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Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Fahrer der Maschine zum Rammen und Eintauchen von Pfählen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Zum Arbeiten und Führen von Markierungsmaschinen ist es Fahrern gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind, von einer ärztlichen Kommission als für diese Arbeit geeignet anerkannt sind und über eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen einer Maschine verfügen.

1.2. Der eingestellte Fahrer muss sich einer Einführungsunterweisung über Arbeitsschutz, Betriebshygiene, Brandschutz, Techniken und Methoden der Ersten Hilfe für Opfer unterziehen, muss mit den Arbeitsbedingungen, Rechten und Vorteilen für die Arbeit unter schädlichen und gefährlichen Arbeitsbedingungen sowie mit den Verhaltensregeln bei Unfällen vertraut gemacht werden.

Vor Arbeitsbeginn direkt am Arbeitsplatz muss sich der Fahrer einer ersten Einweisung in die sichere Arbeitsweise unterziehen.

Zur Durchführung von Einführungsunterweisungen und Unterweisungen am Arbeitsplatz werden entsprechende Einträge im Logbuch zur Eintragung von Einführungsunterweisungen zu Arbeitsschutzthemen und im Logbuch zur Eintragung von Unterweisungen zu Arbeitsschutzthemen vorgenommen. Dabei sind die Unterschriften sowohl des Unterweisenden als auch des Unterweisenden erforderlich.

1.3. Der Fahrer der Markierungsmaschine zur Markierung von Straßen muss nach der ersten Einweisung am Arbeitsplatz ein Praktikum für 2-15 Schichten (je nach Betriebszugehörigkeit, Erfahrung und Art der Arbeit) unter Anleitung eines erfahrenen qualifizierten Fahrers der Markierungsmaschine absolvieren, der auf Anordnung (Anweisung) der Straßenorganisation ernannt wird.

1.4. Der Bediener der Markierungsmaschine muss eine wiederholte Einweisung in die Regeln und Methoden des sicheren Arbeitens und des Arbeitsschutzes bestehen:

  • periodisch, mindestens einmal im Quartal;
  • bei ungenügenden Kenntnissen im Arbeitsschutz spätestens einen Monat;
  • im Zusammenhang mit einem anerkannten Fall einer Verletzung oder eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzbestimmungen, der nicht zu einer Verletzung geführt hat.

1.5. Der Fahrer muss die Bedienungsanleitung der Markierungsmaschine zur Markierung von Autobahnen kennen.

1.6. Wenn ein Fahrer im Auftrag (Auftrag) für ein Unternehmen eingestellt wird, wird ihm eine bestimmte Markiermaschine zur Straßenmarkierung zugewiesen.

1.7. Personen, die zum Arbeiten an einer Maschine mit Ausrüstung zum Anbringen thermoplastischer Markierungslinien zugelassen sind, müssen in sicheren Arbeitsmethoden gemäß den „Sicherheitsregeln für Gasversorgungssysteme der Ukraine“ und „Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Druckbehältern“ geschult sein und über entsprechende Zertifikate verfügen.

1.8. Personen, die berechtigt sind, an einer Maschine mit Einrichtungen zum Auftragen von Farbleitungen zu arbeiten, müssen in sicheren Arbeitsmethoden gemäß den „Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Druckbehältern“ geschult sein und über ein entsprechendes Zertifikat verfügen.

1.9. Der Bediener der Markiermaschine muss wissen:

  • Gerät, Funktionsprinzip und Regeln für den technischen Betrieb von Markiermaschinen;
  • Gewährleistung der Verkehrssicherheit an Orten, an denen Straßenarbeiten an Autobahnen durchgeführt werden;
  • Methoden zur Erkennung und Behebung von Störungen im Betrieb von Motoren und Mechanismen der Markierungsmaschine;
  • Kostensätze für Kraftstoff, Schmiermittel, Farben und Thermoplaste;
  • Regeln für die Verwaltung und Bewegung der Markierungsmaschine auf der Straße;
  • Methoden der Ersten Hilfe bei Unfällen.

1.10. Der Fahrer der Markiermaschine muss die Maschine in gutem Zustand halten und die Anforderungen der Anleitung für den technischen Betrieb der Markiermaschine erfüllen.

1.11. Es ist verboten, an einer defekten Maschine zu arbeiten, sowie sich von Unbefugten im Betriebsbereich der Markiermaschine aufzuhalten.

1.12. Der Arbeitsbereich der Markiermaschine kann mit Inventarzäunen (Poller, Leitplanken, Leitkegel) und Sicherheitsschildern („Bauarbeiten“, „Verkehrsverbot“) eingezäunt werden.

1.13. Arbeiter, die die Markierungsmaschine warten, müssen für alle Arten von Straßenmarkierungsarbeiten in sichere Techniken eingewiesen und unterrichtet werden.

1.14. Alle Arbeitnehmer, die Markierungsarbeiten durchführen, müssen sich jedes Jahr einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

1.15. Der Fahrer der Markierungsmaschine muss in Overalls und Schuhen arbeiten, die in den Model Industry Standards vorgesehen sind: Baumwolloverall, kombinierte Zweizehenhandschuhe, Gummihandschuhe, Lederstiefel, Signalweste, Atemschutzmaske, Schutzbrille gegen mechanische Beschädigungen.

Der Fahrer der Markiermaschine hat für einen guten Zustand von Overall und Sicherheitsschuhen zu sorgen.

1.16. Unter Bedingungen der Verkehrserhaltung während der Markierungsarbeiten wird auf Anordnung der Straßenverkehrsorganisation ein Arbeitsschutzbeauftragter bestellt.

1.17. Es ist verboten, in einem Bereich zu arbeiten, in dem die Arbeitsplätze nicht eingezäunt sind, und in Siedlungen – mit offenen Brunnenluken.

1.18. Bei Arbeiten in der Nacht oder bei schlechter Sicht muss die Markiermaschine ausgestattet sein mit:

  • Frontal- (Scheinwerfer) und allgemeine Beleuchtung, die die Sicht auf den Weg, auf dem sich die Maschine bewegt, und die Sichtbarkeit der Arbeitsfront in den angrenzenden Bereichen gewährleistet;
  • Beleuchtung von Arbeitsorganen und Kontrollmechanismen;
  • hintere Signalleuchte;
  • Notbeleuchtung (falls erforderlich - ein Blinklicht).

1.19. Im Service- und Betriebsbereich der Markierungsmaschine ist das Rauchen und die Verwendung offener Flammen verboten.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Lernen Sie den Arbeitsbereich kennen. Aufgaben verfeinern. Stellen Sie sicher, dass Inventarzäune des Arbeitsbereichs sowie Warn- und Verbotsschilder vorhanden und angeordnet sind.

2.2. Overall tragen, Ärmelbündchen müssen zugeknöpft oder gebunden sein.

2.3. Der Fahrer, der Farbe vorbereitet, Straßenmarkierungen anbringt und Thermoplast in Kesselblöcke gießt, muss Schutzausrüstung (Atemschutzmaske, Schutzbrille, Gummihandschuhe) tragen.

2.4. Das Auto muss über einen Erste-Hilfe-Kasten mit Medikamenten gegen Verbrennungen verfügen und der Fahrer muss in der Lage sein, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten.

3. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit

3.1. Beim Anbringen von Straßenmarkierungen mit Farbmarkierungsmaschinen müssen Sie:

  • Überprüfen Sie vor Beginn der Arbeiten die Funktionsfähigkeit des Kompressors, der Warn-, Mess- und Startvorrichtungen sowie die Festigkeit und Zuverlässigkeit der Befestigung der Schläuche.
  • spülen Sie die Schläuche, durch die die Farbe in den Verteiler gelangt;
  • Überwachen Sie während des Betriebs des Färbegeräts den Druck im Tintentank sowie den normalen Betrieb des Kompressors, um eine Überhitzung zu vermeiden.

3.2. Während der Kompressor läuft, ist es verboten, die Schläuche zum Färbegerät und zum Farbdruckbehälter anzuschließen und zu trennen.

3.3. Wenn eine Fehlfunktion des Manometers, des Tintentanks und anderer Teile festgestellt wird, sollte die Markierungsmaschine angehalten und die Fehlfunktion behoben werden.

3.3. Es ist verboten, die Maschine bei fehlerhafter Instrumentierung, Warnvorrichtungen und ohne Feuerlöscher zu betreiben oder wenn die Frist für deren Überprüfung abgelaufen ist.

3.4. Während der Wartung und Reparatur ist dem Fahrer untersagt:

  • Öffnen Sie die Deckel der Farb- und Lösungsmitteltanks, ohne vorher Druckluft aus ihnen abzulassen.
  • Führen Sie keine Wartungs- oder Reparaturarbeiten bei laufendem Motor durch.

3.5. Bei der Demontage und Montage von technologischen Geräten sowie deren Komponenten müssen funktionsfähige Hebemechanismen und -vorrichtungen verwendet werden, die eine vollständige Arbeitssicherheit gewährleisten. In diesem Fall müssen Lacke, Lösungsmittel und Arbeitsflüssigkeiten aus den Behältern abgelassen und Druckluft abgelassen werden.

3.6. Der Betrieb und die Wartung der Gasausrüstung der mit Thermoplast betriebenen Markiermaschine muss unter Einhaltung der in der Bedienungsanleitung für Gasausrüstung vorgesehenen Arbeitsschutzanforderungen erfolgen:

  • Überprüfen Sie vor dem Zünden der Brenner, ob in den Rohrleitungen vor den Brennern der erforderliche Gasdruck vorhanden ist. Prüfen Sie den Druck nach jedem Wechsel der Gasflaschen;
  • Die Gaszufuhrventile zu den Brennern dürfen nur geöffnet werden, wenn die Zünder eingeschaltet sind. Kommt es bei der Zündung während der Regelung oder dem Betrieb der Brenner zu einer Entmischung, einem Flammenrückschlag oder einem Erlöschen der Flamme, müssen vor dem erneuten Zünden des Brenners die Flammrohre und der Schornstein erneut belüftet werden. Eine erneute Zündung ist frühestens nach 5 Minuten zulässig;
  • Beim Zünden und Regeln der Brenner ist es notwendig, die Gas- und Luftzufuhr schrittweise und gleichmäßig zu ändern.
  • der Betrieb von Gasgeräten ist bei Gasaustritt und defekten Rohrleitungen, Armaturen und Geräten verboten;
  • Bei Störungen ist es erforderlich, die Gaszufuhrventile zu den Brennern sofort zu schließen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen zu ergreifen;
  • Überprüfen Sie nach jedem Wechsel der Gasflaschen alle Anschlüsse der Gasausrüstung mit einer Seifenlauge oder einem Lecksuchgerät auf Dichtheit. Es ist verboten, offenes Feuer zum Aufspüren von Gaslecks zu verwenden;
  • es ist nicht erlaubt, angezündete Brenner unbeaufsichtigt zu lassen;
  • Führen Sie gasgefährdende Arbeiten gemäß den aktuellen „Sicherheitsregeln für Gasversorgungssysteme der Ukraine“ durch.

3.7. Die Wärmebehandlung (Dehydratisierung) des Kühlmittels zum Erhitzen des Thermoplasten sollte unter Einhaltung folgender Anforderungen erfolgen:

  • Die Einhaltung der Norm des in das System eingefüllten Öls muss durch das entsprechende Zertifikat bestätigt werden.
  • Die Wärmebehandlung sollte bei trockenem Wetter an einem Ort durchgeführt werden, der mindestens 20 m von Häusern und Bauwerken entfernt und frei zugänglich ist.
  • an der Maschine im Bereich des Fahrerarbeitsplatzes müssen mindestens zwei betriebsbereite Feuerlöscher (Pulver oder Kohlendioxid) vorhanden sein;
  • Während der Wärmebehandlung muss der Fahrer ständig den Betrieb der Brenner und der Umwälzpumpe, die Thermometerwerte und den Zustand des Kühlmittels überwachen;
  • Während des Kochens ist der Aufenthalt unbefugter Personen in einem Abstand von weniger als 10 m zur Maschine verboten. Der Fahrer darf sich nur so lange auf der Plattform aufhalten, wie es für die Durchführung der erforderlichen Kontroll- und Überwachungsvorgänge erforderlich ist;
  • Während des Kochens sind keine Einstell- oder Fehlerbehebungsarbeiten zulässig. Alle diese Arbeiten sollten durchgeführt werden, nachdem die Gaszufuhr zu den Hauptbrennern und Zündgeräten unterbrochen wurde;
  • Die Überprüfung der Messwerte des Arbeitsthermometers mit einem Quecksilberthermometer sollte bei ausgeschalteten Brennern erfolgen.

3.8. Um zu verhindern, dass Feuchtigkeit in das Kühlmittel gelangt, muss die Kesselabdeckung ummantelt werden. Andernfalls kann es beim Betrieb der Maschine zum Austreten von Kühlmittel kommen.

3.9. Beim Arbeiten mit der Wärmeübertragungsanlage zum Erhitzen von Thermoplasten ist Vorsicht geboten: Die Öltemperatur erreicht im Betrieb +200°C, heißes Öl führt auf den Körper und führt zu schweren Verbrennungen.

3.10. Verwenden Sie kein offenes Feuer, um Thermoplaste zu erhitzen.

Zündtemperatur Thermoplast +800 … +870°C.

Explosionstemperatur +1200°C.

4. Sicherheitsanforderungen nach Beendigung der Arbeiten

4.1. Nach Abschluss der Straßenmarkierungsarbeiten müssen alle in den Kesseln verbliebenen thermoplastischen Kunststoffe abgelassen werden, da sich durch erneutes Erhitzen die Eigenschaften verschlechtern.

4.2. Schalten Sie die Brenner gemäß der „Bedienungsanleitung für Gasgeräte“ aus.

4.3. Wenn die Markiermaschine den Lack bearbeitet, wird das Gerät gemäß der „Anleitung für den Betrieb der Markiermaschine“ abgeschaltet.

4.4. Schalten Sie die Kippschalter der Blinkleuchten und „Power“ auf dem Bedienfeld der elektrischen Ausrüstung aus.

4.5. Markierungsband entfernen und in Schublade legen.

4.6. Bringen Sie den Verteilergriff in die Position „Anheben“.

4.7. Wenn die Verriegelung, die den Markierer in der Transportposition hält, funktioniert, muss der Griff in die Position „Neutral“ gebracht werden.

4.8. Schalten Sie den Nebenantrieb aus, indem Sie den Hebel im Fahrerhaus nach vorne bewegen.

4.9. Schalten Sie den Teiler auf einen höheren Gang, indem Sie den Hebel im Fahrerhaus nach hinten bewegen.

4.10. Visiereinrichtung in Transportstellung bringen.

4.11. Bringen Sie das Messelement in Transportstellung.

4.12. Entfernen Sie die Verlängerung vom Schornstein, befestigen Sie sie auf der Plattform und bringen Sie die Abdeckung am Schornstein an.

4.13. Verschließen Sie die elektrische Schalttafel mit einer Abdeckung.

4.14. Auto beim Geldwechsler abgeben oder auf dem Parkplatz abstellen.

4.15. Am Ende der Arbeit muss der Bediener der Markiermaschine:

  • Waschen Sie mit Farbe verunreinigte Hände mit einem Lösungsmittel (Testbenzin, Kerosin) und waschen Sie anschließend Gesicht und Hände mit warmem Wasser und Seife.
  • Ziehen Sie Overalls, Spezialschuhe und persönliche Schutzausrüstung aus, reinigen Sie sie von Staub und anderem Schmutz und bewahren Sie sie an einem zum Aufbewahren und Wechseln der Kleidung vorgesehenen Ort auf.

5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.1. Im Falle eines Gasaustritts muss die Zufuhr des Gases zum System sofort unterbrochen werden, bis die Störung behoben ist.

5.2. Wenn Fehler am Manometer, Tintenbehälter, Thermoelement und anderen Teilen festgestellt werden, stoppen Sie die Markierungsmaschine, indem Sie den Motor abstellen, und beseitigen Sie die Fehler.

5.3. Wenn thermoplastische Materialien und Farben Feuer fangen, ist es notwendig, den Brand mit einem Kohlendioxid-Feuerlöscher oder Sand zu löschen; Wenn es nicht möglich ist, das Feuer selbst zu löschen, müssen Sie die Feuerwehr rufen und die Verwaltung darüber informieren.

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