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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei der Wartung von technologischen Brunnen, Pipelines in Versorgungsunternehmen für Ölprodukte

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Anleitung legt die Grundvoraussetzungen für den sicheren Betrieb von Prozessbrunnen, Rinnen und Rohrleitungen in Ölproduktversorgungsunternehmen fest.

1.2. In technologischen Brunnen, Böden und Rohrleitungen ist die Ansammlung explosiver Gase und Dämpfe von Ölprodukten möglich. Daher werden an diesen Orten durchgeführte Arbeiten als gasgefährdend eingestuft und müssen gemäß den „Anweisungen zur Organisation sicherer gasgefährlicher Arbeiten“ durchgeführt werden arbeiten."

Heißarbeiten in Brunnen, Wannen und Rohrleitungen werden gemäß der „Anleitung über allgemeine Sicherheitsregeln für Heißarbeiten“ durchgeführt.

1.3. Das bei der Arbeit verwendete Werkzeug muss aus einem Material sein, das beim Aufprall keine Funken erzeugt; Schneidwerkzeuge müssen vor dem Gebrauch mit Fett geschmiert werden.

1.4. Rohrleitungen für brennbare Erdölprodukte müssen ordnungsgemäß geerdet sein, um statische Elektrizität abzuleiten.

1.5. Für die Innenbeleuchtung von Technikbrunnen und Tabletts dürfen nur explosionsgeschützte Akkulampen mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V verwendet werden, die außerhalb der Brunnen und Tabletts ein- und ausgeschaltet werden.

1.6. Im Kontrollraum sollte ein Diagramm der Lage der erd- und unterirdischen technologischen Rohrleitungen und der darauf installierten Absperrvorrichtungen angebracht werden.

1.7. An Übergangsstellen des Servicepersonals durch Rohrleitungen sollten Übergangsplattformen oder Brücken mit Geländern installiert werden.

1.8. Es ist verboten, innerhalb und in der Nähe des Brunnens und der Wanne zu rauchen und offenes Feuer zu benutzen.

1.9. Allen Mitarbeitern sind Overalls, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung entsprechend den geltenden Normen zur Verfügung zu stellen.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor der Durchführung von Arbeiten in technologischen Brunnen, Böden und Rohrleitungen ist eine Analyse der Luftumgebung mit einem Gasanalysator erforderlich. Die Ergebnisse der Analyse werden in einem Zertifikat in der vorgeschriebenen Form mit den Unterschriften der verantwortlichen Personen dokumentiert.

2.2. Wenn die Gasverschmutzung die festgelegten Normen überschreitet, müssen die Ursachen der Gasverschmutzung ermittelt und mit den Reparaturarbeiten erst begonnen werden, wenn diese beseitigt sind.

2.3. Rohrleitungen mit erhöhter Gasbelastung müssen mit Dampf oder Inertgas gespült werden.

Bei erhöhter Gasbelastung erfolgt eine intensive Frischlufteinblasung in die Brunnen.

Die Wirksamkeit der Belüftung wird durch wiederholte Analysen der Umgebungsluft kontrolliert.

2.4. Befindet sich ein Ölprodukt in technologischen Brunnen, Wannen oder Rohrleitungen, muss es entfernt werden.

2.5. Vor Beginn der Reparaturarbeiten an Brunnen und Wannen müssen die Rohrleitungen von allen Tanks und anderen Rohrleitungen getrennt werden.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Für die Durchführung von Arbeiten in technologischen Brunnen, Wannen, Rohrleitungen wird eine Arbeitserlaubnis für die Durchführung von Arbeiten mit erhöhter Gefahr erteilt und Folgendes zugewiesen:

  • mindestens drei Personen – bei Arbeiten in Brunnen, von denen sich zwei an der Oberfläche befinden und den Arbeiter im Inneren ständig überwachen müssen;
  • mindestens zwei Personen - bei Arbeiten in Wannen und an Rohrleitungen.

3.2. Arbeiten in technologischen Brunnen und Wannen werden durchgeführt, wenn die Arbeiter über PSh-1-Gasmasken, Sicherheitsgurte und Sicherheitsseile verfügen, deren Länge außerhalb des Brunnens mindestens 3 m betragen muss.

Das Ende des Sicherungsseils vom Rettungsring der im Technologiebrunnen arbeitenden Person muss in den Händen des Beobachters liegen.

Einer der Beobachter während der Ausführung der Arbeiten im technologischen Bohrloch muss eine Gasmaske tragen.

3.3. Wannen und Brunnen an Rohrleitungen müssen sauber gehalten, regelmäßig gereinigt und mit Wasser gespült werden. Die Ansammlung von Ölprodukten darin ist nicht zulässig.

3.4. Brunnenabdeckungen sollten mit speziellen Haken aus einem Material, das beim Aufprall keine Funken erzeugt, leicht geöffnet werden können. Abdeckungen nicht von Hand öffnen.

Es ist verboten, Brechstangen, Rohre und andere Gegenstände, die Funkenbildung verursachen können, zum Öffnen und Schließen von Brunnendeckeln und Rohrleitungsarmaturen zu verwenden.

3.5. Absperrschieber, Hähne und Ventile sollten sich reibungslos öffnen und schließen lassen, um Wasserschläge und Rohrleitungsausfälle zu vermeiden.

3.6. Es ist verboten, Ventile an stillgelegten Rohrleitungen offen zu lassen.

3.7. Es ist nicht gestattet, in Rohrleitungen gebildete Stopfen mit Stahl und anderen Vorrichtungen zu reinigen, die durch Reibung oder Schläge gegen das Rohr Funkenbildung verursachen können.

3.8. Es ist verboten, beim Pumpen von Erdölprodukten Arbeiten zur Reparatur von Rohrleitungen und Ventilen durchzuführen.

3.9. Nach der Installation oder Reparatur muss die Rohrleitung durchgeblasen oder gespült werden, um Schmutz, Zunder und Fremdkörper zu entfernen.

3.10. Wenn sich in der Rohrleitung ein Eispfropfen bildet, ist Folgendes erforderlich:

  • Führen Sie eine externe Inspektion des gefrorenen Bereichs durch, um sicherzustellen, dass keine Lücken vorhanden sind, und legen Sie die Grenzen der Bildung eines Eispfropfens fest.
  • Trennen Sie die Pipeline vom allgemeinen System.
  • die Erwärmung des Eispfropfens beginnt an den Enden des gefrorenen Abschnitts;
  • Es ist verboten, einen gefrorenen Abschnitt einer geplatzten Rohrleitung aufzutauen, ohne ihn vom Gesamtsystem zu trennen. Zum Erhitzen des Eispfropfens sollten nur Dampf, heißes Wasser oder erhitzter Sand verwendet werden. Offenes Feuer ist nicht erlaubt.

3.11. Der Austausch von Dichtungen und Absperrventilen an Rohrleitungen ist nur nach Druckentlastung, Entlastung des Produkts und Trennung der Rohrleitung von bestehenden Rohrleitungen zulässig.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Beim Betrieb von technologischen Brunnen, Böden und Rohrleitungen können folgende Notfälle auftreten:

  • erhöhter Gasgehalt in Wells und Trays;
  • Austreten von Ölprodukten durch Undichtigkeiten in Dichtungen und Stopfbuchsen in Absperrventilen;
  • Leckage von Schweißnähten;
  • Rohrbruch.

4.2. In allen Notfallsituationen sind Arbeiter, die Arbeiten in technologischen Brunnen, Wannen und Rohrleitungen durchführen, verpflichtet, unverzüglich die Unternehmensleitung oder die für die Ausführung der Arbeiten verantwortliche Person zu informieren und dann gemäß dem Notfallplan zu handeln.

4.3. Wenn der Gasgehalt während der Arbeit angestiegen ist, müssen die Beobachter das Opfer mit Schutzausrüstung (Schlauchgasmaske ПШ-1) aus dem Gefahrenbereich entfernen.

4.4. Im Falle einer Vergiftung mit giftigen Gasen entfernen Sie das Opfer aus dem Brunnen, legen Sie es ab, befreien Sie es von einschränkender Kleidung, sorgen Sie für frische Luft, Ruhe, Wärme und schnuppern Sie an Ammoniak.

4.5. Bei Atemstillstand künstliche Beatmung veranlassen.

4.6. Wenn Öl in die Augen gelangt, spülen Sie es sofort mit viel Wasser aus.

4.7. Rufen Sie den Notarzt an.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach der Überprüfung der Absperrventile in technologischen Brunnen oder deren Verwendung müssen die Deckel der Brunnen geschlossen werden, nachdem sichergestellt wurde, dass sich keine Personen mehr im Brunnen aufhalten, Werkzeuge und Materialien entfernt werden.

5.2. Wannen müssen nach der Inspektion oder Reparatur mit feuerfesten Platten verschlossen werden.

5.3. Gehörten die durchgeführten Arbeiten zur Kategorie der hitze- oder gasgefährdenden Arbeiten, ist es erforderlich, die Arbeitserlaubnis für die Ausführung von Arbeiten mit erhöhter Gefahr zu schließen.

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