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Hinweise zum Arbeitsschutz beim Auftragen von Metallbeschichtungen, Arbeiten mit Säuren und Laugen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Auf der Grundlage dieser Anleitung werden Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer entwickelt, die an Metallbeschichtungsprozessen bei der Arbeit mit Säuren und Laugen beteiligt sind (im Folgenden: Arbeitnehmer, die mit Säuren und Laugen arbeiten).

1.2. Arbeiten mit Säuren und Laugen dürfen Arbeitnehmer ausführen, die mindestens 18 Jahre alt sind und sichere Methoden und Techniken zur Arbeitsausführung, Methoden und Techniken zum ordnungsgemäßen Umgang mit Mechanismen, Geräten, Werkzeugen sowie Lasten beherrschen.

1.3. Um an Hebemaschinen zu arbeiten, die vom Boden aus gesteuert werden, und um Lasten an den Haken solcher Maschinen zu hängen, dürfen Arbeiter mindestens 18 Jahre alt sein, in einem speziellen Programm ausgebildet sein, vom Prüfungsausschuss der Organisation zertifiziert sein und über ein Zertifikat dafür verfügen das Recht, Hebezeuge zu benutzen und Lasten anzuhängen.

1.4. Bei der Durchführung von Arbeiten ist die Einhaltung der anerkannten Technik erforderlich. Es ist nicht gestattet, Methoden anzuwenden, die zu einer Verletzung der Arbeitssicherheitsanforderungen führen.

1.5. Bei Fragen zur sicheren Leistung im Arbeitsprozess müssen Sie sich an Ihren direkten oder höheren Vorgesetzten wenden.

1.6. Arbeitnehmer, die mit Säuren und Laugen arbeiten, sind verpflichtet, die internen Arbeitsvorschriften der Organisation einzuhalten.

1.7. Bei der Arbeit mit Säuren und Laugen kann ein Mitarbeiter gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • erhöhte Gaskontamination mit Dämpfen schädlicher Chemikalien;
  • Brand- und Explosionsgefahr;
  • bewegliche Mechanismen und Maschinen;
  • Spritzer von Säuren und Laugen von giftigen Elektrolyten und Lösungen.

Daher kann die Nichtbeachtung dieser Anweisungen zu Vergiftungen und Verätzungen führen.

1.8. Arbeitnehmer, die mit Säuren und Laugen arbeiten, müssen mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein.

1.9. Das Verfahren und die Bedingungen für die Lagerung und Abgabe jeder chemischen Substanz müssen durch entsprechende, vom Arbeitgeber genehmigte Anweisungen festgelegt werden.

1.10. Die Lagerbedingungen für Säuren und Laugen müssen in Abhängigkeit von deren physikalisch-chemischen Eigenschaften und Einstufung als Gefahrstoffe gewählt werden.

1.11. Säuren müssen in einer Werkstatt in einem speziellen Raum mit säurebeständigen Böden und Wänden in geschlossenen säurebeständigen Behältern oder in vom Lieferanten bereitgestellten Behältern gelagert werden. Die Lagerung von Säuren in Kellern ist nicht gestattet. In Säurelagern ist es notwendig, den guten Zustand von Tanks und Rohrleitungen, die rechtzeitige Reparatur und den Austausch von Armaturen sowie die Qualität der Flanschdichtungen ständig zu überwachen. Der Säurevorrat in den Betriebsmittellagern der Werkstatt sollte den Zwei-Tages-Bedarf der Werkstatt nicht überschreiten.

1.12. Am Eingang zum Säurelagerraum muss eine Rampe oder Schwelle angebracht werden, um im Falle eines Unfalls die Ausbreitung der Flüssigkeit zu verhindern.

1.13. Säuren sollten in folgenden Behältern gelagert werden:

  • Salpetersäure aller Konzentrationen - in Aluminiumfässern und -tanks;
  • Salpetersäure mittlerer Aggressivität – in Fässern und Tanks aus korrosionsbeständigem Stahl der Güteklasse X18N9T und anderen;
  • Schwefelsäure aller Konzentrationen – in Fässern und Tanks aus korrosionsbeständigem Stahl der Güteklasse 06ХН28МДТ;
  • Schwefelsäure geringer Konzentration (bis zu 20 %) – in Fässern und Tanks aus korrosionsbeständigem Stahl der Güteklasse 06ХН28МТ;
  • Salzsäure - in gummierten Stahlfässern und Tanks;
  • Flusssäure - in Ebonitdosen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern und in Polyethylenflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 50 Litern.

In Glasflaschen können Salpeter- und Schwefelsäure in Mengen von bis zu 40 Litern aufbewahrt werden.

1.14. Die Innenfläche von Behältern zur Lagerung und zum Transport aggressiver Flüssigkeiten, die mit den Werkstoffen, aus denen der Behälter besteht, chemische Verbindungen eingehen können, müssen mit gegen aggressive Flüssigkeiten beständigen Materialien gummiert oder ausgekleidet sein.

1.15. In Räumen, in denen Cyanidverbindungen gelagert oder verwendet werden, ist die Lagerung von Säuren nicht gestattet.

1.16. In Lagerhäusern und an Orten, an denen Säuren verwendet werden, sollte Folgendes vorhanden sein:

  • Reservetanks zur Notableitung von Säuren;
  • säurebeständige Pumpen;
  • mobile Filter und ein Gummischlauch mit einer speziellen Spitze, der Wasserdruck erzeugt, um die Säure abzuwaschen;
  • Kalk- oder Sodalösungen zum Neutralisieren verschütteter Säuren;
  • Persönliche Schutzausrüstung und Erste Hilfe (Schutzbrille, Säureschutzanzug mit Kapuze, Gummistiefel, Schürze, Handschuhe, Atemschutzmaske, Gasmaske und Erste-Hilfe-Kasten).

1.17. Behälter zum Transport von Säuren müssen mit säurebeständiger Farbe gestrichen sein und mit der Aufschrift „Gefährliche Säure“ und dem Namen der Säure in beständiger Farbe versehen sein.

1.18. Flaschen mit Säuren, platziert in Weidenkörben mit starken Griffen oder in Holzkisten, sollten in Lagerbereichen in Gruppen (mit demselben Namen) in 2 - 4 Reihen und nicht mehr als 100 Stück aufgestellt werden. in jeder Gruppe. Die Breite der Durchgänge zwischen den Flaschenreihen muss mindestens 1 m betragen. Der Raum zwischen Flasche und Korb muss mit in einer Calciumchloridlösung getränkten Polstermaterialien gefüllt sein, um eine Entzündung zu verhindern. Säureflaschen müssen vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.

1.19. Benzin, Kerosin, Öl und Alkohol dürfen nicht in Säurebehälter gelangen.

1.20. Um Brände, Explosionen oder die Freisetzung giftiger Gase zu vermeiden, ist die Lagerung von Säuren und Laugen im Raum, in dem Magnesium- und Titanprodukte verarbeitet werden, nicht gestattet.

1.21. Feste Natronlauge sollte in Eisenfässern gelagert werden; flüssige Natronlauge – in Eisendosen, Fässern und Tanks. Behälter mit Natronlauge müssen mit der Aufschrift „Gefahr – Natronlauge“ gekennzeichnet sein.

1.25. Beim Umfüllen von Säuren und Laugen müssen spezielle Geräte aus säurebeständigen Materialien (Siphons und andere) verwendet werden. Beim Einsatz von Siphons zur Förderung von Säuren, Laugen und Arbeitslösungen erfolgt die Befüllung der Siphons durch Ansaugen von Flüssigkeit, durch Anlegen eines Vakuums oder durch Druckgas. Das Ansaugen von Luft durch den Mund ist nicht erlaubt.

Die Absätze sind nach Quelle nummeriert.

1.26. Beim Entleeren der Flaschen darf keine Säure darin verbleiben.

1.27. Das Entleeren aus Fässern und Tanks sollte durch Anlegen eines Vakuums oder mit speziellen säurebeständigen Pumpen erfolgen. Alle Rohrleitungen müssen aus Vinylkunststoff oder einem gleichwertigen Material bestehen. Der Tank muss über dem Ablaufniveau liegen.

1.28. Bei hohem Säureverbrauch müssen gefährliche und arbeitsintensive Arbeiten zum Ablassen und Abgeben von Säuren mechanisiert werden, indem Rohrleitungen aus säurebeständigen Materialien installiert und spezielle Pumpen zum Pumpen von Säuren in getrennten Räumen installiert werden. Pumpen zum Pumpen von Säuren müssen über eine Fernaktivierung verfügen. Die Türen des Pumpenraums müssen geschlossen sein. Beträgt der Säureverbrauch weniger als 400 kg pro Schicht, ist die Abgabe in einem dicht verschlossenen, unzerbrechlichen Behälter zulässig.

1.29. Pumpen, Pumpen, Behälter, Rohrleitungen, Armaturen und andere Geräte zur Förderung von Säuren müssen regelmäßig, mindestens vierteljährlich, und Gummischläuche monatlich mit einem Druck von mehr als dem 1-fachen des Betriebsdrucks unter Druck gesetzt werden, gefolgt von einem Stempel, der dies angibt prüfen.

1.30. Jeder, der an Entwässerungs- und Transportarbeiten arbeitet, ist verpflichtet, spezielle Kleidung, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Entwässerungsarbeiten müssen mit einer Gasmaske durchgeführt werden und der Arbeiter muss sich auf der Luvseite befinden.

1.31. Beim Ablassen von Säuren aus einem Eisenbahntank in einen stationären Behälter muss der Ablaufschlauch der Kreiselpumpe in den oberen Hals des Behälters abgesenkt und nicht mit dem Abflussrohr verbunden werden, um Wasserschläge beim Einschalten der Pumpe zu vermeiden . Das Arbeiten mit konzentrierten Säuren im Freien bei Regen, Schneesturm oder starkem Wind ist nicht gestattet.

1.32. Fässer mit Natronlauge müssen auf speziellen Karren transportiert werden.

1.33. Flüssiges Ätzmittel sollte mit einer Pumpe vorsichtig und ohne Spritzer eingegossen werden, geleeartige Ätzmittel sollten mit einer Schöpfkelle auf einem langen Holz- oder Metallstiel eingegossen werden.

1.34. Flaschen, Tanks und andere Behälter sollten maximal bis zum 0,9-fachen ihres Fassungsvermögens mit Säure oder anderen chemischen Lösungen gefüllt sein.

1.35. In Arbeitsbereichen, in denen Salpetersäure verwendet wird, dürfen sich keine brennbaren Stoffe, Materialien und Abfälle (Späne, Sägemehl und andere Materialien) befinden.

1.36. Im Falle eines Unfalls muss ein Mitarbeiter, der mit Säuren und Laugen arbeitet, die Arbeit einstellen, seinen direkten oder vorgesetzten Vorgesetzten benachrichtigen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.

1.37. Wer mit Säuren und Laugen arbeitet, muss die Regeln der persönlichen Hygiene beachten: Waschen Sie sich vor dem Essen und nach Arbeitsende die Hände mit warmem Wasser und Seife. Die Nahrungsaufnahme muss in speziell dafür eingerichteten Räumen erfolgen.

1.38. Arbeiter, die mit Säuren und Laugen arbeiten, müssen in der Lage sein, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten.

1.39. Arbeitnehmer, die mit Säuren und Laugen arbeiten und die Anforderungen dieser Anleitung nicht einhalten, werden gemäß der geltenden Gesetzgebung zur Verantwortung gezogen.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Überprüfen Sie den Arbeitsplatz, bringen Sie ihn in Ordnung, räumen Sie die Gänge frei und verstopfen Sie sie nicht.

2.2. Inspizieren, aufräumen und persönliche Schutzausrüstung anlegen.

2.3. Vorhandensein und Korrektheit am Transportwagen prüfen:

  • Bremsen;
  • Bretter;
  • Gummibahn.

2.4. Installieren Sie Behälter mit Säure oder Lauge gemäß den Anforderungen der technologischen Dokumentation auf Transportwagen.

2.5. Überprüfen Sie beim Arbeiten mit Hebevorrichtungen deren Funktionsfähigkeit und beachten Sie die Anforderungen der einschlägigen Arbeitsschutzanweisungen.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Der Transport von Säuren und Laugen wird von einem Spezialteam unter der Leitung seines unmittelbaren Vorgesetzten durchgeführt.

3.2. Der Transport von Säuren und Laugen sollte in einem sicheren Behälter auf speziellen Karren, Tragen oder Rahmenholzkisten mit Griffen erfolgen.

3.3. Erlauben Sie nicht mit dieser Arbeit befassten Personen den Transport von Säuren und Laugen.

3.4. Der Transport von Flaschen mit Säuren und Laugen auf Spezialkarren sollte von zwei Arbeitern mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h durchgeführt werden.

3.5. Suchen Sie auf jeder Flasche nach einem Etikett mit dem Namen der Säure und Lauge, der Art, dem Gewicht und GOST.

3.6. Das Tragen und Heben von Flaschen mit Säuren und Laugen sollte nur nach einer gründlichen Inspektion des Behälters erfolgen.

3.7. Überprüfen Sie die Arbeitstauglichkeit des Behälters (Griffe sind in gutem Zustand, keine Beschädigungen usw.).

3.8. Fassen Sie beim Tragen und Heben von Säure- und Laugenflaschen den Behälter an, nicht die Flasche. Tragen und heben Sie Flaschen vorsichtig, da beim Übergießen mit Säure schwere Verbrennungen des Körpers möglich sind.

3.9. Das Tragen von Flaschen mit Säure und Lauge durch einen Mitarbeiter ist verboten.

3.10. Stellen Sie keine Flaschen oder Behälter mit Säuren und Laugen zusammen mit Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten (Benzin, Lösungsmittel usw.) auf den Transportwagen.

3.11. Der Transport von Säuren und Laugen erfolgt auf einem Wagen, der mit abnehmbaren Seitenwänden und entsprechenden Befestigungselementen ausgestattet ist. Die Plattform des Wagens muss mit Gummi ausgekleidet sein.

3.12. Der Transport von Säuren und Laugen direkt auf der Plattform des Elektroautos ist verboten.

3.13. Verwenden Sie beim Umfüllen von Säuren und Laugen spezielle Geräte aus säurebeständigen Materialien (Siphons und andere). Bei Verwendung von Siphons zur Förderung von Säuren, Laugen und Arbeitslösungen füllen Sie die Siphons durch Ansaugen der Flüssigkeit, Erzeugen eines Vakuums oder Verwendung von Druckgas. Das Ansaugen von Luft durch den Mund ist nicht erlaubt.

3.14. Beim Entleeren der Flaschen keine Säure darin belassen.

3.15. Das Entleeren aus Fässern und Tanks sollte durch Anlegen eines Vakuums oder mit speziellen säurebeständigen Pumpen erfolgen. Alle Rohrleitungen müssen aus Vinylkunststoff oder einem gleichwertigen Material bestehen. Der Tank muss über dem Ablaufniveau liegen.

3.16. Entwässerungsarbeiten müssen mit einer Gasmaske durchgeführt werden und der Arbeiter muss sich auf der Luvseite befinden.

3.17. Wenn Sie Säuren aus einem Eisenbahntank in einen stationären Behälter ablassen, senken Sie den Abflussschlauch der Kreiselpumpe in den oberen Hals des Behälters und schließen Sie ihn nicht an das Abflussrohr an, um Wasserschläge beim Einschalten der Pumpe zu vermeiden. Das Arbeiten mit konzentrierten Säuren im Freien bei Regen, Schneesturm oder starkem Wind ist nicht gestattet.

3.18. Fässer mit Natronlauge sollten auf speziellen Rollwagen transportiert werden.

3.19. Gießen Sie flüssiges Ätzmittel mit einer Pumpe vorsichtig und ohne Spritzer ein und gießen Sie geleeartiges Ätzmittel mit einer Schöpfkelle auf einen langen Holz- oder Metallstiel.

3.20. Füllen Sie Flaschen, Tanks und andere Behälter maximal bis zum 0,9-fachen ihres Fassungsvermögens mit Säure oder Lauge.

3.21. Die Aufbereitung der Elektrolyte sollte in separaten, speziell ausgestatteten Räumen unter Anleitung eines Meisters mit einer Erlaubnis für Arbeiten mit hohem Risiko erfolgen.

3.22. Wenn Sie eine Lösung aus einem Säuregemisch herstellen, geben Sie die Säuren in aufsteigender Reihenfolge ihrer Dichte ein:

  • zum Ätzen von Eisenmetallen - Bäder mit kaltem Wasser füllen, Salzsäure und dann Schwefelsäure hinzufügen;
  • zum Ätzen von Kupfer und Messing - Füllen der Bäder mit kaltem Wasser, Zugabe (nacheinander) von Salz-, Salpeter- und Schwefelsäure;
  • zum Ätzen von Titan und seinen Legierungen - Füllen von Bädern mit kaltem Wasser unter Zugabe (nacheinander) von Fluss- und Salpetersäure.

Säuren werden in einem dünnen Strahl unter gründlichem Mischen in Wasser gegossen.

3.23. Lösen Sie Ätzalkalien in kleinen Portionen unter ständigem Rühren auf, um ein Wegwerfen der Lösung zu vermeiden. Fügen Sie der Lösung Alkali hinzu, indem Sie langsam in Wasser getauchte Geräte verwenden. Das Hinzufügen von Wasser zu einem Bad mit einer wässrigen Natriumhydroxidlösung ist nur bei kalter Lösung zulässig, um ein Herausspritzen der Lösung aus dem Bad zu vermeiden.

3.24. Das Befüllen von Bädern mit Säuren und flüssigen Laugen erfolgt über Siphons mit dichten Hähnen. Das Befüllen großvolumiger Bäder mit aggressiven Flüssigkeiten sowie das Pumpen von Lösungen aus Bädern erfolgt mit speziellen säurebeständigen Pumpen.

3.25. Das manuelle Einfüllen von Säure oder Lauge in Bäder ist in Ausnahmefällen nur mit Hilfe spezieller Vorrichtungen zulässig, die eine sichere Installation der Flasche gewährleisten, ein Verschütten der Flüssigkeit verhindern und die Freisetzung von Dämpfen verhindern.

3.26. Kühlen Sie die Elektrolytlösung vor der Zugabe von Alkali zum Oxidationsbad auf eine Temperatur von nicht mehr als 100 °C ab. schmelzen - bis es aushärtet.

3.27. Um die Freisetzung von Lösung aus Oxidationsbädern beim Einstellen von Lösungen und Füllen von Bädern zu verhindern, verwenden Sie spezielle Vorrichtungen (perforierte Eimer zum Auflösen von Alkali, Warmwasserversorgungsrohre, die bis zum Boden der Bäder reichen).

3.28. Um bei der Herstellung eines Hydrofluorid-Elektrolyten zu verhindern, dass die Lösung herausspritzt, geben Sie Borsäure in das Bad und anschließend in kleinen Portionen mit Wasser gemischtes Bleicarbonat (in Form einer Aufschlämmung); Die Badkapazität sollte 3 - 4 mal größer sein als das berechnete Flusssäurevolumen, das Bad sollte wassergekühlt sein.

3.29. So reduzieren Sie die Exposition der Arbeiter gegenüber schädlichen Dämpfen:

  • Treibmittel oder Ätzinhibitoren in Ätzlösungen einzubringen;
  • Zusätze von Tensiden in Verchromungselektrolyte einzubringen.

3.30. Lassen Sie Elektrolyte, Lösungen und Wasser geschlossen aus den Bädern ab. Gleichzeitig muss die Möglichkeit einer Vermischung verschiedener Stoffe im Kanalnetz, die dadurch zur Bildung giftiger Gase, Dämpfe oder dichter Sedimente führt, sowie Selbstentzündung und Explosion bei Vermischung mit Wasser oder anderen Chemikalien ausgeschlossen werden.

3.31. Bevor Elektrolyte, Lösungen, Wasser und andere Flüssigkeiten aus den Bädern in die Kanalisation eingeleitet werden, leiten Sie sie zur entsprechenden Behandlung in spezielle Absetzbecken oder Aufbereitungsanlagen.

3.32. Halten Sie den Arbeitsbereich sauber und frei von Unordnung.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Wenn Säure oder Lauge auf eine offene Körperstelle gelangt, ist es notwendig, die betroffenen Stellen mit Wasser zu waschen und anschließend zu neutralisieren:

  • bei Säureeinbruch - mit einer Natronlösung;
  • bei Kontakt mit Alkali - mit einer Borsäurelösung.

4.2. Bei einer Vergiftung mit Säuredämpfen ist das Opfer an die frische Luft zu bringen und von atembeschränkender Kleidung zu befreien, medizinisches Personal mit Sauerstoffbeutel ist zu rufen. Künstliche Beatmung ist in diesem Fall kontraindiziert.

4.3. Im Falle einer Verletzung, Vergiftung und plötzlichen Erkrankung sollte dem Opfer erste (vormedizinische) Hilfe geleistet und gegebenenfalls die Überführung in eine Gesundheitseinrichtung organisiert werden.

4.4. Wenn rotierende Teile von Maschinen, Schlingen, Lasthaken und anderen Geräten Körperteile oder Kleidung erfassen, geben Sie ein Signal zur Arbeitsunterbrechung und ergreifen Sie, wenn möglich, Maßnahmen zum Stoppen der Maschine (Gerät). Sie sollten nicht versuchen, sich aus dem Griff zu befreien, wenn es möglich ist, andere anzulocken.

4.5. Im Brandfall:

  • aufhören zu arbeiten;
  • elektrische Geräte ausschalten;
  • Informieren Sie den unmittelbaren oder höheren Vorgesetzten über den Brand und rufen Sie die Feuerwehr;
  • Ergreifen Sie nach Möglichkeit Maßnahmen zur Evakuierung von Personen und beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mit Feuerlöschgeräten.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Waschen Sie den Transportwagen und die Behälter nach der Arbeit mit einem kalten Wasserstrahl von Säuren und Laugen ab. Stiefel, Handschuhe und Schürze mit Wasser abspülen.

5.2. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf, legen Sie die Werkzeuge und Vorrichtungen in den Werkzeugkasten.

5.3. Ziehen Sie Overalls und andere persönliche Schutzausrüstung aus und hängen Sie sie an einem speziell dafür vorgesehenen Ort auf.

5.4. Hände und Gesicht mit warmem Seifenwasser waschen, Mund ausspülen und duschen.

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