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Hinweise zum Arbeitsschutz für die Verkleidung Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Einleitung Diese sektorale Standardanweisung wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen von Gesetzgebungs- und anderen Rechtsakten der Russischen Föderation entwickelt, die staatliche Regulierungsanforderungen für den Arbeitsschutz enthalten, die im Abschnitt „Allgemeine Sicherheitsanforderungen“ dieser Arbeit aufgeführt sind, und richtet sich an Fliesenleger, wenn sie Arbeiten entsprechend ihrem Beruf und ihrer Qualifikation ausführen. 2. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1. Facer, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, über die beruflichen Fähigkeiten für die Arbeit als Facer verfügen und keine Alterskontraindikationen für die ausgeführte Arbeit haben, müssen vor der Erlaubnis zur selbstständigen Arbeit Folgendes bestehen:
2. Beschichter sind verpflichtet, die Arbeitssicherheitsanforderungen einzuhalten, um den Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren im Zusammenhang mit der Art der Arbeit zu gewährleisten:
3. Zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen sind vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Einlagen zu verwenden: Baumwolloveralls, kombinierte Fäustlinge, Anzüge mit isolierender Polsterung und Filzstiefel für die Winterperiode des Jahres. Auf der Baustelle müssen Fliesenleger Schutzhelme tragen. Darüber hinaus sollten bei der Bearbeitung von Steinen eine Atemschutzmaske und eine Schutzbrille sowie bei Arbeiten mit Säure Gummistiefel, Handschuhe und Schürzen verwendet werden. 4. Die Arbeitnehmer, die sich auf dem Gelände der Bau-(Produktions-)Stelle, in Produktions- und Aufenthaltsräumen, Arbeitsbereichen und Arbeitsplätzen aufhalten, sind verpflichtet, die in dieser Organisation erlassenen internen Vorschriften einzuhalten. Der Zutritt zu diesen Orten ist Unbefugten sowie alkoholisierten Mitarbeitern untersagt. 5. Fliesenleger müssen im Rahmen ihrer täglichen Tätigkeit:
6. Beschichter sind verpflichtet, jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet, jeden Arbeitsunfall oder jede Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens einer akuten Berufskrankheit, unverzüglich ihrem unmittelbaren oder vorgesetzten Arbeitsvorgesetzten zu melden (Vergiftung). 3. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 7. Fliesenleger müssen vor Arbeitsbeginn: a) dem Arbeitsleiter eine Bescheinigung über die Überprüfung der Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden vorlegen, einen Auftrag vom Vorarbeiter oder Manager entgegennehmen und sich am Arbeitsplatz über die Besonderheiten der durchgeführten Arbeiten unterweisen lassen; b) Overall, Spezialschuhe und einen Helm nach dem festgelegten Muster anziehen. 8. Nach Erhalt des Auftrags durch den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter müssen die Fliesenleger: a) Bereiten Sie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung vor und prüfen Sie deren Gebrauchstauglichkeit; b) den Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überprüfen; c) Wählen Sie die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen technologischen Geräte und Werkzeuge aus und überprüfen Sie sie auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. 9. Zugewandte Arbeiter sollten bei folgenden Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen nicht mit der Arbeit beginnen: a) Fehlfunktionen von technologischen Geräten, Arbeitsschutzausrüstungen und Werkzeugen, die in den Anweisungen der Hersteller angegeben sind und deren Verwendung nicht zulässig ist; b) Unordnung oder unzureichende Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu ihnen; c) Gasverschmutzung oder Staubbildung im Raum sowie bei starkem Wind und Niederschlag; d) Verletzung der Stabilität der Pflastermittel und Strukturen von Gebäuden und Bauwerken. Festgestellte Verstöße gegen Sicherheitsauflagen müssen selbständig beseitigt werden, ist dies nicht möglich, muss der Fliesenleger unverzüglich den Vorarbeiter bzw. Arbeitsleiter informieren. 4. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 10. Fliesenleger müssen bei ihrer Arbeit folgende Sicherheitsanforderungen einhalten: a) Bearbeitung (Sägen, Bohren, Schleifen, Polieren) von Verblendsteinen an speziell dafür vorgesehenen Stellen auf Maschinen oder mit mechanisierten Werkzeugen durchführen. Es ist verboten, Steine zu bearbeiten, die auf dem Boden von Gerüsten und Gerüsten liegen oder verlegt sind; b) Steine nicht ohne Schleifscheibenschutz schneiden; c) bei der Bearbeitung von Steinen durch mehrere gegenüberstehende Arbeiter, die in einem Abstand von weniger als 3 m voneinander arbeiten, Schutzgitter zwischen den Maschinen verwenden; d) bei der Trockenbearbeitung von Steinen in Innenräumen Staubabsauggeräte verwenden; e) bei der Montage von Steinen mit einem manuellen oder maschinellen Schlagwerkzeug eine Schutzbrille tragen; f) Beim Verlegen von Fliesen auf Zementmörtel Gummifingerspitzen oder dünne Gummihandschuhe verwenden und gleichzeitig die Hände mit Talk oder Kreidepulver einreiben; g) Beim Verlegen von Verkleidungsmaterialien auf heißen Mastix den Mastix erhitzen und in eingesteckte Segeltuchkleidung, Fäustlinge und geschlossene Schuhe übertragen; Transfermastix in speziell für diesen Zweck konzipierte und mit Deckeln mit abschließbaren Vorrichtungen ausgestattete Tanks; h) Verwenden Sie beim Reinigen von Oberflächen mit Metallbürsten oder anderen Werkzeugen und Geräten eine Schutzbrille und beim Arbeiten mit Säure eine Lösung mit einer Konzentration von nicht mehr als 5 %. i) Verwenden Sie ein elektrisches Handwerkzeug mit doppelter Isolierung. 11. Arbeiten mit Säure sollten mit Schutzbrille sowie Gummistiefeln, Handschuhen und Schürze durchgeführt werden. Die Lösung muss durch Eingießen von Säure in Wasser hergestellt werden. Räume, in denen mit Säure gearbeitet wurde, müssen belüftet werden. 12. Abdecker, die mit handgeführten Elektromaschinen arbeiten, müssen der Gruppe I für elektrische Sicherheit und der Gruppe II bei Arbeiten mit handgeführten Elektromaschinen der Klasse 1 in Räumen mit erhöhter Gefahr angehören. Elektrowerkzeuge, Lampen und motorisierte Maschinen müssen über Steckverbinder an das Stromnetz angeschlossen werden. 13. Achten Sie bei der Verwendung eines Schleifwerkzeugs darauf, dass die Schleifscheibe keine Risse aufweist. Das verwendete Werkzeug muss über einen fest am Körper befestigten Schleifscheibenschutz verfügen. 14. In Arbeitspausen mit Elektro- oder Druckluftwerkzeugen sowie wenn das Werkzeug von einem Ort zum anderen getragen werden muss, sollte es ausgeschaltet sein. 15. Wenn die Schläuche beschädigt sind oder das Druckluftwerkzeug ausfällt, müssen die Liner ihre Arbeit einstellen und die Luftzufuhr mit einem Ventil abschalten. Das Absperren der Luftzufuhr durch Biegen der Schläuche ist nicht zulässig. 16. Behälter, die für die Lieferung kleinstückiger Materialien an Arbeitsplätze verwendet werden, müssen über funktionsfähige Verschlussvorrichtungen verfügen, die verhindern, dass Materialien beim Heben und Bewegen herunterfallen. 17. Für den Zugang zum Arbeitsplatz müssen Fliesenleger ausgerüstete Zugangssysteme (Leitern, Leitern, Leitern) verwenden. 18. Als Gerüstmittel sind in der Regel Bestandsgerüste (Fertiggerüste; nicht trennbare, mobile Gerüste mit beweglichem Arbeitsplatz, Tischen etc.) zu verwenden, die mit Zäunen ausgestattet sind. Es ist verboten, beliebige Gerüste (Kisten, Fässer, Eimer usw.) als Gerüste zu verwenden. 19. Beim Auftragen des Mörtels auf eine Decke oder eine vertikale Fläche manuell oder mit einer Düse müssen sich die Verkleidungen auf der Seite der Stelle befinden, an der der Mörtel aufgesprüht wird. Zum Schutz der Augen sollte eine Schutzbrille getragen werden. 20. Es ist verboten, Arbeiten von Gerüsten, Gerüsten oder Leitern aus auszuführen, die Risse, Brüche, Verformungen und andere Mängel in den tragenden Elementen aufweisen. 5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 21. Bei Störungen der Gerüstmittel, Werkzeuge mit elektrischem oder pneumatischem Antrieb sowie der verwendeten Geräte ist es erforderlich, die Arbeiten einzustellen und den Arbeitsleiter zu informieren. 22. Verblendungsarbeiten auf Gerüsten im Freien sind bei wechselnden Witterungsbedingungen (Schneefall, Nebel oder Gewitter), die die Sicht beeinträchtigen, sowie Windverstärkungen auf eine Geschwindigkeit von 15 m/s oder mehr abzubrechen und an einen sicheren Ort zu bringen. 23. Im Falle eines Brandes der verwendeten Materialien, Werkzeuge und Geräte müssen die Arbeiten eingestellt und Maßnahmen zu deren Löschung ergriffen werden. Wenn es nicht möglich ist, den Brand selbst zu beseitigen, müssen Sie die Feuerwehr rufen und den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter informieren. 6. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 24. Am Ende der Arbeiten müssen die Fliesenleger: a) Trennen Sie das gebrauchte mechanisierte Werkzeug vom Netzwerk und legen Sie es an dem dafür vorgesehenen Ort ab; b) den Arbeitsplatz in Ordnung bringen; c) den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter über alle während der Arbeit aufgetretenen Probleme informieren. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Arbeit mit bereitgestelltem psycho-neurologischen Internat. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Fahrer des Holztransporters. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ LKW Fahrer. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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