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Belehrung zum Arbeitsschutz für einen Mitarbeiter im Umgang mit flüssigen und festen radioaktiven Abfällen in radioaktiv kontaminierten Bereichen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

Einführung

Die Anweisung beschreibt methodische Ansätze und Lösungen für den Umgang mit radioaktiven Abfällen, die bei der Tätigkeit von Brennstoff- und Energieunternehmen in radioaktiv kontaminierten Gebieten entstehen, einschließlich der Dekontamination von mit künstlichen Radionukliden kontaminierten Räumlichkeiten, Geräten, technischen Geräten, persönlicher Schutzausrüstung und Overalls in Unternehmen und Organisationen. infolge verschiedener Strahlenunfälle und der Katastrophe im Kernkraftwerk Tschernobyl.

Die Anweisung wurde auf der Grundlage von föderalen regulatorischen und technischen Dokumenten sowie Abteilungsdokumenten des Ministeriums für Brennstoffe und Energie der Russischen Föderation entwickelt und gemäß den Anforderungen der „NRB-96-Strahlungssicherheitsstandards“ fertiggestellt.

Die Anweisung wurde vom Staatlichen Komitee für sanitäre und epidemiologische Aufsicht Russlands (Ref.-Nr. 01-6/1530-11 vom 09.12.94. Dezember 17) und dem Gosatomnadzor Russlands (Ref.-Nr. 10-282/30.11.94 vom November) genehmigt XNUMX, XNUMX).

Bei dieser Anweisung handelt es sich um ein Leitdokument des Ministeriums für Brennstoffe und Energie Russlands, das unter Berücksichtigung der Anforderungen spezifische Anweisungen für den Umgang mit radioaktiven Abfällen in mit künstlichen Radionukliden kontaminierten Gebieten in Industrien und Anlagen des russischen Brennstoff- und Energiekomplexes entwickelt werden sollte.

Allgemeine Bestimmungen

Gemäß den bundesstaatlichen „Radiation Safety Standards NRB-96“ handelt es sich bei radioaktivem Abfall um einen Stoff, der in keinem Aggregatzustand einer weiteren Verwendung unterliegt:

  • Materialien, Produkte, Geräte, Gegenstände biologischen Ursprungs, in denen der Gehalt an Radionukliden die durch Rechtsakte festgelegten Werte überschreitet;
  • abgebrannter Kernbrennstoff;
  • verbrauchte oder beschädigte Radionuklidquellen;
  • aus dem Untergrund gewonnenes und in Deponien und Abraumhalden gelagertes Gestein, in dem der Gehalt an Radionukliden die durch Rechtsakte festgelegten Grenzwerte überschreitet.

Radioaktive Abfälle werden in flüssige, feste und gasförmige Abfälle unterteilt. Zu den flüssigen radioaktiven Abfällen zählen Lösungen anorganischer Stoffe, organische Flüssigkeiten (Öle, Lösungsmittel usw.) und Filtermaterialbrei. Feste radioaktive Abfälle umfassen Produkte, Teile von Maschinen und Mechanismen, Materialien, biologische Objekte und verbrauchte Radionuklidquellen. Zu den gasförmigen radioaktiven Abfällen zählen radioaktive Inertgase fragmentierten und induzierten Ursprungs (Xenon-, Krypton- und Argonisotope), die beim Betrieb von Kernkraftwerken (Kernreaktoren verschiedener Typen) entstehen. Bei der Handhabung radioaktiver Abfälle auf REM in Brennstoff- und Energieanlagen fallen keine gasförmigen Abfälle an.

Die Sammlung, Abrechnung, Lagerung und Entsorgung radioaktiver Abfälle erfolgt mit dem Ziel:

  • Verringerung der Strahlungseinwirkung ionisierender Strahlung aus Abfällen auf Mitarbeiter von Unternehmen und die Bevölkerung;
  • Verringerung oder Verhinderung der Strahlenbelastung der Umwelt;
  • Abfalllokalisierung und Kontrolle über ihre Bewegung (Verteilung);
  • Isolierung von Abfällen aus der Umwelt auf Endlagerstätten.

1. Flüssige radioaktive Abfälle

1.1. Flüssige radioaktive Abfälle (LRW) in einem radioaktiv kontaminierten Bereich (REM) werden nach spezieller Behandlung von Geräten, Transportmitteln, Räumlichkeiten, Overalls, persönlicher Schutzausrüstung usw. als Dekontaminationslösungen verwendet.

1.2. Lösungen nach spezieller Bearbeitung von Ausrüstung, Transportmitteln, Overalls, persönlicher Schutzausrüstung usw. Sie werden in Auffanggruben gesammelt, um ein direktes Eindringen in offene Gewässer zu verhindern. Nach dem Befüllen der Aufnahmegruben werden die verbrauchten Lösungen in eine andere Aufnahmegrube abgelassen und die vorherige nach entsprechender Strahlungskontrolle durch die Gebietskörperschaften der staatlichen sanitären und epidemiologischen Aufsicht (GSEN) des russischen Gesundheitsministeriums zurückgelassen Selbstfiltrierung und anschließende Abdeckung mit Erde oder sie unterliegen den Auflagen als radioaktiver Abfall. In diesem Fall wird LRW gemäß der mit den SSES-Gremien vereinbarten Methodik genehmigt und zur Entsorgung an spezielle regionale Anlagen von NPO Radon übergeben.

1.3. Die nach der Dekontamination der Räumlichkeiten verwendeten Lösungen werden in speziell dafür vorgesehenen gekennzeichneten Behältern aus Metall oder Polyethylen (Kunststoff) gesammelt, mit Deckeln verschlossen und dann in eine Auffanggrube gegossen. Beim Verfüllen wird die Grube mit Erde mit einer Schicht von mindestens 0,4 m bedeckt. Die verfüllte Grube wird auf das Schema (Plan) aufgetragen, am Boden mit Strahlengefahrenschildern eingezäunt und die Expositionsdosisleistung der Gammastrahlung bei a angegeben Höhe von 1 m ab Grubenrand.

1.4. Bei Bedarf kann die Gebietskörperschaft des SSES des Gesundheitsministeriums Russlands auf der Grundlage der Ergebnisse der Strahlenüberwachung ein anderes Verfahren für den Umgang mit gebrauchten Dekontaminationslösungen festlegen.

1.5. Der Transport von LRW aus dem Bereich der Dekontaminationsarbeiten ist verboten.

2. Feste radioaktive Abfälle

2.1. Bei festen radioaktiven Abfällen handelt es sich um verschiedene feste Materialien, Produkte und Gegenstände, Maschinen und Mechanismen, vom LRW zugelassene Werkzeuge sowie Massen- und biologische Materialien mit einer spezifischen Aktivität, die die in den „Hygienevorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle SPORO-85“ festgelegten Werte überschreitet ": 7,4, 104 x 2 Bq/kg (10 x 6-7,4 Ci/kg) für Beta-aktive, 103 x 2 Bq/kg (10 x 7-3,7 Ci/kg) für alpha-aktive Nuklide, 103 x 1 Bq/kg (10 x 7-XNUMX Ci/kg) für Gammastrahlungsquellen.

2.2. Zu den festen radioaktiven Abfällen (SRW) zählen auch Produkte, Gegenstände und Materialien, deren Oberflächenkontamination nach drei Dekontaminationszyklen über den festgelegten Standards liegt. Unter den Bedingungen eines bestimmten Strahlenunfalls legen die Organe des staatlichen sanitären und epidemiologischen Dienstes des russischen Gesundheitsministeriums für einen bestimmten Zeitraum vorübergehend zulässige Werte für die radioaktive Kontamination fest.

In der Tabelle. Als Beispiel zeigt Tabelle 1 die vorläufigen Standards für radioaktive Kontamination (VNRZ-90), die zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nach der Katastrophe im Kernkraftwerk Tschernobyl in Kraft waren.

Tabelle 1 (Referenz). Temporäre Standards für die Kontamination von Oberflächen verschiedener Gegenstände und der Haut von Arbeitern, festgelegt in der Wiederherstellungsphase nach der Katastrophe im Kernkraftwerk Tschernobyl (VNRZ-90)


(zum Vergrößern klicken)

* Eine nicht feste (entfernbare) Verschmutzung der Innenfläche von Fahrzeugen, die für den Transport von Lebensmitteln, Wäsche und Overalls bestimmt sind, ist nicht zulässig.

Die feste (nicht entfernbare) radioaktive Kontamination sollte 200 Beta-Partikel / (min. cm²) nicht überschreiten.

Für andere in der Tabelle angegebene Oberflächen. 1, entfernbare und nicht entfernbare Verschmutzung ist normalisiert.

2.3. Wenn solche Standards nicht festgelegt sind oder ihre Gültigkeit abgelaufen ist, sollten die zulässigen Werte der radioaktiven Kontamination von Oberflächen den in der Tabelle angegebenen Werten entsprechen. 2 (NRB-76/87, Tabelle 8.14).

Tabelle 2 (Pflichtfeld) bis 31.12.99. Zulässiger Grad der Oberflächenkontamination für Personal der Kategorie B, Partikel / (min. cm²)


(zum Vergrößern klicken)

* Für die Oberfläche von Arbeitsräumen und Geräten, die mit alphaaktiven Nukliden kontaminiert sind, wird die entfernbare (nicht fixierte) Verschmutzung normalisiert; für andere Oberflächen - vollständige (entfernbare und nicht entfernbare) Verschmutzung.

** Zu den gesonderten Radionukliden zählen alphaaktive Nuklide, deren zulässige Konzentration in der Luft der Arbeitsräume der DKA < 1 x 10-14 Ci/l (< 0,37 Bq/mXNUMX) beträgt.

*** Für Strontium-90 + Yttrium-90 wird die zulässige Verunreinigung auf das Fünffache reduziert.

2.4. Ab dem 1. Januar 2000 werden neue Standards für zulässige Werte der gesamten radioaktiven Kontamination für Personal der Gruppe B eingeführt, die in der Tabelle aufgeführt sind. 3 (NRB-96, Tabelle 10.3).

Tabelle 3 (Pflichtfeld) bis 01.01.2000. Zulässige Werte der radioaktiven Kontamination von Arbeitsflächen, Overalls und persönlicher Schutzausrüstung, Partikel / (min. cm²) (für Personal der Gruppe B)


(zum Vergrößern klicken)

3. Trennung radioaktiver Abfälle in Gruppen nach spezifischer Aktivität

3.1. Feste radioaktive Abfälle werden je nach spezifischer Aktivität in Gruppen eingeteilt, wie in der Tabelle angegeben. 4 („Hygienevorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle SPORO-85“).

Tabelle 4. Einteilung fester radioaktiver Abfälle in Gruppen entsprechend ihrer spezifischen Aktivität

3.2. Feste radioaktive Abfälle können auch nach der in einem Abstand von 0,1 m von ihrer Oberfläche gemessenen Expositionsdosisleistung in Gruppen eingeteilt werden, wenn bekannt ist, dass in SRW keine alphaemittierenden Nuklide vorhanden sind. Dabei wird SRW in folgende drei Gruppen eingeteilt:

  • Abfallgruppe I (schwach aktiv) - bis zu 0,3 mGy/h (30 mR/h);
  • Abfallgruppe II (mittel aktiv) - 0,3 - 10 mGy / h (30 - 1000 mR / h);
  • Abfallgruppe III (hochaktiv) mehr als 10 mGy/h (1000 mR/h).

4. Sammlung und Vorbereitung fester radioaktiver Abfälle zur Endlagerung

Feste radioaktive Abfälle müssen in allen technologischen Kreisläufen des Unternehmens nachgewiesen werden, vor allem an Strahlenkontrollstellen und an Orten der Sonderverarbeitung.

4.1. Zu den TR gehören:

4.1.1. Alle technischen Produkte, Teile von Maschinen und Anlagen, die mit Radionukliden über den festgelegten Werten (siehe Abschnitt 2.1 dieser Anleitung) kontaminiert sind, sowie Oberflächenkontaminationen über den in der Tabelle angegebenen zulässigen Werten. 1 - 3, nach drei Dekontaminationszyklen.

4.1.2. Overalls, Schutzausrüstung, Schuhe usw., die teilweise dekontaminiert wurden und über die zulässigen Grenzwerte gemäß VNRZ, NRB-76/87 oder NRB-96 hinaus kontaminiert sind.

4.1.3. Materialien (Polyethylenfolie, Lumpen, Papier usw.), biologische Gegenstände, Früchte, Pilze, Beeren, Fische usw., die mit Radionukliden kontaminiert sind, die über den vom SSES des russischen Gesundheitsministeriums vorübergehend festgelegten Werten liegen.

4.2. Die Sammlung und Überführung fester radioaktiver Abfälle zur Entsorgung oder Zwischenlagerung erfolgt direkt an den Orten ihrer Entstehung getrennt vom gewöhnlichen Müll unter radiometrischer Kontrolle.

4.3. Wenn bei der radiometrischen Prüfung technischer Produkte (Materialien, Werkzeuge, persönliche Schutzausrüstung, Overalls usw.) eine Kontamination über akzeptablen Werten festgestellt wird, werden diese zur Dekontamination geschickt. Anschließend wird über die weitere Verwendung oder Einstufung als SRW entschieden.

Zum Sammeln von SRW werden spezielle Standardbehälter, Maschinen, Polyethylen- oder Kraftpapierbeutel verwendet.

4.4. Großformatige SRW werden vorab gepresst oder in Stücke geteilt (geschnitten). Kleinabfall wird in eine entsprechende Sammelstelle gegeben und verdichtet. Danach wird die Sammlung geschlossen (gebunden) und zur Zwischenspeicherung an den Standort oder an das Lager geschickt.

4.5. Behälter für feste radioaktive Abfälle müssen an allen Seiten mit einem Strahlengefahrenschild gemäß GOST 17925-72 und der Aufschrift „Vorsicht! Radioaktivität!“ versehen, mit einem Deckel verschlossen und verriegelt sein.

Container müssen für die maschinelle Beladung angepasst sein. Ihre Anzahl, Größe und Gestaltung richten sich nach der Art und Menge der in der Anlage anfallenden radioaktiven Abfälle.

4.6. Die Innenflächen von Mehrwegbehältern müssen passgenau und glatt sein, aus einem Material mit geringer Saugfähigkeit bestehen, das durch Säuren, Laugen und Speziallösungen dekontaminiert werden kann, mit Dampf behandelt werden kann und über mechanische Festigkeit verfügen.

4.7. Die Strahlungsdosisleistung in 1 m Entfernung vom Sammelbehälter mit radioaktivem Abfall sollte 0,1 mGy/h (10 mrem/h) nicht überschreiten.

4.8. Für die vorübergehende Lagerung fester radioaktiver Abfälle außerhalb der Behälter müssen die Sammelbehälter ausgestattet und die Plätze vor den Auswirkungen von Niederschlag und Wind geschützt, mit Strahlengefahrenschildern gekennzeichnet sein und den Zutritt Unbefugter verhindern.

4.9. Der Standort der Sammlungen ist bei Bedarf mit geeigneten Vorrichtungen (Abschirmungen) ausgestattet, um die Strahlung über ihre Grenzen hinaus auf ein akzeptables Maß zu reduzieren (siehe Standardanweisungen für den Strahlenschutz des Personals. Ministerium für Brennstoffe und Energie Russlands, 1997. - 13 S .).

4.10. Geben Sie auf dem Behälter (Sammlung) die Dosisleistung der Gammastrahlung in einem Abstand von 1 m sowie die Uhrzeit und das Datum der Messung an. Bei jeder Beladung des Behälters werden Messungen und Korrekturen der Dosisleistungswerte sowie deren Eintragung in das Strahlungsüberwachungsprotokoll durchgeführt. Die Häufigkeit der Kontrollen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Einvernehmen mit der regionalen Behörde des SSES festgelegt.

4.11. Der Transport des Sammlers auf dem Gelände des Standorts zu den Orten der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle erfolgt auf speziell ausgestatteten Fahrzeugen, Wagen oder manuell durch Spezialisten des Strahlenschutzdienstes (RSS).

4.12. Der Transport radioaktiver Abfälle zu den Endlagerstätten sollte mit speziell ausgerüsteten Fahrzeugen erfolgen. Der Einsatz dieser Fahrzeuge für den Transport nicht radioaktiver Ladung ist verboten.

4.13. Die Bestattung fester radioaktiver Abfälle darf in speziell dafür vorgesehenen Bereichen in dem am stärksten mit Radionukliden kontaminierten Gebiet im Einvernehmen mit den regionalen Stellen der staatlichen sanitären und epidemiologischen Aufsicht des Gesundheitsministeriums Russlands und dem Staatlichen Komitee für Ökologie Russlands durchgeführt werden oder im Rahmen einer Vereinbarung mit regionalen Entsorgungsanlagen für radioaktive Abfälle der NPO Radon. Es ist verboten, an diesen Stellen nichtradioaktive Abfälle zur Entsorgung zu übergeben.

4.14. Die Verlagerung radioaktiver Abfälle außerhalb zentraler Endlagerstätten ist verboten.

4.15. Große feste Abfälle werden vor der Entsorgung zur Entsorgung an einer speziell dafür vorgesehenen Stelle in der schmutzigsten Zone durch dafür zuständige Spezialisten unter der Kontrolle des SRB gepresst oder zerschnitten.

5. Buchhaltung, Kontrolle über die Sammlung, Lagerung und Entsorgung fester radioaktiver Abfälle

5.1. Zur systematischen Kontrolle der Sammlung, Zwischenlagerung und Vorbereitung zur Entsorgung der im Rahmen der Arbeiten anfallenden radioaktiven Abfälle werden im Auftrag des Unternehmens verantwortliche Personen benannt, die die erhaltenen Informationen in das Logbuch der radioaktiven Abfälle (Anlage 1) eintragen ).

5.2. Die für die Befüllung des nächsten Behälters verantwortliche Person erstellt einen Pass für radioaktive Abfälle (Anlage 2).

5.3. Die Sammlung fester radioaktiver Abfälle erfolgt durch Fachkräfte des Strahlenschutzdienstes des Unternehmens oder durch im Auftrag des Unternehmens benannte Verantwortliche.

5.4. SRW wird im Rahmen von Verträgen an den regionalen Endlagerstätten für radioaktive Abfälle der NPO Radon vergraben.

5.5. Bei Verstößen gegen die Anforderungen an die Bereitstellung radioaktiver Abfälle zur Endlagerung erstellt die Person, die die Abfälle nicht annimmt, im Beisein der Person, die die Abfälle anliefert, ein Gesetz (Anlage 3).

6. Auf der Grundlage dieser Standardanweisung erstellt das Unternehmen eine Anweisung für die Sammlung, vorübergehende Lagerung und Entsorgung radioaktiver Abfälle, die die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5 dieser Anweisung und Abschnitt 6 enthalten sollte, der die enthält Folgende Punkte gemäß den Anforderungen der „Basic Sanitary OSP-72/87 Rules“:

  • allgemeine Bestimmungen zur Gewährleistung von Sicherheitsmaßnahmen bei der Sammlung, Zwischenlagerung und Entsorgung radioaktiver Abfälle, je nach Art, Grad der radioaktiven Kontamination, Zusammensetzung, verwendeter Schutzausrüstung usw.;
  • Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn;
  • Strahlenschutzanforderungen während der Arbeit;
  • Strahlenschutzanforderungen am Ende der Arbeit.

Anhang 1. Buchhaltungsprotokoll für feste radioaktive Abfälle


(zum Vergrößern klicken)

Anhang 2. Reisepass ______ für eine zu deponierende Abfallpartie

_____________________________________

(Firmenname)

_____________________________________

"___" __________ ____ G.


(zum Vergrößern klicken)

Verantwortlich für die Anlieferung radioaktiver Abfälle

_____ (vollständiger Name) ___________________ (Unterschrift)

Verantwortlich für die Annahme radioaktiver Abfälle

_____ (vollständiger Name) ___________________ (Unterschrift)

Anmerkungen. 1. Die Angaben im Reisepass werden für jedes Paket mit radioaktivem Abfall separat eingetragen.

2. Im Falle der Verweigerung der Annahme radioaktiver Abfälle zur Entsorgung wird ein besonderes Gesetz mit Angabe der Gründe für die Verweigerung erlassen (Anlage 3).

3. Wenn Sie Quellen in geschlossener Form vergraben, geben Sie in Spalte 2 den Namen und die Nummer der Quelle sowie die Nummer und das Ausstellungsdatum des Reisepasses an.

Anhang 3. Gesetz über Verstöße gegen die Anforderungen an die Vorbereitung radioaktiver Abfälle zur Lieferung

"___" ___________ ______ G.

Von mir, dem Vertreter von ___________________________________________

__________________________________________________________________

(Name der Sonderanlage oder PZRO)

__________________________________________________________________

(Vollständiger Name)

im Beisein des für die Ablieferung radioaktiver Abfälle Verantwortlichen,

__________________________________________________________________

(Vollständiger Name)

__________________________________________________________________

(Name der Einrichtung)

durch dieses Gesetz erstellt, dass die radioaktiven Abfälle abgegeben werden

zum Verladen auf Sonderfahrzeuge können aus folgenden Gründen nicht angenommen werden:

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________

Vertreter des Vereinigten Königreichs oder der RWRO _____________________________ (Unterschrift)

Verantwortlicher für die Anlieferung radioaktiver Abfälle __________________________________ (Unterschrift)

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