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Anweisungen zum Arbeitsschutz für den Heizraumbetreiber, Heizer. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz 1. Einleitung 1.1. Die Arbeitsschutzanweisung ist das wichtigste Dokument, das für Arbeitnehmer die Verhaltensregeln am Arbeitsplatz und die Anforderungen an die sichere Arbeitsausführung festlegt. 1.2. Die Kenntnis der Anweisungen zum Arbeitsschutz ist für Arbeitnehmer aller Kategorien und Qualifikationsgruppen sowie deren unmittelbare Vorgesetzte obligatorisch. 1.3. Die Verwaltung des Unternehmens (Werkstatt) ist verpflichtet, am Arbeitsplatz Bedingungen zu schaffen, die den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen, den Arbeitnehmern Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und das Studium dieser Arbeitsschutzanweisung zu organisieren. Jedes Unternehmen muss sichere Wege durch das Unternehmensgebiet zum Arbeitsplatz sowie Evakuierungspläne für den Brand- und Notfall entwickeln und allen Mitarbeitern mitteilen. 1.4. Jeder Arbeitnehmer muss:
2. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 2.1. In diesem Beruf dürfen Personen arbeiten, die nicht jünger als 18 Jahre sind, eine ärztliche Voruntersuchung bestanden haben und bei denen keine Kontraindikationen für die Ausübung der oben genannten Arbeiten vorliegen. 2.2. Bei der Einstellung muss sich ein Arbeitnehmer einer Einführungsunterweisung unterziehen. Bevor ein Arbeitnehmer selbstständig arbeiten darf, muss er Folgendes bestehen:
2.3. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit sollte durch eine entsprechende Anordnung für die Struktureinheit des Unternehmens erfolgen. 2.4. Einem neu eingestellten Arbeitnehmer wird ein Qualifikationsnachweis ausgestellt, in dem ein entsprechender Eintrag über die Überprüfung der Kenntnis der in Abschnitt 2.2 genannten Anweisungen und Regeln sowie die Berechtigung zur Ausführung besonderer Arbeiten zu vermerken ist. Der Befähigungsnachweis für diensthabendes Personal bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben kann vom Schichtleiter der Werkstatt oder nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten bei ihm aufbewahrt werden. 2.5. Arbeitnehmer, die die Kenntnisprüfung nicht innerhalb der festgelegten Fristen bestanden haben, dürfen nicht selbstständig arbeiten. 2.6. Der Arbeiter im Arbeitsprozess muss bestehen:
2.7. Personen, die bei der Eignungsprüfung eine ungenügende Note erhalten haben, dürfen keine selbstständige Tätigkeit ausüben und müssen sich spätestens nach einem Monat einer Wiederholungsprüfung unterziehen. Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften wird je nach Art der Verstöße eine außerplanmäßige Einweisung oder eine außerordentliche Kenntnisprüfung durchgeführt. 2.8. Im Falle eines Unfalls ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Opfer vor dem Eintreffen des medizinischen Personals Erste Hilfe zu leisten. Bei einem Unfall mit dem Arbeitnehmer selbst muss er je nach Schwere der Verletzung ärztliche Hilfe in einem Gesundheitszentrum in Anspruch nehmen oder sich selbst Erste Hilfe (Selbsthilfe) leisten. 2.9. Jeder Mitarbeiter muss den Standort des Erste-Hilfe-Kastens kennen und diesen nutzen können. 2.10. Werden fehlerhafte Geräte, Werkzeuge und Schutzausrüstungen festgestellt, muss der Arbeitnehmer seinen unmittelbaren Vorgesetzten informieren. Es ist verboten, mit defekten Geräten, Werkzeugen und Schutzausrüstungen zu arbeiten. 2.11. Um einen Stromschlag zu vermeiden, treten Sie nicht auf gebrochene, herabhängende Kabel und berühren Sie diese nicht. 2.12. Die Nichteinhaltung der Anforderungen der Arbeitsschutzanweisung für einen Arbeitnehmer gilt als Verstoß gegen die Produktionsdisziplin. Für Verstöße gegen die Anforderungen der Weisung haftet der Arbeitnehmer nach geltendem Recht. 2.13. Im Servicebereich der Anlagen des Kesselbetreibers können folgende gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren auftreten: rotierende und bewegte Maschinen und Mechanismen, erhöhte Staub- und Gasbelastung der Luft im Arbeitsbereich, erhöhte oder erniedrigte Lufttemperatur im Arbeitsbereich Bereich, erhöhte Wärmestrahlung (bei Wartung der Kessellochbohrung), erhöhter Lärmpegel am Arbeitsplatz. 2.14. Zum Schutz vor der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Faktoren ist die Verwendung geeigneter Schutzausrüstung erforderlich. Bei der Wartung rotierender Maschinen dürfen sich keine umherfliegenden Kleidungsstücke in den beweglichen Maschinenteilen verfangen. Ist ein Aufenthalt in der Nähe heißer Geräteteile erforderlich, sind Maßnahmen zum Schutz vor Verbrennungen und hohen Temperaturen zu ergreifen (Geräteumzäunung, Belüftung, warme Overalls). Bei Arbeiten in Räumen mit Lufttemperaturen über 33°C müssen Luftspritzanlagen installiert werden. Arbeiten in Bereichen mit niedriger Umgebungstemperatur sollten in warmen Overalls und im Wechsel mit warmen Temperaturen durchgeführt werden. Bei erhöhtem Lärmpegel ist die Verwendung von Lärmschutzausrüstung (Kopfhörer, Ohrstöpsel etc.) erforderlich. Bei erhöhtem Staubgehalt in der Luft des Arbeitsbereichs ist das Arbeiten mit einem Staubschutz-Atemschutzgerät („Lepestok“, F-62Sh, U-2K, „Astra-2“, RP-KM usw.) erforderlich. ). Bei erhöhter Wärmestrahlung ist das Arbeiten in einem Anzug mit flammhemmender Imprägnierung, einem Schutzhelm mit Umhang, einer Schutzbrille und Segeltuchhandschuhen erforderlich. Beim Aufenthalt in Räumen mit betriebstechnischen Anlagen (mit Ausnahme von Schalttafeln) ist das Tragen eines Schutzhelms erforderlich, um den Kopf vor Stößen durch zufällige Gegenstände zu schützen. 2.15. Der Kesselbediener muss im Overall arbeiten und Schutzausrüstung verwenden, die den geltenden Industriestandards entspricht. 2.16. Die folgende persönliche Schutzausrüstung wird dem Kesselbetreiber gemäß den Branchenstandards kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Arbeiten in einem Kesselhaus, das mit mineralischem Brennstoff mit mechanischer Belastung und mit flüssigem Brennstoff betrieben wird:
Bei Arbeiten in einem Festbrennstoffkesselhaus mit manueller Beschickung:
Bei Arbeiten zum Waschen von Kondensatoren und Gruben:
Bei Ausgabe eines doppelten Wechseloveralls verdoppelt sich die Tragedauer. Abhängig von der Art der Arbeiten und den Bedingungen ihrer Herstellung werden dem Betreiber der Kesselwerkstatt vorübergehend kostenlos zusätzliche Overalls und Schutzausrüstung für diese Bedingungen zur Verfügung gestellt. 3. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 3.1. Vor der Annahme einer Schicht muss der Heizraumbetreiber:
3.2. Es ist verboten:
4. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 4.1. Umgehungen und Inspektionen der Geräte, die Zulassung von Reparaturpersonal zu den Geräten sowie die Durchführung laufender Arbeiten durch den Kesselbetreiber müssen mit Wissen und Genehmigung des übergeordneten Personals erfolgen. Bei der Inspektion des Ofens durch die Luken muss der Heizraumbetreiber Schutzausrüstung tragen: einen Schutzhelm mit Umhang, eine Schutzbrille und Handschuhe. 4.2. Es ist während der Kontrolle und Umleitung verboten:
4.3. Halten Sie beim Starten rotierender Maschinen einen Sicherheitsabstand zu diesen ein. 4.4. Wenn Wasser auf die Bedientasten gegossen wird, sollten diese mit dielektrischen Handschuhen bedient werden. 4.5. Es ist verboten, Antriebsriemen während der Fahrt anzulegen, zu entfernen und zu verstellen, um manuelle Dreh- und Bewegungsmechanismen zu stoppen. 4.6. In einer in Betrieb befindlichen Staubaufbereitungsanlage ist das Öffnen von Luken und Mannlöchern sowie die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Verletzung der Dichtheit des Staub-Gas-Luft-Weges (Austausch der Membranen von Explosionssicherheitsventilen usw.) nicht gestattet. auf die Elemente der Anlage mit einem Staub-Gas-Luft-Gemisch. Eine Ausnahme bildet die Reinigung von Sieben unter Zyklonen und Abscheidern, wenn die Konstruktion der Siebe die Sicherheit dieser Arbeiten gewährleistet. 4.7. Um Explosionen und Brände zu vermeiden, ist die Ansammlung von Gas und Staub in den Räumlichkeiten eines mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Kesselhauses, einer Staubaufbereitungsanlage, nicht zulässig. Der Kesselhausbetreiber ist verpflichtet, in Bezug auf Gasverschmutzung gefährliche Stellen regelmäßig auf Luftverschmutzung zu überprüfen und Staub von allen Anlagenteilen, Bauwerken und Rohrleitungen zu entfernen. Über alle Fälle, in denen Gas in der Luft des Heizraums festgestellt wird, benachrichtigen Sie unverzüglich den Werkstattleiter, der für den sicheren Betrieb der Gasanlagen verantwortlich ist. 4.8. Das Schieben von festsitzendem Kraftstoff in den Bunker sollte mechanisch oder manuell mit speziellen Spitzen aus der oberen Bunkergalerie erfolgen. Es ist verboten, in den Bunker zu steigen, um den Treibstoff zu schieben. 4.9. Es ist verboten, eine schwelende Staubquelle im Raum oder im Gerät mit einem Wasserstrahl, einem Feuerlöscher oder auf andere Weise wegzufegen oder zu löschen, die zu einer Staubwirbelung und einer weiteren Brandausbreitung führen könnte. Eine offene schwelende Feuerstelle sollte mit Sand oder Wassersprühstrahl gelöscht werden. 4.10. Das manuelle Abblasen der Heizflächen des Kessels muss vom Kesselbediener mit Schutzbrille, Segeltuchhandschuhen und Schutzhelm durchgeführt werden. Beim Öffnen der Luke zu sich selbst muss sich der Heizraumbetreiber von der Luke fernhalten. Beim Ausblasen des Kessels mit einem Dampf-Wasser-Gemisch darf der Kesselbetreiber die Luken und Gucklöcher auf der Ausblasseite des Ofens nicht öffnen. 4.11. Beim Spülen der unteren Punkte des Kessels sollte zuerst das erste Ventil entlang des zu spülenden Mediums vollständig geöffnet werden, dann schrittweise das zweite. Am Ende der Spülung müssen Sie unterwegs zunächst das zweite Ventil und dann das erste schließen. Es ist verboten, Tiefpunkte mit defekten Ventilen zu spülen. Bei der Durchführung von Abschlämmungen muss der Heizraumbetreiber Handschuhe und lärmschützende Kopfhörer oder Ohrstöpsel tragen. 4.12. Bei Schiebearbeiten oder bei der Inspektion des Kesselofens sollte der Kesselführer nicht vor geöffneten Schaufenstern, Inspektions- und Entnahmeluken stehen. Der Heizraumbetreiber muss diese Arbeiten mit Schutzbrille, Schutzhelm mit Umhang und Segeltuchhandschuhen durchführen. Hosen müssen über Stiefeln getragen werden (out). Es ist verboten, die Kanten des Schutzhelms einzuklemmen. Beim Öffnen und Schließen der Luken muss sich der Heizraumbetreiber von diesen fernhalten. Die Luken dürfen nur mit Genehmigung des Kesselbetreibers geöffnet werden. 4.13. Es ist verboten, sich während des Ablassens von Asche oder Schlacke vor geöffneten Inspektionsluken aufzuhalten. 4.14. Der Kesselbetreiber hat die Entschlackung des Kessels unter unmittelbarer Aufsicht des leitenden Betreibers der Kesselwerkstatt oder des Schichtleiters unter Berücksichtigung der vor Arbeitsbeginn erhaltenen Weisungen durchzuführen. 4.15. Das Abschlagen von Schlacke sollte nur mit speziellen Spitzen erfolgen. Auf dem Höhepunkt des Rührens sollte eine Spitze in das Rohr eingeschweißt sein, um zu verhindern, dass Schlacke im Rohr herunterläuft. Es ist verboten, Schlacke mit einem an beiden Enden offenen Rohr niederzuschlagen. Spaten sollten in einer horizontalen Position gelagert werden. 4.16. Kesselentschlackungsarbeiten müssen vom Kesselbetreiber in einem Anzug mit feuerhemmender Imprägnierung, einem Schutzhelm mit Umhang, einer Schutzbrille und Segeltuchhandschuhen durchgeführt werden. Hosen müssen über Stiefeln (Outlet) getragen werden, Jackenärmel über Fäustlingen gebunden. 4.17. Beim Abwerfen der Schlacke sollten Sie sich von der Luke fernhalten und den Schirm an der Fliege halten. Beim Arbeiten ist es verboten, sich an den Hecht zu lehnen. Bevor mit der Reinigung und Entschlackung des Kessels begonnen wird, muss die Schlacke zunächst mit Wasser gefüllt werden. 4.18. Beim Rühren von Schlacke muss besonders darauf geachtet werden, dass zerbrochene Schlackenstücke durch die Skimmerluke herausfallen und große Schlackenstücke in den kalten Trichter des Kessels fallen und anschließend heißes Wasser freigesetzt wird und Dampf durch die Wassersperre und Asche und Rauchgase ¾ durch die Luke. 4.19. Beim Entschlacken des Abstichlochs des Kessels mit einem Hecht ist darauf zu achten, dass große Schlackenblöcke durch einen scharfen Schlag auf das Arbeitsende des Hechts plötzlich zusammenbrechen und dieser möglicherweise aus den Händen des Arbeiters geschlagen wird und sich verletzt ihn mit dem anderen Ende. 4.20. Verwenden Sie beim Öffnen und Schließen des Ventils keine Hebel, die die Schulter des Griffs oder des Schwungrads verlängern und nicht in der Bedienungsanleitung des Ventils vorgesehen sind. Achten Sie beim Schließen und Öffnen des Ventils darauf, dass das verwendete Gerät nicht vom Handrad des Ventils abgebrochen wird. 4.21. Das Befüllen der Gasleitungen des Kessels mit Gas muss bei eingeschalteten Abluftventilatoren und Umluftventilatoren in der in der Betriebsanleitung der Kesselanlage angegebenen Reihenfolge erfolgen. 4.22. Es ist verboten, Flanschverbindungen bei einem Überdruck über 0,5 MPa (5 kgf/cm2) festzuziehen. Beim Anziehen der Schraubverbindungen von Flanschen und Luken befindet sich der Lineman auf der gegenüberliegenden Seite des möglichen Ausstoßes eines Strahls aus Wasser, Dampf oder Gas-Luft-Medium bei Fadenbruch. Schrauben sollten von diametral gegenüberliegenden Seiten angezogen werden. 4.23. Um Verletzungen zu vermeiden, ist es verboten, über laufende Förderbänder zu klettern, verschiedene Gegenstände durch sie hindurchzuführen sowie unter ihnen hindurchzukriechen oder an Stellen hindurchzugehen, die nicht geschützt und nicht für den Durchgang vorgesehen sind. Die Durchfahrt durch die Förderanlagen sollte nur über die Übergangsbrücken erfolgen. 4.24. Beim Gehen auf geneigten Überführungen und Treppen sollten Sie nicht hetzen und nicht auf Ansammlungen von Wasser, Schmutz und Ölen treten. Wenn Sie Treppen mit großem Neigungswinkel hinabsteigen, gehen Sie mit Blick auf die Stufen hinunter. 4.25. Es ist verboten, Brennstoff mit Verbrennungsquellen an Brennstoffversorgungsbandförderer sowie an den Rohbrennstoffbunker des Hauptgebäudes zu liefern. 4.26. Das Fegen oder Löschen einer schwelenden Feuerstelle in einem Raum oder in Geräten mit einem Wasserstrahl, einem Feuerlöscher oder auf andere Weise, die zu einer Staubaufwirbelung führen kann, ist verboten. Eine offene schwelende Feuerstelle sollte mit Sand oder Wassersprühstrahl gelöscht werden. 4.27. Wenn Kraftstoff zugeführt wird, müssen alle im Kraftstoffversorgungsweg befindlichen Staubentfernungsmittel funktionieren. Der Start und Stopp von Entstaubungsanlagen muss mit dem Start und Stopp des Förderers verriegelt sein. 4.28. Vor jedem Start der Kraftstoffversorgungsmechanismen muss ein langes Signal gegeben werden und der Start eines bestimmten Mechanismus oder einer bestimmten Ausrüstung sollte per Funk angekündigt werden. Das Signal muss an allen Stellen im Kraftstoffweg zu hören sein, an denen sich Personal aufhalten kann. 4.29. Vor der Reparatur, Reinigung, Schmierung und Beseitigung von Bandschlupf muss das Förderband angehalten, der Stromkreis demontiert und an den Tasten der Tafel Sicherheitsschilder „Nicht einschalten – Personen arbeiten“ angebracht werden. 4.30. Das Durchstechen des im Schacht steckenden Brennstoffs ist nur durch die Schneckenluken erforderlich, wenn die Förderer über dem Schacht angehalten sind. Das Reinigen von Walzen, Trommeln, Antriebs- und Spannstationen von Kohle sowie das Reinigen von Kohle unter Förderbändern und Trommeln erfolgt mit einem Werkzeug (Schaufel, Schaber, Skimmer), das außerhalb des Zauns steht. 4.31. Hängende Separatoren sollten nur mit Handschuhen, angehaltenem Förderband und spannungsfrei geschaltetem Fördermotor gereinigt werden. 4.32. Wenn eine Fehlfunktion des Geräts festgestellt wird, die die Gesundheit von Personen gefährdet, ergreifen Sie Maßnahmen zur sofortigen Stilllegung des Geräts, die dem übergeordneten Personal gemeldet werden sollten. 4.33. Es ist verboten, gasgefährdete Räumlichkeiten ohne vorherige Luftanalyse zu besuchen. Der Sauerstoffgehalt der Probe muss mindestens 20 Vol.-% betragen. Bei einem geringeren Sauerstoffgehalt besteht die Gefahr der Erstickung des Personals und der Entstehung einer explosionsfähigen Gaskonzentration. Das Vorhandensein von Gas muss mit einem explosionsgeschützten Gasanalysator festgestellt werden. Wenn eine Gasverschmutzung im Raum festgestellt wird, ist das Betreten des Raumes erst nach Belüftung und erneuter Überprüfung auf Gasfreiheit möglich. Wenn es aufgrund der Belüftung nicht möglich ist, das Gas zu entfernen, ist das Betreten und Arbeiten in einem gasgefährdeten Raum nur mit Gasrettungsgeräten (Schlauchgasmasken, Rettungsgürtel, Seile) gestattet. Gleichzeitig sollten sich zwei Personen außerhalb des Raumes aufhalten und den Zustand des Arbeits- und Luftansaugrohrs der Gasmaske überwachen. 4.34. Es ist verboten, mit offenem Feuer nach Lecks brennbaren Gases zu suchen. Dies kann an Orten, an denen sich Gas ansammelt, zu einer Explosion führen. Das Auffinden von Gaslecks erfolgt mit einem Lecksuchgerät oder einer Seifenemulsion. 4.35. Es ist verboten, in unterirdische Bauwerke, Reservoirs oder Rohrleitungen abzusteigen, wenn Wasser mit einer Temperatur von 45 °C oder mehr vorhanden ist. Bei Wassertemperaturen unter 45°C darf der Wasserstand 200 mm nicht überschreiten. 4.36. Es ist verboten, ohne Schlauchgasmaske, Rettungsgürtel und Signalrettungsseil in gedämpfte unterirdische Bauwerke abzusteigen. 4.37. Es ist verboten, in Tanks, Kanälen und Brunnen ohne vorherige Belüftung und Luftanalyse auf das Vorhandensein schädlicher Substanzen zu arbeiten. 4.38. Der Zugang des Wartungspersonals muss direkt am Gerät erfolgen. Gleichzeitig werden die Zuverlässigkeit der Abschaltung, der Austrocknung (Desparation) und der Schutz des Gefahrenbereichs überprüft. Es ist verboten, Zulassungen an Schalttafeln oder in Büros vorzunehmen. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Am Ende der Schicht muss der Kesselbetreiber:
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