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Arbeitssicherheitshinweise für Filmvorführer. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Anleitung ist für den Betrieb von Kinoanlagen in Kulturzentren (Vereinen) verbindlich.

1.2. Personen mit einem Befähigungsnachweis dürfen Kinoanlagen warten.

1.3. Personen, die die Filminstallation bedienen, müssen psychisch gesund sein und dürfen keine Verletzungen oder Krankheiten haben, die ihre Arbeit beeinträchtigen.

1.4. Nur Vorführer, die über die Qualifikationsgruppe III im Arbeitsschutz verfügen, dürfen den elektrischen Teil der Kinoanlage selbstständig warten und sich einer jährlichen Kenntnisprüfung unterziehen.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Die Haupteingänge des Stromnetzes müssen sich an Orten befinden, die nur dem betriebstechnischen Personal zugänglich sind.

2.2. Das Anschließen und Unterbrechen spannungsführender Stromkreise ist nur mit dafür vorgesehenen Geräten (Schalter, Schalter, Schütze, Leistungsschalter usw., mit Schutzabdeckungen) zulässig.

2.3. Die Nutzung temporär verlegter elektrischer Netzleitungen oder temporäre Installationen ist nicht gestattet.

Ausgenommen sind lediglich Gerätereparaturen, die ohne Unterbrechung des Betriebs der Filmanlage für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen durchgeführt werden.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Im Raum, in dem sich die Filminstallation befindet, ist die Verwendung tragbarer elektrischer Lampen nur unter Verwendung spezieller elektrischer Armaturen mit Schutzgitter gestattet.

Elektrische Armaturen müssen über einen isolierten Griff verfügen und das Netz darf nicht mit stromführenden Teilen in Berührung kommen.

3.2. In dem Raum, in dem die Filminstallation installiert ist, muss eine Abschirmung installiert werden, auf der besondere Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag angebracht sind:

  • dielektrische Gummihandschuhe - mindestens ein Paar;
  • ein Satz Werkzeuge mit isolierten Griffen (Schraubendreher, Zange, Drahtschneider, Zange) – ein Satz;
  • Brille - eine.

3.3. Schutzausrüstung ist in gutem Zustand zu halten und ggf. nur bestimmungsgemäß zu verwenden.

3.4. Über dem Eingang zu allen Räumen, deren Zutritt nur dem Servicepersonal gestattet ist, muss ein Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten“ angebracht werden.

H.4. Um die Sicherheit des Bedienpersonals zu gewährleisten, müssen alle Metallteile des Folieninstallationskörpers, die aufgrund von Isolationsfehlern unter Spannung stehen können, zuverlässig geerdet werden.

3.6. Bei fehlerhafter Erdung ist der Betrieb der Kinoanlage untersagt.

3.7. Vor Beginn und während der gesamten Reparaturzeit müssen an Geräten zum Einschalten der Spannung gut sichtbare Hinweise mit der Aufschrift „Nicht einschalten – Personen arbeiten“ angebracht werden.

3.8. Vor Beginn der Reparaturarbeiten ist die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Freischaltung zu überprüfen.

3.9. Nach Beseitigung des Unfalls ist eine sorgfältige Prüfung der Qualität der durchgeführten Reparaturen und der Korrektheit des elektrischen Anschlusses erforderlich. Nach der Überprüfung kann die Installation gestartet werden.

3.10. Die laufende Überwachung der Funktionsfähigkeit der elektrischen und lichttechnischen Anlagen der Kinoanlage erfolgt durch den Filmvorführer.

Arbeitssicherheit bei Reparaturarbeiten an Leitern und Stehleitern

3.11. Alle Arbeiten zur Reparatur filmtechnischer Geräte müssen an einem speziell dafür vorgesehenen Arbeitsplatz durchgeführt werden,

3.12. Im Raum, in dem die Filmausrüstung repariert wird, müssen Plakate mit den Sicherheitsvorkehrungen bei Reparaturarbeiten gut sichtbar angebracht werden.

3.13. Die Reparatur von Kinogeräten muss gemäß den mit der Ausrüstung gelieferten Werksanweisungen und Handbüchern sowie unter vollständiger Einhaltung der Arbeitssicherheitsstandards und -anweisungen durchgeführt werden.

Es ist verboten:

  • Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an Geräten, die ganz oder teilweise unter Strom stehen;
  • defektes Werkzeug für Reparaturarbeiten verwenden.

3.14. Handwerkzeuge müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Schlosserhämmer müssen eine leicht konvexe, nicht schräge oder abgebrochene, rissfreie Schlagfläche haben, durch Verkeilen mit Metallkeilen sicher am Stiel befestigt sein und dürfen keine Kaltverfestigung aufweisen;
  • Alle Werkzeuge mit spitzen Enden für Griffe (Feilen, Bügelsägen usw.) müssen Griffe in der Größe des Werkzeugs mit Bandageringen haben.
  • Die Griffe aller bei der Arbeit verwendeten Werkzeuge müssen eine glatte Oberfläche haben und aus hartem und zähem Holz bestehen. Die Verwendung von Weichholzgriffen sowie Rohmaterialien ist verboten;
  • Schlaginstrumente sollten keine Risse, Grate und Kaltverfestigungen aufweisen;
  • Beim Arbeiten mit Meißel, Querschneider und anderen Werkzeugen ist das Tragen einer Schutzbrille zwingend erforderlich.

3.15. Tragbare Leitern müssen aus trockenem Holz ohne Äste oder Risse bestehen. Die Stufen der Treppe müssen in die Bogensehnen auf den Spikes eingeschnitten werden. Die Saiten müssen mit Metallbändern verbunden werden. Das Anbringen von Stufen mit Nägeln ist verboten. Die Holzteile der Treppe müssen mit feuchtigkeitsbeständigem Lack beschichtet sein und eine glatte Oberfläche ohne Kratzer aufweisen. Die mechanische Festigkeit der Leiter muss für eine Masse von 200 kg ausgelegt sein.

3.16. Leitern, die für Arbeiten auf einer glatten Oberfläche vorgesehen sind, müssen an der Unterseite Gummiauflagen haben, Leitern für Arbeiten auf dem Boden müssen scharfe Metallspitzen (Sporen) haben.

4. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

4.1. Außerhalb der Arbeitszeit müssen alle elektrischen Leitungen der Kinoanlage, mit Ausnahme der Notbeleuchtung, spannungsfrei geschaltet werden.

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