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Hinweise zum Arbeitsschutz bei der Durchführung von Demonstrationsversuchen in der Chemie. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Lehrkräfte, die mindestens 18 Jahre alt sind, über eine Arbeitssicherheitsschulung und eine ärztliche Untersuchung verfügen und bei denen keine gesundheitlichen Kontraindikationen vorliegen, dürfen Demonstrationsversuche in der Chemie durchführen. Die Vorbereitung und Durchführung von Demonstrationsexperimenten in der Chemie ist den Studierenden nicht gestattet.

1.2. Personen, die Demonstrationsversuche in der Chemie durchführen dürfen, müssen die betrieblichen Arbeitsvorschriften, Schulungspläne sowie festgelegte Arbeits- und Ruhezeiten einhalten.

1.3. Bei der Durchführung von Demonstrationsexperimenten in der Chemie können Arbeiter und Studenten den folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • Verätzungen bei Kontakt mit ätzenden Chemikalien mit Haut oder Augen bei Arbeiten mit Chemikalien ohne persönliche Schutzausrüstung;
  • thermische Verbrennungen aufgrund unsachgemäßer Verwendung von Alkohollampen und Erhitzen von Flüssigkeiten;
  • Handschnitte durch unachtsamen Umgang mit Laborglas
  • Vergiftung durch Dämpfe und Gase hochgiftiger Chemikalien bei der Durchführung von Experimenten in einem defekten Abzug;
  • die Entstehung eines Brandes durch unvorsichtigen Umgang mit brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten.

1.4. Bei der Durchführung von Demonstrationsexperimenten in der Chemie sollten folgende spezielle Kleidung und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden: ein Baumwollmantel, eine gummierte Schürze, eine Schutzbrille und Gummihandschuhe.

1.5. Der Chemieraum muss mit einem Erste-Hilfe-Kasten und einem Satz notwendiger Medikamente und Verbandstoffe gemäß den Regeln für Erste Hilfe bei Verletzungen ausgestattet sein.

1.6. Zur Durchführung von Demonstrationsversuchen muss der Chemieraum mit einem Abzug ausgestattet sein.

1.7. Das Personal muss die Brandschutzvorschriften einhalten und den Standort der primären Feuerlöschausrüstung kennen. Der Chemieraum muss mit primärer Feuerlöschausrüstung ausgestattet sein: zwei Feuerlöscher, eine Kiste mit Sand und zwei feuerhemmende Stoffumhänge.

1.8. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss die Anstaltsleitung über jeden Unfall unverzüglich informieren. Im Falle einer Fehlfunktion von Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen ist die Arbeit einzustellen und die Verwaltung der Einrichtung zu informieren.

1.9. Während der Arbeit muss das Personal die Regeln zum Tragen spezieller Kleidung, zur Verwendung persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung, zur Einhaltung der Regeln der persönlichen Hygiene und zur Sauberkeit des Arbeitsplatzes einhalten.

1.10. Personen, die die Anweisungen zum Arbeitsschutz nicht befolgt oder verletzt haben, unterliegen der disziplinarischen Haftung gemäß den internen Arbeitsvorschriften und werden gegebenenfalls einer außerordentlichen Prüfung der Kenntnis der Normen und Regeln des Arbeitsschutzes unterzogen.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Tragen Sie spezielle Kleidung und bereiten Sie persönliche Schutzausrüstung für den Umgang mit Alkalimetallen, Kalzium, Säuren und Laugen vor.

2.2. Bereiten Sie sich auf die Arbeit vor und überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit von Geräten, Instrumenten und Laborglaswaren.

2.3. Überprüfen Sie vor der Durchführung von Demonstrationsexperimenten, bei denen es zu einer Verunreinigung der Klassenraumatmosphäre mit giftigen Dämpfen und Gasen kommen kann, die ordnungsgemäße Funktion des Abzugs.

2.4. Lüften Sie den Chemieraum gründlich.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Demonstrationsexperimenten in der Chemie ist die Anwerbung eines Laboranten erlaubt; die Anwerbung von Studierenden zu diesem Zweck ist untersagt.

3.2. Demonstrationsexperimente in der Chemie, die die Atmosphäre von Klassenzimmern mit giftigen Dämpfen und Gasen belasten können, müssen in einem funktionierenden Abzug mit eingeschalteter Belüftung durchgeführt werden. Nur der Lehrer (Lehrer) darf Lösungen aus festen Laugen und konzentrierten Säuren in Laborschalen aus Porzellan herstellen, diese zur Hälfte mit kaltem Wasser füllen und dann die Substanz in kleinen Dosen hinzufügen.

3.4. Bei Verwendung einer Pipette ist es verboten, die Flüssigkeit mit dem Mund aufzusaugen.

3.5. Die Entnahme einer festen Alkaliprobe ist mit einem Plastik- oder Porzellanlöffel zulässig. Verwenden Sie keine Metalllöffel und gießen Sie keine Lauge aus Flaschen über den Rand.

3.6. Dünnwandige Laborgläser sollten vorsichtig in Stativklemmen befestigt werden, indem man sie leicht um eine vertikale Achse dreht oder auf und ab bewegt.

3.7. Zum Erhitzen von Flüssigkeiten dürfen nur dünnwandige Gefäße verwendet werden. Reagenzgläser dürfen vor dem Erhitzen nicht mehr als zu einem Drittel mit Flüssigkeit gefüllt sein. Beim Erhitzen sollte der Gefäßhals von den Schülern weg gerichtet sein.

3.8. Beugen Sie sich beim Erhitzen von Flüssigkeiten nicht über die Gefäße und schauen Sie nicht hinein. Beim Erhitzen von Glasplatten müssen Sie zunächst die gesamte Platte gleichmäßig erwärmen und anschließend eine lokale Erwärmung durchführen.

3.9. Es ist notwendig, die Wechselwirkung von Alkalimetallen und Kalzium mit Wasser in Chemiebechern vom Typ VN-600, gefüllt mit maximal 0,05 Litern, nachzuweisen.

3.10. Lösungen müssen so aus Gefäßen gegossen werden, dass beim Kippen das Etikett oben liegt. Entfernen Sie alle am Hals verbliebenen Tropfen mithilfe des Randes des Behälters, in den die Flüssigkeit gegossen wird.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Bedecken Sie die verschüttete wässrige Säure- oder Alkalilösung mit trockenem Sand, bewegen Sie das Adsorptionsmittel mit einer Schaufel von den Rändern der verschütteten Flüssigkeit in die Mitte, sammeln Sie es in einer Plastiktüte und binden Sie es fest. Behandeln Sie die verschüttete Stelle mit einer neutralisierenden Lösung und spülen Sie sie anschließend mit Wasser ab.

4.2. Beim Verschütten von brennbaren Flüssigkeiten oder organischen Stoffen bis zu 0,05 l das offene Feuer der Spirituslampe löschen und den Raum lüften. Wenn mehr als 0,1 l verschüttet werden, verweisen Sie die Schüler aus dem Klassenzimmer, löschen Sie das offene Feuer der Spirituslampe und schalten Sie die Stromversorgung des Raums mit einem Gerät von außerhalb des Raums ab. Gießen Sie die verschüttete Flüssigkeit mit trockenem Sand oder Sägemehl, sammeln Sie das feuchte Adsorptionsmittel mit einer Holzschaufel in einem wiederverschließbaren Behälter und lüften Sie den Raum, bis der Geruch vollständig verschwindet.

4.3. Wenn brennbare Flüssigkeiten verschüttet werden und sich entzünden, evakuieren Sie die Schüler sofort aus dem Raum, melden Sie den Brand der nächstgelegenen Feuerwehr und beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mit primären Feuerlöschmitteln.

4.4. Wenn Laborglas zerbrochen ist, sammeln Sie dessen Bruchstücke nicht mit ungeschützten Händen ein, sondern verwenden Sie zu diesem Zweck einen Besen und eine Kehrschaufel.

4.5. Im Falle einer Verletzung leisten Sie dem Opfer sofort Erste Hilfe, informieren Sie die Anstaltsleitung und schicken Sie das Opfer ggf. zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Anlagen und Geräte, in denen Stoffe der Gefahrenklassen 1, 2 und 3 verwendet oder entstanden sind, sind bis zum Ende des Unterrichts in einem Abzug mit laufender Belüftung zu belassen, danach erfolgt die Demontage der Anlage bzw. des Gerätes durch den Lehrer (Lehrer) persönlich.

5.2. Gießen Sie die verbrauchten wässrigen Lösungen zur anschließenden Zerstörung in ein geschlossenes Glasgefäß mit einem Fassungsvermögen von mindestens 3 Litern.

5.3. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf, bewahren Sie alle Chemikalien im Laborraum in verschlossenen Schränken und Tresoren auf.

5.4. Ziehen Sie den Overall und die persönliche Schutzausrüstung aus und waschen Sie Ihre Hände gründlich mit Seife.

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