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Hinweise zum Arbeitsschutz bei Erdarbeiten. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Erdarbeiten (Ausbau von Gräben, Gruben, Vorbereitung von Gruben für Stützen) sollten nur nach genehmigten Zeichnungen durchgeführt werden, in denen alle unterirdischen Bauwerke angegeben sein sollten, die sich entlang der Trasse der Kommunikationsleitung befinden oder diese innerhalb des Arbeitsbereichs kreuzen. Bei der Annäherung an die Leitungen unterirdischer Versorgungsleitungen sollten die Aushubarbeiten unter Aufsicht des Vorarbeiters oder Vorarbeiters und in der Sicherheitszone bestehender unterirdischer Versorgungsleitungen – unter Aufsicht von Vertretern der Organisationen, die diese Bauwerke betreiben – durchgeführt werden. 1.2. Alle Organisationen, die im Bereich der zu verlegenden Kommunikationsleitung über unterirdische Bauwerke verfügen, müssen spätestens 5 Tage vor Beginn der Erdarbeiten schriftlich über die bevorstehenden Arbeiten informiert werden und ihre Vertreter werden täglich zum Arbeitsort gerufen Klären Sie vorab die Lage Ihrer Bauwerke und vereinbaren Sie Maßnahmen zur Schadensverhütung. Bauwerke. Eine Organisation, die Arbeiten in der Sicherheitszone einer Kabelkommunikationsleitung durchführt, ist spätestens 3 Tage (Wochenenden und Feiertage ausgenommen) vor Beginn der Arbeiten verpflichtet, einen Vertreter des für diese Leitung zuständigen Unternehmens anzurufen, um festzustellen, anhand der technischen Dokumentation und durch Bohrungen die genaue Lage von unterirdischen Kommunikationskabeln und anderen Kabelleitungsstrukturen. Die Organisation informiert das Unternehmen, das eine Kommunikations- oder Funkleitung betreibt, über den Tag und die Uhrzeit des Beginns der Arbeiten, deren Durchführung die Anwesenheit ihres Vertreters erfordert, der die technische Aufsicht über die Einhaltung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Leitungen ausübt. sowie Kommunikations- und Funkanlagen. Vor dem Eintreffen der herbeigerufenen Vertreter sind Ausgrabungen untersagt. 1.3. Erdarbeiten in der Nähe bestehender unterirdischer Versorgungsleitungen sollten mit vorheriger Lochung durchgeführt werden. In den Sicherheitszonen bestehender unterirdischer Versorgungsleitungen ist der Bodenaushub mit maschinellen Mitteln sowie der Einsatz von Schlagwerkzeugen verboten (mit Ausnahme des Öffnens der Straßenoberfläche). 1.4. Wenn Erdarbeiten auf der Fahrbahn einer Straße oder Straße durchgeführt werden, muss die Organisation, die diese Arbeiten durchführt, einen Plan zur Umzäunung des Arbeitsplatzes und zur Anbringung von Verkehrsschildern erstellen und mit der Verkehrspolizei des Innenministeriums Russlands koordinieren. 1.5. Im Falle eines Unfalls können Arbeiten ohne Koordinierung und Genehmigung von Plänen durchgeführt werden, vorbehaltlich der Benachrichtigung der Verkehrspolizei des Innenministeriums Russlands über Zeit und Ort der Arbeiten. 1.6. Personen ab 18 Jahren, die eine ärztliche Untersuchung, eine Einführungsunterweisung, eine Schulung in sicheren Arbeitsmethoden, geprüfte Kenntnisse der Regeln gemäß der Verordnung über das Verfahren zur Ausbildung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz von Führungskräften, Fachkräften und Arbeitnehmern bestanden haben Unternehmen, Institutionen und Kommunikationsorganisationen dürfen den Boden erschließen. 1.7. Die Mitarbeiter müssen entsprechend qualifiziert und fachlich geschult sein. 1.8. Die Mitarbeiter müssen am Arbeitsplatz unterwiesen werden. Das Ergebnis der Einweisung, Name, Datum und Unterschrift des unterwiesenen Mitarbeiters werden in einem speziellen Journal festgehalten. 1.9. Die Arbeiten werden von einem Team aus mindestens zwei Personen durchgeführt. 1.10. Bei der Bodenentwicklung können folgende gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren auftreten: 1.10.1. Bildung von explosions- und feuergefährlichen Umgebungen. 1.10.2. Gefahr durch Erde bedeckt zu werden. 1.10.3. Elektrischer Schock. 1.10.4. Ungünstige meteorologische Bedingungen (niedrige Temperatur, hohe Luftfeuchtigkeit). 1.11. Jeder Mitarbeiter muss auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, die internen Arbeitsvorschriften einzuhalten. 1.12. Ein Mitarbeiter darf nur die ihm übertragenen Arbeiten ausführen. Lassen Sie sich während der Arbeit nicht ablenken und lenken Sie Ihre Arbeitskollegen nicht ab. 1.13. Den Mitarbeitern müssen Overalls und persönliche Schutzausrüstung gemäß den Model Industry Standards zur kostenlosen Ausgabe von Spezialkleidung, Sicherheitsschuhen und persönlicher Schutzausrüstung an Kommunikationsarbeiter zur Verfügung gestellt werden. 1.14. Mitarbeiter sollten darin geschult werden, Erste Hilfe zu leisten. 1.15. Wer diese Weisung nicht befolgt, haftet nach Maßgabe der betrieblichen Arbeitsordnung. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Holen Sie sich einen Arbeitsauftrag von einem Vorarbeiter oder Manager. 2.2. Bereiten Sie die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und technologischen Geräte vor und wählen Sie sie aus, überprüfen Sie deren Gebrauchstauglichkeit und Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. 2.3. Ziehen Sie einen Helm, einen Overall und spezielles Schuhwerk des etablierten Musters an. Bereiten Sie einen speziellen Gürtel (bei Arbeiten in Gruben), vibrationsfeste Handschuhe und eine Schutzbrille vor – wenn Sie den Boden mit einem Presslufthammer lockern und mit anderen Druckluftwerkzeugen arbeiten. 2.4. Überprüfen Sie den Arbeitsplatz und die Zugänge zu diesem auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. 2.5. Führen Sie eine Schulung am Arbeitsplatz durch und berücksichtigen Sie dabei die Besonderheiten der ausgeführten Arbeit. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Schächte, Gruben, Gräben, Gruben, die an Verkehrs- und Fußgängerstellen entstehen, müssen durch Schilde mit Warnaufschriften und nachts durch Signalbeleuchtung geschützt werden. Zugänge durch Gräben sollten mit Gehwegen mit Geländern ausgestattet sein. 3.2. Beim Erdaushub müssen die Arbeiter wissen und bedenken, dass der Aushub in Baugruben mit senkrechten Wänden ohne Befestigung bis zu einer Tiefe von nicht mehr als m zulässig ist:
3.3. Wenn die Tiefe der Aussparungen eine größere Tiefe erreicht, ist es notwendig, die Wände der Aussparungen zu befestigen oder Gefälle herzustellen. 3.4. Beim Einbau von Wandbefestigungen in Baugruben muss der Arbeiter: a) den oberen Teil der Befestigung mindestens 0,15 m über der Baugrubenkante anbringen; b) Befestigungselemente sollten in der Richtung von oben nach unten angebracht werden, wenn die Baugrube bis zu einer Tiefe von nicht mehr als 0,5 m entwickelt wird; c) Befestigungspfosten sollten mindestens alle 1,5 m installiert werden; d) Befestigungsabstandshalter sollten senkrecht zueinander in einem Abstand von nicht mehr als 1 m angebracht werden, an den Enden der Abstandshalter (oben und unten) sollten Befestigungsvorsprünge befestigt werden. 3.5. In Böden mit natürlicher Feuchtigkeit, außer sandigen Böden, sollte die Dicke der Bretter mindestens 4 cm betragen und die Abstände zwischen den Brettern sollten 0,15 m nicht überschreiten. In Böden mit hoher Luftfeuchtigkeit und in lockeren Böden sollten Bretter mit einer Dicke von mindestens 5 cm sollten lückenlos verlegt werden. 3.6. Im Falle der Bildung von Erdrutschen oder Bodeneinbrüchen sollte diese Stelle nach dem Einbau der Befestigung mit Erde bedeckt werden. 3.7. Bei starkem Grundwasserzufluss oder wassergesättigten Ausbreitungsböden (Treibsand) ist eine künstliche Entwässerung oder Spundwandbefestigung erforderlich. Die Spundwand sollte bis zu einer im Befestigungspass angegebenen Tiefe, jedoch nicht weniger als 0,75 m, in wasserdichten Boden gerammt werden. 3.8. Der Abbau des Bodens in den Baugruben sollte schichtweise erfolgen, es ist nicht erlaubt, diese Arbeiten durch „Untergrabung“ unter Bildung von „Visieren“ durchzuführen. 3.9. Beim manuellen Ausheben von Gruben müssen die Arbeiter in der Grube mit Rettungsgürteln ausgestattet sein, an denen Sicherungsseile befestigt sind. Mindestens zwei Arbeiter müssen an der Oberfläche sein und im Gefahrenfall sofort zur Hilfe bereit sein. 3.10. Während der Arbeit ist der Leiter oder Vorarbeiter verpflichtet, den Zustand der Grubenböschungen ständig zu überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um spontane Einstürze zu verhindern. 3.11. Beim Einsatz von Erdbaumaschinen ist es den Arbeitern untersagt, sich im Bereich des Baggers in einer Entfernung von weniger als 10 m vom Einsatzort seines Löffels aufzuhalten oder dort Arbeiten auszuführen. Es ist nur erforderlich, die Schaufel von anhaftender Erde zu reinigen, wenn sich die Schaufel in der abgesenkten Position befindet. 3.12. Das Laden von Erde in Muldenkipper sollte von der Seite des Hecks oder Seitenbretts aus erfolgen. Der Aufenthalt von Personen zwischen der Erdbaumaschine und dem Fahrzeug ist verboten. 3.13. Die Demontage von Wandbefestigungen in Nischen, Gruben und Gräben sollte in der Richtung von unten nach oben erfolgen, wenn der Graben oder die Grube mit Erde verfüllt wird. In Böden mit natürlicher Feuchtigkeit ist das gleichzeitige Entfernen von Befestigungselementen um nicht mehr als 0,5 m (drei Bretter) in der Höhe zulässig, in Böden mit hoher Luftfeuchtigkeit und lockeren Böden nicht mehr als 0,2 m (ein Brett). Beim Entfernen von Dielen sollten die Abstandshalter beim Einbau neuer Bretter entsprechend neu angeordnet werden. In Fällen, in denen die Demontage von Befestigungselementen zu einer Verformung von Bauwerken führen kann, sollte die Befestigung teilweise oder vollständig im Boden belassen werden. 3.14. Im Winter kann die Entwicklung des Bodens, mit Ausnahme von trockenem Sand, mit senkrechten Wänden ohne Befestigungsmittel bis zur vollen Gefriertiefe erfolgen. Bei Arbeiten unterhalb des Gefrierpunkts sollte eine Befestigung erfolgen. Die Entwicklung trockener Sandböden sollte unabhängig von ihrem Gefrieren mit Gefällen oder mit Befestigungen erfolgen. 3.15. Gruben und Gräben, mit deren Errichtung im gefrorenen Bodenzustand begonnen wurde, sowohl ohne Befestigungen als auch mit Befestigungen, während die Arbeiten bei positiven Temperaturbedingungen fortgesetzt werden, müssen jeweils gelöst bzw. zusätzlich verstärkt werden. 3.16. Beim maschinellen Lösen von gefrorenem Boden (Keil – mit Hammer, Kugel – mit Hammer) muss sich der Arbeiter in einem Umkreis von mindestens 20 m um den Ort der Lockerung aufhalten. 3.17. Wenn Arbeiten zur elektrischen Beheizung von gefrorenem Boden erforderlich sind, ist der Aufenthalt von Arbeitnehmern in Bereichen des beheizten Bereichs, die unter Spannung stehen, nicht gestattet. Gleichzeitig ist die Annäherung in einem Abstand von 3 m an die Kontur des beheizten Bereichs gestattet, der eingezäunt, Warnhinweise und Signale angebracht und bei Dunkelheit eine Signalbeleuchtung angebracht werden muss. 3.18. Bei der elektrischen Erwärmung des Bodens müssen alle elektrischen Leitungen und elektrischen Geräte sicher eingezäunt und die Gehäuse der elektrischen Geräte geerdet sein. 3.19. Die Installation und der Anschluss elektrischer Geräte an das Versorgungsnetz (Stadtstromnetz oder mobiles Kraftwerk) sowie die Überwachung der Elektroheizung müssen von Mitarbeitern mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens III durchgeführt werden. Diesen Arbeitnehmern muss die erforderliche Schutzausrüstung (dielektrische Handschuhe, Galoschen, Werkzeuge mit isolierenden Griffen usw.) zur Verfügung gestellt werden. 3.20. Die Funktionsfähigkeit der elektrischen Ausrüstung und des Versorgungskabels sollte täglich sowie nach jeder Bewegung der Ausrüstung und Neuverlegung des Kabels überprüft werden. Schließen Sie Geräte an und tauschen Sie Sicherungen nur im spannungslosen Zustand aus. 3.21. In Bereichen mit Elektroheizung und an Orten, an denen elektrische Geräte installiert sind, müssen Warnplakate angebracht werden. 3.22. Personen, die in der Nähe des beheizten Bereichs arbeiten, müssen vor der Gefahr eines Stromschlags gewarnt werden. Der Aufenthalt von Personen in Bereichen unter Spannung ist nicht gestattet. 3.23. Bei der Erwärmung des Bodens mit heißem Wasser oder Dampf müssen Vorsichtsmaßnahmen gegen Verbrennungen getroffen werden. 3.24. Die Entwicklung des Bodens auf dem Gelände mittels Elektroheizung ist erst nach Entfernung der elektrischen Spannung und Freigabe des Geländes von den Leitungen zulässig. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Bei einem Unfall oder Situationen, die zu Unfällen führen können, sollten Sie: 4.1.1. Unterbrechen Sie die Arbeit sofort und benachrichtigen Sie Ihren direkten Vorgesetzten. 4.1.2. Ergreifen Sie umgehend Maßnahmen zur Beseitigung der Unfallursachen oder der Ursachen, die zu Unfällen führen können. 4.2. Wenn unterirdische Versorgungsleitungen gefunden werden, die in den Zeichnungen nicht gekennzeichnet sind, sollten die Erdarbeiten gestoppt werden, bis die Art der entdeckten Verbindungen geklärt ist und die Genehmigung der zuständigen Organisationen zur Fortsetzung der Arbeiten eingeholt wurde. 4.3. Im Falle des Fundes von Munition und anderen explosiven Materialien ist es dringend erforderlich, die örtlichen Behörden des Innenministeriums Russlands zu informieren. 4.4. Im Falle einer unbeabsichtigten Beschädigung eines unterirdischen Bauwerks ist der Arbeitsleiter verpflichtet, die Arbeit sofort einzustellen, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer zu ergreifen und den Vorfall seinem Vorgesetzten und dem Rettungsdienst der zuständigen Organisation zu melden. 4.5. Wird Gas in Gräben oder Gruben gefunden, müssen die Arbeiten darin sofort eingestellt und Personen aus dem Gefahrenbereich entfernt werden. Dies ist dem Arbeitsleiter und dem Gasnotdienst zu melden. 4.6. Bei Anzeichen einer Verschiebung oder eines Abrutschens des Bodens in den Böschungen der Baugruben müssen die Arbeiter die Arbeiten sofort einstellen und den Gefahrenbereich verlassen, bevor Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität der Böschungen ergriffen werden. 4.7. Die Opfer sind dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden; Melden Sie sich bei der Erste-Hilfe-Stelle und ergreifen Sie dringend Maßnahmen, um die notwendige Erste Hilfe zu leisten. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Sauberer und aufgeräumter Arbeitsplatz. 5.2. Schließen oder schützen Sie Gräben, Gruben und Gruben, wenn die Arbeiten nicht abgeschlossen sind, und schalten Sie nachts die Signalbeleuchtung an den Zäunen ein. 5.3. Werkzeuge, Geräte und andere Geräte, die bei der Arbeit verwendet werden, sollten von Erde befreit und an den Hauptarbeitsplatz geliefert werden. 5.4. Bei Ankunft am Hauptarbeitsplatz Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung ausziehen, reinigen und an dem für die Aufbewahrung vorgesehenen Ort aufbewahren. 5.5. Melden Sie alle Mängel oder Störungen bei der Ausführung der Arbeiten dem Vorarbeiter oder Manager. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Sanitäter. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Schwellenmaschinenführer. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Arbeiten Sie mit flüssigem Stickstoff und Dewar-Gefäßen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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