vor der Trockenkammer muss ein Arbeitsdeck über die gesamte Breite der Kammer verlegt werden. Die Länge des Decks (bis zu den Stufen) sollte 0,5 m länger sein als die Flügel. Im vorderen Teil des Decks sollten Stufen mit einer Höhe von jeweils nicht mehr als 170 mm und an den Seiten ein Zaun angebracht werden (Barriere) mit einer Höhe von mindestens 1 m.

3.5.4. Die Führungen für die Bewegung der Kulissen müssen starr gestaltet sein, um ein mögliches Verschieben der Kulissen während der Bewegung zu verhindern. Die Bewegung der Flügel entlang der Führungen sollte reibungslos und leicht sein.

3.5.5. Der Zutritt zur Trockenkammer während des Betriebs ist verboten. Bei Bedarf ist das Betreten der Zelle nur mit ausgezogenen Vorhängen und vollständiger Belüftung der Zelle gestattet.

3.5.6. Reparaturen an Heizgeräten oder Backstage-Spiegeln werden nur durchgeführt, wenn die Trockenkammer vollständig stillsteht und der Trockner kalt ist.

3.6. Kalte Frachtrollen

3.6.1. Die Belastung der Kaltwalze darf 500 kg nicht überschreiten.

3.6.2. Die Bewegung des Kastens muss gleichmäßig, gleichmäßig und gerade sein, ohne Abweichungen in horizontaler und vertikaler Richtung.

3.6.3. Die Oberflächen von Tisch, Gestell und Rollen müssen aus Hartholz und sauber gehobelt sein.

3.6.4. Während des Betriebs der Eisbahn ist es verboten, Korrekturen an der Aufwicklung der Wäsche auf den Rollen vorzunehmen.

3.6.5. Das Vorhandensein und die Funktion der Stifte, die das Hebegerät in der Ruheposition halten, sollten täglich überwacht werden.

3.6.6. Die Reparatur eines Lastrollers sollte mit seinem vollständigen Stillstand durchgeführt werden.

3.7. Manuelles Bügeln

3.7.1. Die Höhe der Bügeltische und der Abstand zwischen ihnen müssen eine freie und ungehinderte Bewegung der Bügelmaschinen während der Arbeit gewährleisten.

3.7.2. Auf dem Tisch für Bügeleisen sollte eine Stütze aus Stahlblech auf einer Asbestdichtung angebracht werden. Die Höhe des Ständers und die Höhe der Arbeitsfläche des Bügeltisches müssen gleich sein.

3.7.3. Jeder Bügeltisch sollte über einen Holzständer auf Isolatoren verfügen. Beim Arbeiten mit dem Bügeleisen darf die Mangel nur auf dem Ständer stehen.

3.7.4. Die Griffe von Bügeleisen müssen aus isolierendem Material bestehen und an den Enden verdickte Anschläge haben, um ein Abrutschen der Hand des Bügelnden auf den Metallbügel des Bügeleisens zu verhindern.

3.7.5. Die betriebenen Bügeleisen müssen in einwandfreiem Zustand sein (besonderes Augenmerk ist auf den Zustand des Netzkabels und der Steckverbindung zu legen) und in funktionslosem Zustand auf dem Ständer stehen. Lassen Sie das Bügeleisen nicht auf dem Bügelbrett liegen und verwenden Sie kein defektes Bügeleisen.

3.7.6. Das unbefugte Korrigieren von Bügeleisen und elektrischen Leitungen durch Bügelkräfte ist untersagt.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei Fremdgeräuschen, Brandgeruch oder einem Stromausfall ist es erforderlich, den Betrieb des Geräts zu stoppen.

4.2. Im Falle eines Unfalls oder eines spontanen Stillstands des Geräts ist es erforderlich, den Antrieb sofort zu stoppen.

4.4. Der Betrieb des Geräts muss gestoppt werden:

  • im Falle einer Fehlfunktion (Fehlen) der bereitgestellten Instrumentierung und Automatisierung;
  • bei Fehlfunktion von Sicherheitsverriegelungen;
  • bei Fehlfunktion oder fehlender Schutzerdung;
  • im Falle einer Fehlfunktion oder unvollständigen Anzahl von Fässern, Abdeckungen;
  • im Falle eines Unfalls von Dampf- und Warmwasserleitungen;
  • mit dem plötzlichen Auftreten eines spürbaren elektrischen Stroms am Gerätegehäuse;
  • im Brandfall.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Beendigung der Arbeit (Schicht) ist es notwendig, Ihren Arbeitsplatz, Ihre Maschinen und Geräte zu überprüfen und in Ordnung zu bringen und dabei den Netzschalter, die Belüftung und die Beleuchtung auszuschalten.

5.2. Über alle im Betrieb festgestellten Mängel und Störungen hat das Personal entsprechende Eintragungen im Wartungsprotokoll vorzunehmen und die Verwaltung zu informieren.

Notes:

Klausel 1.1. Es gilt GOST 12.0.004-90 „SSBT. Organisation der Arbeitsschutzexposition“. Allgemeine Bestimmungen.

Klausel 1.11. SNiP 2.08.02-89 ist in Kraft. „Öffentliche Gebäude“ mit Änderungen und „Handbuch für die Gestaltung von Gesundheitseinrichtungen“, entwickelt von Gipronizdrav, 1989

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