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Arbeitssicherheitsunterweisung für einen Elektromechaniker für die Wartung und Reparatur von Aufzügen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Zweck Anweisungen

1.1.1. Die Anleitung definiert die grundlegenden Bestimmungen für die Wartung von Aufzügen durch Elektromechaniker, unabhängig von der Geschwindigkeit der Kabine.

1.1.2. Der Eigentümer des Aufzugs (Betreiberbetrieb) sowie ein Fachbetrieb, der die Wartung und Reparatur von Aufzügen durchführt, haben das Recht, Ergänzungen und Änderungen dieser Anleitung unter Berücksichtigung der Konstruktion des Aufzugs, seines Aufstellungsortes usw. vorzunehmen Betriebsbedingungen.

1.2. Anforderungen an Elektriker, die Wartung und Reparatur von Aufzügen durchführen

1.2.1. Zur Tätigkeit als Elektroinstallateur/in dürfen Personen ab 18 Jahren zugelassen werden, die eine ärztliche Untersuchung bestanden haben und über mindestens sechs Monate praktische Erfahrung in der Wartung und Reparatur von Aufzügen oder deren Installation verfügen. Elektromechaniker, die nicht über sechs Monate praktische Erfahrung verfügen, dürfen mit der Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten nur unter Anleitung einer Elektrofachkraft befasst werden, die mit der Wartung und Reparatur von Aufzügen betraut ist.

Bestimmte Aufzüge müssen per Bestellung dem Elektriker zugewiesen werden.

1.2.2. Elektromechaniker müssen nach dem entsprechenden, mit Promatomnadzor vereinbarten Programm ausgebildet werden. Die Vorbereitung erfolgt entsprechend der Kursform der Ausbildung. Einzeltraining ist nicht gestattet. Elektromechaniker müssen in einer Bildungseinrichtung oder Organisation zertifiziert sein, die über eine Lizenz (Genehmigung) der Promatomnadzor-Behörde zur Durchführung von Schulungen und Zertifizierungen verfügt.

1.2.3. Die Zertifizierung zum Elektromechaniker erfolgt durch die Qualifikationskommission der Bildungseinrichtung (Organisation), in der die Ausbildung durchgeführt wurde.

Personen, die die Zertifizierung bestanden haben, muss ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt werden. Bei der Zertifizierung der Elektromechanik muss ein staatlicher Inspektor (Experte) von Promatomnadzor an der Arbeit der Qualifizierungskommission teilnehmen.

1.2.4. Ein Elektriker muss sich regelmäßig, mindestens alle 12 Monate, einer wiederholten Kenntnisprüfung unterziehen.

In folgenden Fällen sollten zusätzliche bzw. außerordentliche Wissensprüfungen durchgeführt werden:

a) wenn ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen (einer Organisation) zu einem anderen wechselt;

b) auf Verlangen des Staatsinspektors von Promatomnadzor die Person, die für den guten Zustand, die Wartung und die Reparatur des Aufzugs verantwortlich ist;

c) bei der Versetzung eines Elektrikers zur Wartung von Aufzügen anderer Bauart (von einem Elektroaufzug zu einem hydraulischen, von einem Aufzug mit ungeregeltem Elektroantrieb zu einem Aufzug mit geregeltem Elektroantrieb);

d) bei einer Arbeitsunterbrechung von mehr als 6 Monaten;

e) Wiederholte, ergänzende und außerordentliche Prüfungen der Kenntnisse sind im Rahmen ihrer Produktionsanweisungen durch die durch Anordnung eingesetzte Qualifizierungskommission des Betriebes (der Organisation), zu dessen Personal die zu prüfende Person gehört, durchzuführen. An der Arbeit der Kommission muss die Person teilnehmen, die für den guten Zustand, die Wartung und die Reparatur des Aufzugs verantwortlich ist. Zu den Mitgliedern der Qualifikationskommission müssen Personen gehören, die von der Promatomnadzor-Stelle bescheinigt wurden, dass sie die Anforderungen dieser Regeln kennen. Eine wiederholte Überprüfung der Kenntnisse der Mitglieder der Qualifizierungskommission muss mindestens alle 3 Jahre durchgeführt werden.

1.2.5. Ein Elektriker, der Wartungs- und Reparaturarbeiten an Aufzügen durchführt, muss wissen:

a) das Gerät der von ihm bedienten Aufzüge;

b) die Konstruktion und der Zweck der Komponenten, Mechanismen und elektrischen Ausrüstung dieser Aufzüge;

c) die grundlegenden Bestimmungen der Elektrotechnik;

d) Schaltpläne gewarteter Aufzüge;

e) Arbeitssicherheitsanforderungen bei der Wartung und Reparatur von Aufzügen;

f) die Hauptbestimmungen der Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Aufzügen (PUBEL);

g) Anforderungen an die Standardanweisungen für den Betreiber, Aufzugsbetreiber für die Wartung von Aufzügen;

h) die wesentlichen Bestimmungen der Elektroinstallationsordnung in Bezug auf die elektrische Ausrüstung von Aufzügen;

i) Anforderungen der Regeln für den technischen Betrieb elektrischer Verbraucheranlagen und der Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Verbraucheranlagen (Spannung bis 1000 V) im Geltungsbereich der Qualifikationsgruppe III;

j) Anforderungen an Herstelleranweisungen für die Installation (Inbetriebnahme, Einstellung, Einfahren) und den Betrieb von gewarteten Aufzügen;

k) technologische Verfahren für die Wartung und Reparatur von Aufzügen;

l) Anforderungen der Brandschutzordnung;

m) die Anforderungen dieser Anweisung.

1.2.6. Ein Elektriker, der Wartungs- und Reparaturarbeiten an Aufzügen durchführt, muss:

a) die Anforderungen der Unterweisung, aber Sicherheitsvorkehrungen;

b) die Anforderungen der Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Aufzügen;

c) die Anforderungen der Elektroinstallationsvorschriften an die elektrische Ausrüstung von Aufzügen;

d) Anforderungen der Brandschutzordnung;

e) die Anforderungen dieser Anweisung.

1.2.7. Ein Elektriker, der Wartungs- und Reparaturarbeiten an Aufzügen durchführt, muss in der Lage sein:

a) Aufzüge, einzelne Komponenten und Komponentenkomponenten prüfen, Fehler erkennen und beseitigen;

b) die Aufzugsmechanismen schmieren;

c) Seile ablegen und ersetzen;

d) den Aufzug für die technische Prüfung vorbereiten;

e) die sichere Evakuierung von Passagieren aus einer zwischen den Etagen angehaltenen Kabine durchführen;

e) dem Opfer Erste Hilfe leisten;

g) Feuerlöschgeräte verwenden;

h) persönliche Schutzausrüstung verwenden.

1.2.8. Ein Elektriker, der Wartungs- und Reparaturarbeiten an Aufzügen durchführt, muss mindestens über die Qualifikationsgruppe III für elektrische Sicherheit verfügen.

1.2.9. Die Zulassung zur Tätigkeit eines Elektrikers, der die Wartung und Reparatur von Aufzügen durchführt, muss auf Anordnung des Unternehmens (der Organisation) nach Ausstellung eines Schulungszertifikats und einer Produktionsanweisung erfolgen.

2. Pflichten eines Elektrikers bei der Wartung und Reparatur von Aufzügen

2.1. Aufgaben eines Elektrikers während des Betriebs eines Aufzugs

2.1.1. Ein Elektromechaniker muss Wartungs- und Reparaturarbeiten an den ihm zugewiesenen Aufzügen nach einem vom Eigentümer des Aufzugs, der Verwaltung des Unternehmens (der Organisation), das die Aufzüge betreibt oder wartet, genehmigten Zeitplan durchführen und während des Betriebs festgestellte Störungen beseitigen Inspektionen, Wartung oder technische Zertifizierung.

2.1.2. Ein Elektriker muss die Wartung oder Reparatur von Aufzügen gemeinsam mit einem anderen Elektriker, Aufzugsbetreiber oder Betreiber durchführen.

Bei der Inspektion eines Aufzugsschachts, der nicht über eine Kontrollstation vom Kabinendach aus verfügt, muss sich ein zweiter Elektriker oder Aufzugsführer in der Kabine aufhalten. Eine einmalige Inspektion eines Aufzugs durch eine Elektrofachkraft ist im Rahmen der Anleitung für den Betreiber und Aufzugsbetreiber zur Wartung von Aufzügen zulässig.

2.1.3. Der Elektriker muss die Ergebnisse der Aufzugswartung im Aufzugswartungsprotokoll festhalten (das Protokoll muss von der Organisation, die die Aufzugswartung durchführt, oder vom Eigentümer der Aufzüge nummeriert, geschnürt und versiegelt werden).

2.1.4. Während des Betriebs von Aufzügen muss der Elektriker:

a) den Zeitpunkt der technischen Inspektion der ihm zugewiesenen Aufzüge überwachen und diese unverzüglich für die technische Inspektion vorbereiten;

b) Störungen beseitigen, die bei Inspektionen, Wartung oder technischer Zertifizierung festgestellt wurden;

c) Anfragen für Ersatzteile, Reinigungsmittel und Schmiermittel rechtzeitig einreichen;

d) an der Erstellung von Mängelberichten für die Reparatur von Aufzügen mitwirken;

e) die Einhaltung der Anforderungen der Produktionsanweisungen durch Bediener und Aufzugsbetreiber überprüfen. Wenn bei den oben genannten Personen unzureichende Kenntnisse festgestellt werden, muss der Elektriker den Eigentümer des Aufzugs (die Person, die für den guten Zustand, die Wartung und die Reparatur der Aufzüge verantwortlich ist) über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Unterweisung informieren.

2.2. Pflichten eines Elektrikers vor Beginn der Aufzugswartung, bei Inspektionen, Wartungen oder technischen Inspektionen

2.2.1. Die Aufzugswartung wird durchgeführt, um Fehler zu identifizieren und zu beheben und um sicherzustellen, dass sich der Aufzug in einem Zustand befindet, der seinen sicheren und störungsfreien Betrieb gewährleistet.

2.2.2. Vor Beginn der Wartung des Aufzugs muss der Elektriker:

a) den Betreiber und Aufzugsbetreiber vor dem Anhalten des Aufzugs für Wartungsarbeiten warnen und dies in seinem Protokoll eintragen;

b) An allen manuell geöffneten Türen des Schachts, durch den Passagiere einsteigen oder die Kabine beladen wird, und an Aufzügen, die mit einem automatischen Antrieb der Kabinentüren im Hauptlandegeschoss ausgestattet sind, Plakate „Aufzug wegen technischer Inspektion angehalten“ anbringen und auch verhindern, dass sich die Türen öffnen, wenn die Kabine angehalten wird. Bodenflächen;

c) Stellen Sie sicher, dass sich die Türen des Schachts nicht öffnen, wenn sich auf den Etagen keine Kabine befindet. Sollten sich die Schachttüren öffnen, muss ein Elektriker umgehend den Fehler beheben oder die Tür absichern.

Notiz. Bei der Durchführung einer technischen Prüfung des Aufzugs im Rahmen der Fertigungsanweisung für den Aufzugsbetreiber ist die Einhaltung der Anforderungen des Abschnitts 2.2.26 nicht erforderlich.

2.2.3. Bei der Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an Aufzügen muss sich der Elektriker an den Anweisungen und Informationen aus den Betriebsanleitungen der Hersteller für bestimmte Aufzugsmodelle orientieren.

2.2.4. Vor Beginn der Arbeiten im Aufzugsschacht muss die Elektrofachkraft:

a) Überprüfen Sie die Verfügbarkeit der Kommunikation mit dem Aufzugsbetreiber und dem Bediener des Bedienfelds (falls vorhanden).

b) Überprüfen Sie die ordnungsgemäße Funktion der Schlösser und Sicherheitsschalter der Minentüren. Überprüfen Sie bei Aufzügen mit Flügeltüren die Funktion der „Bestell“-Tasten und der „Stopp“-Taste;

c) Überprüfen Sie durch externe Inspektion die Unversehrtheit des Kabinendachs und der Luke und schalten Sie eine tragbare Lampe mit einer Spannung von nicht mehr als 42 V ein, wenn die Beleuchtung nicht ausreicht.

d) die ordnungsgemäße Funktion von Sicherheitsschaltern, Fangvorrichtungen und Durchhangkontrolle der Zugseile prüfen;

e) Schalten Sie den Aufzugsstromkreis vom Dach der Kabine aus in den Steuerungsmodus. Wenn der Aufzug über einen solchen Steuerungsmodus verfügt, stellen Sie sicher, dass in diesem Modus die externen Rufe inaktiv sind und sich die Kabine mit Inspektionsgeschwindigkeit bewegt.

2.3. Verantwortlichkeiten eines Elektromechanikers bei der Aufzugswartung

2.3.1. Bei der Wartung der im Maschinenraum installierten Geräte muss der Elektriker den Zustand und die ordnungsgemäße Funktion von Folgendem prüfen:

a) ein Eingabegerät (Hauptschalter) und, falls vorhanden, ein automatischer Umschalter;

b) Zeichen der Kontrolle;

c) Hebemechanismus;

d) Endschalter;

e) Geschwindigkeitsbegrenzer.

2.3.2. Bei der Wartung der im Schacht, Schacht und Aufzugskabine installierten Ausrüstung muss der Elektriker den Zustand und die ordnungsgemäße Funktion von Folgendem prüfen:

a) automatische und nichtautomatische Schlösser, Verriegelungskontakte von Schacht- und Kabinentüren;

b) Etagenschalter (Sensoren);

c) Steuergeräte, Alarme, Kommunikation und das Vorhandensein von Beleuchtung im Schacht, Schacht und Kabine;

d) beweglicher Kabinenboden;

e) Kabinen- und Gegengewichtsfänger;

f) Puffer- und Spannvorrichtungen;

g) Kontakte: Geschwindigkeitsbegrenzer, Fänger, Spann- und Puffervorrichtungen, Kontrolle des Durchhangs von Zugseilen usw.

2.3.3. Bei der Wartung von Geräten, die in einem Blockraum installiert sind, muss ein Elektriker den Zustand und die ordnungsgemäße Funktion von Folgendem überprüfen:

a) Blöcke

b) Geschwindigkeitsbegrenzer;

c) Raumschalter sperren;

d) das Vorhandensein einer elektrischen Beleuchtung.

2.3.4. Zusätzlich zu den in den Absätzen aufgeführten. 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 Arbeiten muss der Elektriker den Zustand prüfen von:

a) Zug- und Ausgleichsseile, Geschwindigkeitsbegrenzerseil und Endschalter;

b) Kabine und Gegengewicht;

c) Führungen und Schuhe der Kabine und des Gegengewichts;

d) Grubenzäune;

e) Erdung elektrischer Geräte.

Notiz. Überprüfen Sie bei der Wartung von hydraulischen Aufzügen den Zustand der hydraulischen Antriebsgeräte und -komponenten.

2.3.5. Ein Elektriker muss die Maschinen- und Blockräume, den Schacht und die Grube sauber halten.

2.3.6. Nach Abschluss der Wartung des Aufzugs muss der Elektriker den Aufzugsbetreiber und Betreiber hierüber informieren und in seinem Tagebuch einen entsprechenden Eintrag über die Inbetriebnahme des Aufzugs vornehmen, die Schlüssel zum Maschinenraum mit Protokoll und Angabe der Uhrzeit übergeben.

3. Anweisungen für die Wartung des Aufzugs

3.1. Arten der Wartung und Zeitpunkt ihrer Umsetzung

3.1.1. Zeitpunkt, Art und Umfang der Aufzugswartung werden gemäß den Anforderungen der Herstelleranweisungen für den technischen Betrieb von Aufzügen und in vorgeschriebener Weise genehmigten Wartungsplänen durchgeführt.

3.1.2. Die Promatomnadzor-Stelle hat das Recht, eine Reduzierung der Wartungshäufigkeit zu verlangen, wenn festgestellt wird, dass der technische Zustand (Wartung) des Aufzugs unbefriedigend ist und die Standardlebensdauer abgelaufen ist.

3.1.3. Es ist zulässig, im Einvernehmen mit der Promatomnadzor-Stelle Art, Häufigkeit und Umfang der Wartung zu ändern.

3.2. Störungen, bei deren Feststellung der Aufzug bis zur Beseitigung angehalten werden muss

Werden bei der Wartung des Aufzugs oder während seines Betriebs Fehlfunktionen von Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsschaltern, Alarmen, Beleuchtung sowie andere Schäden festgestellt, die die sichere Nutzung des Aufzugs oder seine Wartung gefährden, muss der Aufzug sofort angehalten werden der festgestellte Schaden wird mit Zustimmung der Person, die den Schaden behoben hat, beseitigt und wieder in Betrieb genommen.

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