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Hinweise zum Arbeitsschutz beim Anschlagen von Ladung. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

Einführung

Diese branchenübliche Anweisung wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen von Gesetzgebungs- und anderen Rechtsakten entwickelt, die staatliche Arbeitsschutzanforderungen enthalten, die in Abschnitt 2 dieses Dokuments, PB 10-382-00 „Regeln für die Gestaltung und den sicheren Betrieb von Lasthebevorgängen“, festgelegt sind Kräne“, genehmigt durch den Gosgortekhnadzor-Beschluss vom 31.12.99 N 98, bedürfen keiner staatlichen Registrierung (Schreiben des russischen Justizministeriums vom 17.08.2000. August 6884 N XNUMX-ER) und sind für Schleuderer bestimmt, wenn sie Arbeiten gemäß ausführen ihren Beruf und ihre Qualifikationen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1. Arbeitnehmer im Alter von mindestens 18 Jahren, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben und über die beruflichen Fähigkeiten für die Arbeit eines Schleuderers verfügen, müssen vor der Erlaubnis zur selbständigen Arbeit Folgendes bestehen:

  • obligatorische vorläufige (bei der Bewerbung um eine Stelle) und regelmäßige (während der Beschäftigung) ärztliche Untersuchungen (Untersuchungen) zur Anerkennung der Arbeitsfähigkeit in der vom russischen Gesundheitsministerium festgelegten Weise;
  • Schulung in sicheren Methoden und Techniken zur Arbeitsausführung, Einweisung in Arbeitsschutz, Praktika am Arbeitsplatz und Prüfung von Kenntnissen über Arbeitsschutzanforderungen.
  • Die erneute Prüfung des Wissens der Schleuderer erfolgt durch die Kommission des Unternehmens:
  • regelmäßig (mindestens einmal alle 12 Monate);
  • beim Wechsel von einem Unternehmen in ein anderes;
  • auf Antrag eines Ingenieurs und Technikers zur Überwachung des sicheren Betriebs von Hebemaschinen oder eines Inspektors von Gosgortekhnadzor.

2. Slinger sind verpflichtet, die Arbeitssicherheitsanforderungen einzuhalten, um den Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren im Zusammenhang mit der Art der Arbeit zu gewährleisten:

  • Lage der Arbeitsplätze in der Nähe eines Höhenunterschieds von 1,3 m oder mehr;
  • bewegliche Strukturen;
  • Zusammenbruch loser Bauteile von Gebäuden und Bauwerken;
  • Herunterfallen von vorgelagerten Materialien, Werkzeugen.

3. Zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen sind Schleuderer verpflichtet, für ihre Haupttätigkeit vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Overalls zu tragen. Bei reiner Anschlagsarbeit werden zur Verfügung gestellt: Baumwolloverall, kombinierte Handschuhe, Schutzhelme. In der Wintersaison Anzüge mit isolierender Polsterung und Filzstiefel.

Slinger müssen vor Ort Schutzhelme tragen.

4. Auf dem Gelände der Bau-(Produktions-)Site, in Industrie- und Freizeiträumen, Arbeitsbereichen und Arbeitsplätzen sind Installateure verpflichtet, die in dieser Organisation erlassenen internen Vorschriften einzuhalten.

Der Zutritt zu diesen Orten ist Unbefugten sowie alkoholisierten Mitarbeitern untersagt.

5. Im Laufe der täglichen Aktivitäten müssen Schleuderer:

  • Verwendung von Mitteln zur Kleinmechanisierung im Arbeitsablauf bestimmungsgemäß und gemäß den Anweisungen der Hersteller;
  • Aufrechterhaltung der Ordnung an Arbeitsplätzen, Reinigung von Schmutz, Schnee und Eis, Verhinderung von Verstößen gegen die Regeln für die Lagerung von Materialien und Bauwerken;
  • um den Stand der Arbeitssicherheit zu kontrollieren.

6. Schleuderer sind verpflichtet, jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet, jeden Arbeitsunfall oder die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens einer akuten Berufskrankheit, unverzüglich ihrem unmittelbaren oder vorgesetzten Vorgesetzten zu melden ( Vergiftung).

Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

7. Vor Arbeitsbeginn muss der Anschläger:

a) dem Arbeitsleiter eine Bescheinigung über die Überprüfung der Kenntnisse über sichere Arbeitsmethoden vorlegen;

b) Helm, Overall, Spezialschuhe des festgelegten Musters anziehen;

c) einen Arbeitsauftrag von dem für die sichere Ausführung von Arbeiten mit Kränen verantwortlichen Vorarbeiter oder Arbeitsleiter erhalten, sich am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten der durchgeführten Arbeiten unterweisen lassen, sich mit dem Arbeitsvorhaben vertraut machen und unterschreiben Sie das Projekt.

8. Nach Erhalt des Auftrags durch den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter ist der Schleuderer verpflichtet:

a) die erforderliche persönliche Schutzausrüstung vorbereiten;

b) den Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überprüfen;

c) die Gebrauchstauglichkeit der Lastaufnahmemittel und das Vorhandensein von Stempeln oder Schildern mit Angabe der Nummer, des Prüfdatums und der Tragfähigkeit prüfen;

d) die Gebrauchstauglichkeit des Containers und das Vorhandensein von Markierungen über Zweck, Anzahl, Eigengewicht und Höchstgewicht der Ladung prüfen;

e) Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Hilfsinventargeräte (Führungen, Haken, Haken, Leitern usw.) gemäß dem Projekt zur Herstellung von Arbeiten oder der technologischen Karte;

e) Hebegeräte auswählen, die der Masse und Art der zu hebenden Last entsprechen. Die Schlingen sollten (unter Berücksichtigung der Anzahl der Zweige) so lang gewählt werden, dass der Winkel zwischen den Zweigen 90 ° nicht überschreitet;

g) die Beleuchtung des Arbeitsplatzes überprüfen;

h) die mit einem Kran zu bewegenden Bauteile von Bauwerken prüfen und sicherstellen, dass diese keine Mängel aufweisen.

9. Der Schleuderer sollte seine Arbeit nicht bei folgenden Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen aufnehmen:

a) Fehlfunktionen von Ladungsaufnahmevorrichtungen, in den Anweisungen der Hersteller angegebenen Behältern, in denen ihre Verwendung nicht zulässig ist, oder deren Unvereinbarkeit mit der Art der transportierten Ladung;

b) nicht rechtzeitige Durchführung der nächsten Prüfungen von Lastaufnahmemitteln und Behältern;

c) verspätete Durchführung der nächsten Prüfungen oder Ablauf der vom Hersteller festgelegten Lebensdauer der Schutzausrüstung für Arbeitnehmer;

d) unzureichende Beleuchtung von Arbeitsplätzen;

e) Mängel an Anschlagmitteln oder Verletzung der Integrität der beweglichen Strukturen;

e) das Fehlen von Angaben zur Masse der zu hebenden Last. Festgestellte Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften sind selbständig zu beseitigen, ist dies nicht möglich, ist der Schleuderer verpflichtet, diese dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter zu melden.

Sicherheitsanforderungen während der Arbeit

10. Vor dem Anschlagen einer Last, die mit einem Kran bewegt werden soll, ist der Anschlager verpflichtet, deren Gewicht anhand der Lastliste oder der Markierung auf der Last zu überprüfen. Das Anschlagen einer Last ist nicht zulässig, wenn deren Masse die Tragfähigkeit des Krans übersteigt. Kann der Anschlager die Masse der Last nicht selbstständig ermitteln, ist er verpflichtet, sich an die Person zu wenden, die für die sichere Ausführung der Arbeiten mit dem Kran verantwortlich ist.

11. Das Anschlagen oder Umreifen von Lasten sollte gemäß den Anschlagschemata erfolgen. Das Anschlagen von Lasten, für die es keine Anschlagschemata gibt, muss unter Anleitung einer Person erfolgen, die für den sicheren Betrieb des Krans verantwortlich ist.

12. Beim Anbinden von Lasten mit Seilen oder Ketten sollten diese ohne Knoten, Drehungen und Schlaufen an der Last angebracht werden. Unter den Rippen der Ladung sollten Dichtungen angebracht werden, die die Schlingen und die Ladung vor Beschädigungen schützen sollen. Die Ladung sollte so befestigt werden, dass sie nicht verrutscht, nicht bröckelt und einen stabilen Stand behält. Hierzu sollten an mindestens zwei Stellen Langlasten aufgebaut werden.

13. Das Anschlagen von Gebäudestrukturen, Geräten und technologischen Geräten (Gerüsten) mit Anschlaggeräten sollte für alle Befestigungsschlaufen, Ösen und Stifte erfolgen.

14. Die nicht zum Anschlagen der Last dienenden Schenkel der Lastaufnahmeeinrichtung sind so zu befestigen, dass beim Bewegen der Last mit einem Kran ein Hängenbleiben an unterwegs angetroffenen Gegenständen ausgeschlossen ist.

15. Beim Heben einer Last mit zwei Kränen sollte das Anschlagen unter direkter Aufsicht der Person erfolgen, die für die sichere Arbeitsausführung des Krans verantwortlich ist.

16. Elemente von vorgefertigten Stahlbetonkonstruktionen, die in der vorgesehenen Position eingebaut werden sollen, müssen vor dem Anschlagen von Eis und Schmutz befreit werden.

17. Wenn das Schleudern von Fracht nicht erlaubt ist:

a) beschädigte oder nicht gekennzeichnete Lastaufnahmemittel und Behälter verwenden;

b) die Glieder einer gebrochenen Kette mit Bolzen, Drähten, Seilen und anderen Gegenständen verbinden und gebrochene Seile festbinden;

c) das Anschlagen von Produkten mit beschädigten Befestigungsschlaufen oder -ösen durchführen;

d) den Hebehaken der Schlinge in die Befestigungsschlaufen der Produkte hämmern;

e) Die Schlingenäste im Hals des Lastaufnahmehakens durch Schläge mit einem Hammer oder anderen Gegenständen justieren.

18. Um dem Kranführer Signale zu geben, ist der Schleuderer verpflichtet, die vom Gosgortekhnadozor Russlands empfohlene Signalisierung zu verwenden. Bei der Bedienung des Krans durch mehrere Anschläger müssen die Signale an den Fahrer vom leitenden Anschläger gegeben werden. Das „Stopp“-Signal kann jeder Arbeiter geben, der die Gefahr bemerkt hat.

19. Bevor der Schleuderer dem Kranführer das Signal zum Heben der Last gibt, muss er Folgendes sicherstellen:

a) wenn sich auf der Ladung keine losen Teile, Werkzeuge und andere Gegenstände befinden;

b) dass die Ladung nicht eingeklemmt, nicht mit anderer Ladung verunreinigt, nicht am Boden oder an anderer Ladung festgefroren ist;

c) bei Abwesenheit von Personen zwischen der angehobenen Last und festen Gegenständen (Gebäudewand, Stapel) sowie bei Abwesenheit von Personen in der Nähe des Drehteils des Krans.

20. Vor dem Bewegen der Last mit einem Kran ist der Schleuderer verpflichtet, dem Kranführer ein Signal zu geben, die Last auf eine begrenzte Höhe (200-500 mm) anzuheben, die Richtigkeit der Lastschleuder und die Gleichmäßigkeit zu überprüfen Prüfen Sie die Spannung der Anschlagmittel, stellen Sie sicher, dass die Masse der zu bewegenden angehobenen Last der Tragfähigkeit des Krans entspricht, und verlassen Sie den Gefahrenbereich erst dann, wenn Sie sich vergewissert haben, dass keine Verstöße gegen Sicherheitsanforderungen vorliegen, und geben Sie ein Signal zum Weiterfahren Bewegung der Ladung zu ihrem Bestimmungsort. Bei festgestellten Verstößen ist der Schleuderer verpflichtet, ein Signal zum Absenken der Last in ihre Ausgangsposition zu geben.

21. Beim Bewegen von Lasten mit dem Kran ist es dem Schleuderer sowie anderen Personen untersagt:

a) sich auf einer angehobenen Last befinden und das Anheben oder Bewegen der Last ermöglichen, wenn sich Personen darauf befinden;

b) sich unter einer angehobenen Last oder einem Kranausleger befinden oder den Aufenthalt von Personen darunter zulassen;

c) das Ziehen der angehobenen Last durchführen;

d) Fahrzeuge be- und entladen, während sich Personen im Führerhaus befinden;

e) die von der Last eingeklemmten Schlingen mit Hilfe eines Krans lösen;

f) Ladung in Fensteröffnungen und auf Balkone ohne spezielle Aufnahmeplattformen oder -geräte zu liefern (anzupassen).

22. Schüttgüter und Kleinteile sollten in Containern transportiert werden, die speziell für diese Ladungen konzipiert und nicht höher als bis zur Seitenwand gefüllt sind.

23. Bei Arbeiten im Sicherheitsbereich einer Freileitung hat sich der Schleuderer an den in der Arbeitserlaubnis vorgesehenen Maßnahmen zu orientieren. Vor jeder Bewegung der Last muss der Anschläger sicherstellen, dass der Kranausleger oder die Seile einen sicheren Abstand zu den Stromleitungen haben.

24. Bei der Lagerung von Fracht in einem Lager vor Ort ist der Anschläger verpflichtet:

a) den Ort für die Lagerung von Fracht inspizieren;

b) am Ort der Ladung Polster und Dichtungen anbringen, ohne die für die Lagerung festgelegten Abmessungen zu verletzen und ohne die für den Durchgang von Personen und Fahrzeugen reservierten Plätze zu belegen;

c) die Last erst von den Lastaufnahmemitteln zu lösen, wenn die Last stabil steht oder gemäß den Anweisungen des Arbeitsleiters gesichert ist;

d) Stellen Sie sicher, dass ein Herabfallen, Umkippen oder Verrutschen der Ladung nach dem Lösen der Ladung unmöglich ist.

Sicherheitsanforderungen in Notfallsituationen

25. Wird eine Fehlfunktion des Krans, der Gleise, der Lastaufnahmemittel oder der Container festgestellt, muss der Schleuderer dem Kranführer den Befehl „Last absenken“ erteilen, den Kran anhalten, alle Arbeiter warnen und den Verantwortlichen benachrichtigen die sichere Ausführung von Kranarbeiten.

26. Wird eine instabile Lage von Gütern auf Fahrzeugen oder einem Lagerplatz festgestellt, hat der Schleuderer dies dem Arbeitsleiter oder Vorarbeiter zu melden.

27. Wenn die Hebemaschine unter Strom steht, muss der Schleuderer die in den Produktionsanweisungen vorgesehenen persönlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.

28. Bei Naturkatastrophen (starker Wind, Gewitter, Nebel etc.) muss der Schleuderer die Arbeit einstellen, den Kranführer und andere Arbeiter vor der Gefahr warnen.

29. Im Falle eines Brandes an der Fördermaschine muss der Schleuderer die Stromversorgung abschalten, die Feuerwehr rufen und mit der Löschung des Feuers mithilfe der vorhandenen Feuerlöschgeräte beginnen.

Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

27. Am Ende der Arbeit ist der Schleuderer verpflichtet:

a) alle Lastaufnahmemittel und sonstigen Geräte, die bei der Ausführung der Arbeiten verwendet werden, an dem dafür vorgesehenen Lagerplatz unterzubringen;

b) den Arbeitsplatz sauber und ordentlich halten;

c) den Arbeitsleiter oder Vorarbeiter über alle während der Arbeit aufgetretenen Probleme informieren.

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