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Arbeitsschutzanweisung für einen Elektriker bei der Reparatur von Freileitungen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Als Elektroinstallateur bei der Reparatur von Freileitungen (im Folgenden Elektriker genannt) dürfen Personen ab 18 Jahren tätig werden, die eine ärztliche Untersuchung bestanden haben und für die Ausführung der oben genannten Arbeiten als geeignet befunden wurden.

1.2. Bei der Einstellung muss ein Elektriker eine Einführungsschulung zum Arbeitsschutz und zum Brandschutz absolvieren.

1.3. Vor der Ernennung zur selbstständigen Tätigkeit müssen Sie Folgendes bestehen:

  • notwendiger theoretischer Hintergrund;
  • erste Einweisung am Arbeitsplatz;
  • Ausbildung am Arbeitsplatz;
  • Prüfung der Kenntnis dieser Anleitung und anderer Dokumente in dem von der Unternehmensleitung festgelegten Umfang und Zeitrahmen.

1.4. Nach Abschluss der Erstschulung am Arbeitsplatz und der Prüfung Ihrer Kenntnisse sollten Sie sich in die entsprechenden Fachzeitschriften eintragen lassen und eine Bescheinigung über die Kenntnisprüfung erhalten, aus der die zugeordnete Elektrosicherheitsgruppe sowie die Berechtigung zur Durchführung besonderer Arbeiten (Kehrarbeiten, Austausch von stromführenden Isolatoren, Reparatur von unter Spannung stehenden Leitungen, Schmierung von Kabeln, Kontrolle von Hebemechanismen usw.), falls beauftragt.

1.5. Nach Abschluss der Schulung gemäß Abschnitt 1.3 kann die Elektrofachkraft auf Grundlage des entsprechenden schriftlichen Auftrages für die Baueinheit mit der selbstständigen Arbeit beginnen.

Eine selbstständig arbeitende Elektrofachkraft muss über eine elektrische Sicherheitsgruppe (nachfolgend Gruppe genannt) von mindestens II verfügen.

1.6. Der Elektriker muss den Arbeitsprozess bestehen:

  • aktuelle Einweisung vor der Arbeit;
  • regelmäßige Briefings (mindestens einmal im Monat);
  • Brandschutzübungen (mindestens alle sechs Monate);
  • Prüfung der Kenntnis dieser Anweisung (einmal im Jahr) und anderer Dokumente innerhalb der Fristen, die in der von der Geschäftsleitung genehmigten Liste festgelegt sind;
  • ärztliche Untersuchung (alle zwei Jahre oder einmal im Jahr, wenn Sie Zugang zu bestimmten Arten von Spezialarbeiten haben);
  • außerplanmäßiges Briefing oder außergewöhnlicher Wissenstest nach Anweisung des Managements.

1.7. Bei der Arbeit eines Elektrikers können folgende gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren auftreten:

  • ein erhöhter Spannungswert in einem Stromkreis, dessen Schließung durch den menschlichen Körper erfolgen kann, wenn er sich einem geringeren als zulässigen Abstand zu nicht isolierten spannungsführenden Teilen und unter Spannung stehenden Geräteelementen nähert, sowie beim Bewegen und Arbeiten in Bereichen mit Erdschlussstrom Ausbreitungen, der Einfluss eines elektrischen Feldes und einer induzierten Spannung;
  • erhöhte Intensität elektrischer und magnetischer Felder bei Arbeiten an Freileitungen mit einer Spannung von 330 kV und höher;
  • die Lage des Arbeitsplatzes in beträchtlicher Höhe relativ zur Erdoberfläche;
  • unzureichende Ausleuchtung des Arbeitsbereichs bei nächtlichen Arbeiten im Innen- und Außenbereich;
  • erhöhte oder verringerte Lufttemperatur im Arbeitsbereich sowie Oberflächen von Geräten und Materialien bei Arbeiten im Freien;
  • erhöhte oder verminderte Luftfeuchtigkeit sowie starker Wind bei Arbeiten im Freien;
  • bewegliche Maschinen und Mechanismen, bewegliche und Hebeelemente von Geräten, gespannte Drähte und Kabel;
  • einstürzende Konstruktionen und Ausrüstungselemente während der Arbeit und in Notsituationen;
  • scharfe Kanten, Grate und Rauheit auf den Oberflächen von Werkstücken, Werkzeugen, Geräten;
  • chemisch gefährliche und schädliche Substanzen beim Löten, Schweißen, Lackieren, Arbeiten mit antiseptischem Holz und Abdichtungsarbeiten.

1.8. Zum Schutz vor der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Faktoren ist die Verwendung entsprechender Schutzausrüstung und Schutzkleidung gemäß den aktuellen Industriestandards erforderlich.

Die verwendeten Schutzausrüstungen und Schutzkleidung müssen den Normen und technischen Bedingungen für ihre Herstellung entsprechen.

1.9. Zum Schutz vor Stromdurchgang durch den Körper werden elektrische Schutzausrüstungen verwendet: dielektrische Handschuhe, Stiefel, Galoschen, Teppiche, Ständer, Polster, Kappen, tragbare und spezielle Erdungsanschlüsse, Isolierstäbe, Spannungsanzeiger, Sanitärwerkzeuge mit Isoliergriffen.

1.10. Bei Arbeiten in einem von einem elektrischen Feld beeinflussten Bereich ist es erforderlich, den Aufenthalt in diesem Bereich abhängig von der Stärke des elektrischen Feldes zu begrenzen oder Abschirmvorrichtungen bzw. Abschirmkleidungssätze zu verwenden.

1.11. Bei unzureichender Ausleuchtung des Arbeitsbereichs sollte eine zusätzliche lokale Beleuchtung eingesetzt werden.

1.12. Der Elektriker muss die erhaltene Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe bestimmungsgemäß verwenden:

  • Baumwollanzug, Planenstiefel, Gummistiefel für Arbeiten in Feuchtgebieten, Segeltuchhandschuhe;
  • für Arbeiten im Freien im Winter (je nach Klimazone) - Jacke und Baumwollhose mit isolierendem Futter, Filzstiefel, warme Baumwollfäustlinge;
  • Tragen Sie bei Arbeiten an mit Antiseptika imprägnierten Holzuntergründen Baumwolloveralls mit spezieller Imprägnierung.

Bei nassem Wetter können Sie bei Bedarf Arbeitskleidung tragen – einen gummierten Regenmantel.

1.13. Bei Arbeiten an Freileitungen muss Schutzfarbe verwendet werden.

1.14. Bei der Arbeit mit brennbaren Flüssigkeiten (brennbaren Flüssigkeiten) muss der Brandschutz gewährleistet sein: Rauchen Sie nicht, verwenden Sie kein offenes Feuer und lassen Sie beim Arbeiten in der Nähe von brennbaren Flüssigkeiten keine Funken, auch keine elektrischen Funken, entstehen.

1.15. Sie sollten in ausgewiesenen Raucherbereichen rauchen.

1.16. Bei der Durchführung von Heißarbeiten (Schweißen, Löten) muss der Brandschutz durch Einhaltung der Anforderungen der „Anweisungen zu Brandschutzmaßnahmen bei Heißarbeiten in Energieanlagen des Energieministeriums der UdSSR“ (M.; Energieministerium KHOZU, 1985).

1.17. Thermitpatronen und Streichhölzer sind brennbare und explosive Materialien. Um Brände zu vermeiden, müssen Thermitkartuschen in der Originalverpackung in einem Fahrzeug transportiert werden, das mit einer abgedeckten Karosserie ausgestattet oder mit einer Plane abgedeckt ist. In der Fahrzeugkarosserie dürfen sich keine brennbaren und schmierenden Stoffe sowie Fremdladungen befinden. Beim Transportieren, Be- und Entladen von Kisten mit Thermitpatronen und Streichhölzern sind starke Stöße und Würfe zu vermeiden.

1.18. Im Falle eines Unfalls sollten Sie sofort mit der Erstversorgung beginnen, ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und den Vorfall der Verwaltung melden. Es ist notwendig, dem Opfer vor dem Eintreffen des medizinischen Personals ordnungsgemäß Hilfe leisten zu können und Maßnahmen zur Erhaltung der Unfallsituation zu ergreifen, sofern dadurch nicht das Leben von Personen und der störungsfreie Betrieb gefährdet werden von der Ausrüstung.

1.19. Festgestellte Fehlfunktionen von Anlagen, Geräten und Werkzeugen, die eine Gefahr für Sie und andere darstellen, müssen Sie Ihrem Vorgesetzten (bzw. Vorgesetzten) melden und ohne dessen Erlaubnis nicht mit der Arbeit beginnen.

1.20. Folgende Hygienevorschriften sind zu beachten:

  • vor dem Essen und Rauchen die Hände mit Seife waschen;
  • Verwenden Sie kein Benzin, Kerosin und verschiedene Lösungsmittel zum Händewaschen.
  • nicht am Arbeitsplatz essen;
  • Halten Sie Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sauber und lagern Sie sie getrennt von Haushalts- und persönlichen Gegenständen.

1.21. Es ist nicht akzeptabel, während der Arbeit, auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Unternehmens Alkohol zu trinken und betrunken am Arbeitsplatz zu erscheinen.

1.22. Es ist notwendig, die in den internen Arbeitsvorschriften des Unternehmens festgelegten Beginn- und Endzeiten der Arbeit sowie die Pausenzeiten für Ruhe und Essen einzuhalten.

1.23. Jede Elektrofachkraft muss alle in dieser Anleitung aufgeführten Anforderungen und bei der Ausführung besonderer Arbeiten oder Berufskombinationen auch die Anforderungen der einschlägigen Arbeitsschutzanweisungen einhalten.

1.24. Bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Weisung kann der Täter disziplinarisch haftbar gemacht werden. Ist der Verstoß mit einem Sachschaden für das Unternehmen verbunden, so trägt der Täter die finanzielle Verantwortung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Verfahren zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes

2.1.1. Bevor Sie mit der Arbeit in der Werkstatt beginnen, müssen Sie Ihren Arbeitsplatz inspizieren und für die Arbeit vorbereiten:

  • unnötige Teile und Gegenstände entfernen, die die Arbeit stören;
  • befreien Sie den Durchgang, wenn er vollgestopft ist;
  • Passen Sie die örtliche Beleuchtung so an, dass der Arbeitsbereich ausreichend beleuchtet ist und das Licht die Augen nicht blendet.
  • Ordnen Sie Werkzeuge und Zubehör so an, dass Verletzungen vermieden werden.

2.1.2. An der Vorbereitung eines Arbeitsplatzes an einer Freileitung kann eine Elektrofachkraft im Auftrag des Erstellers der Arbeitserlaubnis (nachfolgend Arbeitsauftrag genannt) bzw. des Auftrages als Zulassender, Arbeitsausführender (Vorgesetzter) oder in Kombination ihrer Aufgaben mitwirken.

Wer Elektroinstallationen bis 1000 V zulässt, muss über die elektrische Sicherheitsgruppe III und über 1000 V über die Gruppe IV verfügen.

Der Hersteller von Nebenarbeiten in Elektroinstallationen über 1000 V muss der Gruppe IV angehören, bei Elektroinstallationen bis 1000 V der Gruppe III, mit Ausnahme von Arbeiten unter Spannung, für die der Hersteller der Gruppe IV angehören muss. Der Hersteller von Arbeiten, die im Auftrag in allen Elektroinstallationen ausgeführt werden, kann der Gruppe III angehören, mit Ausnahme kurzfristiger (nicht länger als eine Stunde) und dringender Arbeiten, bei denen der Hersteller von Arbeiten die Gruppe IV haben muss.

In Fällen, in denen der Arbeitsmeister die Aufgaben eines Genehmigungsbeamten kombiniert, muss er den Arbeitsplatz mit einem der Teammitglieder der Gruppe III vorbereiten.

Der Beobachter muss Gruppe III haben.

2.1.3. Die Vorbereitung des Arbeitsplatzes an der Oberleitung erfolgt in strikter Übereinstimmung mit der Arbeitserlaubnis nach Einholung der Erlaubnis des diensthabenden Beamten oder eines autorisierten Mitarbeiters. Die Genehmigung muss vor der Vorbereitung des Arbeitsplatzes oder der Zulassung eingeholt werden, jedoch nicht im Voraus. Bestehen Zweifel an der Möglichkeit einer sicheren Arbeitsdurchführung oder an der Ausreichendheit und Richtigkeit der getroffenen Maßnahmen zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes, ist diese Vorbereitung abzubrechen.

2.1.4. Bei der Vorbereitung des Arbeitsplatzes sind organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, die eine sichere Arbeitsdurchführung in folgender Reihenfolge gewährleisten:

  • ein mündlicher oder schriftlicher (Auftrags-)Arbeitsauftrag vorliegt;
  • Erlaubnis zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes und zur Zulassung;
  • Unter Spannung stehende Teile, an denen Arbeiten durchgeführt werden, und nicht umzäunte unter Spannung stehende Teile, denen sich Personen, Maschinen und Hebemaschinen in einem Abstand nähern können, der geringer ist als in Tabelle 1 angegeben, werden abgeklemmt.
  • Mit dem Arbeitsplatz verbundene Transformatoren werden ausgeschaltet, um die Möglichkeit einer Rücktransformation auszuschließen.
  • Es wurden Maßnahmen getroffen, um eine fehlerhafte oder spontane Aktivierung von Schaltgeräten zu verhindern, indem die manuellen Antriebe der Schaltgeräte durch eine mechanische Verriegelung gesperrt und die Steuerstromkreise getrennt werden. Schließen von Knöpfen, Anbringen von Isolierpads zwischen den Kontakten des Schaltgeräts, Sammelschienen usw.;
  • an Antrieben und Bedientasten von Schaltgeräten und Zäunen sind Sicherheitsschilder und Plakate angebracht;
  • tragbare Erdung ist mit dem Erdungsgerät verbunden;
  • Die Spannungsfreiheit der zu erdenden stromführenden Teile wurde mit einem funktionierenden Spannungsanzeiger überprüft; in Anlagen mit einer Spannung von 35-220 kV - ein Isolierstab; in Anlagen mit einer Spannung von 330 kV und mehr - visuelle Verfolgung gemäß Diagramm;
  • tragbare Erdung installiert oder Erdungsmesser eingeschaltet sind.

2.1.5. Bei der Vorbereitung des Arbeitsplatzes kann die Verkabelung bzw. das Trennen von Leitungen nach Gruppe III erfolgen. In diesem Fall müssen die spannungsführenden und berührbaren Teile des Arbeitsplatzes spannungsfrei geschaltet oder eingezäunt werden.

2.1.6. Die Trennstellung von Schaltgeräten bis 1000 V mit für die Inspektion unzugänglichen Kontakten sollte durch Prüfung der Spannungsfreiheit an ihren Klemmen oder an den abgehenden Sammelschienen, Drähten oder Klemmen der in diese Schaltgeräte einbezogenen Geräte ermittelt werden.

2.1.7. Das Plakat „Einschalten nicht! Arbeiten an der Leitung“ muss in Elektroinstallationen bis und über 1000 V an den Antrieben, Tasten und Bedienknöpfen dieser Schaltgeräte aufgehängt werden, da bei unsachgemäßem Einschalten Spannung an die Oberleitung gelangen kann Linie. Bei Anschlüssen bis 1000 V, die über keine Sicherungsautomaten oder Sicherungsautomaten verfügen, sollte das Plakat in der Nähe der ausgebauten Sicherungen aufgehängt werden.

2.1.8. Zur vorübergehenden Umzäunung stromführender Teile, die unter Spannung bleiben, können Schilde, Schirme, Schirme usw. aus Holz oder anderen Isoliermaterialien verwendet werden.

2.1.9. Bei der Installation von temporären Zäunen darf der Abstand zu stromführenden Teilen, die unter Spannung stehen, nicht geringer sein als in der Tabelle angegeben. Bei Elektroinstallationen von 6-10 kV kann dieser Abstand bei Bedarf auf 0,35 m reduziert werden.

2.1.10. In Elektroinstallationen von 6-15 kV ist es in Fällen, in denen es nicht möglich ist, spannungsführende Teile durch Abschirmungen zu schützen, zwischen getrennten und unter Spannung stehenden spannungsführenden Teilen (z. B. zwischen den Kontakten eines getrennten Trennschalters) Isolierpads zu verwenden. Diese Isolierstreifen können spannungsführende Teile berühren.

2.1.11. Zwei Elektriker der Gruppen IV und III (einer vom Bedienpersonal) müssen die Abdeckungen unter Verwendung von dielektrischen Handschuhen und Isolierstäben oder Zangen installieren und entfernen.

2.1.12. Ein Arbeiter der Gruppe III kann die Spannungsfreiheit in Elektroinstallationen bis 1000 V und in Elektroinstallationen über 1000 V prüfen – mit Gruppe IV.

Bei Freileitungen muss die Spannungsfreiheit von zwei Arbeitern überprüft werden: bei Freileitungen über 1000 V – bei Gruppen IV und III, bei Freileitungen bis 1000 V bei Gruppe III.

Tabelle 1. Zulässige Abstände zu spannungsführenden Teilen unter Spannung, m

Spannung, kV Abstand zu Menschen und den von ihnen verwendeten Werkzeugen und Geräten, zu temporären Zäunen, m Abstand von Mechanismen und Hebemaschinen in Arbeits- und Transportstellung, von Anschlagmitteln von Lastaufnahmemitteln und Lasten, m
Vor 1:    
auf Oberleitungen 0,6 1,0
in anderen Elektroinstallationen Nicht genormt (no touch) 1,0
1-35 0,6 1,0
60,110 1,0 1,5
150 1,5 2,0
220 2,0 2,5
330 2,5 3,5
400,500 3,5 4,5
750 5,0 6,0
800 * 3,5 4,5
1150 8,0 10,0


* Gleichstrom.

2.1.13. Die Spannungsfreiheit muss mit einem der Spannung der Elektroinstallation entsprechenden Spannungsanzeiger überprüft werden, dessen Funktionsfähigkeit vor dem Einsatz mit dafür vorgesehenen Spezialgeräten oder durch Annäherung an stromführende Teile in der Nähe, die bekanntermaßen unter Spannung stehen, festgestellt werden muss .

In Elektroinstallationen ab 35 kV können Sie zur Prüfung der Spannungsfreiheit einen Isolierstab verwenden, indem Sie damit spannungsführende Teile berühren. Ein Zeichen mangelnder Spannung ist das Fehlen von Funkenbildung und Knistern.

2.1.14. In Elektroinstallationen bis 1000 V mit geerdetem Neutralleiter sowohl zwischen den Phasen als auch zwischen jeder Phase und dem geerdeten Gerätekörper oder Erdungsleiter (Neutralleiter) muss die Spannungsfreiheit mit einem zweipoligen Anzeiger überprüft werden.

Es ist erlaubt, ein zuvor überprüftes Voltmeter zu verwenden.

2.1.15. Es ist zulässig, die Spannungsfreiheit durch Überprüfung des Diagramms vor Ort an Freileitungen ab 330 kV sowie an allen Freileitungen bei Nebel, Regen und Schneefall zu überprüfen, sofern keine speziellen Spannungsindikatoren vorhanden sind.

2.1.16. Geräte, die den ausgeschalteten Zustand des Geräts signalisieren, Blockiergeräte, ständig eingeschaltete Voltmeter usw. sind lediglich zusätzliche Mittel zur Bestätigung der Spannungsfreiheit und aus deren Messwerten lässt sich kein Rückschluss auf die Spannungsfreiheit ziehen.

2.1.17. Prüfen Sie bei Freileitungen mit auf unterschiedlichen Höhen aufgehängten Drähten die Spannungsfreiheit mit einem Zeiger oder einer Stange und installieren Sie die Erdung von unten nach oben, beginnend mit dem unteren Draht. Bei der horizontalen Aufhängung von Kabeln sollte mit der Spannungsfreiheitsprüfung und der Installation der Erdungsanschlüsse beim nächstgelegenen Kabel begonnen werden.

2.1.18. Zwei Arbeiter müssen tragbare Erdungsanschlüsse in Schaltanlagen installieren. Einer muss der Gruppe IV (oder III in Elektroinstallationen bis 1000 V) und der andere der Gruppe III angehören. Die tragbare Erdung kann nur von einem Mitarbeiter der Gruppe III entfernt werden. Erdungsmesser können von einer Person bedient werden: bei Gruppe IV eingeschaltet, bei Gruppe III ausgeschaltet.

2.1.19. Geerdete spannungsführende Teile müssen durch eine sichtbare Unterbrechung von spannungsführenden Teilen unter Spannung getrennt sein. Installierte Erdungsanschlüsse können von stromführenden Teilen, an denen gearbeitet wird, durch getrennte Schalter, Trennschalter, Trenner oder Lastschalter, entfernte Sicherungen, demontierte Sammelschienen oder Leitungen getrennt werden.

Befinden sich spannungsführende Teile im Bereich der induzierten Spannung, muss die Erdung direkt am Arbeitsplatz erfolgen.

2.1.20. Zur Erdung spannungsführender Teile sollten werkseitig hergestellte tragbare Erdungsanschlüsse verwendet werden.

2.1.21. Freileitungen über 1000 V müssen an allen Schaltanlagen und an Teilschaltgeräten, an denen die Leitung getrennt ist, geerdet werden.

Anforderungen für die Installation der Erdung an Freileitungen bei Arbeiten an Kreuzungspunkten mit anderen Freileitungen, an einem getrennten Stromkreis einer Freileitung mit mehreren Stromkreisen, an Freileitungen unter induzierter Spannung und bei phasenweisen Reparaturen sind in Abschnitt 3 aufgeführt .

Erlaubt:

  • Freileitungen ab 35 kV mit Abzweigungen dürfen in an diese Abzweigungen angeschlossenen Umspannwerken nicht geerdet werden, sofern die Freileitung auf beiden Seiten geerdet ist und sie in diesen Erdungsunterwerken hinter getrennten Leitungstrennern installiert sind;
  • 6-20-kV-Freileitungen sollten nur in einer Schaltanlage oder an einer Trennvorrichtung oder auf dem Träger geerdet werden, der der Schaltanlage oder der Trennvorrichtung am nächsten liegt. In anderen Schaltanlagen dieser Spannung und bei Trenngeräten, bei denen die Freileitung getrennt ist, darf diese nicht geerdet werden, sofern an der Freileitung zwischen dem Arbeitsplatz und dieser Schaltanlage oder diesen Trenngeräten eine Erdung installiert ist. Bei Freileitungen sollten die vorgeschriebenen Erdungsanschlüsse auf Stützen installiert werden, die über Erdungseinrichtungen verfügen;
  • Bei Freileitungen bis 1000 V reicht es aus, die Erdung nur am Arbeitsplatz zu installieren.

2.1.22. Zusätzlich zu der in Abschnitt 2.19 festgelegten Erdung müssen am Arbeitsplatz jedes Teams die Leitungen aller Phasen und ggf. Kabel geerdet werden.

2.1.23. Bei Leitungen, die in metallischen Abrollrollen oder in Stützklammern liegen, ist es ausreichend, die Klammern dieser Rollen oder Klammern zu erden. Bei natürlichem Metallkontakt zwischen Rollenkäfig oder Klemme und der Struktur des Metallträgers sowie der geerdeten Bewehrung des Stahlbetonträgers ist eine zusätzliche Erdung der Rolle oder Klemme nicht erforderlich.

2.1.24. Bei der Installation von Drähten in einem Ankerfeld sowie nach dem Anschließen der Schlaufen an den Ankerstützen des montierten Abschnitts der Freileitung müssen die Drähte (Kabel) an der ersten Ankerstütze und an einer der letzten Zwischenstützen geerdet werden.

2.1.25. Es ist verboten, die Drähte (Kabel) am letzten Ankerträger des montierten Ankerfeldes sowie am montierten Abschnitt der Freileitung zu erden, um eine Potenzialübertragung (durch Blitzentladungen und andere Überspannungen) von den Drähten (Kabeln) zu vermeiden. des fertigen Abschnitts der Freileitung bis zum nächsten zu montierenden Abschnitt.

2.1.26. Bei Arbeiten im Bereich der induzierten Spannung müssen Anzahl und Lage der Schutzerdung entsprechend der Anforderung ausgewählt werden, dass eine Berührungsspannung am Kabel am Arbeitsplatz von nicht mehr als 42 V gewährleistet ist. Wenn eine Reduzierung der Spannung auf nicht möglich ist 42 V, Erdung muss gemäß Abschnitt 3.1.37 dieser Anleitung installiert werden.

2.1.27. Bei einer Freileitung mit geteilten Drähten darf in jeder Phase nur ein Draht geerdet werden; wenn Isolierstreben vorhanden sind, müssen alle Drähte der Phase geerdet werden.

2.1.28. Bei einkreisigen Freileitungen muss die Erdung am Arbeitsplatz auf dem Träger, an dem gearbeitet wird, oder auf einem benachbarten Untergrund erfolgen. Es ist zulässig, auf beiden Seiten des Freileitungsabschnitts, in dem das Team arbeitet, Erdungsanschlüsse zu installieren, sofern der Abstand zwischen den Erdungsanschlüssen 2 km nicht überschreitet.

2.1.29. Bei Arbeiten an einem von einem Träger isolierten Blitzschutzkabel oder an Tragkonstruktionen, bei denen eine Annäherung an dieses Kabel in einer Entfernung von weniger als 1,0 m erforderlich ist, muss das Kabel geerdet werden. Die Erdung muss in Richtung der Spannweite erfolgen, in der das Kabel isoliert ist, oder in dieser Spannweite.

Wenn an diesem Kabel Eis zum Schmelzen kommt, muss das Kabel vor Beginn der Arbeiten an den Seiten abgeklemmt und geerdet werden, an denen Spannung zugeführt werden kann.

2.1.30. Tragbare Erdungsanschlüsse sollten angeschlossen werden: an Metallstützen – an deren Elementen, an Stahlbeton- und Holzstützen mit Erdungsschrägen – an diese Schrägen, nachdem ihre Unversehrtheit überprüft wurde.

In Stromnetzen bis 1000 V mit geerdetem Neutralleiter ist es bei erneuter Erdung des Neutralleiters zulässig, tragbare Erdungsanschlüsse an den Neutralleiter anzuschließen.

Orte, an denen tragbare Erdungsanschlüsse mit Erdungsleitern oder -konstruktionen verbunden sind, müssen von Farbe befreit werden.

Die tragbare Erdung am Arbeitsplatz kann an eine Erdungselektrode angeschlossen werden, die mindestens 0,5 m senkrecht in den Boden eintaucht.

2.1.31. Bei Freileitungen bis 1000 V muss bei Arbeiten von Stützen oder von einem Teleskopmast ohne Isolierverbindung aus sowohl an den Leitungen der zu reparierenden Leitung als auch an allen an diesen Stützen aufgehängten Leitungen, auch an nicht isolierten Leitungen, eine Erdung angebracht werden von Rundfunk- und Telemechaniklinien.

2.1.32. An zur Reparatur getrennten Freileitungen müssen Arbeiter aus dem betrieblichen Reparaturpersonal tragbare Erdungsanschlüsse installieren und anschließend entfernen und die an den Stützen vorhandenen Erdungsmesser einschalten: eines – mit Gruppe IV (bei Freileitungen über 1000 V) oder mit Gruppe III (auf OHL bis 1000 V), der zweite - mit Gruppe III. Es ist zulässig, eine zweite Person (Gruppe III) aus dem Reparaturpersonal und an Freileitungen, die den Verbraucher versorgen, aus dem Personal des Verbrauchers einzusetzen.

Ein Mitarbeiter (Gruppe III) des Betriebs- und Reparaturpersonals darf die Erdungsmesser trennen.

An Freileitungsarbeitsplätzen können ortsveränderliche Erdungsanschlüsse vom Handwerker mit einem Teammitglied der Gruppe III installiert werden. Auf Anordnung des Arbeitsleiters können zwei Teammitglieder (mit Gruppe III) diese tragbaren Erdungen entfernen.

2.1.33. Bei Freileitungen muss bei der Prüfung der Spannungsfreiheit sowie beim Anbringen und Entfernen von Erdungen einer der beiden Arbeiter am Boden sein und den anderen überwachen.

2.1.34. Die Erlaubnis zum Arbeiten in Elektroinstallationen bis 1000 V ist möglich, wenn Sie der Gruppe III angehören, und in Elektroinstallationen über 1000 V der Gruppe IV.

2.1.35. Das Arbeiten an einem vorbereiteten Arbeitsplatz sollte dem Team nach Genehmigung durch den diensthabenden Beamten oder einen autorisierten Mitarbeiter gestattet werden.

2.1.36. Vor der Zulassung muss sich die zulassende Person vergewissern, dass technische Maßnahmen getroffen wurden, um den Arbeitsplatz entsprechend dem betrieblichen Schema entsprechend den Berichten der diensthabenden Beamten des Betriebs- und Reparaturpersonals und des Verbraucherpersonals oder durch eine persönliche Besichtigung am Arbeitsplatz vorzubereiten.

2.1.37. Vor der Aufnahme muss der Arbeitsmeister (Vorgesetzter) den Arbeitsplatz von der ihn aufnehmenden Person entgegennehmen, ihn fragen, welche Maßnahmen zur Vorbereitung dieses Ortes getroffen wurden, und diese Vorbereitung persönlich überprüfen. Führen Sie die Kontrolle nur am Arbeitsplatz durch.

Der Arbeitsleiter muss die Vorbereitung der Arbeitsplätze gemeinsam mit dem Arbeitsleiter oder dem Genehmigungsinhaber überprüfen, wenn der Arbeitsleiter nicht bestellt ist, nur mit dem Genehmigungsinhaber.

2.1.38. Die Zulassung erfolgt nach Prüfung der Vorbereitung des Arbeitsplatzes. In diesem Fall muss der Zulassungsinhaber:

  • Überprüfen Sie anhand der Personalausweise, ob die Zusammensetzung der Brigade mit der in der Bestellung oder Bestellung angegebenen übereinstimmt.
  • Machen Sie das Team mit dem Inhalt des Arbeitsauftrags vertraut, führen Sie Anweisungen durch und zeigen Sie die Grenzen des Arbeitsplatzes an, zeigen Sie die dem Arbeitsplatz am nächsten gelegenen Geräte und stromführenden Teile, deren Annäherung verboten ist, unabhängig davon, ob sie unter Spannung stehen oder nicht.

Beweisen Sie dem Team, dass keine Spannung vorhanden ist, indem Sie die installierten Erdungen vorzeigen, und wo diese Erdungen vom Arbeitsplatz aus nicht sichtbar sind, indem Sie die Spannungsfreiheit überprüfen.

2.1.39. Bei der Zulassung durch Anordnung oder Anordnung ist eine Weisung durch die einlassende Person und vor Arbeitsbeginn durch den Werksaussteller erforderlich.

Der Arbeitsausführende muss über Maßnahmen zur sicheren Arbeitsausführung unterrichten, einschließlich deren Technik, Einsatz von Werkzeugen, Vorrichtungen, Mechanismen und Hebemaschinen.

Vor Beginn der Arbeiten zur Räumung der Oberleitungsstrecke ist der Arbeitsleiter verpflichtet, alle Teammitglieder vor der Gefahr herabstürzender Bäume, Seile etc. zu warnen. zu den Oberleitungsdrähten.

Der Genehmigungsinhaber und der Arbeitsausführende müssen die Anweisungen und die Genehmigung unter Angabe von Datum und Uhrzeit formalisieren (Tabelle 3 „Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Anlagen“ – M.: Energoatomizdat, 1966).

Die Erlaubnis wird in beiden Ausfertigungen des Arbeitsauftrags erteilt, von denen eines beim Werkhersteller verbleibt und das zweite beim Genehmigungsberechtigten aus dem Kreis des diensthabenden oder betrieblichen Reparaturpersonals.

Wenn der Arbeitsausführende die Verantwortlichkeiten des Genehmigungsberechtigten vereint, wird die Genehmigung in einer Kopie des Arbeitsauftrags ausgestellt.

2.1.40. Bei der Räumung der Oberleitungsstrecke muss vor dem Fällen von Bäumen der Arbeitsplatz geräumt werden. Um im Winter einen umstürzenden Baum schnell zu entfernen, sollten zwei 5-6 m lange Wege im Schnee schräg zur Falllinie in entgegengesetzter Richtung zum Fall angelegt werden.

2.1.41. Vor dem Schweißen in der Nähe von brennbaren Bauwerken und Materialien (Holzstützen, Gerüste etc.) muss der Arbeitsplatz von brennbaren Materialien befreit werden. Um den Kontakt eines brennenden Thermit-Streichholzes oder -Streichholzes mit brennbaren Strukturen und Materialien zu verhindern, ist es notwendig, Asbestblech, Stahlblech usw. darunter zu legen.

2.2. Überprüfung von Schutzausrüstung, Instrumenten, Werkzeugen und Zubehör.

2.2.1. Die verwendeten Overalls müssen in Ordnung gebracht werden: Die Ärmel sollten zugeknöpft sein, die Kleidung sollte so verstaut werden, dass keine herunterhängenden Enden entstehen, die Haare sollten unter einen enganliegenden Kopfschmuck oder Helm gesteckt werden.

2.2.2. Verifizieren:

  • die Vollständigkeit und Eignung der am Arbeitsplatz vorhandenen Schutzausrüstung;
  • Fehlen äußerer Schäden (Unversehrtheit der Lackschicht isolierender Schutzausrüstung, Abwesenheit von Einstichen, Rissen, Rissen und Fremdeinschlüssen in dielektrischen Handschuhen und anderen Schutzausrüstungen aus Gummi und Kunststoff, Unversehrtheit der Gläser von Schutzbrillen);
  • die Festigkeit der Verbindung von Teilen, die Festigkeit und Integrität von Baugruppen und Teilen, die für die zuverlässige Installation oder Befestigung eines Sicherheitsgurts bestimmt sind;
  • die Funktionsfähigkeit des Schlosses am Karabiner des Sicherheitsgurtes sowie das Vorhandensein einer Verriegelungsvorrichtung und eines Sicherungsseils;
  • der Zustand des Stoffes, der Nähte, der Kontaktelemente und der Sohlen sowie die Zuverlässigkeit der Kontaktverbindungen zwischen den Elementen des Abschirmkleidungssatzes;
  • Datum der nächsten Prüfung (Verfallsdatum) laut Stempel.

2.2.3. Schutzprodukte, deren Verfallsdatum abgelaufen ist, sollten aus dem Verkehr gezogen werden und dürfen nicht mehr verwendet werden.

2.2.4. Vor der Verwendung des Produkts muss der Schutz gereinigt und von Staub befreit werden.

2.2.5. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit der Werkzeuge am Arbeitsplatz, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:

  • Griffe von Zangen, Spitzzangen und Drahtschneidern müssen schutzisoliert sein;
  • der Arbeitsteil des Schraubendrehers muss gut geschärft sein, der Griff besteht aus Isoliermaterial, auf den Schraubendreherschaft wird ein Isolierschlauch gesteckt, so dass nur der Arbeitsteil des Schraubendrehers offen bleibt;
  • Schraubenschlüssel müssen parallele Backen haben und der darauf angegebenen Größe entsprechen, die Arbeitsflächen der Schraubenschlüssel dürfen keine abgeschrägten Kanten aufweisen und die Griffe dürfen keine Grate aufweisen;
  • Die Schaufel muss einen glatten Griff haben, der fest im Halter befestigt ist und im aus dem Halter herausragenden Teil schräg zur Schaufelebene geschnitten ist.
  • Schrott sollte gerade mit gezogenen und spitzen Enden sein;
  • Feilen müssen Griffe mit Metallringen haben;
  • der Schraubstock muss fest auf der Werkbank befestigt sein und eine unbearbeitete Kerbe an den Backen haben; die beweglichen Teile des Schraubstocks müssen sich klemm- und ruckfrei bewegen und sicher in der gewünschten Position fixiert sein; der Schraubstockgriff und die Überkopfleisten dürfen keine Kerben oder Grate aufweisen; Der Schraubstock muss über eine Vorrichtung verfügen, die verhindert, dass die Leitspindel vollständig von der Mutter abgeschraubt wird.
  • Das Sägeblatt (für Metall, Holz) muss poliert und frei von Rissen, Beulen, Längswelligkeiten und Korrosionsgruben sein;
  • Die Stiele von Hammer, Vorschlaghammer und Axt müssen über die gesamte Länge eine ovale Form haben, glatt ohne Knoten oder Risse sein und mit einem Metallkeil im Werkzeug befestigt sein. Die Köpfe von Hämmern und Vorschlaghämmern müssen eine glatte, leicht konvexe Oberfläche haben, ohne Verwerfungen, Späne, Furchen, Risse und Grate;
  • Das Elektrowerkzeug darf keine Schäden an der Steckverbindung, dem Kabel oder seinem Schutzrohr, dem Arbeitsteil des Werkzeugs oder der Bürstenhalterabdeckung aufweisen; Risse im Körperteil, Griff, Schutzbügel. Der Schalter muss präzise funktionieren, es dürfen keine Funken auf den Kollektorbürsten entstehen, es darf kein Schmiermittel aus dem Getriebe und den Lüftungskanälen austreten; es sollte kein Rauch oder Geruch vorhanden sein, der für brennende Isolierung, erhöhten Lärm, Klopfen oder Vibrationen charakteristisch ist;
  • Die Werkzeugauflagen für Schleif- und CBN-Werkzeuge müssen über eine ausreichend große Plattform verfügen, um eine stabile Lage des Werkstücks zu gewährleisten. Die Werkzeugauflagen müssen so montiert werden, dass der obere Kontaktpunkt des Produkts mit der Schleifscheibe über der horizontalen Ebene liegt, die durch die Mitte der Scheibe verläuft, jedoch nicht mehr als 10 mm. Der Spalt zwischen der Kante der Werkzeugauflage und der Arbeitsfläche der Schleifscheibe sollte weniger als die Hälfte der Dicke des zu schleifenden Werkstücks betragen, jedoch nicht mehr als 3 mm. Die Kanten der Werkzeugauflagen auf der Seite der Schleifscheibe dürfen keine Schlaglöcher, Späne oder andere Mängel aufweisen.

2.2.6. Das Arbeitsgerät sollte in einem tragbaren Werkzeugkasten oder einer Tasche aufbewahrt werden.

2.2.7. Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit von Instrumenten und Vorrichtungen am Arbeitsplatz.

2.2.8. Die während des Betriebs verwendeten isolierten Drähte dürfen keine Beschädigungen der Isolierung aufweisen, mehradrige blanke Drähte dürfen keine gebrochenen oder verbrannten Drähte aufweisen, spezielle Kabelschuhe an den Drähten müssen gut verstärkt sein und solche aus Isoliermaterialien dürfen keine Beschädigungen oder Späne aufweisen , Risse oder Fremdeinschlüsse.

2.2.9. Tragbare Lampen sollten nur mit einer werkseitig hergestellten Spannung von nicht mehr als 42 V und an besonders gefährlichen Orten (Feuchträume, Gruben, Brunnen, Metallkonstruktionen usw.) mit nicht mehr als 12 V verwendet werden. Ein tragbares Handgerät Die Lampe sollte über ein Metallgeflecht zum Schutz der Lampe und einen Schlauch mit Stecker verfügen, dessen Konstruktion die Möglichkeit ausschließt, sie an eine Steckdose anzuschließen, die an ein Netzwerk mit einer Spannung von mehr als 42 V angeschlossen ist.

2.2.10. Der Auftragnehmer hat die Leitern vor der Benutzung zu prüfen.

Bei der Inspektion von Metalltreppen sollten Sie darauf achten, dass keine Verformungen der Knoten, Risse im Metall, Grate, scharfe Kanten oder Verletzungen der Befestigung der Stufen an den Wangen vorliegen.

Die Stufen von Holzleitern müssen in Schnüre geschnitten werden, die mindestens alle 2 m mit Zugankern befestigt werden. Bei einer Leiterlänge von mehr als 3 m müssen mindestens zwei Zuganker vorhanden sein. Die Länge einer angebauten Holzleiter sollte nicht mehr als 5 m betragen. Die unteren Enden der Leiter sollten je nach Härte des Untergrunds, auf dem die Leiter montiert wird, Anschläge in Form von scharfen Metallspitzen oder Gummispitzen haben.

Die oberen Enden der an Rohren oder Drähten befestigten Leiter müssen über spezielle Haken zum Festhalten verfügen. Schiebeleitern müssen über zuverlässige Verriegelungsvorrichtungen verfügen.

Vor Beginn der Arbeiten ist die Stabilität der Leiter sicherzustellen, durch Inspektion und Prüfung sicherzustellen, dass sie nicht verrutschen oder unbeabsichtigt bewegt werden kann.

Bei der Installation einer Schiebeleiter unter Bedingungen, bei denen eine Verschiebung des oberen Endes möglich ist, muss diese sicher an stabilen Strukturen befestigt werden.

2.2.11. Bei der Montage von Klauen und Mannlöchern ist es notwendig, die Festigkeit der Schweißnähte, die Unversehrtheit der Hartmetalleinsätze der Spikes, die Unversehrtheit der Firmware der Riemen und die Zuverlässigkeit der Schnallen sowie das Vorhandensein von Sicherungsmuttern und Splinten zu überprüfen , die Zuverlässigkeit der Befestigung des Endes des Doppelfederbandes an der Trommel des Schneckenmechanismus, die Zuverlässigkeit der Fixierung der Spitze der Kabelschlaufe der Universalschächte in der Buchse des Mechanismuskörpers, deren Funktionsfähigkeit überprüft wird durch Drehen des Griffs des Schneckenmechanismus.

2.2.12. Es muss sichergestellt werden, dass die daran befestigten Blöcke, Rollen und Seile geprüft sind und mit einem Metallschild versehen sind, auf dem die Nummer des Blocks oder der Rolle, die Tragfähigkeit und das Datum der nächsten Prüfung angegeben sind. Überprüfen Sie den allgemeinen Zustand der Blöcke und ihrer einzelnen Elemente (Rollen, Hälse, Lager), die Befestigung des Seils am Block, die Schmierung der Rollen und ihre Drehung um die Achse und achten Sie auf die Innenfläche des Hakenmauls , wo Risse am häufigsten auftreten, vom Zustand des Seils, mit dem die Rolle ausgestattet ist, und von der Sauberkeit der Schmierkanäle in den Rollenachsen.

Es ist notwendig, Winden, Blöcke und Flaschenzüge gemäß der PPR oder anderen technischen Dokumenten zu installieren und zu befestigen, die Sicherheitsanforderungen enthalten und sich auf die Bedingungen der durchgeführten Arbeiten beziehen.

2.2.13. Überprüfen Sie, ob die verwendeten Seile aus Pflanzenfasern frei von Fäulnis, Verbrennungen, Schimmel, Knoten, Ausfransungen, Dellen, Rissen, Schnitten und anderen Mängeln sind. Jede Windung des Seils sollte deutlich sichtbar sein und die Drehung sollte gleichmäßig sein. Hanfseile sollten keine ausgefransten oder losen Litzen enthalten.

2.2.14. Bei der Inspektion von Zahnstangen- und Spindelhubgetrieben muss sichergestellt werden, dass Zähne, Zahnräder und Zahnstange, Schraubengewinde, Ratsche, Sperrklinken und Ratsche in gutem Zustand sind und dass das Gehäuse keine Risse, gebrochenen Teile oder Grate aufweist. das Fehlen abgerissener und gelöschter Kerben auf den Auflageflächen von Kopf und Pfoten; das Vorhandensein von Spikes an der Endfläche des Wagenheberkörpers, die ein Abrutschen auf den Pads verhindern. Bei der Überprüfung von Zahnstangenhebern müssen Sie sicherstellen, dass die Bremsvorrichtung in gutem Zustand ist.

2.2.15. Schutzausrüstungen, Geräte, Werkzeuge und Vorrichtungen, die Mängel aufweisen, sind außer Betrieb zu nehmen und dem Arbeitsleiter zu melden.

2.3. Anforderungen an die industrielle Hygiene

2.3.1. Der Arbeitsplatz und die Geräte im Servicebereich müssen gut beleuchtet sein.

Im Dunkeln können Sie nur an beleuchteten Orten ohne Blendung durch Beleuchtungsgeräte oder mit einer Taschenlampe arbeiten und sich bewegen.

2.3.2. Bei der Arbeit auf dem Feld ist es notwendig, einen Vorrat an Wasser zum Trinken und Händewaschen zur Verfügung zu haben.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Methoden und Techniken zur sicheren Durchführung von Arbeiten, Regeln für den Einsatz von Geräten

3.1.1. Bei der Reparatur von Freileitungen ist es notwendig, die Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten sowie die Wartungsanweisungen für die Ausrüstung genau zu kennen.

3.1.2. Die Überholung von Freileitungen muss anhand von technologischen Karten oder Arbeitsausführungsplänen (WPP) durchgeführt werden.

3.1.3. Die Arbeiten müssen gemäß Arbeitsauftrag oder Auftrag ausgeführt werden, ohne dass eine Erweiterung der Arbeitsplätze und des Aufgabenumfangs möglich ist. In Zweifelsfällen ist eine Erläuterung beim auftraggebenden Mitarbeiter einzuholen. Wenn Sie einen Auftrag für eine unbekannte Arbeit erhalten, ist eine zusätzliche (außerordentliche) Einweisung in sichere Techniken für deren Ausführung erforderlich. Sie sollten Anweisungen nicht befolgen, wenn deren Befolgung eine Gefahr für Sie selbst oder andere darstellen könnte.

3.1.4. Auf Bestellung kann durchgeführt werden:

  • Arbeiten an stromführenden Teilen, die keiner Spannungsentlastung bedürfen, einschließlich des Hebens aus einer Höhe von bis zu 3 m über dem Boden, einschließlich der unteren Gliedmaßen einer Person; ohne Demontage der Strukturteile des Trägers; mit Ausheben von Stützpfosten bis zu einer Tiefe von 0,5 m; zur Räumung der Freileitungsstrecke, wenn es nicht erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass gefällte Bäume auf die Leitungen fallen, oder wenn das Schneiden von Ästen und Zweigen nicht mit einer gefährlichen Annäherung von Personen an die Leitungen und der Möglichkeit von Ästen verbunden ist und Zweige, die auf die Drähte fielen;
  • kurzfristige Arbeiten von höchstens einer Stunde Dauer (Trennen oder Anschließen von 0,4-kV-Freileitungen, Überprüfung der Erwärmung und Vibration spannungsführender Teile, Messung mit Stromzangen) in einem Team von höchstens drei Personen;
  • dringende Arbeiten, die nicht länger als eine Stunde dauern, um Störungen zu beseitigen, die den normalen Betrieb elektrischer Anlagen und die Stromversorgung der Verbraucher zu beeinträchtigen drohen.

3.1.5. Ein Mitarbeiter der Gruppe II kann im Auftrag folgende Arbeiten ausführen:

  • Inspektion von Freileitungen in leicht begehbarem Gelände und bei günstiger Witterung;
  • Restaurierung dauerhafter Schilder auf Trägern;
  • Messung der Gesamtabmessungen mit Goniometern;
  • Brandbekämpfungsreinigung von Bereichen um die Stützen;
  • Färben von Bandagen auf Trägern.

Erst nach der Einweisung können Sie mit der Arbeit beginnen.

3.1.6. Bei getrennten Freileitungen ist es zulässig, die Besatzung über eine Fläche von nicht mehr als 2 km zu verteilen, mit Ausnahme der Installation und Demontage von Drähten (Kabeln) innerhalb einer längeren Ankerspanne. In diesem Fall wird die Länge des Arbeitsbereichs eines Teams durch den erteilenden Arbeitsauftrag bestimmt.

Bei Arbeiten unter Spannung muss sich das Team auf einer Stütze (in einem Zwischenfeld) oder auf zwei benachbarten Masten befinden.

3.1.7. Ein Teammitglied der Gruppe III kann ohne Arbeitsaufsicht nur in Elektroinstallationen bis 1000 V bei bestimmungsgemäßer Arbeit längere Zeit am Arbeitsplatz bleiben. Ein Teammitglied darf den Arbeitsplatz mit Erlaubnis des Arbeitsleiters verlassen.

Ein Teammitglied muss auch nach einer vorübergehenden Abwesenheit und nach einer Arbeitsunterbrechung mit Genehmigung des Arbeitsleiters mit der Arbeit beginnen.

3.1.8. Als Beobachter können Sie Arbeitsgruppen beaufsichtigen, wenn Sie der Gruppe III angehören, mit Ausnahme der Aufsicht bei kurzfristigen Arbeiten in Elektroanlagen über 1000 V ohne Ausfüllen eines Arbeitsauftrags, wenn Sie der Gruppe IV angehören müssen.

3.1.9. Stellen Sie sich bei der Durchführung von Arbeiten in der Nähe ungeschützter, unter Spannung stehender 6-110-kV-Teile auf, sodass diese vorne oder auf einer Seite liegen.

Sie können sich stromführenden Teilen, die unter Spannung stehen, mindestens in einer Entfernung nähern, die in der Tabelle angegeben ist.

Beim Aufrichten aus gebeugter Position sind zusätzlich die in der Tabelle angegebenen Abstände einzuhalten.

Die Isolatoren spannungsführender Betriebsmittel dürfen nur mit einer dem Spannungswert entsprechenden elektrischen Schutzausrüstung berührt werden.

Beim Einsatz elektrischer Schutzgeräte ist die Annäherung an stromführende Teile, die unter Spannung stehen, in einem Abstand zulässig, der durch die Länge des isolierenden Teils dieser Geräte bestimmt wird.

3.1.10. Sie können sich einem Blitzschutzkabel, isoliert von einer Stütze, nicht näher als 1,0 m nähern.

Bei der Verwendung eines Kabels in einer Eisschmelzanlage sollte der zulässige Annäherungsabstand zum Kabel in Abhängigkeit von der Schmelzspannung bestimmt werden.

3.1.11. Bei Freileitungen ist es vor dem Anschließen oder Unterbrechen von Drähten und Kabeln erforderlich, die Potenziale dieser Abschnitte auszugleichen.

Der Potenzialausgleich erfolgt durch die Verbindung dieser Abschnitte mit einem Leiter oder durch die Installation von Erdungsanschlüssen auf beiden Seiten der Lücke (angebliche Lücke) und deren Verbindung mit einer Erdungselektrode (Erdungsgerät).

3.1.12. In Kreuzungsfeldern von Freileitungen müssen beim Austausch von Drähten (Kabeln) und zugehörigen Isolatoren und Armaturen, die sich unter stromführenden Drähten befinden, Seile aus Pflanzen- oder Kunstfasern durch die ersetzten Drähte (Kabel) geworfen werden, um ein Unterschneiden der darüber liegenden Drähte zu verhindern . Die Seile sollten an zwei Stellen geworfen werden – auf beiden Seiten der Kreuzung, um ihre Enden an Ankern, Strukturen usw. zu befestigen. Das Anheben des Drahtes (Kabels) sollte langsam und gleichmäßig, ohne zu ruckeln, erfolgen.

3.1.13. Arbeiten an Drähten (Kabeln) und zugehörigen Isolatoren, Armaturen, die sich über Drähten befinden, und stromführenden Kabeln müssen gemäß den von der Unternehmensleitung genehmigten Arbeitsvorschriften durchgeführt werden. Das PPR muss Maßnahmen zur Verhinderung des Absenkens von Drähten (Kabeln) und zum Schutz vor induzierter Spannung vorsehen. Der Austausch von Drähten (Kabeln) muss durchgeführt werden, während die Spannung an den gekreuzten Drähten entfernt wird.

3.1.14. Bei Freileitungen mit einer Spannung von 330 kV und höher, die sich im Einflussbereich eines elektrischen Feldes von 5 kV und höher ohne Schutzausrüstung befinden, ist es erforderlich, die Aufenthaltszeit in dieser Zone zu begrenzen (bei einer Spannung von 10 kV/m - 180). min, 15 kV/m - 80 min, von 20 bis 25 kV/m nicht länger als 10 Minuten).

Die zulässige Verweildauer im elektrischen Feld kann einmalig oder in Teilbeträgen während des Arbeitstages umgesetzt werden. Während der restlichen Arbeitszeit ist das Tragen von Schutzausrüstung oder der Aufenthalt in einem elektrischen Feld bis 5 kV/m erforderlich.

3.1.15. Zum Schutz vor den Auswirkungen eines elektrischen Feldes mit einer Intensität von 25 bis 60 kV/m und bei einem längeren Aufenthalt bei einer Spannung von 5 bis 25 kV/m in diesem Feld ist die Verwendung von Schutzausrüstung erforderlich: an individuelles Abschirmkleidungsset; stationäre, tragbare und mobile Abschirmgeräte; abnehmbare Abschirmvorrichtungen, die an Maschinen und Mechanismen installiert sind.

Beim Besteigen von Geräten und Bauwerken, die sich im Einflussbereich des elektrischen Feldes befinden, muss unabhängig von der Stärke des elektrischen Feldes und der Aufenthaltsdauer darin Schutzausrüstung verwendet werden. Beim Einsatz in der Abschirmzone innerhalb von Freileitungsbauwerken dürfen keine Schutzmaßnahmen gegen den Einfluss des elektrischen Feldes eingesetzt werden. Beim Heben mit einem Teleskopturm oder einer hydraulischen Hebebühne müssen deren Körbe (Wiegen) mit einer Abschirmung ausgestattet sein, andernfalls müssen Abschirmungssätze verwendet werden.

3.1.16. Bei Arbeiten an Bereichen mit nicht angeschlossenen spannungsführenden Teilen im Einflussbereich des elektrischen Feldes müssen diese geerdet werden, um das induzierte Potenzial zu beseitigen. Das Berühren von spannungsführenden, aber nicht geerdeten Teilen ist nur mit Schutzausrüstung möglich. Reparaturgeräte und Geräte, die möglicherweise vom Erdreich isoliert sind, müssen ebenfalls geerdet sein.

3.1.17. Arbeiten zur Demontage von Stützen und Leitungen von Freileitungen sowie zum Austausch von Stützenteilen müssen gemäß der technologischen Karte oder PPR im Beisein des Arbeitsleiters durchgeführt werden.

3.1.18. Das Besteigen und Arbeiten an einer Stütze ist nur dann gestattet, wenn Vertrauen in die ausreichende Stabilität und Festigkeit der Stütze besteht. Der Bedarf und die Methoden zur Verstärkung einer Stütze, deren Festigkeit zweifelhaft ist (unzureichende Tiefe, Bodenaufwühlung, Holzverrottung, Risse im Beton usw.), werden vor Ort vom Hersteller oder Bauleiter bestimmt.

Arbeiten zur Verstärkung der Stütze mit Hilfe von Stützen sollten ohne Anheben auf die Stütze, d. h. durchgeführt werden. von einem Teleskopturm oder einem anderen Mechanismus zum Heben von Personen mit einer in der Nähe installierten Stütze oder verwenden Sie spezielle Lösevorrichtungen, deren Anbringung kein Besteigen der Stütze erfordert.

Das Klettern auf die Stütze ist nur erlaubt, nachdem sie verstärkt wurde.

3.1.19. Stützen, die nicht für eine einseitige Spannung von Drähten und Kabeln ausgelegt sind und vorübergehend einer solchen Spannung ausgesetzt sind, müssen vorab verstärkt werden, um ein Herunterfallen zu verhindern.

Nach vorheriger Verstärkung der Stützen ist es möglich, die Integrität der Drähte zu zerstören und die Kabelbinder an den Zwischenstützen zu entfernen.

3.1.20. Bei Eckstützen mit Stiftisolatoren kann nur von der Außenecke aus geklettert und gearbeitet werden.

Bei Arbeiten an einem Gestell sollten die Stützen so positioniert werden, dass die nächsten stromführenden Leitungen nicht aus den Augen verloren werden.

3.1.21. Mitglieder der Brigade dürfen die Unterstützung besteigen:

  • mit Gruppe III für alle Arbeiten bis zur Stützenoberkante;
  • mit Gruppe II bei Arbeiten bei abgeschalteter Freileitung bis zur Stützenoberkante und bei Arbeiten an nicht stromführenden Teilen einer nicht abgeschalteten Freileitung nicht höher als das Niveau, bei dem ein Abstand von 2 m verbleibt vom Kopf des Arbeiters bis zu den unteren Drähten dieser Freileitung. Eine Ausnahme bilden Arbeiten an Lackierstützen, bei denen es bis zur Oberseite der Stütze aufsteigen darf;
  • mit Gruppe I für alle Arten von Arbeiten nicht höher als 3 m über dem Boden (bis zu den Füßen des Arbeiters).

3.1.22. Beim Austausch von Teilen der Stütze muss die Möglichkeit einer Verschiebung oder eines Absturzes ausgeschlossen werden.

Beim Austausch von Einzel- und Doppelbefestigungen von U- und AP-förmigen Stützen sollten die Stützpfosten einzeln ausgegraben werden. Die Installation der Befestigungen sollte mit einem Stützpfosten beginnen. Erst nachdem die Befestigungen darauf ausgetauscht, die Bandagen gesichert und die Erde verdichtet wurden, können Sie mit dem Austausch der Befestigungen an einem anderen Pfosten beginnen. Doppelte Aufsätze sollten einzeln ausgetauscht werden. Es ist gefährlich, sich beim Herausziehen oder Absenken des Anbaugeräts in der Grube aufzuhalten.

3.1.23. Bei Arbeiten an isolierenden Aufhängungen ist das Bewegen auf tragenden Aufhängungen, sowohl einkreisigen als auch mehrkreisigen (mit zwei oder mehr Isolatorgirlanden) und auf gespannten Mehrkettenaufhängungen zulässig.

Das Arbeiten an einer isolierenden Einzelkettenaufhängung ist erlaubt, wenn spezielle Geräte verwendet werden oder man darauf liegt und die Füße an der Traverse einhängt, um die Körperposition zu fixieren.

Wird eine Fehlfunktion festgestellt, die zum Auskuppeln der Trennfederung führen könnte, muss der Betrieb gestoppt werden.

Auf Freileitungen ist die Personenbeförderung auf Leitungen mit einem Querschnitt von mindestens 240 mm70 und auf Kabeln mit einem Querschnitt von mindestens 2 mmXNUMX zulässig.

3.1.24. Arbeiten an spannungsführenden Freileitungen können nach zwei Schemata durchgeführt werden:

  • „Kabel – Person – Isolierung – Erde“, wenn der Arbeiter unter dem Potenzial des Kabels steht und von der Erde isoliert ist;
  • „Draht – Isolierung – Mensch – Erde“, wenn der Arbeiter vom Draht isoliert ist.

3.1.25. Arbeiten unter dem Potenzial des Kabels sind unter folgenden Bedingungen zulässig: Isolierung der Person vom Boden, Verwendung einer Abschirmkleidung und Ausgleich der Potenziale der Abschirmkleidung, der Arbeitsplattform und des Kabels.

Der Potenzialausgleich erfolgt durch einen speziellen Stab zur Potenzialübertragung.

Bevor der Arbeiter beginnt, auf das Kabel zu klettern, muss das Abschirmungsset mit der Potenzialübertragungsstange und der Installateurkabine (falls vorhanden) verbunden werden.

Der Abstand einer Person zu geerdeten Teilen und Ausrüstungsgegenständen darf bei dieser Arbeit nicht geringer sein als in der Tabelle angegeben.

Spezifische Arbeiten unter Leitungspotential müssen gemäß den besonderen Anweisungen auf den technologischen Karten durchgeführt werden.

Arbeiten unter Spannung mit Isolierung einer Person von einem Kabel müssen mit elektrischer Schutzausrüstung für die entsprechende Spannung durchgeführt werden.

3.1.26. Teammitglieder, die das Recht haben, Arbeiten unter spannungsführender Leitung (mit direktem Kontakt mit spannungsführenden Teilen) durchzuführen, müssen der Gruppe IV angehören, und der Rest des Teams muss der Gruppe III angehören.

3.1.27. Beim Arbeiten von der Plattform einer Isoliervorrichtung, die unter der Spannung eines Drahtes steht, ist es verboten, Isolatoren und Beschläge von Isolieraufhängern zu berühren, die eine andere Spannung als die des Drahtes haben, sowie die Weitergabe oder Entgegennahme von Werkzeugen oder Geräten an Personen, die unter der Spannung eines Drahtes stehen befinden sich nicht auf derselben Arbeitsstelle.

3.1.28. Vor Beginn der Arbeiten an Isolieraufhängern ist es notwendig, mit einem Messstab die Spannungsfestigkeit der Aufhängeisolatoren sowie das Vorhandensein aller Splinte und Schlösser in den Beschlägen zu prüfen. Sofern Entriegelungsklammern vorhanden sind, sollten diese am Untergrund, an dem gearbeitet wird, und an angrenzenden Trägern verkeilt werden, sofern die Topographie der Strecke dies erfordert.

3.1.29. Arbeiten an der Isolieraufhängung zum Wiederanschluss, Austausch einzelner Isolatoren, Armaturen, die von Monteuren an Isoliervorrichtungen oder Traversen durchgeführt werden, sind zulässig, wenn die Anzahl der betriebsfähigen Isolatoren in der Aufhängung mindestens 80 % beträgt und an einer Freileitung von 750 kV Linie, wenn in einer Aufhängung nicht mehr als fünf defekte Isolatoren vorhanden sind.

3.1.30. Wenn Sie isolierende Aufhängungen an Freileitungen mit 330 kV und mehr von einer Traverse aus wieder anschließen, sollten Sie die erforderlichen Vorrichtungen daran installieren und sie von der Traverse lösen, während Sie dielektrische Handschuhe und ein Abschirmungsset tragen.

In diesem Fall ist das Berühren einer 35-kV-Freileitung – bis zur Kappe des ersten Isolators mit zwei betriebsfähigen Isolatoren in der Isolieraufhängung – und bei einer 110-kV-Freileitung und darüber – bis zur Kappe des ersten und zweiten zulässig Isolatoren. Die Isolatoren werden ab der Traverse gezählt.

3.1.31. Die Installation von Rohrableitern an 35-110-kV-Freileitungen unter Spannung ist zulässig, sofern isolierende Pendelleuchten verwendet werden, die die Möglichkeit ausschließen, dass sich die Außenelektrode des Ableiters dem Draht in einem geringeren als dem angegebenen Abstand nähert.

Die Außenelektrode des Ableiters sollte mit einem Isolierstab näher oder weiter entfernt werden, ohne sich im Bereich eines möglichen Gasaustritts zu befinden.

3.1.32. Das Erdungskabel sollte nach vorheriger Erdung des Kabels abgeklemmt und an ein vom Boden isoliertes Blitzschutzkabel angeschlossen werden.

3.1.33. Bei Arbeiten in Kreuzungsfeldern mit einer aktiven Freileitung, an einer Freileitung unter induzierter Spannung, an einem freigeschalteten Stromkreis einer Mehrkreis-Freileitung und bei phasenweisen Reparaturen sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:

  • Leitungen und Kabel ruckfrei ausrollen, Zugseile so führen, dass sie nicht hochgezogen werden und in die Nähe von spannungsführenden Leitungen gelangen. Spanner und Gegenspanner sollten auf eine minimale Länge gewählt und ohne Spiel gespannt werden;
  • Der Draht jeder Trommel muss vor dem Rollen geerdet werden. Es ist nicht erforderlich, das Kabel direkt an der Trommel zu erden;
  • Verbinden Sie die Schlaufen am Ankerträger erst nach Abschluss der Installationsarbeiten in den an diesen Träger angrenzenden Ankerfeldern. Bei der Ankerhalterung einer Freileitung mit 110 kV und mehr sollten die Schlaufen vor dem Anschluss an Drähten oder spannungsisolierenden Aufhängern befestigt werden, bei Freileitungen mit 35 kV und darunter nur an den Drähten.

3.1.34. Bei Arbeiten an den Drähten einer Freileitung im Kreuzungsfeld mit einer anderen Freileitung, die unter Spannung steht, muss an der Stütze, an der die Arbeiten ausgeführt werden, eine Erdung angebracht werden.

Wenn in diesem Bereich Kabel aufgehängt oder ersetzt werden, müssen sowohl das aufgehängte als auch das ersetzte Kabel auf beiden Seiten des Kreuzungspunkts geerdet werden.

3.1.35. An einer Freileitung unter induzierter Spannung müssen Arbeiten vom Boden aus, die mit dem Berühren eines von einer Halterung gelösten Drahts bis zum Boden verbunden sind, unter Verwendung elektrischer Schutzausrüstung (Handschuhe, Stangen) oder von einer Metallplattform aus durchgeführt werden, die zum Potenzialausgleich über einen Leiter angeschlossen ist mit diesem Draht. Arbeiten vom Boden aus ohne Verwendung elektrischer Schutzausrüstung und einer Metallplattform sind zulässig, sofern das Kabel in unmittelbarer Nähe jedes Kontaktpunkts geerdet ist.

3.1.36. Bei Installationsarbeiten an Freileitungen unter induzierter Spannung (Heben, Richten, Spannen, Umsetzen von Rollrollen auf Klemmen) muss der Draht an der Ankerstütze, von der aus gerollt wird, an der letzten Ankerstütze, über die gespannt wird, geerdet werden heraus, und an jeder Zwischenstütze, zu der der Draht aufsteigt.

Nach Abschluss der Arbeiten am Zwischenträger kann die Erdung des Kabels an diesem Träger entfernt werden. Im Falle einer Wiederaufnahme der Arbeiten an der Zwischenstütze, die mit der Berührung des Drahtes verbunden ist, muss der Draht erneut an derselben Stütze geerdet werden.

3.1.37. Bei Freileitungen unter induzierter Spannung sollte die Übertragung der Drähte von den Rollrollen zu den Stützklemmen entgegen der Rollrichtung erfolgen. Bevor mit der Weiterleitung begonnen wird, ist es erforderlich, die Drähte an der Ankerstange, in deren Richtung die Weiterleitung ausgeführt werden soll, geerdet zu lassen und die Erdung von den Drähten an der Ankerstange zu entfernen, von der aus die Weiterleitung beginnt.

3.1.38. Bei der Installation von Leitungen an einer Freileitung unter induzierter Erdspannung können diese erst entfernt werden, nachdem die Leitungen auf die Stützklemmen übertragen und die Arbeiten an dieser Stütze abgeschlossen sind.

Während der Übertragung der Drähte auf die Klemmen sollte davon ausgegangen werden, dass die angrenzende Ankerspanne, bei der die Übertragung bereits abgeschlossen wurde, unter induzierter Spannung steht. Arbeiten daran, bei denen Leitungen berührt werden, sind nur zulässig, nachdem diese am Arbeitsplatz geerdet wurden.

3.1.39. Wenn an einer nicht angeschlossenen Freileitung (Stromkreis) unter induzierter Spannung der Wert dieser Spannung über 42 V liegt, muss mit der Erdung der Drähte nur an einem Träger oder an zwei benachbarten Trägern gearbeitet werden. In diesem Fall ist die Freileitung (Stromkreis) in der Schaltanlage nicht geerdet. Die Besatzung darf nur an Stützen arbeiten, an denen Erdungsanschlüsse angebracht sind, und in der Spannweite dazwischen.

Wenn in zwei oder mehr Feldern (Abschnitten) gearbeitet werden muss, muss die Freileitung (Stromkreis) durch Trennen der Schlaufen an den Ankerstützen in elektrisch nicht verbundene Abschnitte unterteilt werden. An jedem dieser Standorte in der Nähe der Erdungsinstallationsorte kann jeweils nur ein Team arbeiten.

Alle Arten von Arbeiten an diesen Freileitungen, bei denen ein Draht berührt wird, ohne dass eine grundlegende elektrische Schutzausrüstung erforderlich ist, müssen gemäß den technologischen Karten oder PPR durchgeführt werden, in denen die Platzierung der Erdungsanschlüsse angegeben sein muss, basierend auf den Anforderungen, um sicherzustellen, dass die induzierte Spannung gewährleistet ist Das Spannungspotenzial am Arbeitsplatz beträgt nicht mehr als 42 V.

3.1.40. An einem freigeschalteten Stromkreis einer Mehrkreis-Freileitung mit übereinander angeordneten Stromkreisen dürfen Arbeiten (mit Ausnahme des Austauschs und der Anpassung von Leitungen) nur durchgeführt werden, wenn dieser Stromkreis unterhalb der stromführenden Stromkreise aufgehängt ist.

Bei Arbeiten an einem getrennten Stromkreis einer Mehrkreis-Freileitung mit horizontalen Stromkreisen müssen an den Gestellen auf der Seite der Stromkreise, die weiterhin unter Spannung stehen, rote Fahnen aufgehängt werden. Die Fahnen werden vom Arbeitsleiter zusammen mit einem Teammitglied der Gruppe III in einer Höhe von 2-3 m über dem Boden aufgehängt.

Das Besteigen der Stütze und das Anfahren der Traversen ist nur von der Seite der gelösten Kette aus möglich. Wenn die Stütze über Trittbolzen verfügt, ist das Besteigen dieser unabhängig von der Kette, unter der sie sich befinden, erlaubt. Wenn sich Trittbolzen auf der unter Spannung stehenden Seite der Ketten befinden, sollten Sie unter Aufsicht eines Arbeitsmeisters oder eines am Boden befindlichen Teammitglieds der Gruppe III auf die Stütze klettern.

Bei Arbeiten von Stützen aus an den Drähten eines getrennten Stromkreises einer Mehrkreis-Freileitung, deren verbleibende Stromkreise unter Spannung stehen, muss an jedem Stützpunkt, an dem gearbeitet wird, eine Erdung installiert werden.

3.1.41. Bei der phasenweisen Reparatur einer Freileitung wird die Leitung der abgeschalteten Phase in der Schaltanlage nicht geerdet. Das Kabel darf nur am Arbeitsplatz geerdet werden. Bei Freileitungen ab 35 kV ist es bei Arbeiten am Draht einer Phase oder abwechselnd an den Drähten jeder Phase zulässig, am Arbeitsplatz nur den Draht der Phase zu erden, an der die Arbeiten ausgeführt werden. In diesem Fall können Sie sich den Drähten der verbleibenden, nicht geerdeten Phasen in einem Abstand nähern, der nicht geringer ist als der in der Tabelle angegebene.

Um die Zuverlässigkeit zu erhöhen, sollte die Erdung doppelt sein und aus zwei parallel installierten separaten Erdungen bestehen. Arbeiten am Kabel dürfen nicht weiter als 20 m von der installierten Erdung entfernt sein.

Wenn mehrere Teams gleichzeitig arbeiten, muss die getrennte Leitung in elektrisch nicht verbundene Abschnitte aufgeteilt werden. Jedem Team wird ein separater Bereich zugewiesen, auf dem eine doppelte Erdung installiert ist.

3.1.42. Bei der Durchführung phasenweiser Reparaturen von Freileitungen ab 110 kV muss zur Lokalisierung der Lichtbogenentladung vor dem Anbringen oder Entfernen der Erdung der Draht zunächst mit einem Stab mit Lichtbogenlöschvorrichtung geerdet werden. Das Erdungskabel des Auslegers muss vorher mit der Erdungselektrode verbunden werden. Dieser Stab kann erst entfernt werden, nachdem die tragbare Erdung installiert (oder entfernt) wurde.

3.1.43. Wenn Sie phasenweise Reparaturen an einer Freileitung mit horizontaler Phasenanordnung durchführen, können Sie sich nur zu Abschnitten der Traverse bewegen, die die Drähte der getrennten Phase tragen.

3.1.44. Beim Thermitschweißen bei heißem, trockenem Wetter und beim Schweißen an Holzstützen oder -konstruktionen müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Entzündung von Holz oder trockenem Gras durch das Eindringen ungekühlter Schlacke aus der Thermitmasse der Patrone oder eines unverbrannten Thermits zu verhindern übereinstimmen.

Ein unverbranntes Thermit-Streichholz sollte auf einen vorbereiteten zündfähigen Bereich geworfen werden, der keine brennbaren Materialien enthält, oder das Streichholz sollte in eine spezielle Wanne gelegt werden, die in der Nähe des Schweißgeräts aufgehängt ist.

3.1.45. Ersatz-Thermit-Patronen sollten in einer Arbeitstasche getrennt von Thermit-Streichhölzern aufbewahrt werden.

Thermit-Streichhölzer müssen in der Originalverpackung sein.

3.1.46. Bei der Räumung der Freileitungsstrecke müssen Abspannseile eingesetzt werden, um zu verhindern, dass Bäume vor dem Schneiden auf die Leitungen fallen.

Fällt ein Baum auf die Leitungen einer unter Spannung stehenden Freileitung, darf er sich ihm in einer Entfernung von mindestens 8 m nähern.

3.1.47. Die Säger müssen andere Arbeiter vor dem drohenden Umsturz des gefällten Baumes warnen. Sie können nur an den Seiten der Falllinie des Baumes stehen.

3.1.48. Bäume sollten mit einem Vorschnitt oder Unterschnitt gefällt werden. Hangbäume sollten in Hangrichtung gefällt werden.

Alle gefällten und beschnittenen Bäume müssen vor einer Arbeitsunterbrechung oder dem Übergang zu anderen Bäumen gefällt werden.

Bevor Sie faule und tote Bäume fällen, müssen Sie deren Festigkeit testen und dann einen Schnitt durchführen, ohne sie zu fällen.

Faule und verbrannte Bäume sollten zuerst gefällt werden. Sie sollten einen Baum nach dem anderen fällen, ohne auf gesägte oder gefällte Bäume zu klettern, ohne in Gruppen zu fällen und einen Baum auf einen anderen zu stürzen.

3.1.49. Die Inspektion und Umgehung von Freileitungen muss ohne Klettern auf Stützen und ohne Reparatur- oder Sanierungsarbeiten erfolgen.

Das Aufsteigen auf die Stütze ist nur während der Fahrprüfung der Oberleitung erlaubt.

Gehen Sie bei nächtlicher Betrachtung nicht unter die Drähte.

Bei der Suche nach Schäden sollten Personen, die Freileitungen inspizieren, Warnschilder oder Plakate mit sich führen.

3.1.50. In schwierigem Gelände (Sümpfe, Wassersperren, Berge, Waldschutt etc.) und bei ungünstigen Witterungsbedingungen (Regen, Schneefall, starker Frost etc.) sowie nachts muss die Inspektion von Freileitungen zu zweit erfolgen Arbeiter mit Gruppe II. In anderen Fällen kann ein Arbeiter der Gruppe II die Oberleitung inspizieren.

3.1.51. Bei Freileitungen über 1000 V dürfen Sie sich einem am Boden liegenden Kabel nicht näher als 8 m nähern. In der Nähe eines solchen Kabels sollten Sicherheitsmaßnahmen organisiert werden, um zu verhindern, dass sich Menschen und Tiere ihm nähern. Warnschilder oder Plakate sollten nach Möglichkeit angebracht werden Melden Sie den Vorfall dem Stromnetzunternehmen.

Der gleiche Abstand sollte eingehalten werden, wenn man sich stromführenden Stahlbetonstützen von 6-35-kV-Freileitungen nähert, wenn Anzeichen eines fließenden Erdschlussstroms infolge von Schäden an den Isolatoren, Kontakt des Drahtes mit dem Stützenkörper usw. vorliegen. (Verdunstung von Feuchtigkeit aus dem Boden, Auftreten eines Lichtbogens an den Gestellen und an Stellen, an denen die Stütze in den Boden eingebettet ist usw.).

3.1.52. Bei der Wartung von Straßenbeleuchtungsnetzen muss die Reinigung von Leuchten und der Austausch von Lampen jeglicher Bauart, die auf Trägern aller Art oder auf Konsolen montiert oder an Kabeln aufgehängt sind, von einem Team aus mindestens zwei Personen durchgeführt werden.

In folgenden Fällen darf auf Anordnung gearbeitet werden, ohne das Beleuchtungsnetz zu trennen:

  • wenn Leuchten unterhalb der Drähte auf Holzstützen angebracht sind, ohne Erdungsabstiege von der Stütze oder von einer befestigten Holzleiter;
  • bei Verwendung eines Teleskopturms mit Isolierlasche.

In anderen Fällen ist es erforderlich, alle am Träger aufgehängten Leitungen abzutrennen und zu erden und die Arbeiten gemäß der Reihenfolge durchzuführen.

3.1.53. Bei Arbeiten an Vorschaltgeräten von Gasentladungslampen ist es vor dem Trennen vom Gesamtstromkreis der Lampe erforderlich, zunächst die Stromversorgung vom Netz zu trennen und die statischen Kondensatoren zu entladen (unabhängig vom Vorhandensein von Entladewiderständen).

3.2. Regeln für die Verwendung von Schutzausrüstung

3.2.1. Zum Schutz vor Stromschlägen, Lichtbögen und elektromagnetischen Feldern ist die Verwendung elektrischer Schutzausrüstungen erforderlich, die in grundlegende und zusätzliche Schutzausrüstungen unterteilt sind.

3.2.2. Grundlegende elektrische Schutzausrüstung ermöglicht das Berühren spannungsführender Teile, die unter Spannung stehen. Zusätzliche werden in Verbindung mit den Hauptteilen verwendet und schützen außerdem vor Berührung und Schrittspannung.

3.2.3. In Elektroinstallationen über 1000 V gehören zur wichtigsten elektrischen Schutzausrüstung: Isolierstäbe, Isolier- und Elektroklemmen, Spannungsanzeiger und zusätzlich: dielektrische Handschuhe, Stiefel, Teppiche und Kappen, individuelle Abschirmungssätze, Isolierständer und -abdeckungen, tragbare Erdung, Zaungeräte, Sicherheitsplakate und -schilder.

3.2.4. In Elektroinstallationen bis 1000 V gehören zur wichtigsten elektrischen Schutzausrüstung: Isolierstäbe, isolierende Elektroklemmen, Spannungsanzeiger, dielektrische Handschuhe und zusätzlich: dielektrische Überschuhe und Teppiche, tragbare Erdung, Isolierständer und -abdeckungen, Zaungeräte, Plakate usw Sicherheitszeichen.

3.2.5. Bei Verwendung einer Grundschutzausrüstung reicht die Verwendung einer weiteren Schutzausrüstung aus, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Opfer von der Stromeinwirkung in Elektroinstallationen befreit wird und zum Schutz vor Schrittspannung auch der Einsatz von Stiefeln oder Galoschen erforderlich ist.

3.2.6. Elektrische Schutzausrüstungen dürfen nur in elektrischen Anlagen verwendet werden, deren Spannung nicht höher ist als die Spannung, für die sie ausgelegt sind. In Elektroinstallationen mit Spannungen über 10 kV können Spannungsanzeiger von 2-10 kV verwendet werden, montiert auf Isolierstäben entsprechend der Spannung der Elektroinstallation. Für den nächsten Test dürfen Sie nur die noch nicht abgelaufene Schutzausrüstung verwenden.

3.2.7. Isolierende Schutzeinrichtungen und Geräte müssen im Betrieb vor Feuchtigkeit geschützt werden. In offenen Elektroinstallationen dürfen sie nur bei trockenem Wetter eingesetzt werden. Wenn sie feucht werden, müssen sie aus dem Verkehr gezogen werden.

3.2.8. In Elektroinstallationen mit Spannungen bis 20 kV dürfen Isolierunterlagen verwendet werden, um einen unbeabsichtigten Kontakt mit spannungsführenden Teilen zu verhindern, wenn der Arbeitsbereich nicht durch Abschirmungen geschützt werden kann.

Die Montage von Auskleidungen an stromführenden Teilen muss, wenn diese keine isolierenden Griffe oder Halterungen umfassen, mit grundlegender Schutzausrüstung erfolgen.

Die Isolierplatten sind vor Feuchtigkeit und Verschmutzung zu schützen.

3.2.9. Während der Arbeit muss die Gummischutzausrüstung vor der Einwirkung von Ölen, Benzin und anderen gummizerstörenden Stoffen sowie vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden.

3.2.10. In Elektroinstallationen mit Spannungen über 1000 V müssen Isolierstäbe (außer Messstäbe), zum Anlegen der Erdung, zum Reinigen der Isolierung sowie Spannungsanzeiger mit dielektrischen Handschuhen verwendet werden. Sie sollten am Griff bis zum Anschlagring bzw. Anschlag gehalten werden.

3.2.11. Bei der Arbeit sollten die Ränder der dielektrischen Handschuhe nicht eingeklemmt werden; die Ärmel der Kleidung sollten teilweise innerhalb der Handschuhe liegen. Bei Arbeiten im Freien bei kaltem Wetter sollten unter Gummihandschuhen dünne Woll- oder Baumwollhandschuhe getragen werden.

3.2.12. Ein Spannungsanzeiger über 1000 V sollte in der Entfernung, die zum Leuchten der Lampe erforderlich ist, in die Nähe spannungsführender Teile gebracht werden. Der Zeiger sollte spannungsführende Teile nur dann berühren, wenn die Lampe bei Annäherung daran nicht aufleuchtet. Um das Leuchten der Lampe bei Arbeiten bei hellem Tageslicht besser beobachten zu können, verwenden Sie einen Schirm.

3.2.13. Bei 6-20-kV-Freileitungen sollte bei der Überprüfung der Spannungsfreiheit, die von Holz- oder Stahlbetonstützen sowie von einem Teleskopturm mit einem Anzeiger nach dem Prinzip des kapazitiven Stromflusses durchgeführt wird, die erforderliche Empfindlichkeit des Anzeigers berücksichtigt werden gewährleistet sein. Dazu muss sein Arbeitsteil geerdet sein.

3.2.14. Bei der Verwendung eines einpoligen Spannungsanzeigers ist zu beachten, dass die Anzeigelampe aufgrund der induzierten Spannung leuchten kann.

3.2.15. In Elektroinstallationen bis 1000 V ist der Einsatz von „Kontrolllampen“ (eine Fassung mit einer Glühlampe und zwei Leitern) zur Prüfung der Spannungsfreiheit aufgrund der Verletzungsgefahr durch Lichtbogen und Glassplitter nicht zulässig.

3.2.16. Mindestens zwei Personen der Gruppen III und IV müssen mit dem Maßstab arbeiten. Das Auf- und Absteigen auf ein Bauwerk oder einen Teleskopturm sollte ohne Langhantel erfolgen. Beim Messen müssen Sie keine dielektrischen Handschuhe tragen.

3.2.17. Tragbare Erdungsanschlüsse, die an stromführenden Teilen installiert werden sollen, müssen überprüft werden. Wenn Kontaktverbindungen zerstört werden, Leiter beschädigt werden, sie schmelzen oder Drähte brechen, sollten tragbare Erdungsverbindungen außer Betrieb genommen werden.

3.2.18. Bei Installationen über 1000 V ist es erforderlich, tragbare Erdungsanschlüsse zu installieren und zu entfernen sowie die Anschlüsse tragbarer Erdungsanschlüsse mit dielektrischen Handschuhen und einem Stab zu sichern.

3.2.19. Tragbare Erdungsanschlüsse müssen zunächst an ein Erdungsgerät angeschlossen und dann nach Prüfung der Spannungsfreiheit an spannungsführenden Teilen installiert werden.

Tragbare Erdungsklemmen sollten an lackfreien Stellen befestigt werden.

Wenn Sie eine tragbare Erdung entfernen, müssen Sie sie zuerst von spannungsführenden Teilen entfernen und dann von der Erdungsvorrichtung trennen.

3.2.20. Bei Arbeiten unter Spannung bis 1000 V ist der Einsatz von Werkzeugen mit isolierenden Griffen erforderlich. Es muss gemäß GOST 11516-79 hergestellt werden.

3.2.21. Ein Abschirmkleidungsset zum Schutz vor den Auswirkungen eines elektrischen Feldes umfasst einen Overall, Sicherheitsschuhe, Kopf- und Handschutz, einen Gesichtsschutz (falls erforderlich) und Erdungsleiter mit Klemmen.

Das Abschirmset für einen Elektriker zur Reparatur von Freileitungen umfasst eine Jacke mit Kapuze und Hose (für den Winter Overall mit isolierendem Futter) aus Stoff mit elektrisch leitfähiger Faser, einen Helm mit elektrisch leitfähiger Beschichtung oder eine Mütze mit elektrisch leitfähiger Faser , Lederstiefel mit elektrisch leitfähiger Sohle, Gummistiefel aus elektrisch leitfähigem Gummi, elektrisch leitfähige Handschuhe und Fäustlinge (zwei Paar), Erdungsleiter mit Klemmen.

3.2.22. Alle Elemente des Bausatzes müssen grundsätzlich zusammen verwendet, über Kontaktstifte mit Knöpfen miteinander verbunden und geerdet werden.

3.2.23. Die Erdung des Abschirmsatzes erfolgt über Schuhe mit leitfähiger Sohle. Bei Arbeiten auf isolierendem Untergrund (lackiertes Metall, Isolator, Holzboden usw.) oder beim Berühren geerdeter Bauwerke mit ungeschützter Hand (beim Ausziehen von Handschuhen oder Fäustlingen) muss die Schutzkleidung zusätzlich geerdet werden, indem sie mit einem speziellen flexiblen Leiter verbunden wird von 10 mm2 zur geerdeten Struktur oder Erdungseinrichtung.

3.2.24. Nach dem Anlegen des Abschirmsatzes müssen alle seine Elemente miteinander verbunden werden: der Anschluss auf der Rückseite der Jacke – mit Helm, die Anschlüsse an den Ärmeln der Jacke – mit Abschirmhandschuhen oder Fäustlingen, die Anschlüsse an die Hose oder den Overall – mit Schuhen. Beim Arbeiten mit Kapuze ist die Verwendung eines normalen Helms zulässig.

Bei Arbeiten mit eingezogener Haube muss ein Schutzhelm getragen werden.

3.2.25. Es wird empfohlen, bei Temperaturen von nicht mehr als 42 °C eine abschirmende Kleidung zu tragen. Bei einer Lufttemperatur von 25°C und mehr ist es notwendig, die Zeit des Dauerbetriebs im Abschirmungsset zu begrenzen: bei einer Lufttemperatur des Arbeitsbereichs von 30°C - 3 Stunden, bei einer Temperatur von 35°C C - 1,5 Stunden, bei einer Temperatur von 42°C - 1 Stunde. Innerhalb des angegebenen Temperaturbereichs muss die zulässige Dauer des Dauerbetriebs im Abschirmsatz durch Interpolation ermittelt werden.

In der kalten Jahreszeit kann ein Satz Sommerschutzkleidung mit allgemeiner Winterarbeitskleidung kombiniert werden.

3.2.26. Bei trockenem Wetter sollten Sie mit einem Abschirmungsset arbeiten und es bei nassem Wetter mit einem Regenmantel oder etwas anderem vor Nässe schützen. Das Nassabschirmungsset muss auf Kleiderbügeln aufgehängt und getrocknet werden, ohne es auszuwringen.

3.2.27. Die Abschirmkleidung kann gemeinsam genutzt werden, mit Ausnahme von Sicherheitsschuhen, die für den individuellen Gebrauch bestimmt sind.

3.2.28. Bei der Verwendung einer Abschirmkleidung ist es notwendig, den guten Zustand der Kontaktgeräte und deren zuverlässige Verbindung ständig zu überwachen. Werden zur Erdung des Gerätes separate Erdungsleiter verwendet, so müssen diese Leiter beim Umzug so umgeklemmt werden, dass immer einer von ihnen die Kleidung mit dem Erdungsleiter verbindet.

3.2.29. Wenn es erforderlich ist, kurzfristige Arbeiten in einer Höhe von 1,3 m oder mehr über dem Boden (Arbeitsplattform) ohne Gerüste und Leitern durchzuführen, ist die Verwendung eines Sicherheitsgurts erforderlich. In diesem Fall ist es notwendig, Anweisungen zu erhalten und genau zu wissen, wie und wo man klettert, was und wie man es befestigt.

3.2.30. Beim Arbeiten an einer Stütze sollten Sie einen Sicherheitsgurt verwenden und sich, sofern vorhanden, auf beide Krallen (Krallen) stützen.

Beim Besteigen einer Holz- oder Stahlbetonstütze sollte die Schlinge des Sicherheitsgurtes bei Holzstützen hinter dem Ständer, bei Stahlbetonstützen hinter dem Ständer oder am Schacht befestigt werden.

3.2.31. Bei Arbeiten an einer tragenden Isolieraufhängung muss das Halteband des Sicherheitsgurtes an der Traverse befestigt werden. Reicht die Länge der Schlinge nicht aus, müssen zwei am Gurt befestigte Sicherungsseile verwendet werden. Ein Seil wird an der Traverse befestigt, das zweite, zuvor hinter der Traverse aufgewickelte Seil wird bei Bedarf vom Sicherungsmitglied des Teams freigegeben.

Bei Arbeiten an einer spannungsisolierenden Aufhängung muss das Halteband des Sicherheitsgurtes an einer Traverse oder einer dafür vorgesehenen Vorrichtung befestigt werden.

Beim Tragen und Spannen mehrkettiger Isolieraufhängungen ist es zulässig, die Verbindung des Sicherheitsgurtes an einer der Isoliergirlanden zu befestigen, an der keine Arbeiten durchgeführt werden.

3.2.32. Bei der Bewegung entlang gespaltener Drähte und Kabel sollte die Leine des Sicherheitsgurts an diesen und bei Verwendung eines speziellen Wagens am Wagen befestigt werden.

3.2.33. Bei Arbeiten, bei denen es nicht möglich ist, die Sicherheitsgurtschlinge an einer Struktur, Stütze usw. zu befestigen, sollten Sie ein Sicherheitsseil verwenden, das zuvor um die Struktur, das Stützteil usw. gewickelt wurde. Diese Arbeiten sollten von zwei Personen durchgeführt werden, die zweite Person sollte das Sicherungsseil je nach Bedarf langsam lösen bzw. spannen.

3.2.34. Es sollte ein Sicherheitsmontagegurt mit Verbindungsmittel aus technischem Nylonband oder ähnlichem Material verwendet werden. Ein Riemen, der einem dynamischen Ruck ausgesetzt war, muss außer Betrieb genommen werden.

3.2.35. Bei Schweißarbeiten ist die Verwendung eines Sicherheitsgurtes mit einer Schlinge aus Metallkette erforderlich.

Befinden sich der Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm über ungeschützten spannungsführenden Teilen und ist der Abstand zum Metallkreis beim Absenken geringer als in der Tabelle angegeben, müssen die Arbeiten bei abgeklemmten spannungsführenden Teilen durchgeführt werden.

3.2.36. Wenn Sie Schutzbrillen mit beschlagenen Gläsern verwenden, sollten deren Innenflächen zunächst mit einem speziellen Mittel geschmiert werden, das das Glas vor Beschlagen schützt.

3.2.37. Sie müssen in der Lage sein, bei Bedarf eine Gasmaske und ein Atemschutzgerät zu verwenden. Die Atemschutzmaske ist für den individuellen Gebrauch bestimmt und kann nur nach der Desinfektion an einen anderen Mitarbeiter weitergegeben werden.

3.2.38. Kleidung sollte die Bewegung nicht einschränken.

3.3. Regeln für die Verwendung von Werkzeugen und Vorrichtungen

3.3.1. Bei der Arbeit ist es erforderlich, gebrauchsfähige Werkzeuge und Geräte zu verwenden und diese bestimmungsgemäß zu verwenden. Wird eine Ungeeignetheit festgestellt, ist es erforderlich, diese aus dem Verkehr zu ziehen und Ihren Vorgesetzten darüber zu informieren.

3.3.2. Es ist erlaubt, Handwerkzeuge mit spitzen Enden (Feilen, Schaber usw.) zu verwenden, wenn deren Griffe Metallbandringe haben.

3.3.3. Der Schraubendreher sollte entsprechend der Breite des Arbeitsteils (Klinge) ausgewählt werden, die von der Größe des Schlitzes im Kopf der Schraube oder Schraube abhängt.

3.3.4. Die Abmessungen der Backen (Griff) der Schraubenschlüssel sollten die Abmessungen der Schraubenköpfe (Mutterflächen) nicht um mehr als 0,3 mm überschreiten. Wenn zwischen den Ebenen der Backen und den Köpfen von Schrauben und Muttern ein Spalt besteht, ist die Verwendung von Dichtungen nicht akzeptabel. Es ist erlaubt, die Griffe der Schlüssel mit zusätzlichen Hebeln vom Typ „Sternchen“ zu verlängern.

3.3.5. Beim Arbeiten mit Keilen oder Meißeln mit Vorschlaghämmern ist die Verwendung von Keilhaltern mit einer Stiellänge von mindestens 0,7 m erforderlich.

3.3.6. Beim Arbeiten mit Schlagwerkzeugen müssen Sie eine Schutzbrille tragen, um Ihre Augen vor festen Partikeln zu schützen.

3.3.7. Das persönliche Werkzeug muss in der Tasche sein.

3.3.8. Bei Arbeiten an Bauwerken, unter denen sich spannungsführende Teile befinden, müssen Reparaturgeräte und Werkzeuge gegen Herabfallen gesichert werden.

Alles sollte mithilfe eines endlosen Seils, Seils oder einer Schnur an Strukturen oder Geräten befestigt werden, um die zugeführten Gegenstände sicher zu sichern. Der darunter stehende Arbeiter muss das Seil festhalten, um ein Schwingen und die Annäherung an spannungsführende Teile zu verhindern.

3.3.9. Das Werkzeug am Arbeitsplatz muss so positioniert sein, dass es nicht absplittert oder herunterfällt.

3.3.10. Beim Tragen oder Transportieren müssen scharfe Teile des Werkzeugs geschützt werden. Unmittelbar vor dem Einsatz muss das Werkzeug überprüft werden und ein defektes Gerät darf nicht verwendet werden.

3.3.11. Vor Arbeitsbeginn müssen die Schleif- und CBN-Werkzeuge im Leerlauf mit Betriebsdrehzahl gedreht werden. Schleifscheiben mit einem Durchmesser bis 150 mm sollten mindestens 1 Minute im Leerlauf gedreht werden, bei einem Durchmesser über 150 bis 300 mm mindestens 2 Minuten; bei einem Durchmesser über 300 mm - 3 min. CBN-Räder sollten mindestens 2 Minuten lang im Leerlauf gedreht werden.

3.3.12. Beim Arbeiten mit Schleif- und CBN-Werkzeugen ist es erforderlich, für die Bearbeitung vorgesehene Werkzeugoberflächen zu verwenden.

3.3.13. Das zu schärfende Objekt sollte sanft und ohne Stöße zum Kreis geführt werden; Der Kreis sollte mühelos gedrückt werden.

Es ist nicht erlaubt, die rotierende Scheibe durch Drücken mit irgendeinem Gegenstand zu verlangsamen und auch keinen Hebel zu verwenden, um die Anpresskraft der Werkstücke auf die Schleifscheibe zu erhöhen.

Kleinteile sollten mit speziellen Geräten und Dornen poliert und geschliffen werden.

Bei der Bearbeitung von Produkten, die nicht fest mit der Maschine verbunden sind, mit Schleifscheiben ist die Verwendung von Werkzeugauflagen erforderlich. Das Umstellen der Werkzeugauflagen sollte bei ausgeschalteter Maschine erfolgen.

3.3.14. Das Abrichten von Rädern sollte nur mit Abrichtwerkzeugen erfolgen.

3.3.15. Bei der Arbeit mit Elektrowerkzeugen der Klasse I ist die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (Isolierhandschuhe, Galoschen, Matten usw.) obligatorisch, außer in den Fällen, in denen:

  • Ein Elektrowerkzeug, und zwar nur eines, wird von einem Trenntransformator mit Strom versorgt.
  • Das Elektrowerkzeug erhält Strom von einem autonomen Motor-Generator-Satz oder von einem Frequenzumrichter mit Trennwicklungen.
  • Das Elektrowerkzeug wird von einem Leistungsschalter mit Strom versorgt.

Elektrowerkzeuge der Klassen II und III dürfen ohne persönliche Schutzausrüstung betrieben werden.

3.3.16. Berührbare Metallteile eines Elektrowerkzeugs der Klasse I, die bei Versagen der Isolierung unter Spannung stehen könnten, müssen an eine Erdungsklemme angeschlossen werden. Elektrowerkzeuge der Klassen II und III sind nicht geerdet.

Die Erdung des Elektrowerkzeugkörpers muss über eine spezielle Ader des Netzkabels erfolgen, die nicht gleichzeitig als Leiter des Betriebsstroms (Neutralleiter) dienen darf.

3.3.17. Das Elektrowerkzeugkabel muss vor unbeabsichtigter Beschädigung und vor Kontakt mit heißen, nassen oder öligen Oberflächen geschützt werden. Es ist zu vermeiden, am Kabel zu ziehen, es zu verdrehen und zu biegen, es auch nicht zu belasten und es nicht mit Kabeln, Kabeln und Gasschweißschläuchen zu kreuzen.

3.3.18. Montieren Sie den Arbeitsteil des Elektrowerkzeugs in das Spannfutter und entfernen Sie es aus dem Spannfutter, sowie stellen Sie das Werkzeug ein, nachdem Sie es mit einem Stecker vom Stromnetz getrennt und vollständig angehalten haben.

3.3.19. Entfernen Sie keine Späne oder Sägemehl mit den Händen, während das Werkzeug in Betrieb ist, und berühren Sie nicht den rotierenden Teil mit Ihren Händen. Späne sollten nach dem vollständigen Stillstand des Elektrowerkzeugs mit speziellen Haken oder Bürsten entfernt werden.

3.3.20. Beim Einsatz einer elektrischen Bohrmaschine müssen die zu bohrenden Gegenstände sicher befestigt werden.

3.3.21. Beim Bohren mit einer elektrischen Bohrmaschine muss der Druckhebel eine Inventarnummer haben und auf einer Unterlage aufliegen, von der ein Abrutschen ausgeschlossen ist.

Der Umgang mit vereisten oder nassen Teilen mit Elektrowerkzeugen ist nicht gestattet.

3.3.22. Elektrowerkzeuge, die nicht vor der Einwirkung von Tropfen und Spritzern geschützt sind, können unter Bedingungen verwendet werden, die die Einwirkung von Tropfen und Spritzern ausschließen, sowie in offenen Bereichen ohne Schneefall oder Regen.

Der Betrieb solcher Elektrowerkzeuge im Freien ist nur bei trockenem Wetter sowie bei Regen oder Schneefall gestattet – unter einem Vordach auf trockenem Boden oder Bodenbelag.

3.3.23. Lassen Sie ein an das Netz angeschlossenes Elektrowerkzeug nicht unbeaufsichtigt und geben Sie es nicht an Personen weiter, die nicht dazu berechtigt sind, damit zu arbeiten.

3.3.24. Wenn das Elektrowerkzeug plötzlich stoppt (Stromausfall im Netzwerk, Blockieren beweglicher Teile usw.), muss es mit dem Schalter ausgeschaltet werden. Beim Transport eines Elektrowerkzeugs von einem Arbeitsplatz zum anderen sowie bei Arbeitsunterbrechungen oder -beendigungen muss das Elektrowerkzeug mit einem Stecker vom Stromnetz getrennt werden.

3.3.25. Wenn während der Arbeit eine Fehlfunktion des Elektrowerkzeugs festgestellt wird oder die damit arbeitende Person zumindest einen schwachen Strom spürt, ist die Arbeit sofort einzustellen und das defekte Werkzeug zur Überprüfung und Reparatur einzusenden.

3.3.26. Bei der Verwendung einer tragbaren elektrischen Handlampe müssen Sie darauf achten, dass das Lampenkabel keine nassen, heißen oder öligen Oberflächen berührt.

3.3.27. Wenn während des Betriebs eine Fehlfunktion der elektrischen Lampe, des Kabels oder des Transformators festgestellt wird, müssen diese durch funktionsfähige ersetzt werden, nachdem sie zuvor von der Stromversorgung getrennt wurden.

3.3.28. Sie können auf tragbaren Leitern arbeiten, wenn Sie keine Drähte spannen, schweißen, schwere Gegenstände abstützen oder Elektrowerkzeuge verwenden müssen.

3.3.29. Sie können die Leiter verlängern, indem Sie maximal zwei Holzleitern verbinden, indem Sie sie mit Metallklammern, Platten mit Bolzen usw. fest verbinden. und mit anschließender Prüfung gemäß den Anforderungen der „Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Werkzeugen und Geräten“ (M.: Energoatomizdat, 1986), unter Vermeidung der Verwendung zusätzlicher Stützkonstruktionen aus Kisten, Fässern usw.

3.3.30. Beim gemeinsamen Tragen einer Leiter ist es notwendig, diese mit den Spitzen nach hinten zu tragen, um die Gegenüber zur Vorsicht zu warnen. Beim Tragen einer Leiter durch einen Arbeiter muss die Leiter so geneigt sein, dass ihr vorderes Ende mindestens 2 m über dem Boden liegt.

3.3.31. Beim Arbeiten von einer Schiebeleiter aus müssen Sie auf Stufen stehen, die mehr als 1 m vom oberen Ende entfernt sind. Eine Ausziehleiter sollte in einem Winkel von weniger als 75° zur Horizontalen montiert werden, andernfalls muss der obere Teil der Leiter zusätzlich gesichert werden. Das Heben oder Senken einer Last auf einer Leiter sowie das Ablegen von Werkzeugen darauf ist nicht gestattet.

Die Stufen der Leiter dürfen nur von einer Person betreten werden.

3.3.32. Wenn Sie von einer ausziehbaren Leiter aus an Orten mit starkem Verkehr von Fahrzeugen oder Personen arbeiten, sollte der Installationsort der Leiter eingezäunt oder bewacht sein, um zu verhindern, dass die Leiter durch versehentliche Stöße herunterfällt, unabhängig davon, ob Spitzen an ihren Enden vorhanden sind. Wenn es nicht möglich ist, die Leiter zu sichern, sollte ein Arbeiter mit Schutzhelm am Fuß der Leiter stehen, um die Leiter in einer stabilen Position zu halten.

3.3.33. Eine tragbare Metallleiter sollte horizontal getragen werden. Im vom elektrischen Feld beeinflussten Bereich muss ein den Boden berührender Metallkreis an die Leiter angeschlossen werden. Das Bewegen der Leiter muss unter Aufsicht des Arbeitsmeisters oder eines anderen zur Aufsicht benannten Mitarbeiters erfolgen.

3.3.34. Bei Arbeiten mit Hänge-, Anhänge- und Schiebeleitern in einer Höhe von mehr als 1,3 m ist ein Sicherheitsgurt zu verwenden, der am Bauwerk bzw. an der Leiter, wenn diese sicher am Bauwerk befestigt ist, befestigt werden muss.

3.3.35. Bei Arbeiten in der Höhe, wenn die Installation von Terrassendielen und Zäunen unmöglich oder unpraktisch ist, müssen die Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall anhand der technischen Karte, PPR oder anderen Dokumenten festgelegt werden.

3.3.36. Bei Spannungen über 220 kV sollten tragbare Metallleitern verwendet werden.

In Freiluftschaltanlagen ab 330 kV ist die Verwendung von tragbaren Metallleitern unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Die Leiter muss in horizontaler Position unter ständiger Aufsicht des Arbeitsmeisters, des diensthabenden Beamten oder einer Person der Gruppe IV aus dem Betriebs- und Reparaturpersonal geführt werden.
  • Um das induzierte Potenzial von einer tragbaren Leiter zu entfernen, muss an ihr ein Metallkreis angebracht werden, der den Boden berührt.

3.3.37. Während des Betriebs darf der Drahtwagen nicht mehr als seine Nenntragfähigkeit belastet werden.

3.3.38. Schweißarbeiten sind entsprechend der Arbeitserlaubnis und unter Beachtung folgender Sicherheitsanforderungen durchzuführen:

  • Zu schweißende Teile müssen von außen und innen von Zunder, Staub und brennbaren Stoffen (Öle usw.) gereinigt werden.
  • die Oberflächen der zu verschweißenden Teile müssen trocken sein;
  • die Kanten von Werkstücken und Teilen sollten keine Grate aufweisen;
  • Schützen Sie den Arbeitsbereich, um das Personal vor der beim Schweißen freigesetzten Strahlung sowie vor Funken- und Zunderflug zu schützen.

3.3.39. Zum Entfetten der zu verschweißenden Flächen ist die Verwendung feuerfester und unschädlicher Reinigungsflüssigkeiten erforderlich.

3.3.40. Die verwendete Schutzkleidung darf keine Spuren brennbarer Flüssigkeiten, Öle und Fette enthalten.

3.3.41. Mobile Schweißstromquellen müssen während der Fahrt vom Stromnetz getrennt werden.

Die Länge des Primärkreises zwischen Steckdose und mobilem Elektroschweißgerät sollte nicht mehr als 10 m betragen.

3.3.42. Die Elektroschweißanlage muss während des Betriebs geerdet sein. Die Sekundärwicklung des Schweißtransformators muss geerdet werden.

Die Erdung mobiler Elektroschweißgeräte muss vor dem Anschluss an das Netz erfolgen und bis zur Trennung vom Netz aufrechterhalten werden.

3.3.43. Das Schweißen muss mit zwei Drähten erfolgen. Stahlreifen beliebigen Profils, Schweißplatten, Gestelle und die Schweißkonstruktion selbst können als Rückleitung dienen, die das zu schweißende Produkt mit der Stromquelle verbindet, sofern ihr Querschnitt einen sicheren Schweißstromfluss unter Heizbedingungen gewährleistet. Die Verbindung einzelner Elemente, die als Rückleitung dienen, muss mit Bolzen, Klemmen oder Klemmen erfolgen.

3.3.44. Wenn das zu schweißende Objekt keinen Metallkontakt mit einem geerdeten Tisch hat, muss es geerdet werden.

3.3.45. Zum Schweißen verwendete Elektrohalter müssen werkseitig hergestellt sein und dürfen keine Schäden an der Isolierung aufweisen.

Der Elektrodenwechsel kann nur im spannungslosen Zustand durchgeführt werden.

3.3.46. Bei der Arbeit mit einem Helfer oder im Team muss der Schweißer andere vor dem Zünden des Lichtbogens warnen.

3.3.47. Bei Schweißarbeiten in der Höhe sind spezielle Beutel für Elektroden und Kästen zum Auffangen der Schlacke erforderlich.

3.3.48. Bei Elektroschweißarbeiten an feuchten Orten ist es notwendig, auf einem dielektrischen Teppich zu stehen oder einen Bodenbelag aus Trockenbrettern zu verwenden.

3.3.49. Bei Abwesenheit von der Schweißstelle muss das Schweißgerät ausgeschaltet sein.

3.3.50. Der Kontakt von Wasser mit einer brennenden Thermokartusche kann zu Explosionen und Verbrennungen führen. Daher sollten nur trockene Thermokartuschen verwendet werden.

3.3.51. Beim Anzünden eines Thermit-Streichholzes und beim Anzünden eines Thermit-Blocks einer Patrone müssen Sie mindestens 0,5 m vom entzündeten Block entfernt sein. In diesem Fall sollten Sie eine Schutzbrille mit D-2- oder D-3-Lichtfiltern verwenden.

Es ist gefährlich, ein heißes oder kaltes Schrumpffutter zu berühren oder zu berühren.

3.3.52. Der Kontakt mit Wasser auf einer brennenden Thermitkartusche kann zu Explosionen und Verbrennungen führen. Daher sollten nur trockene Thermitkartuschen verwendet werden.

3.3.53. Nachdem der Thermitblock abgekühlt ist (auf eine dunkle Farbe), sollte die entstandene Schlacke von Ihnen auf eine zuvor vorbereitete Fläche geschlagen werden. Diese Arbeiten müssen unter Schutzschilden oder geschlossenen Schutzbrillen mit Lichtfiltern durchgeführt werden.

3.3.54. Abgebrannte Thermit-Streichhölzer sollten in einer speziellen Stahlbox in der Nähe der Baustelle oder auf einer zuvor vorbereiteten feuerfesten Fläche aufbewahrt werden.

3.3.55. Ersatz-Thermit-Patronen sollten getrennt von Thermit-Streichhölzern in die Arbeitstasche gelegt werden. Thermit-Streichhölzer müssen in der Originalverpackung sein.

3.4. Regeln für den sicheren Betrieb von Fahrzeugen und Hebevorrichtungen

3.4.1. Auslegerhebemechanismen können nur unter den Leitungen nicht angeschlossener Freileitungen installiert und betrieben werden. In der PPR müssen der Aufstellungsort von Hebemaschinen und -mechanismen, ihre Funktionsweise, die Art der Windenbefestigung und die Lage der Blöcke angegeben werden.

3.4.2. Vor dem Heben muss das Gewicht der zu hebenden Lasten ermittelt werden. Die Belastung von Hebemechanismen und -geräten sollte deren Tragfähigkeit nicht überschreiten.

3.4.3. Bei der Bewegung durch Freiluftschaltanlagen und im Sicherheitsbereich von Oberleitungen von Fahrzeugen und Mechanismen müssen sich deren einziehbare Teile in Transportstellung befinden und Personen dürfen sich nur in der Kabine aufhalten. Wenn Sie sich im Einflussbereich eines elektrischen Feldes bewegen, sollte ein Metallkreis verwendet werden, der mit dem Fahrgestell oder der Karosserie verbunden ist und den Boden berührt, um das induzierte Potenzial zu entfernen. Winden und Stahlseile, die während des Betriebs verwendet werden, müssen geerdet sein.

3.4.4. Beim Fahren, Installieren und Bedienen von Fahrzeugen und Hebemaschinen darf der Abstand von Hebe- und Schiebeteilen zu spannungsführenden Teilen, die unter Spannung stehen, nicht geringer sein als in der Tabelle angegeben.

3.4.5. Bei Arbeiten in Freiluftschaltanlagen und im Sicherheitsbereich von Freileitungen müssen Fahrzeuge und Hebemaschinen mit Lufträdern geerdet werden.

An Maschinen installierte Abschirmeinrichtungen müssen geerdet sein. Bei der Erdung von Maschinen und Anlagen ist eine zusätzliche Erdung abnehmbarer Abschirmvorrichtungen nicht erforderlich.

3.4.6. Beim Bedienen von Hebemaschinen und -mechanismen dürfen Sie sich nicht unter der zu hebenden Last, dem Korb eines Teleskopturms oder in unmittelbarer Nähe (weniger als 5 m) von gespannten Drähten (Seilen), Anschlägen, Befestigungselementen und Betätigungsmechanismen aufhalten.

3.4.7. Beim Arbeiten von einem Teleskopturm (Hydrauliklift) muss eine Sichtverbindung zwischen dem Teammitglied im Korb (Cradle) und dem Fahrer bestehen. Fehlt eine solche Kommunikation, sollte sich ein Teammitglied am Turm befinden, das dem Fahrer Befehle zum Anheben oder Absenken des Korbs oder der Wiege übermittelt.

3.4.8. Sie sollten von einem Teleskopturm (Hydrauliklift) aus arbeiten, während Sie am Boden eines Korbs oder einer Wiege stehen und mit einer Sicherheitsgurtschlinge gesichert sind.

Der Transfer von einem Korb oder einer Wiege auf eine Stütze oder ein Gerät und zurück ist nur mit Genehmigung des Werkherstellers gestattet.

3.4.9. Der Aufenthalt auf Traversen oder auf Ständern unter diesen Traversen ist zulässig, wenn die Traverse nicht zum Heben von Lasten, Drähten oder Kabeln verwendet wird.

3.4.10. Bei Arbeiten an Leitungen, die von einem Teleskopturm (Aufzug) aus durchgeführt werden, muss die Arbeitsplattform des Turms über eine spezielle Stange zur Potenzialübertragung mit einem flexiblen Kupferleiter mit einem Querschnitt von mindestens 10 mm2 an die Leitung angeschlossen werden Der Turm selbst muss geerdet sein. Der Draht muss an der nächstgelegenen Stütze oder in der Spannweite geerdet werden.

Nachdem die Arbeitsplattform des Teleskopturms mit dem Kabel verbunden wurde, ist es verboten, die Turmkabine zu betreten oder zu verlassen oder den Turmkörper zu berühren, während man auf dem Boden steht.

3.4.11. Sie können mit einer Winde arbeiten, wenn diese sicher am Arbeitsplatz befestigt ist, Bremsen und Antrieb in gutem Zustand sind, der Antrieb über einen Schutz verfügt und das Seil an der Trommel sicher befestigt ist.

3.4.12. Die Metallteile elektrisch angetriebener Winden müssen immer geerdet werden, manuell angetriebene Winden müssen bei Arbeiten an Freileitungen geerdet werden. Die Erdung muss mit dem Windenrahmen verschraubt und nicht verschweißt sein.

3.4.13. Reparaturen und Nachziehen von losen Verbindungen sollten nicht bei laufender Winde durchgeführt werden. Die Handwinde muss mit Handschuhen bedient werden.

3.4.14. Das gleichzeitige Heben von Lasten mit zwei Winden muss unter Aufsicht eines Mitarbeiters, der für die sichere Durchführung von Arbeiten am Gütertransport verantwortlich ist, und bei Vorliegen eines Arbeitsplans erfolgen.

3.4.15. Beim Arbeiten mit Winden mit Handhebelantrieb ist es verboten:

  • in der Schwenkebene des Hebels und unter der angehobenen Last sein;
  • Verwenden Sie einen Hebel, dessen Länge größer ist als die in den technischen Eigenschaften der Winde vorgesehene Länge.
  • Verwenden Sie eine Hebelwinde, wenn das Seil durchrutscht, wenn sich die Bewegungsrichtung des vorderen Griffs ändert, wenn das Seil nicht ausreichend in einem Zug gezogen wird, sowie wenn das Seil frei in den Griffen des Zugmechanismus und den Sicherungsstiften verläuft oder Klammern werden abgeschnitten;
  • Bewegen Sie den Hebel ruckartig von einer Extremposition in die andere.

3.4.16. Während des Betriebs muss die zu bewegende Last sicher am Haken befestigt sein. Die Bewegung des Rückwärtsgriffs muss leichtgängig sein, ohne zu ruckeln oder zu klemmen, das Zugmittel und das Seil müssen sich jederzeit auf derselben geraden Linie befinden.

3.4.17. Beim Heben einer Last mit elektrisch angetriebenen Winden sollte der Wechsel des Windenhubs von Vorwärts auf Rückwärts bei angehaltener Winde erfolgen. Wenn sich die Last den Extrempositionen nähert, sollte die Geschwindigkeit verringert werden.

Wenn Mängel am Elektroantrieb festgestellt werden (extreme Erwärmung des Elektromotors, der Elektromagnetspulen, Widerstände, Lager, starke Funkenbildung an den Bürsten des Elektromotors oder Auftreten von Rauch oder Brandgeruch; Stromgefühl bei Kontakt mit Windenteilen). ), sollten Sie sofort mit der Arbeit aufhören.

3.4.18. Beim Heben einer Last mit einem Zahnstangenheber muss die Sperrklinke über der Ratsche liegen.

3.4.19. Beim Heben von Lasten mit Wagenhebern sind folgende Anforderungen zu beachten:

  • Abhängig von der Masse der anzuhebenden Last sollte unter dem Wagenheber eine Holzverkleidung (Schwellen, Balken, Bretter mit einer Dicke von 40–50 mm) angebracht werden, deren Fläche größer als die Basis des Wagenheberkörpers ist.
  • Der Wagenheber muss unbedingt in einer vertikalen Position in Bezug auf die anzuhebende Last installiert werden und darf beim Bewegen keine Verformung des tragenden Teils der Last verursachen.
  • Der Kopf (Fuß) des Wagenhebers muss an starken Bauteilen des anzuhebenden Geräts anliegen, um deren Bruch zu vermeiden. Zwischen Kopf (Fuß) und Last muss eine elastische Dichtung angebracht werden.
  • der Kopf (Fuß) des Wagenhebers muss auf seiner gesamten Ebene aufliegen, um ein Verrutschen der Last beim Heben zu verhindern;
  • alle rotierenden Teile des Wagenheberantriebs müssen sich frei (ohne Blockierung) von Hand drehen lassen;
  • Während des Hebens muss die Stabilität der Last überwacht werden.
  • Beim Anheben sollten Abstandshalter unter der Last angebracht werden, beim Absenken sollten diese nach und nach entfernt werden.

3.4.20. Wenn Sie die Last mit hydraulischen Hebern im angehobenen Zustand halten, sollten zum Schutz vor plötzlichem Absinken des Kolbens, wenn der Druck im Zylinder aus irgendeinem Grund abfällt, spezielle Stahlpolster in Form von Halbringen unter dem Kolbenboden zwischen den Zylindern angebracht werden und die Ladung. Wenn Sie längere Zeit halten, sollten Sie die Last auf den Halbringen ruhen lassen und den Druck abbauen.

3.4.21. Das Lösen und Neuanordnen des Wagenhebers unter der angehobenen Last ist erst dann zulässig, wenn die Last in der angehobenen Position sicher gesichert oder auf stabilen Stützen (Schlafkäfig) abgestellt ist.

3.4.22. Sie sollten mit dem Wagenheber arbeiten, ohne Verlängerungen (Rohre) für die Wagenhebergriffe zu verwenden, ohne Ihre Hände von den Wagenhebergriffen zu nehmen, bevor Sie die Last auf die Auflagen absenken, und ohne die Last während einer Arbeitspause auf dem Wagenheber zu belassen, und auch ohne Schweißen Rohre oder Winkel an den Wagenheberfüßen befestigen.

3.4.23. Beim Aufhängen der oberen festen Blöcke oder Rollen ist darauf zu achten, dass sich der obere Blockkäfig nicht seitlich an der Querstange oder am Balken abstützt und dass sich die Rollen des oberen Blocks im Verhältnis zum Seil nicht verdrehen.

3.4.24. Bei der Montage von Flaschenzügen und beim Heben von Lasten muss darauf geachtet werden, dass der bewegliche und der feste Rahmen parallel sind und eine schräge Position der Blöcke zueinander vermieden wird, um ein Abrutschen des Seils vom Block zu verhindern.

3.4.25. Das Zugende des Seils muss zur Winde gerichtet sein, damit es den Block nicht verdreht und durchhängt.

3.4.26. Es wird empfohlen, abnehmbare Abzweigblöcke zu verwenden, die es Ihnen ermöglichen, das Seil an einer beliebigen Stelle seiner Länge im Block aufzubewahren. Sie müssen so positioniert sein, dass das durch sie verlaufende Zugende des Seils nicht schräg an den Block des Flaschenzugs herankommt, was ebenfalls dazu führen kann, dass es vom Block abrutscht und horizontale Kräfte auf den oberen Block einwirken des Flaschenzuges.

3.4.27. Beim Arbeiten mit einem Seil ist darauf zu achten, dass es nicht andere Seile berührt oder an scharfen Kanten der Last, an Ausrüstungsteilen oder an Gebäudewänden reibt. Zum Schutz vor Scheuerstellen Dichtungen verwenden.

Übermäßiges ein- oder beidseitiges Biegen des Seils, auch bei Blöcken und Trommeln mit kleinem Durchmesser, sowie die Befestigung des Seils direkt an Ösen, Ohrringen und Rahmen ohne Kauschen sowie die Kreuzung und der Kontakt von Seilen mit Strom Kabel und elektrische Leitungen sollten nicht zulässig sein. Seile, die Brüche, Knoten, gebrochene Drähte oder einen über das akzeptable Maß hinausgehenden Verschleiß aufweisen, müssen aus dem Verkehr gezogen werden.

Das Spleißen (Verbinden) von Ladungsseilen ist nicht gestattet. Andere Seile können gespleißt werden, jedoch nur in einem Abschnitt, in dem ein Einlaufen des Seils in den Block oder die Trommel ausgeschlossen ist.

3.4.28. Vor dem Abschneiden des Seils müssen dessen Enden an zwei Stellen mit weichgeglühtem Stahldraht festgebunden werden, um ein Abwickeln zu verhindern. Der Abstand zwischen den Verbänden sollte 4-5 Seildurchmesser betragen und die Länge der Wicklung sollte mindestens fünf Seildurchmesser betragen. Die Enden dieses Drahtes müssen sorgfältig zwischen den Seilsträngen verdrillt und gebogen werden.

3.4.29. Schlingen sollten an speziellen Rahmen oder an massiven und zuverlässigen Teilen der zu hebenden Last befestigt werden, alle Äste sollten gleichmäßig gespannt sein. Beim Anschlagen von Lasten müssen die Schenkel der Anschlagmittel gegen Abrutschen gesichert werden.

Die Lage der Anschlagmittel an den zu hebenden Lasten muss vorab markiert werden. Liegen keine Angaben zur Lage des Lastschwerpunktes vor, muss diese durch Probeaufhängen ermittelt werden. Die Umreifung horizontal angehobener Langgüter sollte an zwei Stellen erfolgen.

3.4.30. Die Schlaufen der Schlinge sollten in der Mitte des Hakenhalses platziert werden und der Haken sollte in der Mitte der Schlinge angebracht werden. Beim Heben und Bewegen von Lasten müssen die Seile der Lastenrolle von Hebemechanismen vertikal ausgerichtet sein.

Beim Aufhängen einer Last an Doppelhornhaken müssen die Anschlagmittel so angelegt werden, dass die Last gleichmäßig auf beide Hörner des Hakens verteilt wird.

Die Enden der Mehrstrangschlinge, die nicht zum Einhängen der Last dienen, sollten verstärkt werden, damit diese Enden beim Bewegen der Last keine unterwegs angetroffenen Gegenstände berühren.

3.4.31. Beim Arbeiten mit Stahlseilen und Anschlagmitteln müssen Handschuhe getragen werden.

3.4.32. Bei Arbeiten bei hoher oder wechselnder Luftfeuchtigkeit sollten Seile aus synthetischen Fasern oder imprägnierte Seile aus Pflanzenfasern verwendet werden. Für Abspannleinen und Konterabspannungen sollten Seile aus Pflanzen- oder Kunstfasern verwendet werden. Gebrauchte Abspannseile mit Haken müssen mit Sicherheitsschlössern ausgestattet sein.

3.4.33. Teile sollten mit einem endlosen Seil, Seil oder einer Schnur an Bauwerke oder Geräte geliefert werden. Als Endlosseil sollte ein Seil aus nichtmetallischen Materialien verwendet werden. Der darunter stehende Arbeiter muss das Seil festhalten, um ein Schwingen und die Annäherung an spannungsführende Teile zu verhindern.

3.4.34. Bei der Installation von Drähten an Freileitungen unter induzierter Spannung müssen Zugseile aus Stahl zunächst am Zugmechanismus befestigt und zum Potentialausgleich an derselben Erdungselektrode wie der Draht geerdet werden. Erst danach darf das Seil am Draht befestigt werden. Es ist auch zulässig, das Zugseil zu trennen, nachdem die Potenzialgleichheit in den Schnittabschnitten sichergestellt wurde.

3.5. Hinweise auf Sicherheitsmaßnahmen für die Instandhaltung des Arbeitsplatzes

3.5.1. Erdungen, Plakate und Zäune, die bei der Vorbereitung von Arbeitsplätzen angebracht wurden, müssen an den Orten ihrer Installation aufbewahrt werden. Die vorübergehende Entfernung und Neuinstallation von Erdungsanschlüssen sollte gemäß den Anweisungen im Arbeitsauftrag erfolgen.

3.5.2. Alles, was die Arbeit beeinträchtigen könnte, sollte vom Arbeitsplatz entfernt werden.

Die Position des Werkzeugs am Arbeitsplatz muss verhindern, dass es wegrollt oder herunterfällt. Beim Tragen oder Transportieren eines Werkzeugs müssen dessen scharfe Teile geschützt werden.

3.5.3. Wenn der Boden, die Terrasse oder die Geräteoberfläche am Arbeitsplatz rutschig sind, muss die Rutschgefahr beseitigt werden.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und Unfällen

4.1.1. Entfernung von Fremdkörpern, umgestürzten Bäumen, Ästen usw. von Freileitungsdrähten sowie dringende Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, die eine Störung des normalen Betriebs elektrischer Anlagen oder der Stromversorgung der Verbraucher für die Dauer von höchstens XNUMX % drohen oder zur Folge haben Eine Stunde kann auf Anordnung unter Aufsicht eines diensthabenden Beamten oder einer Person aus dem Betriebs- und Reparaturpersonal durchgeführt werden. Die Zahl der Mitarbeiter soll einschließlich des Vorgesetzten drei Personen nicht überschreiten.

Der leitende Mitarbeiter des Betriebs- und Reparaturpersonals, der die Arbeiten ausführt oder überwacht, muss der Gruppe IV bei Arbeiten in elektrischen Anlagen über 1000 V und der Gruppe III bei elektrischen Anlagen bis 1000 V angehören. Die übrigen Mitglieder des Teams müssen der Gruppe III angehören. An Arbeiten an den den Verbraucher versorgenden Anschlüssen kann das Personal des Verbrauchers beteiligt sein.

Vor der Arbeit müssen alle technischen Maßnahmen zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes getroffen werden, mit Ausnahme der in diesem Fall optionalen Einzäunung der Außenschaltanlage mit einem Seil oder einer Schnur.

4.1.2. Bei einem Erdschluss in Elektroinstallationen von 6-35 kV ist eine Annäherung an den erkannten Fehlerort auf weniger als 4 m in einer Innenschaltanlage bzw. 8 m in einer Freiluftschaltanlage und an Freileitungen nur zum sofortigen Schalten und Freilassen von Personen möglich unter Spannung geraten. In diesem Fall sollten Sie elektrische Schutzausrüstung (dielektrische Galoschen, Stiefel, Handschuhe, Isolierstäbe usw.) verwenden.

4.1.3. Es ist zu beachten, dass nach dem Entfernen der Spannung von der Elektroinstallation diese ohne Vorwarnung wieder angelegt werden kann.

4.1.4. Wenn ein Gewitter aufzieht, müssen alle Arbeiten an Freileitungen eingestellt werden. Bei Nebel, Regen, Schneefall, nachts sowie bei Wind, der das Arbeiten an unter Spannung stehenden Freileitungsstützen erschwert, müssen die Arbeiten eingestellt werden. Bei Regen und Schneefall ist eine Arbeitsunterbrechung erforderlich, wenn über der Elektroschweißanlage und dem Arbeitsplatz des Elektroschweißers keine Überdachung vorhanden ist.

4.1.5. Wenn in der Anlage ein Brand festgestellt wird, ist es notwendig, das diensthabende Personal der Anlage zu informieren und unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen mit der Löschung des Feuers mithilfe der verfügbaren Feuerlöschgeräte zu beginnen. Liegt ein betrieblicher Brandbekämpfungsplan vor, ist es erforderlich, nach diesem Plan zu handeln.

4.1.6. Es ist notwendig, Fremde vom Brandort zu entfernen.

4.2. Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen

4.2.1. Um das Opfer von den Auswirkungen des elektrischen Stroms zu befreien, muss im Falle eines Unfalls die Spannung ohne vorherige Genehmigung sofort entfernt werden.

4.2.2. Bei einem Arbeitsunfall ist gemäß den „Anweisungen zur Erstversorgung von Opfern bei Unfällen bei der Wartung von Energieanlagen“ (M.: Energoatomizdat, 1987) zu handeln.

4.2.3. Es ist notwendig, sich selbst und den in der Nähe arbeitenden Personen im Falle einer plötzlichen Krankheit helfen zu können: Schmerzen im Herzen, im Magen usw.

4.2.4. Plötzliche Schmerzen im Herzbereich können die Folge eines Angina pectoris-Anfalls sein. In diesem Fall müssen Sie sich hinsetzen und eine Nitroglycerintablette unter die Zunge legen. Wenn innerhalb von 5-10 Min. Wenn der Schmerz nicht verschwindet, müssen Sie einen Krankenwagen rufen. Bei Bedarf können Sie eine weitere Nitroglycerintablette einnehmen.

4.2.5. Bei plötzlich auftretenden Erkrankungen der Bauchorgane sollten Sie umgehend einen Arzt rufen. Bevor der Arzt eintrifft, muss der Patient hingelegt und mit einer Kühlpackung (Eisbeutel, Schnee oder kaltes Wasser) auf den Bauch gelegt werden.

4.2.6. Bei einer Lähmung der Gliedmaßen kommt es gleichzeitig zu einer Sprachschädigung des einen oder anderen Grades, die auf eine Blutung im Gehirn hinweist. Es ist notwendig, Kleidungsstücke, die das Atmen behindern, abzulegen und aufzuknöpfen und für Frischluftzufuhr zu sorgen. Legen Sie einen mit kaltem Wasser getränkten Eisbeutel oder ein Tuch auf Ihren Kopf und Heizkissen auf Ihre Füße. Geben Sie Beruhigungsmittel (zum Beispiel Baldriantinktur) und blutdrucksenkende Mittel zu trinken. Es ist notwendig, die Atmung zu überwachen, Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verkleben der Zunge zu verhindern und Schleim und Erbrochenes aus dem Mund zu entfernen.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Die tragbare Erdung muss zuerst von spannungsführenden Teilen entfernt und dann vom Erdungsgerät getrennt werden.

5.2. Nach vollständiger Beendigung der Arbeiten ist es erforderlich: den Arbeitsplatz aufzuräumen, Werkzeuge, Geräte, Vorrichtungen und Schutzausrüstung an speziell dafür vorgesehenen Orten aufzubewahren; Überprüfen Sie das Gerät und tragen Sie alle festgestellten Mängel in das Fehlerprotokoll ein.

5.3. Nach Beendigung des Arbeitstages müssen Sie Ihre Hände waschen und gegebenenfalls duschen. Arbeitskleidung muss ausgezogen und im dafür vorgesehenen Bereich zurückgelassen werden.

5.4. Der Aufenthalt in den Produktionsräumen und auf dem Betriebsgelände nach Schichtende ist nur mit Genehmigung der Verwaltung möglich.

7. Liste der akzeptierten Abkürzungen

  • AGP Feldlöscher
  • ACS Automatisiertes Kontrollsystem
  • PBX Automatische Telefonvermittlung
  • VL Freileitung
  • VLAN Overhead-Kommunikationsleitung
  • HF-Kommunikation Hochfrequenzkommunikation
  • Hauptbedienfeld Hauptbedienfeld
  • ZRU Geschlossene Schaltanlage
  • IC-Mess-(Prüf-)Stand
  • CL Kabelstromleitung
  • Kommunikationsleitung KLS Cable
  • KRU (KRUN) Komplette Schaltanlage für Innen- (Außen-)Installation
  • KTP Komplette Umspannstation
  • Umspannwerk MTP Mast
  • NRP Unbeaufsichtigter Regenerationspunkt
  • NUP Unbeaufsichtigter Verstärkungspunkt
  • OVB Einsatzfeldbrigade
  • Schaltanlagen im Freien
  • OUP Serviced Verstärkungspunkt
  • POR-Arbeitsmanagement-Design
  • PPR-Projekt für die Produktion von Werken
  • PRP HR-Regeln
  • PUE-Regeln für die Installation elektrischer Anlagen
  • RZA Relaisschutz und Automatisierung
  • RP-Verteilungspunkt
  • RU-Schaltanlage
  • SDTU-Versand- und Prozesskontrolleinrichtungen (Kabel- und Freileitungen für Kommunikation und Telemechanik, Hochfrequenzkanäle, Kommunikations- und Telemechanikgeräte)
  • SMO Konstruktions- und Montageorganisation
  • SNiP Bauvorschriften und Vorschriften
  • TAI-Geräte für thermische Automatisierung, thermische Messungen und Schutz, Mittel zur Fernsteuerung, Signalisierung und technische Mittel automatisierter Steuerungssysteme
  • TP Umspannwerk
  • EU-Elektrolyseanlage

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