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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei der Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden und Bauwerken

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Sicherheitsanforderungen beim Wischen von Fenstern, Wänden und Staubsaugen

1.1. Arbeiten zum Wischen von Glas und Wänden sowie Staubsaugen sind Personen gestattet, die in sichere Arbeitsmethoden und -methoden eingewiesen wurden.

1.2. Personen, die in sicheren Techniken und Arbeitsmethoden geschult sind und über eine Qualifikationsgruppe für elektrische Sicherheit verfügen, dürfen mit einem elektrischen Staubsauger arbeiten.

1.3. Vor Beginn der Arbeiten zum Abwischen von Glas, Wänden, anderen Strukturen und Geräten sollte ein Plan für dessen sicheres Verhalten erstellt werden.

1.4. Vor Beginn der Arbeiten zum Abwischen des Glases in den Rahmen sollte die Festigkeit der Befestigung des Glases und der Rahmen selbst überprüft werden.

1.5. Arbeitsplätze sollten ausreichend beleuchtet sein.

1.6. Das Abwischen von Plafonds und anderen an der Decke hängenden elektrischen Einrichtungen sollte bei ausgeschalteter Spannung und nur von Schiebeleitern oder Gerüsten erfolgen. Trittleitern müssen Gummischuhe an den Bogensehnen haben und Gerüste müssen über Geländer verfügen. Es ist verboten, diese Arbeiten von einer Leiter aus durchzuführen, die von einem anderen Arbeiter getragen wird.

1.7. Das Abwischen der äußeren Verglasungsebene sowie das Waschen und Abwischen von Glas in Jalousien von Glasdächern, Laternen und Riegeln muss unter obligatorischer Verwendung eines Sicherheitsgurts und eines Sicherheitsseils erfolgen, die an den festen Strukturen des Gebäudes befestigt werden müssen.

1.8. Schwierige und gefährliche Arbeiten (in der Nähe von Stromnetzen, mechanischen Geräten, in einer Höhe von mehr als 5 m usw.) müssen von qualifizierten Fachkräften unter direkter Aufsicht des Arbeitsmeisters ausgeführt werden.

1.9. Es ist strengstens verboten, Gespräche zwischen Personen zu führen, die in großer Höhe Fenster putzen.

1.10. Bei Arbeiten an Lichtlaternen sind folgende Regeln zu beachten:

a) Bei Arbeiten an Laternen mit großer Neigung sollten Trittleitern mit einer Breite von mindestens 0,5 m mit oben angenähten Streifen und langen (1,5 - 1 m) von unten angenagelten Querlatten verwendet werden, um die Last auf die Laterne zu verteilen Bindungen; im oberen Teil muss die Trittleiter Haken zum Greifen der Laterne am First haben;

b) Das Abwischen der Lampen von den Metallstangen des Mechanismus zum Öffnen der Bindungen ist strengstens verboten.

c) Das Abwischen von Laternen vom Dach ohne Verwendung von Sicherheitsgurten und Sicherungsseil ist verboten.

1.11. Arbeiten in einer Höhe über Produktionsanlagen sowie über Elektrokabeln sollten auf einem dichten Bodenbelag mit einer Breite von mindestens 60 cm, ausgestattet mit einem 1 m hohen Geländer und einem 15 cm hohen Brettbrett, durchgeführt werden.

1.12. Wischarbeiten in Räumen, in denen elektrische Leitungen vorhanden sind oder in denen elektrische Geräte betrieben werden, dürfen nur durchgeführt werden, nachdem die elektrischen Anlagen und elektrischen Netze ausgeschaltet oder mit Holzschilden und -kästen sicher abgedeckt sind und unter Aufsicht des Arbeitsmeisters ( wer mit der Leitung dieser Arbeiten betraut ist).

1.13. Das Entfernen von Staub von Wänden, Gesimsen und Decken muss von einem Gerüst aus erfolgen, das Anheben des Elektrostaubsaugers auf eine hohe Höhe muss mit einem starken Seil erfolgen. Das Besteigen einer Leiter oder Trittleiter mit einem Staubsauger in der Hand ist verboten.

1.14. Staubsauger müssen über eine Steckdose an das Stromnetz angeschlossen werden. Das Befestigen von Schnüren an Übergangsschutzschilden durch Werfen oder Drücken auf die Anschlüsse ist verboten.

1.15. Das Kabel, das den Staubsauger mit Strom versorgt, muss in einem Gummischlauch eingeschlossen sein.

1.16. Reparaturen an Staubsaugern sowie das Entfernen von Filtern dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Elektromotor vom Stromnetz getrennt ist.

2. Sicherheitsanforderungen für die Reinigung von Dächern von Schnee

2.1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Arbeiten in der Höhe durchführen dürfen und über sichere Arbeitsmethoden und -verfahren unterwiesen wurden, dürfen Arbeiten zur Schneeräumung von Dächern durchführen.

2.2. Der Zutritt von Arbeitern zum Dach ist gestattet, nachdem der Arbeitsleiter die Sparren, die Lattung (Schalung), die Brüstung inspiziert und deren Gebrauchstauglichkeit sowie gegebenenfalls Orte und Methoden zur sicheren Befestigung von Sicherungsseilen (Kapron oder Hanf) festgestellt hat.

2.3. Bei Arbeiten auf dem Dach sind den Arbeitern bewährte Sicherheitsgurte, Sicherungsseile und rutschfestes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen.

2.4. Seile oder Kabel sollten nur von hinten am Gürtel befestigt werden. Die Länge des Seils oder Kabels sollte nicht länger sein als die Länge von der Befestigungsstelle (First) bis zur Dachtraufe. Arbeiten auf harten Dächern ohne rutschfeste (Filz- oder Filz-)Schuhe sind verboten.

2.5. Wer auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad oder auf Nassdächern (unabhängig von der Neigung) arbeitet, muss mit tragbaren Leitern (Leitern) von mindestens 30 cm Breite mit angenähten Gurten ausgestattet sein. Leitern sollten während der Arbeit mit Haken sicher am Dachfirst befestigt werden.

2.6. Es ist verboten, Sicherheitsseile und Stahlseile an Schornsteinköpfen zu befestigen; sie sollten an starken Strukturelementen von Gebäuden befestigt werden.

2.7. Das Stapeln von Stückmaterialien, Werkzeugen und Behältern auf dem Dach ist nur dann gestattet, wenn Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass sie den Hang hinunterfallen oder vom Wind weggeweht werden.

2.8. Beim Schneewerfen von Dächern sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

a) der Gehweg und ggf. die Fahrbahn in der Breite eines möglichen Schneefalls an drei Seiten mit Inventargittern oder Schilden und einem Seil mit an speziellen Gestellen aufgehängten roten Fahnen eingezäunt sind; Die Breite des eingezäunten Teils muss bei einer Gebäudehöhe von bis zu 20 m mindestens 6 m betragen, bei einer Höhe von 40 m - mindestens 10 m. Wenn Schnee von den Dächern von Gebäuden über 40 m geworfen werden muss hoch, die Breite des eingezäunten Teils muss proportional vergrößert werden;

b) vor dem Zaun auf dem Gehweg ist ein Wärter in einer orangefarbenen Weste postiert, er muss über eine Trillerpfeife verfügen, um Fußgänger zu warnen und den Arbeitenden auf dem Dach ein Signal zu geben;

c) alle Türen, die zur vom Schnee zu räumenden Dachschräge führen, werden verschlossen oder es werden Schutzvorrichtungen in den Treppenhäusern, Bögen und Toren angebracht, um die Menschen vor der Gefahr zu warnen. Wenn es nicht möglich ist, die Tür zu schließen (Ausgang in Richtung der zu reinigenden Dachschräge), sollte ein Vordach angefertigt werden.

2.9. Es ist verboten, Schnee auf Elektro-, Telefon- und andere Leitungen, Antenneneingänge, Oberleitungsdrähte sowie auf Bäume, Büsche, darunter liegende Kioske, Autos usw. zu schütten.

2.10. Werfen Sie keine Werkzeuge oder andere Gegenstände vom Dach.

2.11. Bei Arbeitsende sowie während einer Arbeitspause sind Werkzeuge und sonstige Gegenstände von den Dächern zu entfernen.

2.12. Es ist verboten, die Dächer bei dichtem Nebel, Windstärke über 6 Grad und starkem Schneefall zu reinigen.

2.13. Die Schneeräumung von Dächern ist nur tagsüber gestattet. Wenn diese Arbeiten abends oder nachts durchgeführt werden müssen, sollten der Arbeitsplatz und die Zugänge dorthin gut beleuchtet sein.

2.14. Das Entfernen von Eiszapfen von Dachkanten und Abflussrohren darf nur mit einem speziellen Gerät (Haken) erfolgen. Das Abhängen von Dächern während dieser Arbeiten ist verboten.

2.15. Beim Reinigen von Dächern ist es verboten, elektrische Leitungen, Fernsehantennen, Leuchtreklamen und andere Installationen zu berühren, die einen Stromschlag verursachen können.

2.16. Stahldächer auf Holzsparren sollten regelmäßig vom Schnee gereinigt werden, um die Bildung einer Schneeschicht von mehr als 30 cm zu vermeiden.

2.17. Die Schneeräumung von Dächern aller Bauwerke sollte nur mit Holzschaufeln gleichmäßig vom First bis zur Traufe erfolgen, um eine Überlastung einzelner Dachabschnitte durch Schnee zu vermeiden. Es ist verboten, das Dach von den Rändern aus vom Schnee zu befreien. Es ist nicht gestattet, ein Metallwerkzeug zum Abschlagen von Eis zu verwenden, das sich auf bestimmten Dachabschnitten (in der Wandrinne, an den Rinnen vor den Fallrohren, in den Rinnen selbst usw.) gebildet hat.

2.18. Der Schnee sollte nicht vollständig von flachen kombinierten Dächern (gerollt und nicht gerollt) entfernt werden, da auf der Oberfläche solcher Dächer eine Schneeschicht von 5–10 cm verbleiben kann.

2.19. Die Reinigung großer Vereisungen von Dachvorsprüngen ohne spezielle Heizgeräte sollte mit Hilfe von Dampf aus einem Schlauch und anderen Geräten erfolgen, wobei Vorsichtsmaßnahmen gegen Verbrennungen und Stürze vom Dach zu beachten sind.

2.20. Es ist verboten, den Dachteppich auf einem rollenlosen Dach von Eis zu reinigen.

3. Sicherheitsanforderungen bei Arbeiten in Brunnen von Wasserversorgungs- und Abwassersystemen

3.1. In den Brunnen von Wasserversorgungs- und Abwassersystemen dürfen nur Personen arbeiten, die in sichere Methoden und Arbeitsmethoden eingewiesen wurden.

3.2. Bei der Entsendung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Arbeiten in Brunnen oder unterirdischen Versorgungsanlagen sind die für die Arbeitsausführung verantwortlichen Leiter verpflichtet, eine Arbeitserlaubnis mit Angabe der Gefahren und Schutzmaßnahmen auszustellen.

3.3. Bei einer technischen (Tiefen-)Inspektion und Arbeiten im Zusammenhang mit dem Absenken des Arbeiters in den Brunnen muss das Team aus mindestens drei Personen bestehen: einer arbeitet im Brunnen, der zweite - an der Oberfläche, der dritte überwacht speziell die Arbeit im Brunnen und unterstützt bei Bedarf den Arbeiter im Brunnen. Es ist verboten, den beobachtenden Arbeiter mit anderen Arbeiten abzulenken, bis der Arbeiter im Brunnen an die Oberfläche kommt.

3.4. Vor dem Abstieg in den Brunnen ist sicherzustellen, dass keine Gasverunreinigung vorliegt, wofür Gasanalysatoren (Gasanzeiger) oder eine LBVK-Lampe gemäß den Herstellerangaben verwendet werden, sowie die Festigkeit von Halterungen oder Leitern mit Eine Stange.

3.5. Die LBVK-Lampe wird an der Oberfläche, entfernt vom offenen Schacht, beleuchtet. Es ist verboten, in Brunnen eine Lampe anzuzünden. Unabhängig vom Ergebnis der Kontrolle ist es dem Arbeiter verboten, ohne Sicherheitsgurt und brennender LBVK-Lampe in den Brunnen zu steigen und darin zu arbeiten.

3.6. Bei Arbeiten in Brunnen und anderen unterirdischen Leitungen, in denen sich explosive Gase ansammeln können, dürfen zur Beleuchtung wiederaufladbare Lampen mit einer Spannung von nicht mehr als 6 W verwendet werden. Rauchen und offenes Feuer sind in diesen Bereichen verboten.

3.7. Wird im Brunnen Gas gefunden, muss dieses entfernt werden. Nach dem Entfernen des Gases lässt man im Brunnen unter ständiger Luftzufuhr durch einen Ventilator arbeiten. In diesem Fall muss sich zur Steuerung die LBVK-Lampe im Schacht befinden.

3.8. Um das Gas zu entfernen, verwenden Sie:

a) natürliche Belüftung durch Öffnen der Abdeckung des Arbeitsschachts und zweier benachbarter (oberhalb und unterhalb) Mannlöcher;

b) Lufteinblasung durch einen manuellen Ventilator oder Gebläse, die in Spezialfahrzeugen installiert sind;

c) Befüllen mit Wasser aus einem Hydranten, der sich in einem Brunnen befindet, und anschließendes Abpumpen.

3.9. Es ist strengstens verboten, Gas durch Ausbrennen oder Zuführen von Sauerstoff aus einer Flasche zu entfernen.

3.10. Wenn es nicht möglich ist, das Gas vollständig aus dem Bohrloch zu entfernen, kann der Arbeiter nur mit einer isolierenden Schlauchgasmaske der Marke PSh-1 oder PSh-2 in das Bohrloch hinabsteigen, deren Schlauch in 2 m Entfernung an die Oberfläche gebracht wird der Brunnen. Ein Arbeiter mit Maske und Abflussschlauch darf nicht länger als 10 Minuten ohne Pause im Brunnen arbeiten.

3.11. Das Team, das Arbeiten in den Brunnen durchführt, muss über folgende Sicherheits- und Schutzvorrichtungen verfügen:

a) individuelle Sicherheitsgurte für jedes Teammitglied mit Gurten und Seilen, die vorläufige Tests bestanden haben, die Länge des Seils muss mindestens 2 m länger sein als die Tiefe des Brunnens;

b) ein Seil mit Karabiner;

c) Signalweste, Schutzhelm;

d) eine Isoliergasmaske mit einem Schlauch, der 2 m länger ist als die Tiefe des Bohrlochs, jedoch mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 12 m. Es ist strengstens verboten, eine Isoliergasmaske durch eine Filtermaske zu ersetzen;

e) zwei LBVK-Lampen;

f) eine wiederaufladbare Taschenlampe mit einer Spannung von nicht mehr als 6 Watt.

Es ist strengstens verboten, die Batterielampe durch eine Lichtquelle mit offener Flamme zu ersetzen;

g) manuelles oder mechanisches Gebläse;

h) tragbare Schutzschilder der hergestellten Probe;

i) Haken und Brechstangen zum Öffnen von Brunnendeckeln;

j) eine Stange oder ein Zollstock, um die Festigkeit der Heftklammern zu überprüfen.

3.12. Brunnenabdeckungen sollten mit einem Haken oder Brecheisen geöffnet werden. Abdeckungen nicht von Hand öffnen. Die abgenommene Abdeckung ist vom Brunnen aus in Fahrtrichtung zu verlegen.

3.13. Bei Arbeiten in Brunnen, die sich auf der Fahrbahn befinden, müssen die Baustellen je nach den örtlichen Gegebenheiten in einer Entfernung von 5 bis 10 m von der Arbeitsstelle eingezäunt und mit tragbaren Verkehrswarnschildern versehen werden.

4. Sicherheitsanforderungen für Dämm- und Dachdeckerarbeiten

4.1. Isolier- und Dachdeckerarbeiten auf Dächern dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die in sichere Methoden und Arbeitsweisen eingewiesen wurden.

4.2. Die für die Ausführung der Arbeiten verantwortliche Person (Vorgesetzter) muss sich vor der Montage oder Reparatur des Daches davon überzeugen, dass die Sparren und Dachlatten (Schalung) in gutem Zustand sind.

4.3. Dacharbeiter sollten mit Sicherheitsgurten, Sicherungsseilen und rutschfesten Schuhen (Filz oder Filz) ausgestattet sein. Wer auf einem Dach mit einer Neigung von mehr als 20 Grad arbeitet oder nass (unabhängig von der Neigung) oder mit Raureif (Schnee) bedeckt ist, muss zusätzlich über tragbare Trittleitern mit einer Breite von mindestens 30 cm und angenähten Gurten verfügen. Leitern sollten während der Arbeit sicher mit Haken befestigt werden, beispielsweise (bei einem Satteldach) am Dachfirst.

4.4. Vor Beginn der Arbeiten zur Installation oder Reparatur des Daches ist es notwendig, den Zustand des Brüstungszauns zu überprüfen und bei Verfall Maßnahmen zu seiner Verstärkung zu ergreifen.

4.5. Die Beschichtung der Schornsteinköpfe und die Installation von Lüftungsschachtschirmen müssen von horizontalen, auf der Kiste verlegten Decks aus erfolgen. Die Verwendung von Leitern ist verboten. Bei einer Höhe der Schornsteinköpfe und Lüftungsschächte von mehr als 1,5 m werden sie mit stabilen Gerüsten abgedeckt. Den Arbeitern stehen in diesem Fall Sicherheitsgurte und Sicherungsseile zur Verfügung. Dachgerüste müssen mit Abspannseilen sicher befestigt werden.

4.6. Stückmaterialien sollten auf dem Dach gestapelt und bei Bedarf so befestigt werden, dass ein Abrutschen am Hang oder ein Wegblasen durch den Wind ausgeschlossen ist. Es ist notwendig, ein tragbares Sicherheitsgitter zu verwenden, das über der Traufe installiert wird.

4.7. Bei Windgeschwindigkeiten über 7,5 m/s (5 Punkte), bei dichtem Nebel, Eis, Donner, starkem Regen und starkem Schneefall ist der Aufenthalt auf dem Dach und die Durchführung jeglicher Arbeiten verboten.

4.8. Die Kantenbearbeitung alter Dachbleche, deren Besäumung und andere Beschaffungsarbeiten sollten unterhalb oder auf dem Dachboden durchgeführt werden und die für die Verlegung vorbereiteten Gemälde sollten auf dem Dach angebracht werden.

4.9. Während der Pausen oder nach Beendigung der Dachdeckerarbeiten sind sämtliche Material-, Werkzeug-, Inventar- und Einrichtungsreste vom Dach zu entfernen.

4.10. Um zu verhindern, dass Personen in den Bereich gelangen, in dem Materialien, Werkzeuge, Behälter und das Abfließen von Mastix und Farbe vom Dach fallen können, ist es erforderlich, einen Zaun auf dem Boden zu installieren, der nicht näher als 3 m von den Gebäudewänden entfernt ist. und feste Schutzböden in Form von Galerien anordnen, Überdachungen über den Durchgangsstellen anordnen und einen diensthabenden Beamten einrichten. .

4.11. Übergänge auf Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 20 Grad sind nur in einem Sicherheitsgurt mit an den Sparren befestigtem Sicherungsseil zulässig.

4.12. Um zuvor auf dem Dachboden hergestellte Stückdachmaterialien an die Kiste zu liefern, ist die Verwendung eines Inventargerüsts erforderlich.

4.13. Grundierungen, Heiß- und Kaltdachkitte werden zentral in Fabriken oder Werkstätten hergestellt und fertig auf die Baustelle geliefert. Die Herstellung von Mastix direkt auf der Baustelle ist in Ausnahmefällen bei geringem Arbeitsaufwand zulässig.

4.14. Heiße Bitumenmastixe sollten in speziellen Bitumenkesseln hergestellt werden, die mit Rührwerken und Düsen für die Zufuhr von flüssigem Brennstoff oder Gas ausgestattet sein sollten, oder in Feuerräumen mit Rost für feste Brennstoffe (Holz, Kohle, Torf).

4.15. Zur Herstellung von heißem Bitumenmastix wird zunächst Bitumen in den Kessel gefüllt. Nach dem Schmelzen und Entwässern des Bitumens wird Anthrazitöl in kleinen Portionen zugegeben. Der in den Kessel gefüllte Füllstoff muss trocken sein, er wird durch die Rutsche zugeführt.

4.16. Kessel zum Kochen und Erhitzen von isolierenden bituminösen Dacheindeckungsmassen werden mit feuerfesten Deckeln dicht verschlossen und befestigt. Die Kesselfüllung darf nicht mehr als 3/4 ihrer Kapazität betragen. Bei Verwendung eines offenen Bitumenkessels ausnahmsweise muss dieser über einen dicht schließenden Deckel für den Fall eines Bitumenbrandes verfügen. Bitumenarbeiter sollten sich auf einer Seite davon aufhalten, damit sie sich beim Laden und Rühren des Bitumens nicht gegenseitig verbrennen.

4.17. Orte zum Kochen und Erhitzen von Mastix sollten mindestens 50 m von Holzgebäuden und Lagerhäusern entfernt sein. Es ist notwendig, dass sich in der Nähe jedes Fermenters ständig eine Reihe von Feuerlöschgeräten befindet: Schaumfeuerlöscher, trockener Sand in konischen Eimern oder in einer Kiste mit Schaufeln, Feuerlöschstoffen (Filz, Asbest). Bitumenzusammensetzungen im Innenbereich sollten in Elektrotanks erhitzt werden; Es ist verboten, Heizgeräte mit offenem Feuer zu verwenden.

4.18. Über dem im Freien aufgestellten Bitumenkessel muss zum Schutz vor dem Eindringen von Luftfeuchtigkeit in den Kessel ein feuerfestes Vordach angebracht werden.

4.19. Das Mischen von Bitumen mit Benzin erfolgt in einer Entfernung von mindestens 50 m vom Ort der Bitumenerhitzung. In diesem Fall muss das erhitzte Bitumen in Benzin gegossen werden (und nicht Benzin in Bitumen). Die Temperatur des Bitumens zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Grundierung sollte 70 °C nicht überschreiten. Das Mischen von Benzin mit Bitumen ist nur mit einem Holzmixer und dem Tragen einer Schutzbrille erlaubt. Es ist nicht erlaubt, die Grundierung auf bleihaltigem Benzin oder Benzol vorzubereiten.

4.20. Tanks, Tanks und Kanister, in denen Zündhütchen oder Benzin zubereitet, transportiert und gelagert werden, müssen dicht verschlossen sein. Es ist nicht erlaubt, die Deckel von Fässern und Kanistern unter der Zündkapsel oder dem Benzin (auch leeren) mit Meißel und Hammer abzuschrauben. Die Stecker müssen mit einem funkensicheren Buntmetallschlüssel herausgeschraubt werden.

4.21. Die Lagerung der vorbereiteten Grundierung sowie von Behältern mit Grundierung oder Benzin ist in feuersicheren und gut belüfteten Räumen gestattet. Es ist verboten, Benzin und Grundierung unter Wohnräumen zu lagern.

4.22. Arbeiter, die an der Herstellung von heißem Bitumenmastix und Lacken beteiligt sind, werden mit Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gummistiefeln und Schutzkleidung ausgestattet.

4.23. Der erhitzte Mastix wird in kegelstumpfförmigen, sich nach oben verjüngenden Behältern mit fest verschlossenen Deckeln geliefert. Die Tanks dürfen maximal zu 3/4 ihres Fassungsvermögens gefüllt werden. Um Tanks aus beheiztem Mastix in einer Nische (Grube, Graben) oder auf einem schrägen Dach aufzunehmen, wird eine spezielle Plattform mit einem horizontalen, ebenen und dichten, starren Bodenbelag angeordnet und die Tanks werden vom Bodenbelag oder der Brücke aus oder mit einem Seil bedient mit einem Block, einem Gabelstapler, einer Winde usw. .P. Unten (am Boden) ist der Gefahrenbereich eingezäunt.

4.24. Für Dachdeckerarbeiten auf Flachdächern, die nicht über feste Zäune verfügen, ist die Installation temporärer mobiler Schutzgitter mit einer Höhe von 1 m erforderlich. Die Schirme werden mit Klammern oder anderen Vorrichtungen am Dachüberstand befestigt.

4.25. Das Abdecken von Gesimsüberständen, Brüstungen sowie das Aufhängen und Ersetzen von Ablauftrichtern sollte von Gerüsten, Hängegestellen oder mobilen Türmen aus erfolgen.

4.26. Heißes Bitumen, Pech oder Mastix, das auf die Haut gelangt, sollte mit warmem Wasser und Seife oder Lanolinpaste abgewaschen werden. Danach ist es notwendig, eine Lotion aus einer wässrigen Lösung von Kaliumpermanganat auf die verbrannten Hautpartien aufzutragen und diese anschließend mit Vaseline, Lanolin oder einer speziellen Brandsalbe zu schmieren.

4.27. Bei Dämmarbeiten unter Verwendung einer Grundierung müssen die Räume über eine Zu- und Abluftzwangsbelüftung in explosions- und feuergefährlicher Ausführung verfügen. Um den Zutritt Unbefugter zu verhindern, ist der Gefahrenbereich umzäunt.

4.28. Es ist verboten, den in Betrieb befindlichen Kessel unbeaufsichtigt zu lassen und brennbare Flüssigkeiten in der Nähe des Kessels aufzubewahren. Beim Heizen mit Holz ist die Verwendung von Kerosin zum Feuermachen verboten.

4.29. Wenn die Wände des Kessels durchbrennen und sich die Nähte darin öffnen, muss das Erhitzen des Bitumens sofort gestoppt, die Masse entladen, der Kessel gereinigt und repariert werden.

4.30. Um heiße Bitumenmasse in Tanks zu füllen, können Sie eine Schaufel mit langem Stiel verwenden. Vor Beginn der Arbeiten muss die Zuverlässigkeit und Festigkeit der Befestigung des Griffs an der Schaufel überprüft werden.

4.31. Es ist verboten, sich dem beheizten Kesselofen in mit Kerosin, Benzin, Bitumenlack und anderen brennbaren Stoffen getränkter Kleidung zu nähern.

4.32. Arbeitsplätze mit heißer Bitumenmasse sowie Durchgänge und Zugänge zu diesen sollten gut beleuchtet sein.

4.33. Arbeiter, die mit dem Transport und der Verwendung von erhitztem Bitumen beschäftigt sind, müssen ihre Ärmel mit einem Band über ihren Fäustlingen und ihre Overalls über ihren Stiefeln zusammenbinden.

4.34. Tanks mit erhitzter Masse sollten von zwei Arbeitern an einer Metallstange getragen werden, die in der Mitte eine Aussparung für den Bug des Tanks aufweist.

5. Sicherheitsanforderungen beim Fallrohrwechsel

5.1. Der Wechsel von Abflussrohren darf nur von Personen durchgeführt werden, die in sichere Techniken und Arbeitsmethoden eingewiesen wurden.

5.2. Der Wechsel der Fallrohre erfolgt über Bestandsgerüste, Hängegestelle und Fahrgerüste. Die Verwendung von Leitern für diese Arbeiten ist verboten.

5.3. Zuschnitte und Materialien für Abflussrohre sollten im Bodenbelag des Arbeitsplatzes gestapelt werden. Bei Arbeiten an Hängegestellen und selbstfahrenden Türmen dürfen Werkstücke und Materialien nicht durch Fensteröffnungen und vom Dach des Gebäudes zugeführt werden.

5.4. Beim Austausch von Abflussrohren betriebener Gebäude müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Öffnen von Fensterflügeln zu verhindern.

5.5. Hängegestelle und Arbeitsplattformen mobiler Gerüste müssen so positioniert sein, dass die Durchführung aller Vorgänge am Arbeitsplatz gewährleistet ist.

5.6. Details von Abflussrohren werden gemäß den technischen Anweisungen für die Herstellung und Abnahme der Arbeiten befestigt. Es ist verboten, Rohrteile während kurzer Pausen und Arbeitsunterbrechungen ohne endgültige Befestigung stehen zu lassen.

5.7. Die Verdichtung der Enden der Fallrohrverbindungen erfolgt in der Beschaffungswerkstatt.

5.8. Es ist nicht gestattet, Reparatur- und Bauarbeiten an Gebäudefassaden, in Fensteröffnungen, auf Balkonen und an hervorstehenden Teilen (Gesimse, Gurte usw.) durchzuführen.

5.9. Demontierte alte Abflussrohre müssen nach Abschluss der Arbeiten aus den Gängen und Einfahrten entfernt werden.

5.10. Vor dem Austausch von Abflussrohren ist es notwendig, den Zustand des alten Putzes, der Verkleidung, des Stucks und anderer Details zu überprüfen. Bei Einsturzgefahr wird der abgezogene Putz abgeschlagen.

5.11. Alle Arbeiter von Hängegestellen und Fahrgerüsten müssen Sicherheitsgurte verwenden, die an einem Sicherungsseil am Block (Gestell) oder am Geländer der Hebebühne (Turm) befestigt sind.

6. Sicherheitsanforderungen für Verglasungen

6.1. Arbeiten an Verglasungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die in sichere Techniken und Arbeitsmethoden eingewiesen wurden.

6.2. Der Transport und Transfer von Glas ist nur in Kisten in vertikaler Position gestattet. Es ist strengstens verboten, einzelne Brillen auch über kurze Distanzen ohne enge Handschuhe direkt mit den Händen zu tragen.

6.3. Die Verglasung oder der Austausch von Glassplittern in Fenstern über dem ersten Stock sollte in zuvor aus den Scharnieren entfernten Bindungen erfolgen.

6.4. Bei Massenverglasungsarbeiten in der Anlage sollte ein spezieller Raum für die Vorbereitung und den Zuschnitt von Glas sowie für die Vorbereitung von Kitt vorgesehen werden.

6.5. Unter die Füße des Glasers wird ein Holzrost gelegt. Am Arbeitsplatz sollte ein Behälter für Glasabfälle, eine Schaufel, ein Pinsel oder eine Bürste, eine Schutzbrille, Fingerspitzen und Werkzeuge aus Leder (Glasschneider, Lineal, Holzhammer usw.) sowie ein Erste-Hilfe-Kasten vorhanden sein Medikamente. Abfälle und Glasscherben sollten in einer Kiste gesammelt und vom Arbeitsplatz entfernt werden.

6.6. Schwere, große Gläser müssen mechanisiert oder von mehreren Arbeitern an Gurten (zwei bis vier Paar) getragen werden. In diesem Fall sollten Sie darauf achten, dass das Glas nicht wackelt oder schwankt.

6.7. Zum Schneiden von Glas sollte eine spezielle Werkbank mit mit Linoleum überzogenen Führungsschienen ausgestattet sein und der Glaser sollte Fingerspitzen an den Händen haben. Es ist verboten, Glas, auch das kleinste, auf den Knien oder auf zufälligen Gegenständen sowie auf dem Gewicht zu schneiden.

6.8. Beim Abbrechen dicker Gläser sollten Lappen (Gummi, Pappe) in die Backen der Zange gelegt werden, um ein Zerbrechen des Glases zu vermeiden.

6.9. Reparaturarbeiten an Dachfenstern und Laternen müssen von fest montierten Leitern, massiven Gerüsten mit Geländer oder Dachterrassen und Fensterbänken aus durchgeführt werden. Zum Begehen des Laternenhangs sollten Leitern verwendet werden, die am oberen Ende mit Metallhaken zum Einhängen am Laternengrat und von unten angenagelten Querleisten zur Lastverteilung auf die Bindungen ausgestattet sind. Unter dem Arbeitsplatz sollte ein stabiler Planen- oder Planenschutz gegen herabfallendes Glas angebracht werden.

6.10. Das Herunterwerfen von Glasscherben, altem Kitt oder Werkzeugen ist verboten.

6.11. Bei Arbeiten an Laternen und auf Dächern sollten Glaser weiche, rutschfeste Filzschuhe, Sicherheitsgurte und Sicherungsseile erhalten.

6.12. Die Verwendung von Leitern zur Verglasung von Fensterrahmen ist verboten.

6.13. Der Einbau von verglasten Riegeln von Außenflügeln muss in einem Sicherheitsgurt mit Sicherungsseil erfolgen, der an zuverlässigen Gebäudeelementen befestigt ist.

6.14. Bei der maschinellen oder manuellen Bearbeitung von Glas mit einem Schleifwerkzeug (Anfasen, Bohren von Löchern, Schleifen usw.) müssen Glaser Schutzbrillen, Atemschutzmasken und Fingerspitzen aus Leder tragen.

7. Sicherheitsanforderungen für Be- und Entladevorgänge, Bewegung und Lagerung von Materialien

7.1. Personen, die vorläufige und wiederkehrende ärztliche Untersuchungen sowie Anweisungen zu sicheren Methoden und Arbeitsmethoden bestanden haben, dürfen Be- und Entladevorgänge durchführen.

7.2. Zum Bedienen von Hebe- und Transportgeräten sind Personen ab 18 Jahren berechtigt, die in sicheren Arbeitsmethoden geschult sind und über eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Bedienen der angegebenen Geräte verfügen.

7.3. Der Leiter der Be- und Entladevorgänge muss den Zustand der Fahrzeuge und der darin befindlichen Güter persönlich prüfen und eine sichere Arbeitsweise wählen.

7.4. Be- und Entladevorgänge müssen mit speziellen Geräten und Werkzeugen ausgestattet sein, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die Verantwortung für den guten Zustand des Inventars und der Werkzeuge liegt beim Arbeitsleiter.

7.5. Bei Lasten über 50 kg sowie beim Heben von Lasten auf eine Höhe von 3 m ist die mechanisierte Methode des Be- und Entladens mit Kränen, Gabelstaplern und Kleinmechanisierung anzuwenden.

7.6. Das Tragen von Lasten sollte Jugendlichen nur gestattet werden, wenn diese Tätigkeiten mit ihrer Haupttätigkeit in ihrem Fachgebiet in Zusammenhang stehen und nicht mehr als 1/3 der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen.

7.7. Die Höchstlast für das Tragen von Gütern per Hand auf einer ebenen und horizontalen Fläche pro Person sollte kg nicht überschreiten:

a) für weibliche Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren - 10;

b) für männliche Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren - 16;

c) für Frauen über 18 Jahre - 15;

d) für Männer über 18 Jahre - 50.

7.8. Produktionsorte für Be- und Entladevorgänge müssen über ausreichende Beleuchtung (natürlich und künstlich) verfügen. Die Beleuchtung sollte gleichmäßig sein, ohne dass die Lampen die Arbeiter blenden. Die Art der Beleuchtung für überdachte Lagerhallen sollte abhängig von den Umgebungsbedingungen und der Art der verarbeiteten Waren ausgewählt werden.

7.9. Es ist nicht gestattet, an einem Kran zu arbeiten, wenn die Windgeschwindigkeit den im Kranpass angegebenen zulässigen Wert überschreitet.

7.10. Es ist nicht gestattet, sich beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie beim Bewegen von Gütern mit Hebe- und Transportgeräten im Bereich möglicher herabfallender Güter aufzuhalten und Fahrzeuge zu bewegen.

7.11. Vor dem Heben und Bewegen von Lasten ist die Stabilität der Lasten und die korrekte Anschlagfähigkeit zu prüfen.

7.12. Möglichkeiten zum Verstauen von Waren sollten Folgendes bieten:

a) die Standsicherheit von Stapeln, Packstücken und darin enthaltenen Gütern;

b) maschinelle Aufnahme des Stapels und Anheben der Last durch Klappgreifer von Handhabungsgeräten;

c) die Sicherheit der Arbeiter auf oder in der Nähe des Stapels;

d) die Möglichkeit der Verwendung und das normale Funktionieren der Schutzausrüstung für Arbeitnehmer und der Brandschutzausrüstung;

e) Zirkulation von Luftströmen bei natürlicher oder künstlicher Belüftung geschlossener Lagerhallen;

f) Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheitszonen von Stromleitungen, technischen Kommunikationsmitteln und Stromversorgungseinheiten.

7.13. Beim Be- und Entladen von verpackten Gütern sollten diese mithilfe von Paletten, Containern und anderen paketbildenden Mitteln verpackt werden. Bei Paketen müssen die Waren miteinander verbunden sein.

7.14. Das Holz muss in Paketen in Fahrzeuge verladen werden, wobei die mögliche Erhöhung der Dichte der gehobenen Ladung aufgrund von Änderungen im Feuchtigkeitsgehalt des Holzes zu berücksichtigen ist.

7.15. An den Stellen zum Be- und Entladen von Holz müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die das Einsturz des Holzes verhindern.

7.16. Das Be- und Entladen von Massengütern sollte mechanisiert erfolgen, unter Ausschluss der Luftverschmutzung im Arbeitsbereich. Bei der Entnahme von Schüttgütern von einem Stapel sollte die Bildung eines Tunnels vermieden werden, um einen Einsturz zu vermeiden.

7.17. Beim Be- und Entladen sowie beim Bewegen schwerer Güter sind folgende Bedingungen zu beachten:

a) Bei weichem Boden und unebener Oberfläche sollten Bretter, Balken oder Schwellen auf dem Bewegungsweg der Last verlegt werden;

b) Verwenden Sie für die Rollen stabile, ebene Materialien (Untergestell, Rohre usw.) mit ausreichender Länge, deren Enden nicht mehr als 30 - 40 cm unter der transportierten Last hervorstehen dürfen;

c) Um die Rollen unter die Last zu bringen, verwenden Sie Brecheisen oder Zahnheber;

d) Beim Bewegen einer Last auf einer schiefen Ebene müssen Verzögerungsvorrichtungen verwendet werden, damit die Last nicht aufgrund ihrer eigenen Schwerkraft rollt.

e) Während der Bewegung der Last ist darauf zu achten, dass die Rollen unter der Last herausgeschoben werden (im Falle eines versehentlichen Ausfalls). Es ist verboten, die Rolle zum Vorwärtsschieben zu ergreifen, bevor sie vollständig unter der Last freigegeben ist.

f) Die Rollen sind richtig zu verlegen und beim Bewegen der Last darauf zu achten, dass sie sich nicht schräg zur Bewegungsrichtung der Last drehen. Es ist verboten, die Walze mit den Füßen zu führen, die Führung sollte mit einem Brecheisen oder einem Vorschlaghammer erfolgen.

7.18. Um Quetschungen oder Verletzungen zu vermeiden, ist das Bewegen von Holzstämmen von Hand beim Ent- und Umladen verboten. Sie können sie nur mit Brecheisen und Gaffeln bewegen.

7.19. Der Materialtransport auf einer Trage auf einem horizontalen Weg ist nur in Ausnahmefällen in einem Abstand von nicht mehr als 50 m gestattet, die Verwendung von Leitern und Leitern ist verboten.

7.20. Beim Transport von Kisten und ähnlichen Gegenständen mit flachem Boden, die aufgrund ihrer Form ein einfaches Anheben an den oberen Teilen nicht ermöglichen, ist es erforderlich, diese Gegenstände mit einem Brecheisen anzuheben, eine Unterlage anzubringen und sie erst dann anzuheben deine Hände.

7.21. Es ist notwendig, runde Lasten (Fässer, Fässer usw.) auf einer horizontalen Fläche so zu rollen, dass sich der Arbeiter hinter dem gerollten Gegenstand befindet. Es ist verboten, Lasten selbst zu tragen. Es ist nicht erlaubt, dass die Fässer schneller rollen als der Arbeiter. Schiefe Ebenen oder Böschungen, entlang derer die Last herabsinkt, müssen ausreichend stabil sein und über Vorrichtungen verfügen, die ein Verrutschen und Wegrollen der Last verhindern. Es ist verboten, sich vor der die schiefe Ebene hinunterrollenden Last aufzuhalten.

7.22. Flaschen mit Säuren und anderen ätzenden Stoffen dürfen manuell nur von zwei Personen und in geeigneten Overalls in einer Entfernung von nicht mehr als 20 m getragen werden, sofern sie sicher verschlossen, fest in Körben oder Kisten mit stabilen und gebrauchsfähigen Griffen untergebracht sind und Böden. Es ist verboten, Flaschen mit Säuren und ätzenden Stoffen bei sich zu tragen sowie am Flaschenhals anzuheben.

7.23. Manuelles Tragen von Balken, Baumstämmen, Schienen usw. muss mit Hilfe einer Zange durchgeführt werden, das Wenden von Baumaterialien und Teilen – mit Hilfe spezieller Geräte. Der Warenweg muss zunächst geprüft und ausgerichtet werden. Das vertikale Heben dieser Materialien von Hand ist nicht zulässig und muss maschinell erfolgen.

7.24. Flaschen mit komprimierten oder verflüssigten Gasen werden auf zweirädrigen Wagen unter beengten Platzverhältnissen bewegt – manuell von zwei Arbeitern auf speziellen Tragen mit gebogenen Griffen, wobei die Flasche nicht mehr als 0,5 m über dem Boden angehoben wird. Die Konstruktion von Wagen und Tragen sollte über eine Vorrichtung verfügen, die die Position des Zylinders fixiert und verhindert, dass er herunterfällt. Flaschenventile müssen mit Schutzkappen verschlossen werden.

7.25. Um schwere kompakte Lasten (Produkte und Materialien) über kurze Distanzen zu bewegen, ist der Einsatz spezieller Anschlagmittel (Hebel, Stangen, Rollen usw.) erforderlich.

7.26. Die Bewegung von Arbeitern mit Ladung auf dem Dach von Gebäuden mit einer Neigung von mehr als 15 Grad ist verboten.

7.27. Es ist den Arbeitern verboten, Schutzblenden, Gesimse und Verzierungen von Außenwänden, freiliegende Balken, Rollen und Feilen von Holzböden sowie demontierte Baulatten zu überqueren.

7.28. Der Durchgang von Arbeitern mit einer Last an den Aussparungen (Gruben, Gruben, Gräben) ist unter Berücksichtigung der Größe des Einsturzprismas in einem Abstand von nicht weniger als 1 m von der Böschungskante zulässig.

7.29. Es ist verboten, kleine Ladungen (Ziegel, Steine ​​usw.) manuell „entlang der Kette“ zu transportieren.

7.30 Uhr. Die Übergabe von Altholz sollte nach der Reinigung von Nägeln und anderen Metallbefestigungen erfolgen.

Hinweis: Punkt 7.7. die Verordnung des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation vom 14.03.96. März 90 Nr. XNUMX „Über das Verfahren zur Durchführung vorläufiger und regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern und die medizinischen Vorschriften für die Zulassung zum Beruf“ ist in Kraft.

Vereinbart vom Zentralkomitee der Gewerkschaft des medizinischen Personals vom 06.09.85, Protokoll Nr. 41.

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