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Anweisungen zum Arbeitsschutz für einen Maschinenbediener mit breitem Profil, einen Dreher, einen Fräsmaschinenbediener, einen Schleifer, einen Polierer, einen Zahnradschneider und einen Schärfer. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Die in dieser Standardanweisung festgelegten Arbeitssicherheitsanforderungen gelten für Personen, die Metallbearbeitung auf Metallbearbeitungsmaschinen (Drehmaschinen, Bohren, Fräsen, Hobeln, Schlitzen, Räumen, Verzahnen, Schneiden, Schleifen) sowie in Kombination mit anderen durchführen Berufe mit den Berufen Dreher, Fräser, Zahnradschneider, Schleifer, Isolierer, Schärfer (Breitprofil-Maschinenbediener).

1.2. Personen des entsprechenden Berufsstandes, denen eine Qualifikationskategorie zugeordnet ist, die im Arbeitsschutz unterwiesen und geschult wurden, dürfen den Zerspanungsprozess durchführen.

1.3. Arbeitssicherheitsunterweisungen und Schulungen zu sicheren Arbeitsmethoden und -methoden sind für alle Arbeitnehmer und Berufsanfänger, auch in der gewerblichen Praxis, verpflichtend.

1.4. Personen unter XNUMX Jahren dürfen in den folgenden Berufen keine Arbeiten ausüben: als Schleifer, der mit Schleifscheiben trocken schärft; Polierer (für alle Arten von Arbeiten); eine Schleifmaschine, die mit Schleifscheiben Trockenarbeiten ausführt.

1.5. Personen, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung schädlicher Metalle und deren Legierungen unter Verwendung von Schneidflüssigkeiten (Kühlmitteln) aufnehmen, unterliegen einer vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchung. Personen mit einer Veranlagung zu Hautkrankheiten, Ekzemen oder anderen allergischen Erkrankungen sowie Personen mit Kontraindikationen gemäß den entsprechenden Listen des Ministeriums für Gesundheit und Medizinindustrie dürfen nicht mit Kühlmittel arbeiten.

1.6. Bei der Durchführung von Arbeiten kann der Maschinenbediener mit gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren in Kontakt kommen.

  • Ein GEFÄHRLICHER Produktionsfaktor ist ein Faktor, dessen Einfluss auf einen Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen zu Verletzungen oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen kann;
  • SCHÄDLICH – zur Verringerung der Arbeitsfähigkeit oder zu Krankheiten. Zu den gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren gehören: schädliche Chemikalien, Staub, Lärm, Vibrationen, Mikroklima in Innenräumen usw.

1.7. Der Maschinenbediener muss sich des möglichen Kontakts mit schädlichen und gefährlichen Produktionsfaktoren bewusst sein:

beim Arbeiten in der Werkstatt - Lärm, Vibrationen, Schadstoffe in der Luft des Arbeitsbereichs, bewegliche Teile von Produktionsanlagen, herumfliegende Metallpartikel.

1.8. Es gibt 3 Klassen von Bedingungen und Art der Arbeit:

Note 1 - optimale Bedingungen.

Die nachteiligen Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren auf die menschliche Gesundheit sind ausgeschlossen.

Grad 2 - akzeptable Bedingungen.

Das Ausmaß gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren überschreitet nicht die festgelegten Hygienestandards. Eine leichte Veränderung des Gesundheitszustandes ist möglich, die sich durch geregelte Ruhezeiten während des Arbeitstages oder bis zum Beginn der nächsten Schicht wieder wiederherstellt.

Klasse 3 - gefährliche und schädliche Arbeitsbedingungen.

Das Ausmaß gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren überschreitet die Hygienestandards, was zu einer dauerhaften Leistungsminderung oder Gesundheitsproblemen führen kann. Der Kontakt mit gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren kann zu Verletzungen oder zur Entstehung verschiedener Berufskrankheiten mit Schäden an Herz-Kreislauf, Atemwegen, Nervensystem, Leber, Nieren usw. führen.

1.9. Bei der Ausführung der Arbeiten ist der Arbeitnehmer entsprechend der Art der gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung (Overall, Sicherheitsschuhe und Sicherheitsvorrichtungen: Brille, Atemschutzmaske, Kopfhörer usw.) unter Einhaltung der persönlichen Schutzvorschriften zu verwenden Hygieneregeln.

Arbeitnehmern mit Sehbehinderung muss auf Kosten des Unternehmens eine Schutzbrille mit Korrekturbrille zur Verfügung gestellt werden.

Bei reichlicher Kühlung von Werkzeugmaschinen mit Emulsionen, Ölen, Terpentin, Kerosin sollten den Arbeitern von medizinischen Einrichtungen empfohlene Schutzpasten zum Schmieren der Hände kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

1.10. Neben den Anforderungen dieser Anleitung muss der Maschinenbediener Folgendes beachten:

(01) die in den Tarif- und Qualifikationsmerkmalen festgelegten Anforderungen an das Niveau der theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Arbeitnehmers mit der entsprechenden Qualifikation;

(02) der technologische Prozess der durchgeführten Arbeit;

(03) Regeln für den technischen Betrieb von Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen, mit denen er arbeitet oder die er bedient;

(04) Interne Arbeitsvorschriften.

1.11. Bei der Ausführung der zugewiesenen Arbeiten darf der Maschinenbediener seinen Arbeitsplatz nicht ohne Erlaubnis des Meisters verlassen oder sich an der Herstellung nicht zugewiesener Arbeiten beteiligen. Während der Arbeit ist das Rauchen und Essen nicht gestattet.

1.12. Die Masse der Ladung sollte bei Handtransport auf einer ebenen Fläche Folgendes nicht überschreiten: für Männer – 20 kg, für Frauen – 10 kg, für Jungen im Alter von 16 bis 18 Jahren – 16 kg. In anderen Fällen muss die Ladung mithilfe von Mechanismen und Geräten bewegt werden.

Arbeiten zum Einbau von Teilen, Vorrichtungen, Werkzeugen mit einem Gewicht von mehr als 20 kg an Maschinen, Pressen, Transportgeräten müssen mechanisiert erfolgen.

1.13. Alle festgestellten Störungen an Maschinen, Anlagen und Geräten sind unverzüglich dem Kapitän zu melden.

1.14. Beim Aufenthalt auf dem Territorium des Unternehmens (Schiffsreparaturwerk) ist es verboten:

(01) auf der Fahrbahn und den Gleisen gehen;

(02) Gleise in der Nähe eines fahrenden Zuges überqueren;

(03) unter die Waggons und durch die automatische Kupplung eines stehenden Zuges kriechen;

(04) zum Durchfahren des Arbeitsbereichs von Kränen während der Produktion von Frachtarbeiten.

1.15. Alle Mitarbeiter müssen die Regeln für die Leistung erster Hilfe bei Unfällen (Anhang) kennen und leisten können.

1.16. Bei Unfällen ist es erforderlich, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten, einen Arzt zu rufen und den Vorfall nach Möglichkeit dem Vorarbeiter oder Leiter der Werkstatt (Sektion) zu melden und dabei die Situation am Unfallort zur Untersuchung aufzubewahren.

1.17. Die Anforderungen der Arbeitsschutzanweisung sind für den Arbeitnehmer verbindlich. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen gilt als Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Bei gefährlichen und selten durchgeführten Arbeiten muss der Maschinenbediener durch den Vorarbeiter eine gezielte Sicherheitsschulung erhalten.

2.2. Vor Arbeitsbeginn ist es notwendig, die Arbeitskleidung in Ordnung zu bringen, Haare unter einer Kopfbedeckung zu entfernen, die notwendigen Werkzeuge, einen Späneentfernungshaken, Sicherheitsvorrichtungen (Schutzbrille, Kopfhörer, Atemschutzmaske) vorzubereiten, die Maschinenausrüstung, Hebezeuge und Werkzeuge zu überprüfen, ihre Gebrauchstauglichkeit und Einsatzbereitschaft feststellen.

2.3. Der Arbeitsplatz muss sauber und ausreichend beleuchtet sein, Gänge und Orte in der Nähe der Maschinenausrüstung müssen frei von Werkzeugen, Teilen und Verbrauchsmaterialien sein. Geräte, Rohlinge, Fertigteile und Produktionsabfälle sollten auf speziellen Gestellen, Tischen und in Behältern aufbewahrt werden.

Um im Sitzen arbeiten zu können, muss der Arbeitsplatz über einen Stuhl (Sitz) mit verstellbarer Höhe und Rückenlehne verfügen. In der Nähe der Maschine müssen auf dem Boden über die gesamte Länge des Arbeitsbereichs und eine Breite von mindestens 0,6 m tragfähige Holzroste (Bodenbelag) vorhanden sein.

2.4. Werkzeugmaschinen und Werkbänke müssen mit Niedervoltbeleuchtung ausgestattet sein. Beim Einsatz von Leuchtstofflampen an Maschinen muss der Schutz des Bedienpersonals vor dem Stroboskopeffekt, der an den beweglichen Teilen der Maschine auftritt, gewährleistet sein.

2.5. Vor dem Start der Maschine ist es notwendig, das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit zu überprüfen von:

(01) Umzäunung von Zahnrädern, Antriebsriemen, Rollen, Antrieben etc. sowie stromführenden Anlagenteilen (Anlasser, Messerschalter etc.). Falt-, Schiebe- und abnehmbare Zäune müssen vor spontaner Bewegung geschützt werden;

(02) Erdungsgeräte;

(03) Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Spänen, Kühlmitteln. Kühlmittelzufuhrschläuche müssen so verlegt werden, dass sie nicht mit dem Schneidwerkzeug und beweglichen Teilen der Maschine in Berührung kommen;

(04) Werkzeughaltevorrichtungen (keine Risse, Festigkeit der Befestigung von Hartlegierungsplatten, Spanbruchschwellen usw.).

2.6. Der Maschinenbediener muss für eine ausreichende Schmierung der Maschine sorgen, Spezialwerkzeuge verwenden, die ordnungsgemäße Funktion der Verriegelungen prüfen und sicherstellen, dass sich keine Fremdkörper auf der Maschine befinden.

2.7. Wenn die Maschine im Leerlauf eingeschaltet wird, wird Folgendes überprüft:

(01) die Funktionsfähigkeit der Steuerungen (Mechanismen der Hauptbewegung, Vorschub, Start, Stoppbewegung usw.);

(02) Wartungsfreundlichkeit des Schmier- und Kühlsystems;

(03) ordnungsgemäße Fixierung der Schalt- und Schalthebel (die Möglichkeit eines spontanen Schaltens muss ausgeschlossen sein);

(04) ob die beweglichen Teile der Maschine (in der Spindel, in den Längs- und Querschlitten des Bremssattels) klemmen oder übermäßig locker sind.

2.8. Schneid-, Mess- und Befestigungswerkzeuge und Vorrichtungen sollten in einer für den Gebrauch praktischen Reihenfolge angeordnet sein. Es darf nur mit gebrauchsfähigen Werkzeugen und Geräten gearbeitet und diese ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden.

2.9. Das Schneidwerkzeug muss ordnungsgemäß geschärft sein, Schäfte und Sitze dürfen nicht beschädigt oder deformiert sein.

2.10. Schraubenschlüssel müssen einen Spalt haben, der der Größe von Muttern und Schraubenköpfen entspricht, und frei von Rissen, Riefen und Graten sein. Die Backen der Schlüssel müssen parallel sein. Schiebeschlüssel dürfen in den beweglichen Teilen kein übermäßiges Spiel haben. Es ist nicht erlaubt, Schraubenschlüssel zu verwenden, Platten zwischen Muttern und Schraubenschlüssel zu platzieren, um die Griffe der Schlüssel mit Hilfe eines anderen Schraubenschlüssels, Rohren oder anderen Gegenständen aufzubauen.

2.11. Handwerkzeuge zum Schneiden und Stanzen von Metall (Meißel, Kreuzschneider, Widerhaken, Kerben usw.) müssen folgende Anforderungen erfüllen:

(01) die Schneide darf nicht beschädigt sein;

(02) Seitenkanten an Stellen, an denen das Werkzeug mit den Händen abgestützt wird, dürfen keine scharfen Kanten, Grate und Risse aufweisen;

(03) Die Länge des Werkzeugs muss mindestens 150 mm betragen, der Körner 100 mm.

2.12. Feilen, Raspeln, Schaber, Hämmer müssen fest auf Holzstielen montiert sein.

2.13. Schleifscheiben müssen sicher befestigt sein und dürfen keine Risse und Schlaglöcher aufweisen. Zwischen dem Rad und den Klemmflanschen sind Dichtungen mit einer Dicke von 0,5 - 1 mm erforderlich. Der Spalt zwischen Schleifscheibe und Werkzeug sollte nicht mehr als 3 mm betragen.

2.14. Auf dem Hebezeug müssen Aufschriften über die zulässige Tragfähigkeit und das Datum der nächsten Prüfung angebracht sein.

2.15. Es ist verboten, an defekten Geräten zu arbeiten, ein defektes Werkzeug zu verwenden und Maschinen und Geräte selbstständig zu reparieren, die nicht durch die Qualifikationsmerkmale des Arbeitnehmers vorgesehen sind.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Sicherheitsanforderungen müssen während des gesamten technologischen Prozesses eingehalten werden, einschließlich der Vorgänge der technischen Kontrolle, des Transports, der Lagerung von Verarbeitungsgegenständen und der Entsorgung von Produktionsabfällen.

3.2. Mit Explosions- und Brandgefahr verbundene technologische Prozesse müssen unter Einhaltung besonderer Zusatzanforderungen (Verarbeitung von Beryllium, seinen Legierungen, Titan, Magnesiumlegierungen etc.) durchgeführt werden.

3.3. Es ist verboten, an Maschinen, automatischen Leitungen und anderen Metallbearbeitungsmechanismen zu arbeiten, wenn Verriegelungsvorrichtungen zum Starten von Maschinen mit Schutzvorrichtungen für Zahnräder, Riemen, Kettenantriebe und Getriebe fehlen oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.

3.4. Das Arbeiten an Maschinen mit Fäustlingen oder Handschuhen sowie mit bandagierten Fingern ohne Fingerkuppen ist nicht gestattet.

3.5. Bevor Sie das Teil an der Maschine installieren, müssen Sie es und die Oberfläche der Befestigungsvorrichtungen abwischen.

3.6. Der Ein- und Ausbau des Schneidwerkzeugs ist erst möglich, nachdem die Maschine vollständig zum Stillstand gekommen ist.

3.7. Beim gleichzeitigen Spannen mehrerer Werkstücke muss deren Spannung gleichmäßig sein.

3.8. Die Bewegungen der Griffe beim Spannen und Auswringen des Produkts sollten nicht auf das Werkzeug gerichtet sein.

3.9. Beim Schneiden von Werkstücken, die über die Anlage hinausragen, müssen tragbare Zäune und Sicherheitsschilder angebracht werden.

3.10. Bei der Bearbeitung von Teilen sind die in der Arbeitskarte für dieses Teil angegebenen Schnittbedingungen anzuwenden. Es ist unmöglich, die eingestellten Schnittmodi ohne Wissen des Meisters zu erhöhen.

3.11. Führen Sie während des Betriebs der Maschine keine Gegenstände durch die laufende Maschine und ziehen Sie keine Schrauben, Muttern und andere Verbindungsteile der Maschine fest.

3.12. Die manuelle Überprüfung der Abmessungen der Werkstücke und die Entnahme von Teilen zur Inspektion sollten nur bei ausgeschalteten Mechanismen zum Drehen oder Bewegen von Werkstücken, Werkzeugen und Vorrichtungen durchgeführt werden. Beim Betrieb von Maschinen und Mechanismen muss die Überprüfung der Teileabmessungen durch automatisch arbeitende Instrumente oder Spezialgeräte erfolgen.

3.13. Kühlen Sie das Schneidwerkzeug nicht mit nassen Lappen oder Bürsten.

3.14. Bei Zerspanungsmaschinen, die über Vorrichtungen zur Kühlung des Schneidwerkzeugs durch einen frei fallenden Strahl (Bewässerung) oder eine versprühte Flüssigkeit verfügen, die schädliche Aerosole freisetzt, müssen Gasbehälter so ausgestattet sein, dass diese Aerosole direkt vom Ort ihrer Entstehung entfernt werden.

Arbeiten Sie nicht an Maschinen und Mechanismen, wenn Sie Kühlmittel oder Öl auf den Boden sprühen oder verteilen. Es müssen Spritzschutzvorrichtungen angebracht werden.

3.15. Es ist verboten, an Metallbearbeitungsmaschinen zu arbeiten, wenn Abschirmungen und Schutzvorrichtungen fehlen oder nicht funktionieren, die die Arbeiter vor umherfliegenden Spänen und Metallpartikeln schützen.

Wenn die Maschinen konstruktionsbedingt nicht mit Schutzvorrichtungen (Abschirmungen) ausgestattet sind, ist das Tragen einer Schutzbrille erforderlich.

Bei der Verarbeitung spröder Metalle (Gusseisen, Bronze, Messing) sowie Kunststoff und Textolith, die fliegende Späne erzeugen, und beim Zerkleinern von Stahlspänen sollten während der Verarbeitung Staubabscheider (Absaugungen) verwendet werden, die Staub und Späne von der Stelle entfernen ihre Entstehung.

Bei der Bearbeitung von viskosen Metallen, die Abflussspäne erzeugen, ist der Einsatz von Fräsern mit speziellen Spanbrechvorrichtungen erforderlich.

3.16. Der Maschinenbediener muss die rechtzeitige Entfernung der Späne vom Arbeitsplatz und der Maschine überwachen, verhindern, dass sich die Späne auf das Werkstück oder den Fräser wickeln und die lockigen Späne nicht auf sich selbst richten. Zum Entfernen der Späne sollten Bürsten, Haken und Bürsten mit Holzstielen von mindestens 250 mm Länge verwendet werden. Es ist verboten, Späne direkt von Hand, mit einem beliebigen Werkzeug oder mit Haken mit Schlaufengriff zu entfernen.

3.17. Wenn Vibrationen auftreten, muss die Maschine angehalten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergriffen werden. Überprüfen Sie die Befestigung des Fräsers und des Teils.

3.18. Der Maschinenbediener muss die Maschine anhalten und den Motor ausschalten, wenn:

(01) Verlassen der Maschine, auch nur für kurze Zeit (sofern nicht mehrere Maschinen bedient werden sollen);

(02) vorübergehende Arbeitseinstellung;

(03) Stromausfall;

(04) Reinigen, Schmieren, Reinigen der Maschine;

(05) Erkennung einer Fehlfunktion in der Ausrüstung;

(06) Anziehen von Bolzen, Muttern und anderen Verbindungsteilen der Maschine;

(07) Einbau, Messung und Ausbau des Teils;

(08) Überprüfen oder Reinigen der Schneidkante des Messers;

(09) Abziehen und Aufziehen von Riemen auf Maschinenriemenscheiben.

3.19. Den Arbeitern ist es gestattet, Arbeiten mit Hilfe von bodenbetriebenen Hebemaschinen durchzuführen und die Last an den Haken dieser Maschinen aufzuhängen, nachdem sie unterwiesen und ihre Fähigkeiten in der Bedienung der Maschinen und dem Anschlagen der Güter geprüft wurden.

3.20. Es ist nicht erlaubt, die Hände in Öl, Emulsion oder Kerosin zu waschen und sie mit mit Spänen verunreinigten Wischenden abzuwischen.

3.21. Bei der Zubereitung von Lösungen aus pulverförmigen und körnigen Reinigungsmitteln zum Spülen von Kühlsystemen sollten Arbeiter Masken oder Atemschutzmasken tragen.

3.22. Freigegebene Behälter und Verpackungsmaterialien sind rechtzeitig vom Arbeitsplatz an die dafür vorgesehenen Stellen zu bringen.

3.23. Reinigungsmaterial (Lappen) wird in einem speziellen, dicht verschlossenen Metallbehälter an speziell dafür vorgesehenen Orten aufbewahrt. Da sich die verbrauchten Reinigungsmittel ansammeln, mindestens jedoch einmal pro Schicht, sollte der Behälter gereinigt werden.

3.24. Kühlmittel sollte in sauberen Stahlfässern, Dosen, Kanistern sowie in Behältern aus Weißblech oder Kunststoff gelagert und transportiert werden.

3.25. Die Reinigung von Arbeitsplätzen von Spänen und Staub sollte so erfolgen, dass Staubbildung ausgeschlossen ist.

Es ist nicht erlaubt, Druckluft über die zu behandelnde Oberfläche und die Maschine zu blasen.

3.26. Bei der Reparatur der Maschine muss am Bedienfeld ein Schild mit der Aufschrift „NICHT EINSCHALTEN! REPARATUR“ angebracht werden.

4. Anforderungen an den Arbeitsschutz bei Dreharbeiten

4.1. Bei Arbeiten an Drehmaschinen müssen folgende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden:

(01) Spannfutter, Planscheiben und andere rotierende Vorrichtungen zum Halten von Werkstücken dürfen an ihren Außenflächen keine Vorsprünge, Kerben oder ungefüllte Vertiefungen aufweisen;

(02) Der Bearbeitungsbereich an Universaldrehmaschinen muss sowohl von der Seite des Arbeitsplatzes als auch von der gegenüberliegenden Seite durch eine Schutzvorrichtung (Abschirmung) geschützt werden;

(03) Geräte, die auf rotierenden Oberflächen montiert sind, müssen relativ zur Rotationsachse genau ausgerichtet sein;

(04) Die Frontplatten von Frontdrehmaschinen müssen von der Seite des Arbeitsplatzes aus durch funktionsfähige Klappvorrichtungen geschützt werden, die die Sicherheit gewährleisten, und die Gruben müssen mit starken Abschirmungen (Plattierung) abgedeckt werden.

(05) Bei der Bearbeitung in der Mitte von Teilen mit einer Länge von 10 - 12 Durchmessern oder mehr sowie beim Hochgeschwindigkeits- und Kraftschneiden von Teilen mit einer Länge von acht Durchmessern oder mehr sollten zusätzliche Stützen (Auflagen) angebracht werden verwendet werden;

(06) Maschinen, die zur Verarbeitung von Stangenmaterial bestimmt sind, müssen mit Rohrgeländern mit schallabsorbierenden Vorrichtungen ausgestattet sein, die sich über die gesamte Länge der Stangen erstrecken. An Spindeldrehmaschinen und anderen Maschinen, die nicht für die Bearbeitung von Langstangenmaterial ausgelegt sind, müssen zusätzlich Schutzrohre angebracht werden. Wenn solche Zäune nicht vorhanden sind, müssen die Stangen in Zuschnitte mit einer solchen Länge vorgeschnitten werden, dass sie nicht über die Spindel hinausragen. Das zur Verarbeitung auf Maschinen zugeführte Stangenmaterial sollte keine Krümmung aufweisen;

(07) Bei Maschinen, die im automatischen Zyklus arbeiten, darf der Ein- und Ausbau von Teilen nur an der Beladeposition erfolgen.

4.2. Das Schärfen von Kurzmessern sollte mit geeigneten Dornen erfolgen.

4.3. Die Klemmung des Fräsers erfolgt mit möglichst geringem Überstand von mindestens drei Schrauben. Der Maschinenbediener muss über einen Satz Auskleidungen unterschiedlicher Länge und Dicke verfügen. Es werden nur Auskleidungen verwendet, die der Fläche des Fräsers entsprechen, Metallstücke werden unter den Fräser gelegt, zufällige Auskleidungen sind nicht zulässig.

4.4. Bei der Fixierung eines Werkstücks in einem Nockenfutter oder bei der Verwendung von Planscheiben sollte das Werkstück möglichst weit von den Nocken erfasst werden, die zu bearbeitende Fläche sollte sich möglichst nahe an der Auflage bzw. Spannvorrichtung befinden. Es ist nicht zulässig, dass die Nocken nach der Fixierung des Teils über ihren Außendurchmesser hinaus aus dem Spannfutter oder der Planscheibe herausragen. Wenn die Nocken hervorstehen, muss das Spannfutter ausgetauscht oder ein spezieller Schutz angebracht werden.

4.5. In einem Nockenfutter ohne Abstützung können nur kurze, ausgewuchtete Teile (maximal zwei Durchmesser lang) befestigt werden, in anderen Fällen muss die Mitte des Reitstocks zur Abstützung genutzt werden. Nachdem Sie das Teil im Spannfutter befestigt haben, müssen Sie den Steckschlüssel entfernen.

4.6. Beim Befestigen eines Teils in den Mitten müssen Sie:

(01) Wischen und schmieren Sie die mittleren Löcher des Teils;

(02) Überprüfen Sie, ob die Abmessungen des Konus der Drehmitte mit dem Mittelloch des Werkstücks übereinstimmen.

(03) Reitstock und Pinole sicher befestigen;

(04) Stellen Sie sicher, dass das Teil mit dem gesamten Körperteil des Mittellochs in der Mitte aufliegt. Achten Sie darauf, dass die Mitte nicht am Boden des Mittellochs des Teils aufliegt.

4.7. Um ein Teil zu bearbeiten, müssen Sie zuerst die Drehung der Spindel einschalten und dann den Vorschub durchführen, während das Teil gedreht werden sollte, bis es mit dem Fräser in Kontakt kommt.

Wenn Sie den Fräser an den Dorn oder die Planscheibe heranführen, sollte ein zu tiefer Vorschub des Fräsers vermieden werden, der Schnitt sollte reibungslos und ohne Stöße erfolgen.

Bevor Sie die Maschine stoppen, müssen Sie zunächst den Vorschub ausschalten, das Schneidwerkzeug vom Teil wegbewegen und dann die Drehung der Spindel ausschalten.

4.8. Beim Arbeiten mit hohen Geschwindigkeiten ist es notwendig, eine rotierende Spitze zu verwenden.

4.9. Beim Zentrieren von Teilen auf der Maschine, Reinigen, Schleifen von Teilen mit Schmirgelleinen, Feilen, Schaben usw. muss der Messerkopf auf einen sicheren Abstand zurückgezogen werden, und beim Wechseln von Kassette und Teil bewegt sich auch die hintere Spitze (Reitstock). weg.

4.10. Bei der Montage (Verschraubung) eines Spannfutters oder einer Planscheibe auf einer Spindel müssen an der Maschine hölzerne Distanzstücke mit einer Aussparung in Form des Spannfutters (Planscheibe) untergelegt werden.

4.11. Es ist verboten, das Spannfutter (Planscheibe) durch plötzliches Abbremsen der Spindel auszurichten. Das Anschrauben des Spannfutters (Planplatte) durch Schlagen auf die Nocken am Ständer ist nur bei manueller Drehung des Spannfutters zulässig, wobei Ständer mit langen Griffen (zum Halten mit der Hand) verwendet werden sollten.

4.12. Bei Arbeiten an Drehmaschinen ist es verboten:

(01) Spannfutter mit abgenutzten Backenflächen verwenden;

(02) verwenden Sie ein nicht rotierendes Zentrum für das Hochgeschwindigkeitsschneiden;

(03) eine Kartusche verwenden, ohne sie mit Crackern zu fixieren, die ein Selbstabschrauben beim Rückwärtsfahren verhindern;

(04) Zentrierspitze mit verschlissenen oder verstopften Kegeln verwenden;

(05) um die Drehung der Spindel zu verlangsamen, indem man mit der Hand auf das Spannfutter oder das Werkstück drückt;

(06) Teile, Werkzeuge und andere Gegenstände auf dem Maschinenbett und der Reitstockabdeckung ablegen;

(07) Führen Sie das Feilen, Polieren und Schärfen von Werkstücken ohne Verwendung spezieller Geräte (Werkzeuge) und Methoden durch, die die Sicherheit dieser Vorgänge gewährleisten, und führen Sie diese Vorgänge manuell an Teilen durch, die hervorstehende Teile, Rillen, Rillen und Berührungen aufweisen mit den Händen oder der Kleidung auf das Werkstück.

4.13. Es ist verboten, an Maschinen zu arbeiten, die nicht den Sicherheitsanforderungen gemäß Abschnitt 4.1 entsprechen.

5. Arbeitsschutzbestimmungen für Fräsarbeiten

5.1. Bei Arbeiten an Fräsmaschinen müssen folgende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden:

(01) Werkzeugmaschinen sollten mit schnellen und zuverlässigen Bremsvorrichtungen ausgestattet sein;

(02) Spezial-, Spezial- und Universalmaschinen sollten über zuverlässige und einfach zu bedienende Messerschutzvorrichtungen verfügen;

(03) Werkzeugmaschinen, die zur Bearbeitung spröder und staubiger Materialien bestimmt sind, sollten mit Staubabscheidern mit Absaugvorrichtung ausgestattet sein. Bei Konsolenfräsmaschinen muss für eine bequeme und sichere Späneabfuhr aus dem Raum zwischen Konsole und Bett bzw. für einen entsprechenden Schutz dieses Raumes gesorgt werden. Bei der Bearbeitung zähflüssiger Metalle sollten Fräser mit Spanbrecher eingesetzt werden. Die Ansammlung von Spänen am Fräser und am Dorn ist nicht zulässig. Späne in der Nähe eines rotierenden Fräsers können nur mit einer Bürste mit einem Stiel von mindestens 250 mm Länge entfernt werden;

(04) Kopier-, Bohr-, Fräs- und Fräsmaschinen müssen über funktionsfähige Endschalter zum Abschalten der Fräs- und Bohrschlitten in den festgelegten Positionen verfügen;

(05) Bei Maschinen, bei denen es nicht möglich ist, die Bearbeitung des Teils direkt vom Boden aus zu beobachten, sollten besonders starke und stabile Ständer installiert werden.

5.2. Überprüfen Sie vor der Installation des Schneideplotters:

(01) Zuverlässigkeit und Festigkeit der Befestigung von Zähnen oder Hartmetalleinsätzen im Fräserkörper;

(02) die Unversehrtheit und Korrektheit des Schärfens von Hartlegierungsplatten, die keine brüchigen Stellen, Risse oder Verbrennungen aufweisen dürfen.

5.3. Der Ein- und Ausbau der Messer muss von Hand mit Handschuhen erfolgen. Der Fräsdorn (Fräser) wird erst nach dem Einschalten des Getriebes mit einem Schlüssel in der Spindel fixiert, um ein Mitdrehen der Spindel zu verhindern. Das Festklemmen und Zusammendrücken des Fräsers mit einem Schlüssel am Dorn durch Einschalten des Elektromotors ist nicht zulässig.

5.4. Beim Entfernen der Spannhülse, des Dorns oder des Fräsers von der Spindel ist es notwendig, einen speziellen Dorn zu verwenden und eine Holzunterlage auf den Maschinentisch zu legen.

5.5. Bei der Befestigung eines Teils auf unbehandelten Oberflächen sollten ein Schraubstock und Vorrichtungen mit einer Kerbe an den Spannbacken verwendet werden. Das Werkstück muss sicher und korrekt auf der Maschine montiert sein, damit es während der Bearbeitung nicht herausfliegen kann.

5.6. Das Teil muss dem Fräser zugeführt werden, nachdem der Fräser eine Arbeitsdrehung erhalten hat. Der mechanische Vorschub muss eingeschaltet sein, bis das Teil mit dem Fräser in Kontakt kommt. Beim manuellen Vorschub sollten starke Geschwindigkeits- und Schnitttiefensteigerungen nicht zulässig sein.

5.7. Bevor Sie das Teil aus dem Schraubstock, Spannfutter oder der Spannvorrichtung entfernen, müssen Sie die Maschine anhalten, dazu den Vorschub ausschalten, dann den Fräser in sicherer Entfernung vom Werkstück entfernen und die Drehung des Fräsers (Spindel) ausschalten. .

5.8. Bei Arbeiten an Fräsmaschinen ist es verboten:

(01) Installation und Austausch von Messern an der Maschine ohne Verwendung spezieller Vorrichtungen, die Schnittverletzungen an den Händen verhindern;

(02) halten Sie Ihre Hände in den gefährlichen Rotationsbereich des Messers;

(03) Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen öffnen und entfernen;

(04) Stellen Sie sich auf den beweglichen Tisch der Fräsmaschine und gehen Sie darüber, bis die Maschine vollständig zum Stillstand kommt.

(05) Trennscheiben mit rissigen oder gebrochenen Zähnen verwenden;

(06) Lassen Sie den Schraubenschlüssel nach dem Einbau des Fräsers oder Dorns auf dem Kopf der Zugschraube.

5.9. Es ist verboten, große Fräser ohne Spezialkoffer (Behälter) innerhalb des Betriebes (Werkstatt) zu lagern oder zu transportieren.

6. Arbeitsschutzanforderungen für Bohr- und Bohrarbeiten

6.1. Sicherheitsanforderungen beim Arbeiten an Bohrmaschinen

6.1.1. Bei Arbeiten an Bohrmaschinen müssen folgende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden:

(01) Vor Beginn der Arbeiten ist zu prüfen, ob die Vorrichtungen zur Befestigung des Arbeitswerkzeugs eine zuverlässige Klemmung und genaue Zentrierung des Werkzeugs gewährleisten und keine hervorstehenden Teile (Nocken, Schrauben, Keile, Leisten) aufweisen. Kann diese Anforderung nicht erfüllt werden, müssen die überstehenden Teile mit glatten Hüllen verschlossen werden;

(02) Mehrspindelbohrmaschinen müssen mit einer Vorrichtung zum separaten Starten und Stoppen jeder Spindel ausgestattet sein. Wenn bei der Arbeit eine Spindel verwendet wird, muss der Rest ausgeschaltet werden;

(03) Vertikalbohr-, Radialbohr- und Koordinatenbohrmaschinen müssen über funktionsfähige Vorrichtungen verfügen, die ein spontanes Absenken der Traverse, des Rumpfes und der Halterung verhindern.

Es ist verboten, an Maschinen zu arbeiten, die die angegebenen Anforderungen nicht erfüllen.

6.1.2. Die Installation der Schneidwerkzeuge erfolgt bei vollständigem Stillstand der Maschine, wobei die Zuverlässigkeit und Festigkeit ihrer Befestigung sowie die korrekte Ausrichtung überwacht werden müssen. Senken Sie beim Werkzeugwechsel die Spindel ab. Beim Werkzeugwechsel an Mehrspindelköpfen müssen spezielle Ständer verwendet werden, um ein Herunterfallen des Kopfes zu verhindern.

6.1.3. Werkstücke, Schraubstöcke und Vorrichtungen an Bohrmaschinen müssen sicher auf einem Tisch oder einer Fundamentplatte befestigt werden. Die Befestigung erfolgt mit speziellen Befestigungsmitteln: der Nut des Tisches entsprechende Bolzen, Klemmleisten, Anschläge usw. Der Schraubstock muss in gutem Zustand sein und die Kerben seiner Backen dürfen unbearbeitet sein.

6.1.4. Der Einbau der Teile in die Maschine und deren Ausbau aus der Maschine erfolgt, wenn sich die Spindel mit dem Schneidwerkzeug in ihrer ursprünglichen Position befindet, mit Ausnahme von Maschinen, die mit einer speziellen Mehrplatzvorrichtung ausgestattet sind, die das Laden des Teils außerhalb des Arbeitsbereichs gewährleistet.

6.1.5. Das Schneidwerkzeug muss sanft und ohne Stöße an das Werkstück herangeführt werden.

6.1.6. Wenn die Spannfutterbefestigung gelockert ist und sich das Teil mit der Bohrmaschine auf dem Tisch dreht, sollten Sie die Maschine sofort anhalten und die erforderliche Befestigung vornehmen.

6.1.7. Im Falle eines Werkzeugklemmens, eines Bruchs des Bohrerschafts, des Gewindebohrers oder eines anderen Werkzeugs müssen Sie die Maschine sofort ausschalten. Beim Austausch eines Bohrfutters oder Bohrers wird ein Holzdorn verwendet.

6.1.8. Beim Bohren auf Maschinen ohne Späneschutz ist unbedingt eine Schutzbrille oder ein Schutzschild aus transparentem Material zu verwenden.

6.1.9. Ziehen Sie beim Bohren tiefer Löcher den Bohrer regelmäßig aus dem Loch heraus, um Späne zu entfernen.

6.1.10. Beim Bohren von Löchern in duktile Metalle sollten Spiralbohrer mit Spankontrollnuten verwendet werden.

6.1.11. Späne können nur im Stillstand des Werkzeugs vom Werkstück und vom Tisch entfernt werden.

6.1.12. Bevor Sie die Maschine stoppen, entfernen Sie das Werkzeug vom Werkstück.

6.1.13. Bei Arbeiten an Bohrmaschinen ist es verboten:

(01) Teile bearbeiten, die nicht in den entsprechenden Vorrichtungen (Schraubstock, Vorrichtungen) befestigt sind, die Teile während des Betriebs der Maschine mit den Händen festhalten;

(02) Ein- und Ausbau von Werkstücken während des Maschinenbetriebs (sofern keine speziellen Positioniervorrichtungen vorhanden sind);

(03) lehnen Sie sich nahe an die Spindel und das Schneidwerkzeug;

(04) Einsatz auf Werkzeugmaschinen mit verstopften oder verschlissenen Kegeln und Schäften;

(05) Stoppen Sie die Maschine, indem Sie mit der Hand auf die Spindel oder das Bohrfutter drücken. Berühren Sie den Bohrer, bis die Maschine vollständig stoppt.

6.2. Sicherheitsanforderungen beim Arbeiten an Bohrmaschinen

6.2.1. Bei Arbeiten in der Höhe, wenn sich die Spindel der Bohrmaschine in der oberen Position relativ zum Bett befindet, ist es erlaubt, das Schneidwerkzeug und die Abmessungen zu wechseln und die Maschine nur auf einer speziell verlängerten Plattform zu betreiben.

6.2.2. Tragbare Tische, Teller, Quadrate usw. Bevor das Werkstück darauf befestigt wird, müssen diese sicher auf der Maschinenplatte befestigt werden. Das Teil muss unabhängig von seiner Größe und seinem Gewicht sicher und stabil am Rahmen befestigt sein. Die Befestigung des Teils erfolgt an Stellen mit festen Stützen, um die Möglichkeit einer Verformung und eines Versagens des Teils auszuschließen. Bei der Befestigung von Teilen werden ausschließlich Spezialdichtungen verwendet.

6.2.3. Die Überprüfung des korrekten Einbaus des Teils erfolgt mit einem Dickenmessgerät oder Anzeigegerät.

6.2.4. Beim Einbau und Ausrichten des Teils auf der Maschine muss die Ausrichtung des Teils mit Wagenhebern oder Keilen erfolgen. Verwenden Sie zu diesem Zweck keine Brechstangen oder Metallstangen.

6.2.5. Das Werkzeug kann nur bei ausgeschalteter Spindel montiert werden.

6.2.6. Das Schneidwerkzeug wird schrittweise und ohne Schlag an das Teil herangeführt. Beim manuellen Vorschub sollten abrupte Änderungen der Vorschubgeschwindigkeit und der Schnitttiefe nicht zulässig sein.

6.2.7. Beim Werkzeugwechsel darf das Werkzeug nur mit einem speziell dafür vorgesehenen und in der Größe dem Konus entsprechenden Keil ausgeschlagen werden. Zum Ausschlagen des Werkzeugs werden Hämmer aus Messing oder ungehärtetem Stahl verwendet.

6.2.8. Nach dem Entfernen des Teils von der Maschine müssen alle Schrauben aus den Nuten der Platte entfernt und an der dafür vorgesehenen Stelle entfernt werden.

6.2.9. Bei Arbeiten an einer Bohrmaschine ist es verboten:

(01) Befestigung des Werkzeugs mit Nieten und selbstgemachten Vorrichtungen;

(02) nähern Sie sich der Spindel, um die Bearbeitung des Teils zu beobachten;

(03) die Köpfe und Keile der Spannschrauben über die Dornoberfläche hinausragen lassen;

(04) das Ende des Schlittens der Horizontalbohrmaschine über den Umfang der Planscheibe hinausragen lassen;

(05) handhaben die vom Kran getragenen Teile.

7. Arbeitsschutzanforderungen für Hobelarbeiten

7.1. Sicherheitsanforderungen bei Arbeiten an Hobelmaschinen

7.1.1. Bei Arbeiten an Hobelmaschinen müssen folgende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden:

(01) Maschinen müssen mit wartungsfähigen Schutzvorrichtungen für die maximale Leistung von Tischen und Schiebern, dem Umkehrmechanismus und den Vorschubmechanismen (Exzenter, Ratschen, Schienen) ausgestattet sein.

(02) Der mechanische (Wippen-)Antrieb des Schiebers muss bei laufender Maschine mit einer Fräsgeschwindigkeitsumschaltsperre ausgestattet sein;

(03) Wenn es nicht möglich ist, die Maschine vom Boden aus zu bedienen und das Werkstück zu beobachten, sollten besonders starke und stabile Ständer verwendet werden.

Es ist verboten, an Maschinen zu arbeiten, die die angegebenen Anforderungen nicht erfüllen.

7.1.2. Beim Installieren und Fixieren des Werkstücks müssen Sie:

(01) installieren Sie die Gesamtzäune korrekt von den Enden der Maschine;

(02) Bewegen Sie den Tisch oder Schlitten so weit wie möglich von der Stütze;

(03) nur spezielle Befestigungsmittel (Bolzen, Klemmleisten, Anschläge) verwenden;

(04) Anschläge so einstellen, dass sie die Schnittkräfte aufnehmen;

(05) Stellen Sie sicher, dass das Werkstück während des Betriebs der Maschine nicht die Säulen oder den Träger berührt und dass sich keine Fremdkörper auf dem Maschinentisch befinden.

7.1.3. Bei Arbeiten an Hobelmaschinen ist es verboten:

(01) den mechanischen Vorschub des Messschiebers bei laufender Maschine einschalten;

(02) während des Betriebs der Maschine die Hublänge des Schiebers zu ändern;

(03) schalten Sie die Geschwindigkeit des Schiebers während des Arbeitshubs um;

(04) Überprüfen Sie die Schärfe und Funktionsfähigkeit des Fräsers mit der Hand, kippen Sie den Fräser mit Ihren Händen während des Leerlaufs (Rückwärtshubs) der Maschine;

(05) Personen zu gestatten und für den Arbeitnehmer selbst gefährliche Bereiche zu betreten, wenn der Elektromotor des Maschinenantriebs nicht abgeschaltet ist.

7.2. Sicherheitsanforderungen beim Arbeiten an Stoßmaschinen

7.2.1. Bei der Installation eines Teils auf Stoßmaschinen müssen Sie:

(01) Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit des Werkzeughalters, die korrekte Schärfe des Fräsers und das Fehlen von Rissen und Brüchen.

(02) das Werkstück mit speziellen Befestigungsmitteln (Bolzen, Klemmleisten, Anschläge) sicher und starr auf dem Maschinentisch fixieren;

(03) Anschläge so einstellen, dass sie die Schnittkräfte aufnehmen;

(04) Beim Meißeln im Nahbereich auf ausreichenden Austritt von Fräser und Spänen achten.

7.2.2. Das Einstellen und Befestigen der Hubbegrenzungsnocken darf nur durchgeführt werden, wenn die Maschine ausgeschaltet ist und die Bewegung ihrer Teile zum Stillstand gekommen ist.

7.3. Sicherheitsanforderungen beim Arbeiten an Räummaschinen

7.3.1. Horizontal- und Vertikalräummaschinen müssen über funktionsfähige Schutzvorrichtungen (Gehäuse) verfügen, die verhindern, dass die Hände des Arbeiters in den Bereich zwischen Räumwerkzeug und Gehäuse gelangen.

7.3.2. Vertikalräummaschinen müssen über Schutzvorrichtungen in Form einer Halterung verfügen, um das Räumwerkzeug aufzufangen, falls es aus dem Spannfutter des Rückholmechanismus fällt.

7.3.3. Horizontalräummaschinen müssen über eine Schutzvorrichtung (Gehäuse) des Mechanismus zum Sichern von Räumnadeln verfügen, die die Arbeiter davor schützt, aus einem versehentlich gebrochenen Werkzeug herauszufliegen.

7.3.4. Der Ein- und Ausbau von Teilen an der Maschine ist nur dann zulässig, wenn sich die Spannvorrichtungen und das Schneidwerkzeug in ihrer ursprünglichen Position befinden.

7.3.5. Das Reinigen des Schneidwerkzeugs, der Aufsätze und der Werkstücke mit Spezialbürsten ist zulässig, wenn sich das Schneidwerkzeug und die Vorrichtungen in ihrer ursprünglichen Position befinden.

7.3.6. Beim Arbeiten mit langen Räumnadeln auf Horizontalräummaschinen ist der Einsatz einer beweglichen Lünette erforderlich.

7.3.7. Bei Arbeiten an Räummaschinen ist es verboten:

(01) Schneidwerkzeuge, Vorrichtungen und Werkstück bei laufender Maschine reinigen und gerade richten;

(02) Installieren Sie das Teil an einer der Säulen, während Sie sich an der anderen Säule befinden.

7.3.8. Bei einer Störung einer der Säulen müssen Sie die Maschine sofort anhalten und den Vorarbeiter darüber informieren.

7.3.9. Innerhalb der Werkstatt (Standort) sollten Räumnadeln in speziellen Koffern (Containern) gelagert und transportiert werden.

7.4. Sicherheitsanforderungen bei Arbeiten an Verzahnungsmaschinen

7.4.1. Der Bearbeitungsbereich der Maschine muss durch eine Schutzeinrichtung geschützt werden.

7.4.2. Für eine zuverlässige und dauerhafte Befestigung des Werkstücks an der Maschine ist der Einsatz spezieller Befestigungsvorrichtungen (Bolzen, Klemmleisten, Anschläge) und Schlüsselgriffe erforderlich.

7.4.3. Bei Arbeiten an Verzahnungsmaschinen ist es verboten:

(01) Hände in den gefährlichen Rotationsbereich des Schneide- oder Rasierapparats zu bringen;

(02) ermöglichen das Schlagen von Zahnrädern und Dorn für den Fräser, Fräser beim Schneiden des Profils;

(03) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen öffnen oder entfernen.

8. Arbeitsschutzanforderungen bei Schärf-, Schleif- und Polierarbeiten

8.1. Alle rotierenden Schleifwerkzeuge (Räder) an Maschinen sowie die Enden von Spindeln (Wellen) mit Kegeln, Gewinden, Muttern müssen mit Schutzhüllen abgedeckt werden, deren Befestigung die Abdeckung im Falle eines Kreisbruchs sicher halten muss .

8.2. Schleif- und Schleifmaschinen mit horizontaler Drehachse des Kreises müssen bei Arbeiten, bei denen das Werkstück mit den Händen gehalten wird, mit Schutzgittern mit Sichtfenstern ausgestattet sein. Wenn es nicht möglich ist, einen Schutzschirm zu verwenden, sollten am Kopf des Arbeiters befestigte Schutzvisiere oder Schutzbrillen verwendet werden.

8.3. Schleifmaschinen, die für den Betrieb mit einer Umfangsgeschwindigkeit der Scheibe von 60 m/s oder mehr ausgelegt sind, müssen über zusätzliche Schutzvorrichtungen in Form von Metallgittern und -zäunen verfügen, die den Arbeitsbereich während des Schleifens abdecken, sowie über Abschirmungen, die den offenen Bereich abdecken der Kreis, wenn dieser zurückgezogen wird.

Rundschleifmaschinen müssen über Vorrichtungen verfügen, die verhindern, dass sich die Reitstockpinole während des Schleifvorgangs löst.

8.4. Polier- und Schleifmaschinen (Trockenschleifen) müssen mit einer örtlichen Absaugung ausgestattet sein. Bei fehlender oder gestörter Belüftung darf nicht gearbeitet werden.

8.5. Schleifmaschinen mit elektromagnetischen Platten müssen über Blockiervorrichtungen verfügen, die die Bewegung des Tisches und die Drehung der Schleifscheibe ausschließen, wenn die Stromversorgung der elektromagnetischen Platte unterbrochen wird.

8.6. Beim Schärfen, Polieren und Schleifen von Produkten, die in den Händen gehalten werden, sollten spezielle Geräte (Handstücke) und Dorne verwendet werden. Handständer müssen beweglich sein, um die Möglichkeit zu gewährleisten, dass sie in der gewünschten Position installiert werden können, und außerdem über eine ausreichend große Plattform für eine stabile Position des Werkstücks verfügen. Der Abstand zwischen der Kante der Handauflage und der Arbeitsfläche des Kreises sollte nicht mehr als 3 mm betragen. Handläufe sollten so installiert werden, dass der obere Kontaktpunkt des Produkts mit dem Kreis über der horizontalen Ebene liegt, die durch die Mitte des Kreises verläuft, jedoch nicht mehr als 10 mm.

8.7. An der Maschine montierte Räder müssen gut zentriert sein, Prüfzeichen aufweisen, sorgfältig untersucht und auf Risse überprüft werden. Der Einbau des Werkzeugs (Kreise) muss durch einen speziell geschulten Facharbeiter bzw. Einsteller erfolgen. Kreise müssen vor Stößen und Erschütterungen geschützt werden.

8.8. Polierscheiben auf einer Holzscheibe müssen mit Flanschen gleichen Durchmessers und innenliegenden Aussparungen an den Spannflächen auf der Maschinenspindel befestigt werden.

8.9. Das Zentrieren und Entfernen hervorstehender Teile der Polierscheiben (Filz und genähtes Tuch) sollte auf einer speziellen (Schrupp-)Maschine erfolgen, die mit einer Schutzabdeckung und lokaler Absaugung ausgestattet ist.

8.10. Der Einsatz abgenutzter und defekter Polierscheiben ist nicht gestattet.

8.11. Mit der Arbeit am neu installierten Kreis kann erst begonnen werden, nachdem dieser 2 Minuten lang mit der zulässigen Betriebsdrehzahl im Leerlauf eingelaufen ist. Gleichzeitig müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Arbeitnehmer und der umliegenden Personen im Falle einer Kreisunterbrechung zu gewährleisten.

8.12. Schleif- und CBN-Werkzeuge, die für die Arbeit mit Kühlmittel ausgelegt sind, dürfen nicht ohne Kühlmittel betrieben werden.

8.13. Das Schleifgewebe von Bandschleifmaschinen muss über die gesamte Länge des Schleifgewebes, mit Ausnahme der Kontaktzone mit dem Werkstück, durch eine Ummantelung geschützt sein.

8.14. Beim Schleifen mit einem Schmirgelleinen muss dieses mit speziellen Geräten gespeist werden. Handfütterung ist verboten.

8.15. Polierpaste im festen Zustand muss bei niedriger Geschwindigkeit mit speziellen Dornen, die die Paste halten, auf die Polierscheiben aufgetragen werden. Halten Sie harte Paste nicht mit den Händen fest.

Polierpaste im flüssigen Zustand muss bei niedriger Geschwindigkeit mit Bürsten und montierter Schutzabdeckung auf die Polierscheiben aufgetragen werden. Es ist verboten, flüssigen Kleister durch Gießen aufzutragen.

8.16. Beim Abrichten von Schleifscheiben mit Diamantwerkzeugen wie Bleistiften, Diamanten in Rahmen usw. Es ist auf deren gegenseitige Anordnung zu achten, um ein Verklemmen des Werkzeugs auszuschließen.

8.17. Diamant- und Metallstaub, der nicht in die örtliche Absaugung gelangt ist, muss mit einem Kehrbesen und einer Kehrschaufel unter Tragen einer Schutzbrille aus der Maschine entfernt werden. Es ist nicht gestattet, diese Arbeiten von Hand auszuführen.

8.18. Am Ende der Arbeit mit dem Kühlmittel müssen Sie die Flüssigkeitszufuhr abschalten und die Maschine für 2 bis 3 Minuten im Leerlauf einschalten, um den Kreis zu trocknen.

8.19. Bei Arbeiten an Schärf-, Schleif- und Poliermaschinen ist Folgendes verboten:

(01) Räder mit Rissen oder Dellen verwenden;

(02) um das Werkstück auf Gewicht zu halten;

(03) Bringen Sie die Fläche näher an die rotierende Spindel und das Werkstück und beobachten Sie dabei den Bearbeitungsfortschritt.

(04) Verwendung eines Hebels oder einer anderen Vorrichtung, um das Werkstück bei manuellen Vorschubmaschinen gegen die Schleifscheibe zu drücken;

(05) beim Befestigen von Schleif- und Diamantwerkzeugen Schlagwerkzeuge und Steckschlüsseleinsätze verwenden;

(06) zum Polieren mit Rädern aus genähten und nicht genähten Stoffabschnitten (grober Kattun), wenn die Breite des Werkstücks geringer ist als die Dicke des Abschnitts oder wenn das Teil scharfe Vorsprünge aufweist;

(07) das Polierrad ausbalancieren, indem man unwuchtige Teile davon mit einem Messer abschneidet und dabei das Rad schnell dreht;

(08) Trimmen und Abrichten von Polier-Nylonbürsten mit einer Karborundum-Scheibe. Dieser Vorgang muss mit einem Fräser auf einer speziellen Maschine durchgeführt werden;

(09) Polierscheiben aus unterschiedlichen Materialien verwenden;

(10) um die Begrenzungsoperation von Kreisen zu ermöglichen;

(11) mit der Seite der Schleifscheibe arbeiten (es sei denn, die Scheibe ist speziell für solche Arbeiten ausgelegt);

(12) Verwenden Sie beim Nassschleifen mineralisch gebundene Schleifscheiben.

9. Anforderungen an den Arbeitsschutz beim Sägen und Schneiden von Metall

9.1. Es ist erlaubt, an Sägen zu arbeiten, wenn das Schneidwerkzeug (Sägeblatt, Bandsäge) mit einem festen Metallgehäuse abgedeckt ist, wobei der Öffnungsgrad des Teils (Bereichs) der Säge entsprechend der Größe und dem Profil des Metalls reguliert wird geschnitten werden, und es gibt Schirme, die den Arbeiter vor herumfliegenden Spänen aus der Schneidzone schützen.

9.2. Die Materialzufuhr beim Schneiden auf Maschinen mit Band- und Kreissägen ist nur mit Hilfe spezieller Vorrichtungen erlaubt, die eine stabile Position des zu schneidenden Materials gewährleisten und die Möglichkeit einer Beschädigung der Hände des Arbeiters ausschließen.

9.3. Kurbelscheren mit geneigtem Messer zum Schneiden von Blechmaterial müssen über gebrauchsfähiges verfügen:

(01) Vorrichtungen zum Stapeln von Einzelblättern (Tische, Rolltische), installiert auf der Höhe des feststehenden Messers;

(02) Führungen und Sicherheitslineale, die es dem Arbeiter ermöglichen, die Schnittlinie (den Ort) zu sehen;

(03) Anschläge zur Begrenzung des Vorschubs des geschnittenen Blattes, deren Regulierung mechanisiert und vom Arbeitsplatz des Schneiders aus erfolgen muss;

(04) mechanische und hydraulische Klemmen zum Fixieren des Schnittgutes;

(05) Sicherheitsvorrichtungen, die mit den Auslösern verriegelt sind und verhindern, dass Finger unter die Messer und Klammern geraten.

9.4. Kurbelscheren mit geneigtem Messer müssen mit abschließbaren Trennvorrichtungen zum Abschalten des Elektromotors ausgestattet sein, um ein Anlaufen der Schere während einer Arbeitspause zu verhindern. Die Startpedale der Schere müssen mit Schutzvorrichtungen ausgestattet sein, die eine versehentliche Betätigung ausschließen.

9.5. Mehrscheibenscheren müssen im Bereich der Abwickel- und Aufwickelvorrichtung mit Schutzvorrichtungen ausgestattet sein.

9.6. Handhebelscheren müssen an speziellen Gestellen, Werkbänken und Tischen sicher befestigt werden.

9.7. Der Betrieb einer Schere ist nicht gestattet, wenn an irgendeinem Teil des Messers Dellen, Dellen, Risse, eine Abstumpfung der Schneidkante sowie Lücken zwischen den Schneidkanten vorhanden sind, die über dem zulässigen Wert liegen. Der Abstand zwischen den Messern der Schere sollte nicht mehr als 0,05 der Dicke des zu schneidenden Blattmaterials betragen.

9.8. Bei Arbeiten an Schneidmaschinen ist es erforderlich, die Funktion der automatischen Blockierung des Sägeanfangs und -vorschubs beim Einspannen des Werkstücks, die Funktionsfähigkeit des Sägeblatts und die Zuverlässigkeit seiner Befestigung zu überprüfen und anschließend das Werkstück fest zu fixieren . Das Sägeblatt sollte sanft und ohne Stöße an das Werkstück herangeführt werden.

9.9. Wenn abgebrochene Zähne festgestellt werden oder das Sägeblatt stumpf wird, muss die Maschine angehalten werden.

9.10. Metallarbeiter müssen eine Schutzbrille tragen. Um Unfälle mit anderen Personen zu verhindern, müssen an den Arbeitsplätzen Schutzwände (Screens) angebracht werden.

9.11. Geschnittene Zuschnitte und Abfälle sollten über Rollenbahnen, Rutschen und andere Vorrichtungen direkt in Kisten oder Wagen entladen werden.

9.12. Beim Sägen und Trennen von Metallen ist es verboten:

(01) Sägeblätter mit gerissenen Sägeblättern oder Zähnen, abgebrochenen Zähnen oder losen Hartmetall- oder Schnellarbeitsstahlblättern verwenden;

(02) schmale Streifen mit einer Tafelschere schneiden, die nicht mit Klammern befestigt werden können;

(03) stehen bei laufender Maschine in der Rotationsebene der Scheibe;

(04) Stützen Sie das abgeschnittene Ende des Werkstücks mit Ihren Händen oder halten Sie die geschnittenen Bleche in Ihren Händen.

(05) Fixieren Sie das Werkstück auf der Schneidemaschine, während sich die Scheibe dreht;

(06) Rollenmesser mit einem Durchmesser von weniger als dem Dreißigfachen der Dicke des zu schneidenden Materials verwenden;

(07) Späne fliegend von Scheibensegmenten ausstoßen;

(08) Öl und Kühlmittel auf den Boden spritzen lassen;

(09) Korrigieren Sie die Position des Kühlsystemrohrs, während sich die Scheibe dreht.

10. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

10.1. Im Falle der Entzündung brennbarer Stoffe ist es notwendig, einen Feuerlöscher zu verwenden, Sand, Erde zu verwenden oder das Feuer mit einer Plane oder Filz abzudecken. Es ist verboten, Wasser auf brennenden Kraftstoff und nicht abgeschaltete Elektrogeräte zu gießen.

10.2. In allen Fällen, in denen ein Brand oder dessen Anzeichen (Rauch, Brandgeruch), Schäden an technischen Anlagen oder sonstige Gefahren festgestellt werden, hat sich der Maschinenführer unverzüglich beim Vorarbeiter zu melden und den Gefahrenbereich zu verlassen.

10.3. Wenn die Beleuchtung plötzlich ausgeht, müssen Sie warten, bis sie wieder eingeschaltet wird. Es ist gefährlich, sich in unbeleuchteten Bereichen zu bewegen.

10.4. Wenn Sie die geringsten Anzeichen einer Vergiftung oder Reizung der Haut, der Schleimhäute der Augen und der oberen Atemwege feststellen, müssen Sie die Arbeit sofort einstellen, den Meister informieren und die Erste-Hilfe-Stelle kontaktieren.

11. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

11.1. Am Ende der Arbeit muss der Bediener:

(01) Geräte ausschalten, Arbeitsplatz aufräumen, Späne, Werkzeuge, Vorrichtungen von der Maschine entfernen, Maschine von Schmutz reinigen, reibende Teile der Maschine abwischen und schmieren, Fertigprodukte, Rohlinge, andere Materialien und persönliche Schutzausrüstung einlegen Ausrüstung an den dafür vorgesehenen Plätzen;

(02) Overalls und Sicherheitsschuhe in den persönlichen Schrank für Overalls legen, bei Verschmutzung in der Wäscherei abgeben (ersetzen);

(03) Hände und Gesicht mit Wasser und Seife waschen oder duschen.

Bewerbung (erforderlich). Regeln für die Bereitstellung erster Hilfe für Opfer

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Erste Hilfe ist die einfachste Maßnahme zur Erhaltung der Gesundheit und zur Rettung des Lebens einer Person, die plötzlich erkrankt oder verletzt wurde.

Die Rettung des Opfers hängt in den meisten Fällen davon ab, wie schnell und korrekt Erste Hilfe geleistet wird.

1.2. Der Kern der Ersten Hilfe besteht darin, die Auswirkungen traumatischer Faktoren zu stoppen, einfachste medizinische Maßnahmen durchzuführen und den schnellen Transport des Opfers zu einer medizinischen Einrichtung sicherzustellen.

1.3. Für die korrekte Einstellung der Erste-Hilfe-Arbeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(01) In jeder Arbeitsschicht sollten spezielle Personen benannt werden, die für den Zustand und die systematische Auffüllung der in Erste-Hilfe-Sets aufbewahrten Erste-Hilfe-Materialien und Geräte verantwortlich sind.

(02) In jeder Arbeitsschicht sollten Personen identifiziert und geschult werden, die in der Lage sind, Erste Hilfe zu leisten.

(03) Die durch einen Nichtfacharzt erbrachte Pflege sollte nur vor einem Arzt und nicht anstelle eines Arztes erfolgen und Folgendes umfassen: vorübergehende Blutstillung, Wundversorgung (Verbrennung), Ruhigstellung (unbewegliche Fixierung) bei schweren Verletzungen, Wiederbelebungsmaßnahmen (künstliche Beatmung, geschlossene Herzmassage), die Ausgabe von Schmerzmitteln und anderen Arzneimitteln bei bekannten Krankheiten, die Überführung und den Transport von Opfern;

(04) Das Erste-Hilfe-Set muss alle notwendigen medizinischen Geräte (gemäß Verpackungshandbuch) für die Erste Hilfe enthalten.

1.4. Zeichen für Leben und Tod einer Person.

1.4.1. Lebenszeichen:

(01) Herzschlag; die helfende Person bestimmt mit der Hand oder indem sie ihr Ohr (nach Gehör) unter die linke Brustwarze des Opfers legt;

(02) der Puls wird an der Innenseite des Unterarms am Hals bestimmt;

(03) Das Vorhandensein von Atmung wird durch die Bewegungen der Brust, durch Befeuchten des an der Nase des Opfers befestigten Spiegels oder durch die Bewegung von Watte, die an die Nasenöffnungen geführt wird, festgestellt.

(04) Pupillenreaktion auf Licht. Wenn ein Lichtstrahl gerichtet wird, kommt es zu einer starken Verengung der Pupille.

Lebenszeichen sind der untrügliche Beweis dafür, dass sofortige Hilfe einen Menschen noch retten kann.

1.4.2. Zeichen des Todes.

(01) Der menschliche Tod besteht aus zwei Phasen: der klinischen und der biologischen.

Der klinische Tod dauert 5–7 Minuten. Eine Person atmet nicht, es gibt keinen Herzschlag, aber es gibt immer noch keine irreversiblen Veränderungen im Körpergewebe. Während dieser Zeit kann der Körper noch wiederbelebt werden.

Nach 8 – 10 Minuten tritt der biologische Tod ein. In dieser Phase ist es nicht mehr möglich, das Leben des Opfers zu retten (aufgrund irreversibler Veränderungen lebenswichtiger Organe: Gehirn, Herz, Lunge).

(02) Unterscheiden Sie zwischen zweifelhaften Todeszeichen und offensichtlichen Leichenzeichen.

Zweifelhafte Todeszeichen: Das Opfer atmet nicht; Herzschlag ist nicht bestimmt; es gibt keine Reaktion auf einen Nadelstich in einen Hautbereich; die Reaktion der Pupillen auf starkes Licht ist negativ (die Pupille verengt sich nicht).

Explizite Leichenzeichen: Trübung der Hornhaut und deren Austrocknung; wenn man das Auge von den Seiten mit den Fingern zusammendrückt, verengt sich die Pupille und ähnelt einem Katzenauge; Totenstarre (beginnt 1 bis 4 Stunden nach dem Tod am Kopf); Körperkühlung; Leichenflecken (die durch den Blutfluss in die unteren Körperteile entstehen).

2. Methoden der Wiederbelebung (Wiederbelebung) von Opfern des klinischen Todes

2.1. Durchführung einer künstlichen Beatmung im Mund-zu-Mund- oder Mund-zu-Nase-Verfahren.

2.1.1. Eine künstliche Beatmung sollte durchgeführt werden, wenn das Opfer nicht oder nur schwer atmet (selten krampfhaft) oder wenn sich die Atmung unabhängig von den Ursachen (Stromschlag, Vergiftung, Ertrinken usw.) allmählich verschlechtert.

2.1.2. Sie sollten die künstliche Beatmung nach Auftreten der Unabhängigkeit nicht weiter durchführen.

2.1.3. Zu Beginn der künstlichen Beatmung muss die Pflegekraft:

(01) möglichst den Betroffenen auf den Rücken legen;

(02) Befreien Sie das Opfer von Kleidung, die die Atmung einschränkt (Schal abnehmen, Kragen, Hosengürtel aufknöpfen usw.);

(03) den Mund des Opfers von Fremdkörpern befreien;

(04) Öffnen Sie den Mund bei fest geschlossenem Mund, schieben Sie den Unterkiefer nach vorne, und zwar so, dass die unteren Zähne vor den oberen liegen (wie in der Abbildung gezeigt – nicht gezeigt).

Sollte eine Öffnung des Mundes auf diese Weise nicht möglich sein, dann schieben Sie vorsichtig ein Brett, eine Metallplatte oder einen Löffelstiel o.ä. zwischen die hinteren Backenzähne (am Mundwinkel). und öffne deine Zähne;

(05) Stellen Sie sich seitlich neben den Kopf des Opfers, legen Sie eine Hand unter den Hals und drücken Sie mit der Handfläche der anderen Hand auf die Stirn, wobei Sie den Kopf so weit wie möglich nach hinten neigen.

(06) Lehnen Sie sich zum Gesicht des Opfers, atmen Sie tief mit offenem Mund ein, bedecken Sie den offenen Mund des Opfers vollständig mit den Lippen und atmen Sie kräftig aus (bedecken Sie gleichzeitig die Nase des Opfers mit der Wange oder den Fingern). Luft kann durch Gaze, einen Schal, ein spezielles Gerät „Luftkanal“ usw. geblasen werden.

Bei fest zusammengebissenen Kiefern des Opfers müssen Maßnahmen gemäß Absatz 2.1.3 Unterabsatz (04) ergriffen werden, weil die künstliche Beatmung nach der Mund-zu-Nase-Methode erfolgt bei geöffnetem Mund des Opfers;

(07) Bei fehlender Spontanatmung und Vorhandensein eines Pulses kann die künstliche Beatmung in „sitzender“ oder „vertikaler“ Position (auf einer Stütze, auf einem Mast usw.) durchgeführt werden;

(08) Beobachten Sie das zweite Intervall zwischen künstlichen Atemzügen (die Zeit jedes Atemzugs beträgt 1,5 - 2 s);

(09) Nach Wiederherstellung der Spontanatmung des Opfers (visuell erkennbar durch Brustausdehnung) die künstliche Beatmung stoppen und das Opfer in eine stabile Seitenlage bringen (Kopf, Rumpf und Schultern werden gleichzeitig gedreht).

2.2. Äußere Herzmassage.

2.2.1. Bei einem Herzstillstand wird eine äußere Herzmassage durchgeführt, die gekennzeichnet ist durch:

(01) Blässe oder Zyanose der Haut;

(02) Fehlen eines Pulses in den Halsschlagadern;

(03) Bewusstseinsverlust;

(04) Atemstillstand oder Atemstörung (konvulsive Atemzüge).

2.2.2. Konduktive externe Herzmassage ist erforderlich, um:

(01) Legen Sie das Opfer auf eine flache, harte Unterlage (Boden, Bank usw.);

(02) Stellen Sie sich an die Seite des Opfers und führen Sie (wenn eine Person hilft) zwei schnelle, kräftige Schläge im Mund-zu-Mund- oder Mund-zu-Nase-Stil aus;

(03) Legen Sie die Handfläche einer Hand (normalerweise die linke) auf die untere Hälfte des Brustbeins (machen Sie dabei 3 Querfinger über die Unterkante zurück). Legen Sie die Handfläche der zweiten Hand auf die erste. Die Finger berühren nicht die Körperoberfläche des Opfers;

(04) Drücken Sie mit schnellen Stößen (Arme werden an den Ellenbogengelenken gestreckt) auf das Brustbein und verschieben Sie es streng vertikal um 4-5 cm nach unten, mit einer Druckdauer von nicht mehr als 0,5 Sekunden. und mit einem Druckintervall von nicht mehr als 0,5 s;

(05) Führen Sie alle 2 tiefen Atemzüge 15 Herzdruckmassagen durch (mit Hilfe einer Person);

(06) Führen Sie unter Beteiligung von zwei Personen bei der Reanimation das Verhältnis „Atem-Massage“ im Verhältnis 1:5 durch (dh üben Sie nach tiefem Einatmen fünf Drucke auf die Brust aus);

(07) Wenn eine Person alle 2 Minuten eine Reanimation durchführt, unterbrechen Sie die Herzmassage für 2 - 3 Sekunden und überprüfen Sie den Puls an der Halsschlagader des Opfers.

(08) Wenn ein Puls auftritt, stoppen Sie die externe Herzmassage und setzen Sie die künstliche Beatmung fort, bis eine Spontanatmung auftritt.

3. Erste Hilfe bei Verletzungen

3.1. Eine Wunde ist eine Schädigung der Haut, Schleimhaut oder eines Organs.

3.2. Der Ersthelfer muss Folgendes beachten:

(01) Hilfe sollte mit sauber gewaschenen Händen mit Seife geleistet werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Finger mit Jodtinktur geschmiert werden. Das Berühren der Wunde selbst, auch mit gewaschenen Händen, ist verboten;

(02) Waschen Sie die Wunde nicht mit Wasser oder Medikamenten, füllen Sie sie nicht mit Jod oder Alkohol, bedecken Sie sie nicht mit Puder, bedecken Sie sie nicht mit Salben und legen Sie Watte nicht direkt auf die Wunde. All dies kann die Wundheilung beeinträchtigen, indem Schmutz von der Hautoberfläche entfernt wird, was zu einer anschließenden Eiterung führt.

(03) Entfernen Sie keine Blutgerinnsel und Fremdkörper aus der Wunde (da dies zu Blutungen führen kann).

(04) Auf keinen Fall dürfen nach außen ragende Gewebe oder Organe in das Innere der Wunde gedrückt werden – sie müssen von oben mit sauberer Gaze abgedeckt werden;

(05) die Wunde nicht mit Isolierband umwickeln;

(06) Bei ausgedehnten Wunden der Gliedmaßen müssen diese ruhiggestellt (bewegungslos fixiert) werden.

3.3. Um Erste Hilfe bei Verletzungen zu leisten, müssen Sie:

(01) Öffnen Sie die Einzelverpackung im Erste-Hilfe-Kasten (Beutel) (gemäß der auf der Verpackung aufgedruckten Anleitung);

(02) einen sterilen Verband auf die Wunde auftragen (ohne den Teil des Verbandes zu berühren, der direkt auf die Wunde aufgetragen wird) und ihn mit einem Verband fixieren;

(03) Wenn kein eigener Verbandsbeutel vorhanden ist, verwenden Sie ein sauberes Taschentuch, ein sauberes Tuch usw.;

(04) In Gegenwart von Desinfektionsmitteln (Jodtinktur, Alkohol, Wasserstoffperoxid, Benzin) ist es notwendig, die Wundränder damit zu behandeln;

(05) dem Opfer Schmerzmittel geben.

3.4. Wenn die Wunde mit Erde kontaminiert ist, muss dringend ein Arzt konsultiert werden (zur Einführung von Tetanustoxoid).

3.5. Bei mittelschweren und schweren Verletzungen ist es notwendig, das Opfer zu einer Erste-Hilfe-Stelle oder einer medizinischen Einrichtung zu bringen.

3.6. Bei penetrierenden Wunden der Brusthöhle ist es erforderlich, die Opfer auf einer Trage in „liegender“ Position mit angehobenem Kopfteil oder in „halbsitzender“ Position zu transportieren.

3.7. Bei penetrierenden Wunden des Bauches ist es notwendig, das Opfer auf einer Trage in „liegender“ Position zu transportieren.

4. Erste Hilfe bei Blutungen

4.1. Unter einer Blutung versteht man den Ausfluss von Blut aus einem Gefäß als Folge einer Verletzung oder einer Komplikation bestimmter Krankheiten.

4.2. Es gibt folgende Arten von Blutungen:

(01) kapillar – tritt bei oberflächlichen Wunden auf, Blut sickert in winzigen Tröpfchen aus. Um die Blutung zu stoppen, reicht es aus, einen Mulltupfer auf die verletzte Stelle zu drücken oder einen sterilen Verband mit leichtem Druck anzulegen;

(02) venös - Blut ist dunkelrot, fließt in einem gleichmäßigen Strahl;

(03) arteriell – Blut von scharlachroter Farbe, wird von einem pulsierenden Strahl (Brunnen) nach oben geschleudert;

(04) gemischt – tritt auf, wenn sowohl Venen als auch Arterien in der Wunde bluten. Dies wird bei tiefen Wunden beobachtet.

4.3. Bei einer Venenverletzung an einer Extremität muss diese angehoben und anschließend ein drucksteriler Verband angelegt werden.

Wenn es mit der oben genannten Methode nicht möglich ist, die Blutung zu stoppen, sollten Sie die Blutgefäße unterhalb der Wundstelle mit dem Finger zusammendrücken, ein Tourniquet anlegen, das Glied im Gelenk beugen oder eine Drehung anwenden.

4.4. Arterielle Blutungen können ebenso gestillt werden wie venöse Blutungen. Bei einer Blutung aus einer großen Arterie (bei unzureichendem Anlegen eines Druckverbandes) ist das Anlegen eines Tourniquets über der Blutungsstelle erforderlich.

4.5. Nach dem Anlegen eines Tourniquets oder einer Torsion müssen Sie eine Notiz mit dem Zeitpunkt der Anwendung schreiben und diese in einen Verband (unter einen Verband oder ein Tourniquet) stecken.

4.6. Behalten Sie das angelegte Tourniquet länger als 1,5 – 2,0 Stunden bei. ist nicht erlaubt, weil Dies kann zu einer Nekrose der blutleeren Extremität führen.

4.7. Wenn durch das Anlegen eines Tourniquets Schmerzen auftreten, ist dies für 10-15 Minuten erforderlich. abheben. Dazu drücken sie vor dem Entfernen des Tourniquets mit einem Finger auf die Arterie, durch die Blut zur Wunde fließt; Das Auflösen des Tourniquets sollte langsam erfolgen. nach 10 - 15 Minuten wird das Tourniquet erneut angelegt.

4.8. Selbst wenn das Opfer die Schmerzen durch das Tourniquet nach einer Stunde ertragen kann, sollte es dennoch für 1-10 Minuten entfernt werden.

4.9. Bei mittelschweren und schweren venösen und arteriellen Blutungen müssen die Opfer zu einer Erste-Hilfe-Station oder einer medizinischen Einrichtung gebracht werden.

4.10. Bei Nasenbluten sollte das Opfer sitzen, eine kalte Lotion auf den Nasenrücken auftragen und die Nasenlöcher 4-5 Minuten lang mit den Fingern zusammendrücken.

Wenn die Blutung nicht aufhört, muss vorsichtig ein dicker Mull oder ein Wattestäbchen, das mit einer 3%igen Wasserstoffperoxidlösung angefeuchtet ist, in das blutende Nasenloch eingeführt werden, wobei das Ende des Mullstreifens (Baumwolle) nach 2,0 - 2,5 außen gelassen wird Stunden können Sie den Tupfer entfernen.

Wenn es nicht möglich ist, die Blutung des Opfers zu stoppen, ist es notwendig, ihn zum Erste-Hilfe-Posten (in „sitzender“ Position) zu bringen oder das medizinische Personal zu ihm zu rufen.

4.11. Zur Ersten Hilfe bei Mischblutungen gehören alle oben genannten Maßnahmen: Ruhe, Erkältung, Druckverband (Tourniquet).

5. Erste Hilfe bei Verbrennungen

5.1. Verbrennungen sind:

(01) thermisch – verursacht durch Feuer, Dampf, heiße Gegenstände, Sonnenlicht, Quarz usw.;

(02) chemisch – verursacht durch die Einwirkung von Säuren und Laugen;

(03) elektrisch - verursacht durch die Wirkung eines elektrischen Stroms.

5.2. Nach der Schwere der Verbrennungen werden unterteilt in:

(01) Verbrennungen 1. Grades – gekennzeichnet durch Rötung und Schwellung der Haut;

(02) Verbrennungen 2. Grades – es bilden sich Blasen auf der Haut;

(03) Verbrennungen 3. Grades – gekennzeichnet durch die Bildung von Krusten auf der Haut als Folge einer Nekrose der oberflächlichen und tiefen Hautschichten;

(04) Verbrennungen 4. Grades – es kommt zur Verkohlung des Hautgewebes, zur Schädigung von Muskeln, Sehnen und Knochen.

5.3. Die Bereitstellung erster Hilfe für Opfer thermischer und elektrischer Verbrennungen muss:

(01) das Opfer aus der Zone der Wärmequelle entfernen;

(02) brennende Teile der Kleidung löschen (Tücher, Decken usw. wegwerfen oder die Flamme mit Wasser ersticken);

(03) dem Opfer Schmerzmittel geben;

(04) Legen Sie einen sterilen Verband auf die verbrannten Stellen. Bei großflächigen Verbrennungen bedecken Sie die Verbrennungsfläche mit sauberer Gaze oder einem gebügelten Laken.

(05) Bei Augenverbrennungen kalte Bäder aus einer Borsäurelösung (1/2 Teelöffel Säure auf ein Glas Wasser) anwenden;

(06) Bringen Sie das Opfer zum Erste-Hilfe-Posten.

5.4. Die Person, die Erste Hilfe bei Verätzungen leistet, muss:

(01) Wenn feste Chemikalienpartikel mit den betroffenen Körperstellen in Kontakt kommen, entfernen Sie diese mit einem Tupfer oder Wattebausch.

(02) Spülen Sie die betroffene Stelle sofort mit reichlich sauberem, kaltem Wasser aus (10 bis 15 Minuten lang);

(03) Bei Hautverbrennungen durch Säure Lotionen (Verband) mit einer Natronlösung herstellen (1 Teelöffel Natron pro Glas Wasser);

(04) Bei Hautverbrennungen durch Alkali eine Lotion (Verband) mit einer Borsäurelösung (1 Teelöffel pro Glas Wasser) oder einer schwachen Essigsäurelösung (1 Teelöffel Essig pro Glas Wasser) herstellen. ;

(05) Wenn Flüssigkeit oder Säuredampf in die Augen oder den Mund gelangt, spülen Sie diese mit reichlich Wasser und anschließend mit einer Lösung aus Backpulver (1/2 Teelöffel pro Glas Wasser);

(06) Wenn Alkalispritzer oder -dämpfe in die Augen oder den Mund gelangen, spülen Sie die betroffenen Stellen mit reichlich Wasser und anschließend mit einer Borsäurelösung (1/2 Teelöffel pro Glas Wasser);

(07) Wenn Säure oder Alkali in die Speiseröhre gelangt, geben Sie nicht mehr als 3 Gläser Wasser zu trinken, legen Sie sich hin und decken Sie das Opfer warm ab;

(08) In schweren Fällen das Opfer in ein medizinisches Zentrum oder eine medizinische Einrichtung bringen.

5.5. Es ist verboten:

(01) Berühren verbrannter Körperstellen mit den Händen;

(02) Mit Salben schmieren oder Puder auf verbrannte Hautpartien und Schleimhäute streuen;

(03) Blasen platzen;

(04) verschiedene an der verbrannten Stelle anhaftende Substanzen (Mastix, Kolophonium, Harze usw.) entfernen;

(05) um Kleidung und Schuhe von der verbrannten Stelle abzureißen.

6. Erste Hilfe bei allgemeiner Unterkühlung und Erfrierungen

6.1. Erfrierungen sind Gewebeschäden, die durch die Einwirkung niedriger Temperaturen verursacht werden.

6.2. Bei leichten Erfrierungen (Bleichen und Rötung der Haut bis hin zum Verlust der Empfindlichkeit) muss der Ersthelfer:

(01) den Betroffenen so schnell wie möglich in einen warmen Raum bringen;

(02) dem Opfer heißen Tee, Kaffee, warmes Essen geben;

(03) Legen Sie das erfrorene Glied in ein warmes Bad (Becken, Eimer) mit einer Temperatur von 20°C und bringen Sie es für 20 – 30 Minuten auf die Temperatur. bis 40°C (bei Verschmutzung das Glied mit Seife waschen).

6.3. Bei leichten Erfrierungen an begrenzten Körperstellen können diese mithilfe der Handwärme des Ersthelfers erwärmt werden.

6.4. Bei schweren Erfrierungen (Blasenbildung auf der Haut, Nekrose des Weichgewebes) muss die Pflegekraft:

(01) das Opfer dringend in einen warmen Raum bringen;

(02) behandeln Sie die Haut um die Blasen herum mit Alkohol (ohne sie zu durchstechen);

(03) legen Sie einen sterilen Verband auf den erfrorenen Teil;

(04) dem Opfer heißen Tee, Kaffee geben;

(05) allgemeine Körpererwärmung anwenden (warme Wickel, Heizkissen usw.);

(06) das Opfer zu einem Erste-Hilfe-Posten oder einer medizinischen Einrichtung zu transportieren.

6.5. Es ist verboten, erfrorene Körperteile mit Schnee oder Alkohol einzureiben und ein heißes Heizkissen aufzutragen.

7. Erste Hilfe für das Opfer durch die Einwirkung von elektrischem Strom

7.1. Der Ersthelfer muss:

(01) Befreien Sie das Opfer von der Einwirkung von elektrischem Strom und beachten Sie dabei die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen (beim Trennen des Opfers von stromführenden Teilen und Drähten ist es unbedingt erforderlich, trockene Kleidung oder trockene Gegenstände zu verwenden, die keinen elektrischen Strom leiten);

(02) innerhalb 1 Min. den Allgemeinzustand des Opfers beurteilen (Bewusstseinszustand, Haut- und Schleimhautfarbe, Atmung, Puls, Pupillenreaktion);

(03) Bei Bewusstlosigkeit das Opfer hinlegen, die Kleidung aufknöpfen, für Frischluftzufuhr sorgen, ein mit einer Ammoniaklösung befeuchtetes Wattestäbchen an die Nase führen, eine allgemeine Erwärmung durchführen;

(04) bei Bedarf (sehr langsame und krampfartige Atmung, schwacher Puls) künstliche Beatmung einleiten;

(05) Wiederbelebungsmaßnahmen (Revitalisierungsmaßnahmen) durchzuführen, bis die Funktion lebenswichtiger Organe wiederhergestellt ist oder bis offensichtliche Todeszeichen auftreten;

(06) Wenn das Opfer erbricht, drehen Sie Kopf und Schultern zur Seite, um das Erbrochene zu entfernen.

(07) nach der Reanimation dem Opfer völlige Ruhe gönnen und das medizinische Personal rufen;

(08) Bei Bedarf Transport des Opfers auf einer Trage in Bauchlage.

8. Erste Hilfe bei Verletzungen: Frakturen, Luxationen, Prellungen, Verstauchungen

8.1. Gewalttätige Schädigungen des Körpers durch äußere Einwirkungen, die zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen, werden als Trauma bezeichnet.

8.2. Schwerverletzte Personen dürfen erst nach Eintreffen eines Arztes oder einer anderen qualifizierten Person befördert werden, es sei denn, sie müssen aus einem Gefahrenbereich entfernt werden.

8.3. Eine Fraktur ist ein Bruch in der Integrität eines Knochens.

8.4. Frakturen sind gekennzeichnet durch:

(01) stechender Schmerz (schlimmer beim Versuch, die Position zu ändern);

(02) Knochendeformität (aufgrund der Verschiebung von Knochenfragmenten);

(03) Schwellung der Frakturstelle.

8.5. Es gibt offene (Verletzung der Haut) und geschlossene (die Haut ist nicht gebrochen) Frakturen.

8.6. Die Pflegekraft für Frakturen (Luxationen) sollte:

(01) dem Opfer Schmerzmittel geben;

(02) bei offener Fraktur - Blutung stoppen, Wunde behandeln, Verband anlegen;

(03) Ruhigstellung (Schaffung von Ruhe) des gebrochenen Knochens mit Standardschienen oder verfügbaren Materialien (Sperrholz, Bretter, Stöcke usw.);

(04) Im Falle einer Fraktur der Gliedmaße Schienen anlegen und dabei mindestens zwei Gelenke fixieren – eines oberhalb, das andere unterhalb der Frakturstelle (die Mitte der Schiene sollte sich an der Frakturstelle befinden);

(05) Bei Frakturen (Luxationen) der Schulter oder des Unterarms fixieren Sie den verletzten Arm in der physiologischen Position (im Ellenbogengelenk im Winkel von 90° gebeugt), indem Sie einen dichten Wattebausch oder einen Verband in den Arm legen Handfläche, den Arm an einem Tuch (Verband) bis zum Hals hängend;

(06) Im Falle einer Fraktur (Luxation) der Hand- und Fingerknochen eine breite Schiene (die Breite der Handfläche und eine Länge von der Mitte des Unterarms bis zu den Fingerspitzen) anlegen, die Hand durch Anlegen eines Ballens verbinden Watte oder Verband in die Handfläche legen, die Hand mit einem Schal (Verband) an den Hals hängen;

(07) Bei einer Fraktur (Luxation) des Femurs eine äußere Schiene von der Achselhöhle bis zur Ferse und eine innere Schiene vom Damm bis zur Ferse anlegen (möglichst ohne Anheben der Extremität). Transportieren Sie das Opfer auf einer Trage;

(08) Im Falle einer Fraktur (Luxation) der Unterschenkelknochen die Knie- und Sprunggelenke der betroffenen Extremität fixieren. Transportieren Sie das Opfer auf einer Trage;

(09) Im Falle einer Fraktur (Luxation) des Schlüsselbeins ein kleines Stück Watte in die Achselhöhle (auf der Seite der Verletzung) legen und den im rechten Winkel zum Körper gebogenen Arm verbinden;

(10) Im Falle einer Verletzung der Wirbelsäule vorsichtig, ohne das Opfer anzuheben, ein breites Brett, dickes Sperrholz usw. unter seinen Rücken schieben. oder drehen Sie das Opfer mit dem Gesicht nach unten, ohne den Oberkörper zu beugen. Transport nur auf einer Trage;

(11) Bei gebrochenen Rippen den Brustkorb beim Ausatmen fest verbinden oder mit einem Handtuch abziehen;

(12) Bei einem Bruch der Beckenknochen ein breites Brett unter den Rücken schieben, das Opfer in die „Frosch“-Position bringen (Beine an den Knien beugen und spreizen, Füße zusammenführen, a Kleiderrolle unter den Knien). Der Transport des Opfers erfolgt nur auf einer Trage;

(13) Tragen Sie „Kälte“ auf die Frakturstelle auf (Gummi-Eisbeutel, Kaltwasserflasche, Kühlpackungen usw.), um die Schmerzen zu lindern.

8.7. Jegliche Versuche, Knochenfragmente unabhängig zu vergleichen oder Luxationen zu reduzieren, sind verboten.

8.8. Im Falle einer Kopfverletzung (kann beobachtet werden: Kopfschmerzen, Bewusstlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen, Blutungen aus den Ohren) ist es notwendig:

(01) den Betroffenen auf den Rücken legen;

(02) Fixieren Sie den Kopf auf beiden Seiten mit weichen Rollen und legen Sie einen festen Verband an.

(03) Wenn es eine Wunde gibt, legen Sie einen sterilen Verband an;

(04) setze "kalt";

(05) Frieden schaffen;

(06) Bei Erbrechen (Bewusstlosigkeit) den Kopf des Opfers zur Seite drehen.

8.9. Bei Prellungen (gekennzeichnet durch Schmerzen und Schwellungen an der Stelle der Prellung) ist es notwendig:

(01) Kälte auf die Verletzungsstelle auftragen;

(02) Legen Sie einen festen Verband an;

(03) Frieden schaffen.

8.10. Beim Dehnen von Bändern müssen Sie:

(01) das verletzte Glied mit Bandagen, Schienen, improvisierten Materialien usw. fixieren;

(02) dem verletzten Glied Ruhe verschaffen;

(03) "kalt" auf die Verletzungsstelle auftragen.

8.11. Beim Zusammendrücken des Opfers mit einem Gewicht ist Folgendes erforderlich:

(01) befreie ihn von der Schwerkraft;

(02) leisten je nach Schadensfall Hilfestellung.

9. Erste Hilfe bei Schock

9.1. Schock (Unempfindlichkeit) – der Zustand des Körpers als Folge einer Beeinträchtigung der Durchblutung, Atmung und des Stoffwechsels. Dies ist eine schwerwiegende Reaktion des Körpers auf eine Verletzung, die eine große Gefahr für das menschliche Leben darstellt.

9.2. Anzeichen eines Schocks sind:

(01) Blässe der Haut;

(02) Bewusstseinstrübung (bis hin zum Verlust);

(03) kalter Schweiß;

(04) erweiterte Pupillen;

(05) Beschleunigung von Atmung und Puls;

(06) Blutdruckabfall;

(07) In schweren Fällen kann es zu Erbrechen, aschfahlem Teint, Zyanose der Haut, unwillkürlichem Stuhlgang und Urinieren kommen.

9.3. Der Ersthelfer muss:

(01) die der Art der Verletzung entsprechende notwendige Hilfe leisten (Blutung stoppen, Frakturstelle ruhigstellen usw.);

(02) wickeln Sie das Opfer in eine Decke und legen Sie es horizontal mit leicht gesenktem Kopf hin;

(03) Geben Sie dem Opfer bei Durst (ausgenommen Bauchverletzungen) etwas Wasser zu trinken;

(04) sofort qualifizierte medizinische Hilfe rufen;

(05) Den Verunfallten mit äußerster Vorsicht auf einer Trage ins Krankenhaus transportieren.

10. Erste Hilfe bei Eindringen von Fremdkörpern in menschliche Organe und Gewebe

10.1. Wenn ein Fremdkörper in die Atemwege gelangt, ist Folgendes erforderlich:

(01) das Opfer bitten, mehrere scharfe Hustenschocks zu machen;

(02) Tragen Sie 3-5 kurze Striche mit einem Pinsel im Interskapularbereich auf das Opfer auf, wobei der Kopf nach unten geneigt ist oder sich in Bauchlage befindet;

(03) Fassen Sie das Opfer von hinten, verschränken Sie die Hände zwischen dem Schwertfortsatz des Brustbeins und dem Nabel und üben Sie 3 bis 5 schnelle Drucke auf den Bauch des Opfers aus.

10.2. Wenn ein Fremdkörper (Partikel) in das Auge gelangt, ist es notwendig, das Auge mit einem Wasserstrahl (aus einem Glas mit Watte oder Gaze) zu spülen und diesen vom Augenwinkel (Schläfe) nach innen zu richten Augenwinkel (Richtung Nase).

10.2.1. Reiben Sie sich nicht die Augen.

10.2.2. Bei schweren Verletzungen ist es notwendig, einen sterilen Verband am Auge anzulegen und das Opfer dringend zu einer Erste-Hilfe-Stelle oder einer medizinischen Einrichtung zu bringen.

10.3. Wenn Fremdkörper in Weichteile (unter die Haut, den Nagel usw.) gelangen, ist es notwendig:

(01) den Fremdkörper entfernen (wenn Vertrauen besteht, dass dies getan werden kann);

(02) Behandeln Sie die Stelle des Eindringens von Fremdkörpern mit Jodlösung;

(03) Legen Sie einen sterilen Verband an.

11. Erste Hilfe bei Vergiftungen

11.1. Bei einer Gasvergiftung (Acetylen, Kohlenmonoxid, Benzindämpfe etc.) verspüren die Opfer: Kopfschmerzen, „Klopfen in den Schläfen“, „Ohrensausen“, allgemeine Schwäche, Schwindel, Schläfrigkeit; In schweren Fällen kann es zu Erregungszuständen, Atemversagen und erweiterten Pupillen kommen.

11.1.1. Die Pflegekraft muss:

(01) das Opfer aus dem vergasten Bereich entfernen oder entfernen;

(02) Kleidung lösen und frische Luft hereinlassen;

(03) das Opfer mit erhobenen Beinen hinlegen (bei einer Kohlenmonoxidvergiftung streng horizontal);

(04) das Opfer mit einer Decke, Kleidung usw. zudecken;

(05) Führen Sie ein mit einer Ammoniaklösung befeuchtetes Wattestäbchen in die Nase des Opfers.

(06) viel Flüssigkeit zu trinken geben;

(07) Wenn die Atmung aufhört, beginne mit künstlicher Beatmung;

(08) dringend qualifizierte medizinische Hilfe anfordern.

11.2. Im Falle einer Chlorvergiftung ist es notwendig:

(01) Augen, Nase und Mund mit einer Natronlösung ausspülen (1/2 Teelöffel pro Glas Wasser);

(02) dem Opfer schluckweise warmes Wasser geben;

(03) Schicken Sie das Opfer zum Erste-Hilfe-Posten.

11.3. Bei einer Vergiftung mit verdorbenen Lebensmitteln (es können Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen, allgemeine Schwäche auftreten) ist es notwendig:

(01) dem Opfer 3 bis 4 Gläser Wasser oder eine rosa Kaliumpermanganatlösung zu trinken geben und anschließend Erbrechen auslösen;

(02) Waschen 2-3 mal wiederholen;

(03) dem Opfer Aktivkohle (Tabletten) geben;

(04) dem Opfer warmen Tee zu trinken geben;

(05) den Verunfallten hinlegen und warm zudecken;

(06) bei Atemversagen und Herzstillstand künstliche Beatmung und äußere Herzmassage einleiten;

(07) Bringen Sie das Opfer zum Erste-Hilfe-Posten.

11.4. Erste Hilfe bei Vergiftungen mit ätzenden Stoffen.

11.4.1. Bei Vergiftungen mit starken Säuren (Schwefelsäure, Salzsäure, Essigsäure) und starken Laugen (Natronlauge, Ätzkalium, Ammoniak) kommt es zu Verätzungen der Mundschleimhaut, des Rachens, der Speiseröhre und manchmal des Magens.

11.4.2. Anzeichen einer Vergiftung sind: starke Schmerzen im Mund, Rachen, Magen und Darm, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, allgemeine Schwäche (bis hin zur Ohnmacht).

11.4.3. Im Falle einer Säurevergiftung müssen Sie:

(01) Geben Sie dem Opfer alle 5 Minuten einen Esslöffel Sodalösung (2 Teelöffel pro Glas Wasser) oder 10 Tropfen in Wasser verdünntes Ammoniak;

(02) dem Opfer in Wasser geschüttelte Milch oder Eiweiß zu trinken geben;

(03) wenn die Atmung gestört ist, geben Sie künstliche Beatmung;

(04) Bringen Sie das Opfer zum Erste-Hilfe-Posten.

11.4.4. Im Falle einer Vergiftung mit starkem Ätzalkali muss das Opfer:

(01) nach und nach kaltes, mit Essig- oder Zitronensäure angesäuertes Wasser zu trinken (2 Esslöffel 3%ige Essiglösung pro Glas Wasser);

(02) Pflanzenöl oder mit Wasser geschütteltes Eiweiß hineingeben;

(03) Senfpflaster auf die Magengegend auftragen;

(04) Bringen Sie das Opfer zum Erste-Hilfe-Posten.

12. Erste Hilfe bei Ohnmacht, Hitze und Sonnenstich

12.1. Unter Ohnmacht versteht man einen plötzlichen, kurzfristigen Bewusstseinsverlust (von einigen Sekunden bis zu einigen Minuten).

12.1.1. Ohnmacht kann auftreten als Folge von: Angst, starken Schmerzen, Blutungen, einer starken Änderung der Körperhaltung (von der Horizontalen in die Vertikale usw.).

12.1.2. Bei Ohnmacht beobachtet das Opfer: starker Schweiß, kalte Extremitäten, schwacher und häufiger Puls, abgeschwächte Atmung, Blässe der Haut.

12.1.3. Wenn Sie Erste Hilfe bei Ohnmacht leisten, müssen Sie:

(01) das Opfer auf den Rücken legen, den Kopf senken, die Beine heben;

(02) Kleidung lösen und frische Luft hereinlassen;

(03) nasses Gesicht mit kaltem Wasser;

(04) führen Sie ein mit einer Ammoniaklösung angefeuchtetes Wattestäbchen an die Nase;

(05) leicht auf die Wangen klopfen;

(06) Nachdem Sie das Opfer aus der Ohnmacht befreit haben, geben Sie ihm starken Tee und Kaffee.

(07) bei wiederholter Ohnmacht einen qualifizierten Arzt aufsuchen;

(08) Transport des Verletzten auf einer Trage.

12.2. Hitzschlag und Sonnenstich entstehen durch eine starke Überhitzung des Körpers und infolgedessen durch einen starken Blutstrom zum Gehirn.

12.2.1. Überhitzung wird begünstigt durch: erhöhte Umgebungstemperatur, hohe Luftfeuchtigkeit, wasserdichte Kleidung (Gummi, Plane), schwere körperliche Arbeit, Verletzung des Trinkregimes usw.

12.2.2. Hitze und Sonnenstich sind gekennzeichnet durch: allgemeine Schwäche, Hitzegefühl, Hautrötung, starkes Schwitzen, Herzklopfen (Pulsfrequenz 100-120 Schläge pro Minute), Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit (manchmal Erbrechen), Fieber bis 38-40° C In schweren Fällen sind Verwirrtheit oder völliger Bewusstseinsverlust, Delirium, Muskelkrämpfe sowie Atem- und Kreislaufstörungen möglich.

12.2.3. Bei Hitze und Sonnenstich müssen Sie:

(01) den Betroffenen sofort in einen kühlen Raum bringen;

(02) Legen Sie das Opfer mit einem Kissen unter dem Kopf (Kleidung usw.) auf den Rücken.

(03) Kleidung entfernen oder lösen;

(04) Kopf und Brust mit kaltem Wasser befeuchten;

(05) Legen Sie Kühlpackungen oder Eis auf den Kopf (Stirn, Scheitelbereich, Hinterkopf), die Leistengegend, die Subclavia, die Kniekehle und die Achselhöhlen (Orte, an denen sich viele Gefäße konzentrieren);

(06) Bei Bewusstsein starken kalten Tee oder kaltes Salzwasser zu trinken geben;

(07) Bei Atemwegs- und Kreislaufstörungen das gesamte Spektrum der Reanimationsmaßnahmen (künstliche Beatmung und äußere Herzmassage) durchführen.

13. Erste Hilfe bei Schmerzen und Krampfzuständen

13.1. Bei Schmerzen in der Herzregion ist es notwendig, dem Opfer zu helfen:

(01) schaffe vollkommenen Frieden;

(02) den Patienten hinlegen und den Kopf heben;

(03) eine Tablette Validol, Nitroglycerin, Beruhigungsmittel (unter die Zunge) geben;

(04) dringend qualifizierte medizinische Hilfe anfordern;

(05) Bei anhaltenden Schmerzen Transport auf Trage durchführen.

13.2. Bei Bauchschmerzen, die nicht mit Essen oder Trinken zusammenhängen, sollte der Ersthelfer:

(01) legen Sie das Opfer horizontal;

(02) „kalt“ auf den Bauch legen;

(03) ausschließen: körperliche Aktivität, Flüssigkeitsaufnahme, Essen durch das Opfer;

(04) dringend qualifizierte medizinische Hilfe anfordern;

(05) Bei starken Schmerzen das Opfer auf einer Trage zur Sanitätsstelle oder medizinischen Einrichtung transportieren.

13.3. Bei einem Anfall (kann mit Bewusstlosigkeit, Schaum auf den Lippen, pfeifenden Atemgeräuschen und unwillkürlichem Wasserlassen einhergehen) sollte der Ersthelfer:

(01) stützen den Kopf des Patienten;

(02) einen Verband, Löffel usw. in die Mundhöhle (zwischen die Zähne) einführen;

(03) frei von Kleidung im Bereich des Halses und der Brust;

(04) eine kalte Kompresse auf die Stirn auftragen;

(05) nachdem der Anfall vorüber ist, bringen Sie den Patienten in die „Seitenlage“;

(06) dringend qualifizierte medizinische Hilfe anfordern;

(07) Transport auf einer Trage durchführen.

14. Erste Hilfe beim Ertrinken

14.1. Nachdem das Opfer aus dem Wasser geholt wurde, muss der Ersthelfer:

(01) Legen Sie das Opfer mit dem Bauch nach unten auf ein gebeugtes Knie, sodass der untere Teil der Brust darauf ruht und der Oberkörper und der Kopf nach unten hängen.

(02) Drücken Sie mit einer Hand auf das Kinn oder heben Sie den Kopf (so dass der Mund offen ist) und üben Sie mit der anderen Hand kräftigen Druck (mehrmals) auf den Rücken aus, um das Wasser zu entfernen.

(03) Nachdem Sie den Wasserfluss gestoppt haben, legen Sie das Opfer auf den Rücken und reinigen Sie den Mund.

(04) künstliche Beatmung starten;

(05) bei fehlendem Puls und erweiterten Pupillen eine äußere Herzmassage durchführen;

(06) Wenn es zum Atmen kommt, führen Sie ein in Ammoniaklösung getränktes Stück Watte an die Nase.

(07) Geben Sie dem Opfer bei Bewusstsein eine Tinktur aus Baldrian (20 Tropfen in 1/2 Tasse Wasser) zu trinken.

(08) dem Opfer trockene Kleidung anziehen, ihm starken Tee geben;

(09) den Betroffenen warm halten;

(10) dem Opfer vollständige Ruhe bieten;

(11) qualifizierte medizinische Hilfe anfordern.

15. Erste Hilfe bei Bissen

15.1. Bei den Bissen giftiger Insekten und Schlangen treten auf: Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Trockenheit und bitterer Geschmack im Mund, schneller Puls, Kurzatmigkeit, Schläfrigkeit (in besonders schweren Fällen kann es zu Krämpfen, Bewusstlosigkeit und Atemstillstand kommen) .

15.2. An der Bissstelle treten brennende Schmerzen, Rötungen und Schwellungen der Haut auf.

15.3. Der Ersthelfer muss:

(01) Legen Sie den Patienten in eine horizontale Position;

(02) legen Sie einen sterilen Verband auf die Wunde (vorzugsweise mit Eis);

(03) Fixierung der betroffenen Gliedmaße durch Verbinden mit einer Schiene (improvisiertes Mittel) oder mit dem Körper;

(04) Geben Sie dem Opfer eine große Menge Flüssigkeit (teilweise), 15 - 20 Tropfen Baldrian-Tinktur in 1/2 Tasse Wasser;

(05) Bei Bissen giftiger Schlangen (insbesondere Kobras) in den ersten Minuten eine Aderpresse an der Gliedmaße oberhalb des Bisses anlegen;

(06) um den Zustand des Opfers zu überwachen;

(07) in schweren Fällen dringend qualifizierte medizinische Hilfe rufen;

(08) Verletzten in Bauchlage transportieren.

15.4. Es ist verboten:

(01) Kauterisieren Sie die Bissstelle;

(02) dem Opfer Alkohol geben;

(03) das Gift aus der Wunde saugen.

15.5. Der Ersthelfer bei Tierbissen sollte:

(01) behandeln Sie die Haut um die Wunde (Kratzer) mit einer Jodtinkturlösung;

(02) einen sterilen Verband auf die Wunde auftragen;

(03) das Opfer zu einer medizinischen Einrichtung schicken (begleiten).

16. Transport von Verletzten

16.1. Der Transport des Opfers sollte so schnell, sicher und schonend wie möglich erfolgen.

16.2. Abhängig von der Art der Verletzung und den verfügbaren Mitteln (Personal, improvisiert) kann der Transport der Opfer auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden: Wartung, Durchführung, Transport durch Transportmittel.

16.3. Der Transport der Verwundeten nach oben oder unten sollte immer mit dem Kopf nach oben erfolgen.

16.4. Es ist notwendig, das Opfer von der dem verletzten Körperteil gegenüberliegenden Seite auf eine Trage zu legen.

16.5. Beim Transport auf einer Trage müssen Sie:

(01) sicherstellen, dass sich das Opfer in einer korrekten und bequemen Position befindet;

(02) damit die Helfer beim Tragen an den Händen „aus dem Tritt geraten“;

(03) die verletzte Person gemeinsam anheben und auf die Trage legen (auf Befehl);

(04) Tragen Sie bei Frakturen und schweren Verletzungen das Opfer nicht auf den Händen zur Trage, sondern legen Sie die Trage unter das Opfer (die Frakturstelle muss gestützt werden).

16.6. Die richtige Position der Opfer während des Transports:

(01) die Position „auf dem Rücken liegend“ (das Opfer ist bei Bewusstsein). Empfohlen für Wunden des Kopfes, der Wirbelsäule und der Gliedmaßen;

(02) Position „auf dem Rücken liegend mit an den Knien angewinkelten Beinen“ (Rolle unter die Knie legen). Empfohlen bei offenen Wunden der Bauchhöhle, bei Frakturen der Beckenknochen;

(03) die Position „auf dem Rücken liegend mit angehobenen unteren Gliedmaßen und gesenktem Kopf“. Empfohlen bei erheblichem Blutverlust und Schock;

(04) Bauchlage. Empfohlen bei Wirbelsäulenverletzungen (Bewusstlosigkeit);

(05) „halbsitzende Position mit ausgestreckten Beinen“. Bei Nackenverletzungen und erheblichen Verletzungen der oberen Gliedmaßen;

(06) „Halbsitzende Position mit angewinkelten Beinen“ (eine Rolle unter die Knie legen). Bei Verletzungen der Urogenitalorgane, Darmverschluss und anderen plötzlich auftretenden Erkrankungen, Verletzungen der Bauchhöhle und Verletzungen des Brustkorbs;

(07) Position „auf der Seite“. Empfohlen bei schweren Wunden, wenn die Opfer bewusstlos sind;

(08) „Sitzposition“. Empfohlen bei leichten Verletzungen des Gesichts und der oberen Gliedmaßen.

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In der modernen Landwirtschaft entwickelt sich der technologische Fortschritt mit dem Ziel, die Effizienz der Pflanzenpflegeprozesse zu steigern. In Italien wurde die innovative Blumenausdünnungsmaschine Florix vorgestellt, die die Erntephase optimieren soll. Dieses Gerät ist mit beweglichen Armen ausgestattet, wodurch es leicht an die Bedürfnisse des Gartens angepasst werden kann. Der Bediener kann die Geschwindigkeit der dünnen Drähte anpassen, indem er sie von der Traktorkabine aus mit einem Joystick steuert. Dieser Ansatz erhöht die Effizienz des Blütenausdünnungsprozesses erheblich und bietet die Möglichkeit einer individuellen Anpassung an die spezifischen Bedingungen des Gartens sowie die Vielfalt und Art der darin angebauten Früchte. Nachdem wir die Florix-Maschine zwei Jahre lang an verschiedenen Obstsorten getestet hatten, waren die Ergebnisse sehr ermutigend. Landwirte wie Filiberto Montanari, der seit mehreren Jahren eine Florix-Maschine verwendet, haben von einer erheblichen Reduzierung des Zeit- und Arbeitsaufwands für das Ausdünnen von Blumen berichtet. ... >>

Fortschrittliches Infrarot-Mikroskop 02.05.2024

Mikroskope spielen eine wichtige Rolle in der wissenschaftlichen Forschung und ermöglichen es Wissenschaftlern, in für das Auge unsichtbare Strukturen und Prozesse einzutauchen. Allerdings haben verschiedene Mikroskopiemethoden ihre Grenzen, darunter auch die begrenzte Auflösung bei der Nutzung des Infrarotbereichs. Doch die neuesten Errungenschaften japanischer Forscher der Universität Tokio eröffnen neue Perspektiven für die Erforschung der Mikrowelt. Wissenschaftler der Universität Tokio haben ein neues Mikroskop vorgestellt, das die Möglichkeiten der Infrarotmikroskopie revolutionieren wird. Dieses fortschrittliche Instrument ermöglicht es Ihnen, die inneren Strukturen lebender Bakterien mit erstaunlicher Klarheit im Nanometerbereich zu sehen. Typischerweise sind Mikroskope im mittleren Infrarotbereich durch eine geringe Auflösung eingeschränkt, aber die neueste Entwicklung japanischer Forscher überwindet diese Einschränkungen. Laut Wissenschaftlern ermöglicht das entwickelte Mikroskop die Erstellung von Bildern mit einer Auflösung von bis zu 120 Nanometern, was 30-mal höher ist als die Auflösung herkömmlicher Mikroskope. ... >>

Luftfalle für Insekten 01.05.2024

Die Landwirtschaft ist einer der Schlüsselsektoren der Wirtschaft und die Schädlingsbekämpfung ist ein integraler Bestandteil dieses Prozesses. Ein Team von Wissenschaftlern des Indian Council of Agricultural Research-Central Potato Research Institute (ICAR-CPRI), Shimla, hat eine innovative Lösung für dieses Problem gefunden – eine windbetriebene Insektenluftfalle. Dieses Gerät behebt die Mängel herkömmlicher Schädlingsbekämpfungsmethoden, indem es Echtzeitdaten zur Insektenpopulation liefert. Die Falle wird vollständig mit Windenergie betrieben und ist somit eine umweltfreundliche Lösung, die keinen Strom benötigt. Sein einzigartiges Design ermöglicht die Überwachung sowohl schädlicher als auch nützlicher Insekten und bietet so einen vollständigen Überblick über die Population in jedem landwirtschaftlichen Gebiet. „Durch die rechtzeitige Beurteilung der Zielschädlinge können wir die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten ergreifen“, sagt Kapil ... >>

Zufällige Neuigkeiten aus dem Archiv

Ion wird die Kraft spüren 28.08.2009

Eine Ionenfalle, mit der man kleinste Veränderungen elektromagnetischer Felder messen kann, haben Wissenschaftler aus den USA entwickelt.

Die vom Nobelpreisträger von 1989, Hans Dehmelt, entworfene Einzelionenfalle besteht aus einer Reihe von Lasern (um das Ion zu kühlen) und Elektroden (um ein elektrisches Feld zu erzeugen, das das superkalte Ion einfängt). Jetzt funktionieren solche Fallen in Atomuhren, und Physiker hoffen, damit einen Quantencomputer zu bauen. In der Demeldt-Falle ist das Ion fast allseitig von Elektroden umgeben.

Wissenschaftler des National Institute of Standards and Technology (USA) haben aus Stahldrähten eine solche Falle geflochten, dass ein einzelnes darin gefangenes Magnesium-Ion nur auf einer Seite verschlossen ist. Es stellt sich so etwas wie ein Tintentropfen heraus, der an der Spitze des Stifts hängt und auf keine Weise herunterfallen kann.

Dadurch haben Wissenschaftler die Möglichkeit, dieses einzelne Ion sehr nahe an beliebige Oberflächen zu bringen und die zwischen ihnen auftretenden Kräfte zu messen. Dies ähnelt dem Funktionsprinzip eines Rasterkraftmikroskops, nur ist die Empfindlichkeit der Ionenfalle millionenfach höher als die von bestehenden Cantilevern.

Das Ergebnis war die Grundlage für ein grundlegend neues Gerät, das in der Lage ist, extrem schwache elektrische, magnetische und möglicherweise andere Felder zu erfassen. Besonders hoch ist die Empfindlichkeit des Ionensensors gegenüber elektrischen Wechselfeldern im Schwingungsbereich von 100 kHz-10 MHz.

Weitere interessante Neuigkeiten:

▪ Diamant-Datenträger

▪ 1,8" SAS-SSD

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▪ Entschlüsselte den Grund für den frischen Duft des Waldes nach dem Regen

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News-Feed von Wissenschaft und Technologie, neue Elektronik

 

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