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Arbeitssicherheitsanweisungen für Installateure von vorgefertigten Durchlässen auf Autobahnen. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik Allgemeine Arbeitsschutzbestimmungen 1. Als Installateur und Installateur dürfen Personen tätig werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von einer Ärztekommission als für diese Arbeit geeignet anerkannt sind, eine entsprechende Ausbildung absolviert haben und über eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung dieser Arbeiten verfügen vorgefertigte Durchlässe auf Autobahnen, 2. Ein neu eingestellter Installateur für den Einbau von vorgefertigten Durchlässen (im Folgenden „Monteur“ genannt) muss eine Einweisung in Arbeitssicherheit, Umweltanforderungen sowie eine Erstschulung am Arbeitsplatz absolvieren, über die entsprechende Eintragungen vorzunehmen sind Protokolle mit obligatorischen Unterschriften des Unterwiesenen und des Unterweisenden. 3. Die Erstschulung am Arbeitsplatz erfolgt für jeden Installateur individuell mit praktischer Schulung in sicheren Techniken und Arbeitsmethoden. 4. Alle Installateure führen nach der ersten Einweisung am Arbeitsplatz und der Prüfung der Kenntnisse in den ersten 3-5 Schichten (je nach Betriebszugehörigkeit, Erfahrung und Art der Arbeit) die Arbeiten unter der Aufsicht eines Vorarbeiters oder Vorarbeiters durch ihnen wird die Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit erteilt. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit wird durch Datum und Unterschrift des Ausbilders im Anmeldeprotokoll für die Arbeitsplatzbesprechung vermerkt. 5. Mindestens alle 12 Monate ist eine regelmäßige Überprüfung der Kenntnisse des Installateurs im Bereich Arbeitssicherheit durchzuführen und ein entsprechender Vermerk auf dem Zertifikat zu vermerken. Die Ergebnisse der Prüfung der Kenntnisse über Sicherheitsanforderungen werden im Protokoll der Kommissionssitzung dokumentiert. 6. Eine erneute Schulung durch den Installateur muss spätestens nach 3 Monaten erfolgen. 7. Bei Änderung des technologischen Prozesses, Austausch oder Modernisierung von Anlagen, Geräten, Werkzeugen, wenn der Installateur gegen Sicherheitsbestimmungen verstößt, die zu Verletzungen, Unfällen, Bränden führen können oder geführt haben, sowie bei Arbeitsunterbrechungen von mehr als 30 Kalendertagen Auf Verlangen der Aufsichtsbehörden wird eine außerplanmäßige Unterrichtung durchgeführt. 8. Über die wiederholte und außerplanmäßige Einweisung erfolgt ein entsprechender Eintrag im Einweisungsregistrierungsprotokoll am Arbeitsplatz mit der obligatorischen Unterschrift des Unterwiesenen und Unterweisenden. Bei der Anmeldung eines außerplanmäßigen Briefings wird der Grund für die Durchführung angegeben. 9. Die im Briefing gewonnenen Erkenntnisse werden durch den Mitarbeiter überprüft, der das Briefing durchgeführt hat. Ein Arbeitnehmer, der unterwiesen wurde und ungenügende Kenntnisse nachgewiesen hat, darf nicht arbeiten. Er muss neu unterrichten. 10. Der Installateur muss über die Sicherheitsqualifikationsgruppe II verfügen. Die Qualifikationsgruppe muss jährlich nach dem festgelegten Verfahren bestätigt werden. 11. Bei der Durchführung von Arbeiten unter gefährlichen und besonders gefährlichen Bedingungen sowie anderen ungewöhnlichen Arbeiten wird eine gezielte Einweisung durchgeführt und eine Arbeitserlaubnis erteilt (GOST 12.0.004-90). 12. Der Installateur ist verpflichtet, die internen Arbeitsvorschriften sowie die vom Unternehmen genehmigten Brandschutzvorschriften einzuhalten. Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. 13. Dem Installateur müssen spezielle Kleidung, Sicherheitsschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung sowie Sicherheitsvorrichtungen gemäß den geltenden Normen und Arbeitsbedingungen zur Verfügung gestellt werden. 14. Der Installateur muss:
15. Zum Trinken muss Wasser aus speziell dafür vorgesehenen Geräten (Sättiger, Trinktanks, Brunnen usw.) verwendet werden. 16. Für die Nichteinhaltung der Anforderungen der auf der Grundlage dieser Standardanleitung erstellten Anleitung ist der Installateur gemäß den internen Arbeitsvorschriften und der geltenden Gesetzgebung verantwortlich. Arbeitsschutzanforderungen vor Arbeitsbeginn 17. Vor Beginn der Arbeiten muss der Installateur:
18. An Hebezeuge werden folgende Anforderungen gestellt;
19. Handwerkzeuge müssen folgende Anforderungen erfüllen:
20. Vor der Auslieferung müssen manuelle elektrische und pneumatische Maschinen überprüft werden auf: Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Befestigung der Teile, Vorhandensein von Schutzabdeckungen, Druckringen, Unversehrtheit des Erdungskabels, Funktionsfähigkeit des Kabels und seines Schutzrohrs, Kurzschlussfreiheit zum Gehäuse, eindeutige Bedienung des Schalters, Funktionsfähigkeit der vibrationsisolierten Griffe und Betrieb der Maschine im Leerlauf. 21. Beim Wechseln von Arbeitsgeräten, beim Anpassen von Anbaugeräten oder beim Bewegen von Maschinen von einem Ort zum anderen müssen manuelle elektrische und pneumatische Maschinen vom Netz getrennt werden. Die Arbeiten müssen in Übereinstimmung mit den in TOI R-218-49-95 und TOI R-218-50-95 festgelegten Anforderungen durchgeführt werden. 22. Vor der Durchführung von Installationsarbeiten muss ein Verfahren zum Austausch konditionierter Signale zwischen der Person, die die Installation überwacht, und dem Kranführer festgelegt werden. Alle Signale werden nur von einer Person (Teammann, Schleuderer, Rigger) gegeben, die eine Armbinde trägt, mit Ausnahme des „Stopp“-Signals, das von jedem Arbeiter gegeben werden kann, der die Gefahr bemerkt. 23. Bei Montage außerhalb der Sichtweite des Kranführers muss eine Funk- oder Telefonverbindung zwischen ihm und den Arbeitsplätzen des Monteurs hergestellt werden. Anforderungen an die Arbeitssicherheit während der Arbeit 24. Vor der Installation müssen die Rohre (oder ihre Verbindungen) von Schmutz, Eis und Fremdkörpern gereinigt werden; Darauf müssen Hilfsvorrichtungen (Abspannseile, Klemmen) montiert werden. Montageschlaufen müssen von Mörtel oder Beton gereinigt, begradigt und sorgfältig geprüft werden. Es ist verboten, Rohre (oder deren Komponenten) anzuheben, die mit Erde bedeckt, gefroren oder durch andere Bauwerke blockiert sind. 25. Wenn keine Befestigungsschlaufen vorhanden sind, müssen Rohre mit speziellen Klemmen oder Schlingen an festen Punkten um den Gurt befestigt werden. Es ist verboten, Rohre anzuheben, die keine Befestigungsschlaufen oder Markierungen (Fixpunkte) haben, die ein sicheres Anschlagen gewährleisten. 26. Der Monteur muss das Gewicht der zu hebenden Last kennen und darf nicht zulassen, dass die Tragfähigkeit des Krans überschritten wird. 27. Das Anheben der Struktur sollte nach einem Probehub auf eine Höhe von 5-10 cm und einem festen Anziehen des Kabels am installierten Rohrstrukturelement erfolgen. 28. Der Haken oder ein anderes Hebegerät muss genau über der anzuhebenden Rohrstruktur positioniert sein. Es ist verboten, das montierte Bauelement durch schrägen Zug am Seil oder durch Drehen des Kranauslegers zu ziehen. 29. Bei der Installation von Rohrkonstruktionen, deren Gewicht nahe der maximalen Tragfähigkeit des Krans bei gegebenem Auslegerradius liegt, sollte die Last zunächst auf eine Höhe von 20-30 cm angehoben werden. Nach Überprüfung der Stabilität des Krans, Sie können mit dem Heben und Installieren von Rohrstrukturelementen fortfahren. 30. Beim horizontalen Bewegen der Struktur muss ihre Hubhöhe mindestens 0,5 m höher sein als Hindernisse auf dem Weg. Es ist verboten, Aufbauten über Personen und der Fahrzeugkabine zu bewegen. 31. Beim Heben, Senken oder Bewegen von Rohrkonstruktionen ist es verboten, diese mit den Händen zum Installationsort zu führen. Elemente montierter Strukturen oder Geräte müssen während der Bewegung durch flexible Abspannseile der erforderlichen Länge am Schwingen und Drehen gehindert werden, um die Sicherheit des Installateurs zu gewährleisten. 32. Es ist verboten, dass sich Personen auf Bauelementen aufhalten, während diese angehoben oder bewegt werden. 33. Es ist verboten, angehobene Bauelemente während Arbeitspausen hängen zu lassen. Der Installateur muss das installierte Element fest und sicher befestigen und es erst dann von den Kabeln lösen. 34. Um die Kabel vor Scheuerstellen zwischen den scharfen Kanten des Elements und des Kabels zu schützen, muss der Installateur hölzerne Abstandshalter installieren, die an der Struktur oder dem Kabel befestigt werden müssen. 35. Das Anheben und Absenken von Bauwerken sollte reibungslos erfolgen, ohne dass zuvor installierte Rohrelemente ruckartig anstoßen oder anstoßen. 36. Der Aufenthalt von Personen unter Aufbauten ist verboten. Beim Bewegen von Bauwerken muss sich der Monteur auf der Seite befinden, die der Versorgung durch den Kran entgegengesetzt ist. 37. Die Lösung unter dem zu installierenden Rohrelement muss verteilt werden, bevor das Element an den Installationsort gebracht wird. 38. Das gelieferte Rohrelement wird maximal 30 cm über der vorgesehenen Position über den Installationsort abgesenkt und anschließend von den Installateuren mit Abspannseilen, Montageeisen, Haken und Führungsdornen zum Installationsort geführt. 39. Das Abhängen von Bauwerken ist nur nach Ausrichtung der Lage und starker, stabiler Befestigung (Verschweißen eingebetteter Teile, Anziehen von Schrauben) zulässig. 40. Bei der Montage von Rohrkonstruktionen mit gleichzeitigem Heftschweißen einzelner Elemente muss der Monteur eine Schutzbrille tragen. 41. Bei der Zufuhr von Zementmörtel zum Verfugen von Fugen oder Betonmischungen beim Betonieren mehrerer Stellen muss der Installateur darauf achten, dass Eimer oder andere Behälter mit Beton sicher befestigt sind, um ein willkürliches Entladen zu verhindern, und dass die Auslassöffnungen nicht nach oben steigen über dem Aufnahmebereich der Betonmischung mehr als 1 m. 42. Es ist verboten, auf die Ladefläche eines Muldenkippers zu klettern, wenn das Entladen der Betonmischung schwierig ist. Das auf der Ladefläche eines Muldenkippers festsitzende Gemisch darf nur mit Spezialschabern oder einer auf dem Boden stehenden Schaufel mit einem Stiel von mindestens 2,2 m Länge entladen werden. 43. Es ist verboten, die Trommel während des Betriebs des Betonmischers zu reinigen oder zu berühren. Die Grube der Ladekübel des Betonmischers sollte erst gereinigt werden, nachdem der angehobene Kübel sicher gesichert wurde. 44. Es ist verboten, mit Mechanismen mit Außenzahnrädern, Ketten- und Riemenantrieben sowie rotierenden Teilen zu arbeiten, wenn diese nicht über Schutzabdeckungen oder andere Schutzvorrichtungen verfügen. 45. Beim Verdichten der Betonmischung mit einem Rüttler muss der Installateur sicherstellen, dass die Isolierung des Versorgungskabels und die Erdung in gutem Zustand sind. Bei festgestellten Störungen ist der Rüttler sofort abzuschalten und der Hersteller zu benachrichtigen. 46. Es ist verboten, den Rüttler am Schlauchdraht entlang der zu verdichtenden Betonmischung zu ziehen. 47. Beim Arbeiten mit einem Rüttler darf der Installateur kein Wasser auf die Elektrorüttler gelangen lassen. Bei Regen sollten sie abgedeckt werden. 48. Die elektrische Erwärmung von Beton sollte bei einer Spannung von 127 V für verstärkte Konstruktionen und 220 V für unverstärkte Konstruktionen erfolgen. Elektroheizung ist nur dann erlaubt, wenn ein Elektriker rund um die Uhr im Einsatz ist. 49. Betonkonstruktionen und Gehäuse elektrischer Geräte müssen geerdet sein. Um die beheizte Struktur muss in einem Abstand von mindestens 3 m ein Zaun angebracht werden. 50. Während der Elektroheizung ist es verboten, die Thermoschalung und das verlegte Sägemehl mit irgendwelchen Gegenständen zu berühren. 51. Plakate mit der Aufschrift „Gefahr“ und „Strom eingeschaltet“ müssen im Bereich der Elektroheizung und in den Bereichen der Elektroheizungsanlagen angebracht werden. 52. Bei nassem Wetter und Tauwetter sollten alle Arten der elektrischen Heizung gestoppt werden. 53. Es ist verboten, den Beton während der elektrischen Erwärmung zu wässern. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 54. Wird eine Fehlfunktion der Hebe- oder Hebeausrüstung, der technologischen Ausrüstung und der Gerüstausrüstung festgestellt, müssen die Monteure den Betrieb der Hebeausrüstung unterbrechen und den Kranführer und die für die sichere Durchführung der Arbeiten beim Transport von Lasten mit dem Kran verantwortlichen Personen benachrichtigen. 55. Stellen Installateure eine instabile Lage von Rohrelementen, eine Verletzung der Befestigung von Grabenwänden oder Gerüstmitteln fest, sind sie verpflichtet, dies dem Vorarbeiter oder Bauleiter mitzuteilen. 56. Wenn sich die Wetterbedingungen ändern (Windgeschwindigkeit steigt auf 15 m/s oder mehr, mit Schneefall, Gewitter oder Nebel), die die Sicht beeinträchtigen, müssen die Arbeiten eingestellt und dem Vorgesetzten gemeldet werden. Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeitsende 57. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Installateur:
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