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Hinweise zum Arbeitsschutz für den Maler. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die Anweisungen gelten für alle Abteilungen des Unternehmens. 1.2. Die Anweisung wurde auf der Grundlage von DNAOP 0.00-8.03-93 „Verfahren zur Entwicklung und Genehmigung der im Unternehmen geltenden Arbeitsschutzvorschriften durch den Eigentümer“, DNAOP 0.00-4.15-98 „Vorschriften zur Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen“ entwickelt ", DNAOP 0.00-4.12-99 „Standardbestimmung für Schulungen zum Arbeitsschutz“, SNiP III-4-80, „Sicherheit im Bauwesen“, GOST 12.3.035. 1.3. Nach dieser Weisung wird der Maler vor Arbeitsbeginn im Betrieb (Erstunterweisung) und anschließend alle 3 Monate (Wiederholungseinweisung) unterwiesen. Die Ergebnisse der Unterweisung werden im „Journal zur Registrierung von Unterweisungen zu Arbeitsschutzfragen“ festgehalten. Nach bestandener Einweisung muss das Protokoll die Unterschriften des Ausbilders und des Malers enthalten. 1.4. Der Eigentümer muss den Maler gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichern. Im Falle einer Gesundheitsschädigung durch Verschulden des Eigentümers hat dieser (der Maler) Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. 1.5. Bei Nichtbeachtung dieser Weisung trägt der Maler disziplinarische, materielle, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Verantwortung, 1.6. Malerarbeiten dürfen von Personen ausgeführt werden, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, eine ärztliche Untersuchung, eine Einführungsunterweisung zum Arbeitsschutz und eine Unterweisung am Arbeitsplatz bestanden haben. 1.7. Personen unter 18 Jahren dürfen mit giftigen Farbstoffen arbeiten. 1.8. Beim Arbeiten mit giftigen Farbstoffen muss der Maler über die sicheren Regeln für deren Verwendung informiert werden. 1.9. Der Maler muss: 1.9.1. Einhaltung der internen Arbeitsvorschriften. 1.9.2. Verwenden Sie Overalls und persönliche Schutzausrüstung. 1.9.3. Lassen Sie unbefugte Personen den Arbeitsplatz nicht betreten. 1.9.4. Tragen Sie auf der Baustelle einen Schutzhelm. 1.9.5. Führen Sie nur die Arbeiten aus, für die er vom Vorgesetzten angewiesen und beauftragt wurde. 1.9.6. Befolgen Sie keine Anweisungen, die gegen die Regeln des Arbeitsschutzes verstoßen. 1.9.7. Erfahren Sie, wie Sie Unfallopfern Erste Hilfe leisten können. 1.9.8. Mit der Verwendung von primären Feuerlöschgeräten vertraut sein. 1.9.9. Denken Sie an die persönliche Verantwortung für die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften und die Sicherheit der Kollegen. 1.10. Die wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren für den Maler sind:
1.11. Dem Maler wird ein Overall zur Verfügung gestellt:
1.12. Arbeitsplätze müssen mit geprüften Inventareinrichtungen und Einrichtungsgegenständen (Gerüste, Podeste, Leitern usw.) ausgestattet sein, die nach Standardkonstruktionen hergestellt und gemäß dem Arbeitsausführungsplan (PWR) installiert sind. 1.13. Gerüste, die bei Malerarbeiten an Orten verwendet werden, unter denen andere Arbeiten ausgeführt werden oder an denen ein Durchgang vorhanden ist, müssen über einen lückenlosen Bodenbelag verfügen. 1.14. An Einsatzorten von Nitrolacken und anderen Farben und Lacken sowie Stoffen, die explosionsfähige Dämpfe bilden, sind Handlungen unter Einsatz von Feuer oder Handlungen, die zur Funkenbildung führen, verboten. Der Strom an diesen Orten muss abgeschaltet werden oder die Verkabelung muss in explosionsgeschützter Ausführung ausgeführt werden. 1.15. Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen (Lacke, Nitrolacke usw.) müssen in den Pausen mit Stopfen oder Deckeln verschlossen und mit einem Werkzeug geöffnet werden, das keine Funken erzeugt. 1.16. Der Arbeitsplatz des Maler-Bedieners muss mit einer Alarmanlage (Ton oder Licht) mit Lackierstation ausgestattet sein. 1.17. Der von Lösungsmitteln und Farben und Lacken befreite Behälter sollte sofort vom Arbeitsplatz im Lager entfernt werden. 1.18. Auf der Baustelle sind einzuhalten: 1.18.1. Ölfarben, Farben und Lacke – in einem separaten feuerfesten Raum mit Belüftung. 1.18.2. In einem hermetisch verschlossenen Behälter in einem Abstand von mindestens 2 m zu Heizungsanlagen einkleben. Säurelösungen in dicht verschlossenen Glasflaschen, in Weidenkörben, in einer Reihe auf dem Boden platziert. 1.19. Werkzeuggriffe müssen aus hartem, zähflüssigem Holz sein, glatt verarbeitet, sorgfältig eingepasst und sicher befestigt sein. 1.20. Es ist verboten, ein Handwerkzeug zu verwenden, das Kerben, Späne auf den Arbeitsflächen, Grate und scharfe Kanten an den Klemmstellen usw. aufweist. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Maler: 2.1.1. Overall und Sicherheitsschuhe anziehen, persönliche Schutzausrüstung vorbereiten. 2.1.2. Inspizieren Sie den Arbeitsplatz, bereiten Sie Werkzeuge, Vorrichtungen und Inventar vor. 2.1.3. Unnötige Materialien entfernen, Durchgänge freimachen, Anfahrten. 2.1.4. Überprüfen Sie die Zuverlässigkeit von Gerüsten, Plattformen, mobilen Tischen und Leitern. 2.1.5. Stellen Sie sicher, dass die Kommunikation mit der Lackierstation funktioniert. 2.1.6. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der Schläuche und die Zuverlässigkeit ihrer Verbindung. 2.2. Holen Sie sich eine Aufgabe vom Arbeitsmanager. 3. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit 3.1. Farbmischungen sollten in der Regel zentral hergestellt werden. Für ihre Vorbereitung auf der Baustelle müssen Räume verwendet werden, die mit einer Belüftung ausgestattet sind, die eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Luft des Arbeitsbereichs nicht zulässt. Der Raum muss mit unbedenklichen Reinigungsmitteln und warmem Wasser ausgestattet sein. 3.2. Der Betrieb mobiler Lackierstationen zur Herstellung von Farbmischungen, die nicht mit einer Zwangsbelüftung ausgestattet sind, ist nicht gestattet. 3.3. Es ist nicht gestattet, Farbmischungen unter Verstoß gegen die Anweisungen des Farbherstellers herzustellen sowie Lösungsmittel zu verwenden, für die kein Zertifikat mit Hinweisen auf die Wirkung schädlicher Substanzen vorliegt. 3.4. Es ist verboten, Malerarbeiten an ungeschützten Arbeitsplätzen durchzuführen, die sich in einer Höhe von mehr als 1,3 m über dem Boden oder der Decke befinden. ohne ordnungsgemäß installierte Gerüste oder Plattformen; an unbeleuchteten oder dunklen Orten. 3.5. Ist der Bau von Gerüsten oder Bühnen nicht sinnvoll, muss der Maler bei der Arbeit einen geprüften Sicherheitsgurt verwenden. Der Befestigungsort des Karabiners muss vom Arbeitsleiter angegeben werden. 3.6. Es ist verboten, Malerarbeiten im Freien auf Gerüsten bei Gewitter, Eis, Nebel und Wind mit einer Stärke von 15 m/s oder mehr durchzuführen. 3.7. Es ist verboten, Malerarbeiten auf mehreren Ebenen entlang einer vertikalen Linie ohne dazwischen liegende Schutzbeläge durchzuführen. 3.8. Stellen Sie Leitern nicht auf Fensterrahmen. 3.9. Die Böden von Gerüsten, Gerüsten und Leitern müssen während der Arbeiten und nach deren Fertigstellung von Bauschutt gereinigt werden. 3.10. Bei Malerarbeiten an Treppenläufen sollten spezielle Gerüste mit unterschiedlich hohen Stützen oder auf den Stufen montierte ausziehbare Gestelle verwendet werden. 3.11. Für kleinere Malerarbeiten ist die Verwendung von tragbaren oder verschiebbaren Trittleitern mit eingeschnittenen Stufen erforderlich. Die unteren Enden der Leitern sollten bei der Installation auf einem Holzboden scharfe Metallspitzen und auf einem Betonboden Gummispitzen haben. 3.12. Es ist verboten, ungetestete, zufällige Mittel für den Gerüstbau zu verwenden. 3.13. Sämtliche Malerarbeiten im Innenbereich dürfen nur bei geöffneten Fenstern oder Zwangslüftung durchgeführt werden. 3.14. Das Auftragen von Farben, Lacken und Grundierungen, die Bleiverbindungen enthalten, durch Spritzen ist verboten. 3.15. Wenn Sie alte Ölfarbe mit chemischen Mitteln entfernen möchten, verwenden Sie eine Kelle mit langem Stiel. Die abgetragene Farbe wird in einer Metallbox gesammelt und vom Arbeitsplatz entfernt. 3.16. Kittflächen sollten mit einem Stück Bimsstein oder Schmirgel gereinigt werden, das in spezielle Geräte eingespannt ist. 3.17. Lackierarbeiten im Inneren der Container dürfen nur unter Zwangsbelüftung durch eine Gruppe von drei Personen (davon zwei versichert) mit Arbeitserlaubnis durchgeführt werden. 3.18. Das Arbeiten mit pneumatischen Werkzeugen ist Malern gestattet, die eine spezielle Einweisung in den sicheren Betrieb erhalten haben. 3.19. Beim Arbeiten mit pneumatischen Werkzeugen müssen Sie: 3.19.1. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitsteil des Werkzeugs in gutem Zustand ist (Stangen, Düsen, Spritzpistole usw.). 3.19.2. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit des Manometers und das Vorhandensein von Marken. 3.19.3. Schalten Sie das Werkzeug erst ein, nachdem Sie es in Arbeitsposition gebracht haben. 3.19.4. Stellen Sie sicher, dass die Schläuche nicht geknickt sind. Berühren Sie nicht die Kabel, Elektrokabel oder Schläuche von Brennschneidgeräten. 3.19.5. Gefrorene Schläuche sollten in einem warmen, trockenen Raum aufgetaut werden. Eine Dampferhitzung ist nicht zulässig. 3.19.6. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung oder der Feststellung von Fehlfunktionen von Geräten sollten Sie sofort die Luftzufuhr abschalten und das Luftventil schließen. Es ist verboten, die Schläuche zu knicken oder zu verknoten, um die Luftzufuhr zu unterbrechen. 3.19.7. Bevor Sie mit einer Spritzpistole oder einer Angelrute arbeiten, müssen Sie die Zuverlässigkeit der Befestigung der Schläuche am Werkzeug und der Befestigung des Tanks überprüfen. 3.20. Beim Bemalen der Laternen sollten Sie eine Leiter – eine Trittleiter und einen Sicherheitsgurt – verwenden. 3.21. Behälter für Lacke, Farben, Lösungsmittel und andere Materialien sollten vor der Reinigung gedämpft, gespült und belüftet werden. Der Behälter muss geöffnet und mit einem Werkzeug aus funkenfreiem Material gereinigt werden. 4. Sicherheitsanforderungen nach Beendigung der Arbeiten 4.1. Deaktivieren Sie alle Mechanismen; Nachdem Sie sie gestoppt haben, löschen Sie sie. 4.2. Entfernen Sie Werkzeuge, Vorrichtungen, bringen Sie sie in Ordnung. 4.3. Arbeitsplatz entfernen. 4.4. Blasen Sie die Schläuche aus und entfernen Sie sie, nachdem Sie den Luftdruck reduziert haben. 4.5. Ziehen Sie Ihre Kleidung aus, bringen Sie sie in Ordnung. 4.6. Hände waschen, Gesicht mit Seife; wenn möglich duschen. 4.7. Melden Sie dem Vorgesetzten alle Mängel, die während der Arbeit aufgetreten sind. 5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 5.1. Stellen Sie die Arbeit sofort ein, schalten Sie Einrichtungen ab und verhindern Sie, dass Unbefugte den Gefahrenbereich betreten. 5.2. Berichten Sie dem Vorgesetzten, was passiert ist. 5.3. Wenn es Opfer gibt, leisten Sie ihnen Erste Hilfe und rufen Sie gegebenenfalls einen Krankenwagen. 5.4. Erste Hilfe leisten. 5.4.1. Erste Hilfe leisten bei Stromschlag. Im Falle eines Stromschlags ist es erforderlich, das Opfer sofort von der Einwirkung des elektrischen Stroms zu befreien, indem die elektrische Anlage von der Stromquelle getrennt wird. Wenn eine Trennung nicht möglich ist, ziehen Sie sie durch Kleidung oder Gebrauch von den leitenden Teilen weg Isoliermaterial zur Hand. Wenn das Opfer keine Atmung und keinen Puls mehr hat, ist eine künstliche Beatmung und eine indirekte (äußere) Herzmassage unter Berücksichtigung der Pupillen erforderlich. Erweiterte Pupillen weisen auf eine starke Verschlechterung der Durchblutung des Gehirns hin. In diesem Zustand muss sofort mit der Wiederbelebung begonnen und anschließend ein Krankenwagen gerufen werden. 5.4.2. Erste Hilfe bei Verletzungen. Um im Verletzungsfall Erste Hilfe leisten zu können, ist es notwendig, eine Einzelverpackung zu öffnen, ein darin eingelegtes steriles Verbandmaterial auf die Wunde aufzubringen und diese mit einem Verband abzubinden. Sollte das einzelne Paket aus irgendeinem Grund nicht gefunden werden, muss zum Ankleiden ein sauberes Taschentuch, ein sauberer Leinenlappen usw. verwendet werden. Auf einen Lappen, der direkt auf die Wunde aufgetragen wird, empfiehlt es sich, ein paar Tropfen Jodtinktur zu tropfen, um einen Fleck zu erhalten, der größer als die Wunde ist, und dann den Lappen auf die Wunde aufzutragen. Es ist besonders wichtig, die Jodtinktur auf diese Weise auf kontaminierte Wunden aufzutragen. 5.4.3. Erste Hilfe bei Frakturen, Luxationen, Schocks. Bei Frakturen und Luxationen der Gliedmaßen ist es notwendig, die beschädigte Gliedmaße mit einer Schiene, einer Sperrholzplatte, einem Stock, Pappe oder einem ähnlichen Gegenstand zu stärken. Der verletzte Arm kann auch mit einem Verband oder Taschentuch um den Hals gehängt und bis zum Rumpf bandagiert werden. Bei einem Schädelbruch (Bewusstlosigkeit nach einem Schlag auf den Kopf, Blutungen aus Ohren oder Mund) ist es notwendig, einen kalten Gegenstand auf den Kopf aufzulegen (ein Heizkissen mit Eis, Schnee oder kaltem Wasser) oder eine Erkältung durchzuführen Lotion. Bei Verdacht auf einen Bruch der Wirbelsäule ist es notwendig, das Opfer auf das Brett zu legen, ohne es anzuheben, das Opfer mit dem Gesicht nach unten auf den Bauch zu drehen und dabei darauf zu achten, dass sich der Körper nicht beugt, um Schäden am Körper zu vermeiden Rückenmark. Bei einem Rippenbruch, der sich in Schmerzen beim Atmen, Husten, Niesen und Bewegungen äußert, ist es notwendig, den Brustkorb beim Ausatmen fest zu verbinden oder mit einem Handtuch abzuziehen. 5.4.4. Erste Hilfe bei Verbrennungen mit Säuren und Laugen. Wenn Säure oder Alkali auf die Haut gelangen, müssen die beschädigten Stellen 15 bis 20 Minuten lang gründlich mit einem Wasserstrahl abgespült werden. Anschließend sollte die säuregeschädigte Oberfläche mit einer 5%igen Natronlösung und die verbrannte Stelle abgewaschen werden Alkali - mit einer 3%igen Borsäurelösung oder einer Essigsäurelösung. Wenn Säure oder Alkali auf die Augenschleimhaut gelangt, ist es notwendig, die Augen 15 bis 20 Minuten lang gründlich mit einem Wasserstrahl zu spülen und anschließend mit einer 2%igen Natronlösung zu spülen Alkali, mit einer 2%igen Borsäurelösung. Bei Verätzungen der Mundhöhle durch Alkali muss mit einer 3 %igen Essigsäurelösung oder einer 3 %igen Borsäurelösung gespült werden, bei Säureverätzungen mit einer 5 %igen Natronlösung. Wenn Säure in die Atemwege gelangt, muss eine mit einer Spritzpistole aufgesprühte 10 %ige Backpulverlösung eingeatmet werden, bei Alkalieintritt eine aufgesprühte 3 %ige Essigsäurelösung. 5.4.5. Erste Hilfe bei thermischen Verbrennungen leisten. Bei Verbrennungen durch Feuer, Dampf, heiße Gegenstände sollten Sie auf keinen Fall die entstandenen Blasen öffnen und die Verbrennungen mit einem Verband verbinden. Bei Verbrennungen ersten Grades (Rötung) wird die verbrannte Stelle mit in Ethylalkohol getränkter Watte behandelt. Bei Verbrennungen zweiten Grades (Blase) wird die verbrannte Stelle mit Alkohol oder einer 3 %igen Manganlösung oder einer 5 %igen Tanninlösung behandelt. Bei Verbrennungen dritten Grades (Zerstörung des Hautgewebes) wird die Wunde mit einem sterilen Verband abgedeckt, einen Arzt rufen. 5.4.6. Erste Hilfe bei Blutungen. Um die Blutung zu stoppen, müssen Sie:
5.5. Wenn es zu einem Brand kommt, beginnen Sie mit dem Löschen mit den verfügbaren Feuerlöschgeräten. Rufen Sie ggf. die Feuerwehr. 5.6. Befolgen Sie die Anweisungen des Arbeitsleiters, um den Notfall zu beseitigen. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Bediener des Traktorladers. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Laden und Entladen von Holzladungen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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