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Hinweise zum Arbeitsschutz bei der Wartung von Kranen bis 500 kg Tragfähigkeit

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

Einführung

Diese branchenübliche Anleitung wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen gesetzgeberischer und anderer Rechtsakte entwickelt, die staatliche Arbeitsschutzanforderungen enthalten, die im Abschnitt „Allgemeine Sicherheitsanforderungen“ dieses Dokuments, PB 10-382-00 „Regeln für die Gestaltung und Sicherheit“, aufgeführt sind Betrieb von Lasthebekränen“, genehmigt durch den Beschluss von Gosgortekhnadzor vom 31.12.99. Dezember 98 Nr. 17.08.2000, bedarf keiner staatlichen Registrierung (Schreiben des Justizministeriums Russlands vom 6884. August XNUMX Nr. XNUMX-ER) sektorübergreifender Arbeitsschutz Regeln (Sicherheitsregeln) beim Betrieb elektrischer Anlagen und richtet sich an Arbeitnehmer, die am Betrieb von Kranen des Typs „Dip“ und „Pioneer“ (im Folgenden Arbeitnehmer) beteiligt sind, bei der Verwaltung, Wartung und vorbeugenden Wartung dieser Krane gemäß ihren Beruf und ihre Qualifikationen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1. Mitarbeiter, die nicht jünger als 18 Jahre sind, eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, über die elektrische Sicherheitsgruppe II verfügen und über die beruflichen Fähigkeiten zum Bedienen dieser Kräne verfügen, müssen, bevor sie selbständig arbeiten dürfen, Folgendes bestehen:

  • obligatorische vorläufige (bei der Bewerbung um eine Stelle) und regelmäßige (während der Beschäftigung) ärztliche Untersuchungen (Untersuchungen) zur Anerkennung der Arbeitsfähigkeit in der vom russischen Gesundheitsministerium festgelegten Weise;
  • Schulung in sicheren Methoden und Techniken zur Arbeitsausführung, Einweisung in den Leichenschutz, Praktika am Arbeitsplatz und Prüfung von Kenntnissen über Arbeitsschutzanforderungen.

2. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Anforderungen dieser Anleitung sowie die Anforderungen der Herstelleranweisungen für den Betrieb der von ihnen kontrollierten Krane einzuhalten, um den Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren zu gewährleisten, die mit der Art der Arbeit verbunden sind :

  • Suche nach einem Arbeitsplatz in der Nähe eines Höhenunterschieds von 1,3 m oder mehr;
  • erhöhte Spannung im Stromkreis, deren Schließung durch den menschlichen Körper erfolgen kann;
  • bewegliche Maschinen, Mechanismen und deren Teile;
  • Umkippen von Autos, Herunterfallen von Teilen.

3. Zum Schutz vor allgemeiner Industrieverschmutzung und mechanischen Einwirkungen sind die Arbeitnehmer verpflichtet, vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung zu tragen, die den für den Beruf oder die Art der ausgeübten Tätigkeit geltenden Normen entspricht.

Arbeiter müssen auf der Baustelle Schutzhelme tragen.

4. Auf dem Gelände der Bau-(Produktions-)Stelle, in Produktions- und Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen sind die Mitarbeiter verpflichtet, die in dieser Organisation erlassenen internen Arbeitsvorschriften einzuhalten.

Der Zutritt zu diesen Orten ist Unbefugten sowie alkoholisierten Mitarbeitern untersagt.

5. Im Rahmen der täglichen Aktivitäten müssen die Mitarbeiter:

  • beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Maschine gemäß den Herstellerangaben anwenden;
  • Halten Sie die Maschine in einem technisch einwandfreien Zustand und verhindern Sie den Betrieb bei Fehlfunktionen, bei denen der Betrieb verboten ist.
  • Seien Sie bei der Arbeit vorsichtig und vermeiden Sie Verstöße gegen die Arbeitssicherheitsanforderungen.

6. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet, jeden Arbeitsunfall oder die Verschlechterung seines Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens einer akuten Berufskrankheit, unverzüglich seinem unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten zu melden ( Vergiftung).

Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

7. Vor Aufnahme der Arbeit müssen Arbeitnehmer:

  • Overall anziehen, spezielles Schuhwerk der festgelegten Probe;
  • Legen Sie dem Arbeitsleiter eine Bescheinigung über die Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden vor und erhalten Sie eine Aufgabe unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, basierend auf den Besonderheiten der durchgeführten Arbeiten.

8. Nach Erhalt eines Arbeitsauftrags müssen die Mitarbeiter:

a) Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit von Krankonstruktionen und -mechanismen, einschließlich:

  • Überprüfung der Kranmechanismen, ihrer Befestigung und Bremsen sowie des Fahrwerks;
  • Überprüfen Sie das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit der Schutzvorrichtungen des Mechanismus;
  • Überprüfen Sie die Schmierung von Zahnrädern, Lagern und Seilen sowie den Zustand von Schmiervorrichtungen und Stopfbuchsen.
  • Überprüfen Sie an zugänglichen Stellen Metallkonstruktionen und Verbindungen von Auslegerabschnitten und Elementen seiner Aufhängung sowie Metallkonstruktionen und Schweißverbindungen des Laufrahmens und des Drehteils.
  • überprüfen Sie den Haken und seine Befestigung im Clip;
  • Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen und Vorrichtungen am Kran (Endschalter, Lastbegrenzer usw.);
  • die elektrischen Anlagen des Krans inspizieren;

b) gemeinsam mit dem Schleuderer die Übereinstimmung der abnehmbaren Lastaufnahmemittel mit der Masse und Art der Ladung, ihre Gebrauchstauglichkeit und das Vorhandensein von Stempeln oder Schildern mit der Angabe der Tragfähigkeit, des Prüfdatums und der Prüfnummer prüfen;

c) Inspizieren Sie den Aufstellungsort und den Einsatzbereich des Krans und stellen Sie sicher, dass die Geländeneigung, die Abmessungen der Gebäudezufahrt sowie der Abstand zur Stromleitung den in der Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen Bedienungsanleitung für den Kran.

9. Mitarbeiter sind verpflichtet, bei folgenden Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften die Arbeit nicht aufzunehmen:

a) bei Störungen oder Mängeln, die in den Anweisungen der Hersteller angegeben sind und deren Betrieb nicht zulässig ist;

b) Mängel an Lastaufnahmemitteln oder deren Unvereinbarkeit mit der Art der durchgeführten Arbeiten;

c) Nichtübereinstimmung der Eigenschaften des Krans hinsichtlich Tragfähigkeit und Auslegerreichweite mit den Arbeitsbedingungen;

d) Anwesenheit von Personen, Maschinen oder Geräten im Arbeitsbereich.

Festgestellte Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen müssen selbständig beseitigt werden, und wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mitarbeiter diese unverzüglich dem Verantwortlichen für den sicheren Betrieb von Kränen sowie dem Verantwortlichen für den sicheren Betrieb der Krane melden Kran.

Sicherheitsanforderungen während der Arbeit

10. Mitarbeiter dürfen beim Bedienen des Krans nicht von ihren eigentlichen Pflichten abgelenkt werden, ebenso wie das Reinigen, Schmieren und Reparieren von Mechanismen.

11. Vor dem Einschalten der Mechanismen zur Ladungsbewegung muss sich der Fahrer vergewissern, dass sich keine Unbefugten im Bereich der Ladungsbewegung aufhalten und ein akustisches Warnsignal abgeben.

12. Während der Arbeit muss der Arbeitnehmer die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Bewegen Sie die Last auf das Signal des Schleuderers hin. Der Fahrer ist verpflichtet, das Signal „Halt“ auszuführen, unabhängig davon, wer es gegeben hat;

b) die Schräglage des Lastseils verhindern;

c) die Aktionen des Schleuderers beim Anschlagen (Anbinden) der vom Kran zu bewegenden Ladung kontrollieren;

d) Befestigen Sie die Last beim Heben in einer Höhe von 20 bis 30 cm, um sicherzustellen, dass sie richtig angeschlagen ist, die Anschlagvorrichtung den Gefahrenbereich verlässt, der Kran stabil ist und die Bremsen in gutem Zustand sind. Und dann ist es soweit weiter auf die erforderliche Höhe angehoben;

e) Die Zuführung der Ladung in die Grube, den Graben oder die Grube sollte erfolgen, wenn sich auf der Trommel der Lastenwinde (in der unteren Position der Ladung) mindestens 1,5 Windungen des Seils befinden, die Windungen unter der Klemme nicht mitgerechnet Gerät;

f) Achten Sie beim Heben der Last darauf, dass sich die Klammer dem Kopf des Kranauslegers nicht in einer Entfernung von weniger als 0,5 m nähert.

g) sicherstellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich der transportierten Ladung aufhalten.

13. Beim Heben und Bewegen von Lasten ist es einem Mitarbeiter untersagt:

a) Personen, die keinen Schleuderschein besitzen, das Schleudern von Gütern gestatten;

b) Güter mit einem Kran heben und bewegen, wenn keine Anschlagsysteme und keine Anweisungen zur Masse der bewegten Güter vorhanden sind;

c) eine Last anzuheben oder umzudrehen, deren Masse die Tragfähigkeit des Krans übersteigt;

d) die Last mit einem Kranhaken unter Schrägspannung der Seile ziehen;

e) eine mit Erde bedeckte oder am Untergrund festgefrorene, mit anderen Lasten verlegte, mit Bolzen verstärkte oder mit Beton ausgegossene Last abhängen und die Last schwenken, um sie abzuhängen;

e) die durch die Last verklemmten abnehmbaren Lastaufnahmemittel mit einem Kran zu lösen;

g) Stahlbetonprodukte mit beschädigten Scharnieren heben;

h) Waren an Fenster- oder Türöffnungen liefern, wenn dort keine Empfangsbereiche vorhanden sind;

i) die Kontrolle über den Kran einer Person zu übertragen, die nicht über die entsprechende Bescheinigung dafür verfügt, und auch Studenten oder Auszubildende ohne Kontrolle für die Arbeit zu lassen;

j) Flaschen mit komprimiertem oder verflüssigtem Gas anheben, die nicht in speziellen Behältern untergebracht sind;

k) Ziegel, Fliesen und andere kleinteilige Materialien, die auf Paletten gestapelt sind, ohne Verwendung von Behältern und anderen Hebevorrichtungen anzuheben, die verhindern, dass die Last während der Bewegung herunterfällt.

14. Während der Wartung des Krans ist der Mitarbeiter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um ein versehentliches Anlegen der Spannung und Einschalten des Elektroantriebs zu verhindern.

Der Anschluss des Krans an das Netz muss durch den diensthabenden Elektriker erfolgen. Anderen Mitarbeitern ist es untersagt, das Gasgebläse selbstständig an das Stromnetz und an die Erdungszentrale anzuschließen.

15. Während der täglichen Wartung des Krans muss der Mitarbeiter:

a) die Sauberkeit und Betriebsfähigkeit der Kranmechanismen sicherzustellen;

b) die reibenden Teile des Krans rechtzeitig gemäß den Anweisungen des Herstellers schmieren;

c) Schmier- und Reinigungsmittel in einem geschlossenen Metallbehälter aufbewahren;

d) Stellen Sie sicher, dass sich keine losen Gegenstände auf der Kranstruktur und ihren Mechanismen befinden.

Sicherheitsanforderungen in Notfallsituationen

16. Der Arbeitnehmer ist in den folgenden Fällen verpflichtet, die Last abzusenken, den Betrieb des Krans einzustellen und die Person zu benachrichtigen, die für die sichere Ausführung von Arbeiten mit Kränen verantwortlich ist, sowie die Person, die für die Aufrechterhaltung des guten Zustands der Hebemaschinen verantwortlich ist :

a) bei Störungen der Kranmechanismen, bei denen nach den Vorgaben der Herstelleranleitung deren Betrieb untersagt ist;

b) wenn die Windgeschwindigkeit die für diesen Kran zulässige überschreitet;

c) bei schlechter Sicht, starkem Schneefall und Nebel, wenn der Arbeitnehmer die Signale des Schleuderers nicht von der zu bewegenden Last unterscheiden kann;

d) bei einer negativen Lufttemperatur unter dem im Kranpass angegebenen zulässigen Wert;

e) wenn das Seil verdreht oder abgenutzt ist und die in den Normen für Abwurfseile von Hebemaschinen angegebenen Werte überschreitet;

f) bei häufiger Betätigung einer elektrischen, thermischen oder sonstigen Schutzeinrichtung.

Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

16. Nach Beendigung der Arbeit muss der Arbeitnehmer:

a) die Last auf den Boden absenken, die Schlingen entfernen und den Haken in die obere Position bringen;

b) Stellen Sie den Ausleger in die Position ein, die in den Anweisungen des Herstellers für die Installation und den Betrieb des Krans festgelegt ist.

c) den Schalter an der Schalttafel ausschalten und die Schalttafel verriegeln;

d) den Schichtarbeiter sowie den Verantwortlichen für die sichere Ausführung von Arbeiten mit Kränen über alle bei der Arbeit aufgetretenen Probleme informieren.

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