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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei gasgefährdenden Arbeiten

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Zu den gasgefährdenden Arbeiten zählen Arbeiten, die in einer vergasten Umgebung durchgeführt werden oder mit einer möglichen Gasfreisetzung verbunden sind. Bei der Herstellung dieser Arbeiten müssen zusätzlich zu den üblichen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen durchgeführt werden, die für jeden einzelnen Produktionsvorgang separat entwickelt werden.

1.2. Die Liste der Berufe und Berufe, für die zusätzliche (erhöhte) Sicherheitsanforderungen gelten, ist in der Bestellung für den Betrieb gesondert anzugeben.

1.3. Gasgefährdende Arbeiten umfassen:

  • Einleiten von Gas in Gaspipelines und andere Einrichtungen des Gasversorgungssystems;
  • Reparatur von GDS-, GRP-, GRU-Geräten;
  • Beseitigung von Verstopfungen, Entfernung von Stopfen an bestehenden Gasleitungen
  • Ablassen von Gas aus Eisenbahntanks;
  • Reparatur und Belüftung von Gasbrunnen;
  • Bodenaushub an Stellen mit Gaslecks;
  • alle Arten von Heißarbeiten an Gasleitungen.

1.4. Gasgefährdende Arbeiten sollten nur mit einer Arbeitserlaubnis nach einer gezielten Einweisung direkt am Arbeitsplatz durchgeführt werden.

Die Verantwortung für die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit liegt bei den Unternehmensleitern.

1.5. Bei der Organisation der Arbeit (Lage von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Produktionsanlagen, Gehwegen, Sanitäranlagen) sollten für Menschen gefährliche Zonen festgelegt werden, in denen gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren ständig wirken oder entstehen können.

1.6. Zu den Zonen dauerhaft gefährlicher Produktionsfaktoren sollten Arbeitsplätze, Durchgänge und Durchgänge zu ihnen gehören, die sich an folgenden Orten befinden:

  • in der Nähe von nicht isolierten, stromführenden Teilen elektrischer Anlagen;
  • näher als 2 Meter ungeschützte Höhenunterschiede von 1,3 oder mehr;
  • an Orten, an denen schädliche oder gefährliche Stoffe in Konzentrationen über dem MPC enthalten sind oder gefährliche und schädliche physikalische Faktoren mit Parametern über dem MPC vorliegen.

1.7. Die Zonen potenziell gefährlicher Produktionsfaktoren sollten ungeschützte und ungeschützte umfassen:

  • Grundstücke in der Nähe des im Bau befindlichen Gebäudes;
  • Böden von Gebäuden und Bauwerken in einem Griff, an denen Arbeiten durchgeführt werden (Montage, Demontage, Reparatur von Bauwerken oder Prozessanlagen);
  • Bewegungszonen von Maschinen, Mechanismen, technologischen Geräten oder deren Teilen, Baugruppen, Teilen, Arbeitskörpern;
  • Zonen, über die Ladung mit Kränen bewegt wird;
  • Bereiche, in denen sich Geräte mit giftigen, aggressiven, brennbaren Flüssigkeiten usw. befinden, sowie Bereiche, in denen das Personal des Auftragnehmers gefährlichen und schädlichen Faktoren ausgesetzt sein kann.

1.8. Vor Beginn der Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen sollten organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, und Arbeiten dürfen nur mit einer Arbeitserlaubnis durchgeführt werden.

1.9. Um den Zutritt von Personen, die nicht an der Ausführung von Arbeiten in Gefahrenbereiche beteiligt sind, zu verhindern, ist es vor Beginn der Arbeiten erforderlich, Schutz- oder Signalzäune gemäß den Anforderungen von GOST 23407-78 und Inventarzäune von Baustellen und Bereichen für zu installieren Bau- und Installationsarbeiten.

1.10. Die Durchführung von Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen ist nur zulässig, wenn ein Projekt zur Herstellung von Arbeiten (PPR) oder technologische Karten vorliegt, die spezifische Lösungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren enthalten.

1.11. Folgende Personen dürfen gasgefährdende Arbeiten selbstständig durchführen:

  • nicht jünger als 18 Jahre;
  • von der Ärztekommission als produktionstauglich anerkannt;
  • über mindestens einjährige Berufserfahrung in den genannten Werken und eine Tarifkategorie mindestens der 3. Stufe verfügen.
  • geschulte und geprüfte Kenntnisse der Sicherheitsregeln in der Gasindustrie, Normen und Anweisungen zum Arbeitsschutz, einschließlich dieses Handbuchs;
  • Besitz einer Bescheinigung über das Recht zur Durchführung dieser gasgefährdenden Arbeiten;
  • die am Arbeitsplatz über die Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten unterwiesen wurden.

1.12. Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres zum ersten Mal zu gasgefährdenden Arbeiten zugelassen werden, müssen die Arbeiten auch unter der direkten Aufsicht erfahrener Arbeitnehmer ausführen, die auf Anordnung der Organisation hierfür ernannt wurden.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor Arbeitsbeginn wird eine Arbeitserlaubnis in 2 Exemplaren ausgestellt. Das Recht zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis wird den dazu befugten Fachkräften auf Anordnung des Leiters der Organisation eingeräumt.

2.2. Zu verantwortlichen Arbeitsleitern sollten die Fachkräfte der Organisation ernannt werden, die die Prüfung der Kenntnisse über die Regeln und Normen des Arbeitsschutzes und diese Unterweisung bestanden haben.

2.3. Als verantwortliche Ausführende der Arbeiten können Vorarbeiter, Vorarbeiter, die über die Sicherheitsvorschriften in der Gasindustrie und die Brandschutzvorschriften dieses Handbuchs geschult und geprüft wurden, ernannt werden.

2.4. Der verantwortliche Leistungserbringer ist für die sichere Ausführung der Arbeiten, die Einhaltung der in der Arbeitserlaubnis festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durch die Mitglieder der Brigade und die obligatorische Verwendung von PSA verantwortlich.

2.5. Ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Brigade zu risikoreichen Arbeiten muss der verantwortliche Arbeitsleiter am Arbeitsplatz sein und die Arbeit der Brigademitglieder ständig überwachen und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.

2.6. Bei gasgefährdenden Arbeiten muss das Team aus mindestens zwei Personen, einschließlich des verantwortlichen Ausführenden, bestehen.

2.7. Brigadegeneral, Teamleiter und Arbeiter dürfen auf dem Gelände eines Betriebsbetriebs gasgefährdende Arbeiten ausführen, vor der Zulassung müssen sie eine gezielte Unterweisung unter Einbeziehung verantwortlicher Mitarbeiter des Unternehmens erhalten, auf dessen Territorium die Arbeiten ausgeführt werden sollen.

2.8. Die Erteilung und Rückgabe von Arbeitserlaubnissen wird im Buchhaltungsbuch erfasst und die Erteilung von Arbeitserlaubnissen für die Ausführung von Arbeiten mit erhöhter Gefahr wird erfasst. Das Journal, Blankoformulare und geschlossene Bestellaufträge sind vom Aussteller aufzubewahren.

2.9. Überprüfen Sie die Umsetzung der in der Arbeitserlaubnis vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen.

2.10. Führen Sie gezielte Sicherheitsunterweisungen für Teammitglieder am Arbeitsplatz durch.

2.11. Geben Sie jedem Brigademitglied seinen Arbeitsplatz an.

2.12. Bei feuergefährlichen Arbeiten eine gesonderte Arbeitserlaubnis ausstellen, die Vorbereitung des Arbeitsplatzes dem zuständigen Mitarbeiter der Brandschutzaufsicht vorlegen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Der verantwortliche Leiter ist ständig am Arbeitsplatz und überwacht die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen durch die Brigademitglieder und den technologischen Arbeitsablauf.

3.2. Die Organisation muss über Werkzeuge, Ausrüstung, Materialien und PSA verfügen, die für Reparaturarbeiten erforderlich sind, sowie über einen Notvorrat davon für den Fall von Notfallarbeiten.

3.3. Die Organisation sollte Pläne zur Verhütung und Beseitigung von Unfällen im Gassektor entwickeln und vom Chefingenieur genehmigen, ein System zur Einberufung von Arbeitnehmern zur Durchführung von Notfallarbeiten einrichten und Schulungen organisieren.

3.4. Den Mitgliedern der Brigade ist es untersagt, den Arbeitsbereich ohne Erlaubnis zu verlassen, um Arbeiten auszuführen, die nicht in der Arbeitserlaubnis vorgesehen sind.

3.5. Die Mitglieder der Brigade für die Dauer der Pausen während der Arbeitsschicht vom Arbeitsplatz abzuziehen, während die Arbeitserlaubnis beim verantwortlichen Leistungserbringer verbleibt. Nehmen Sie die Arbeit nach einer Pause wieder auf und besichtigen Sie den Arbeitsplatz nur persönlich.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Werden Gerätedefekte festgestellt, die eine Gefahr für das Leben von Menschen und die Integrität der Geräte darstellen, stellen Sie die Arbeiten nach Möglichkeit sofort ein, trennen Sie elektrische Geräte (falls vorhanden) vom Stromnetz, ergreifen Sie Maßnahmen zur Beseitigung des Unfalls und melden Sie den Vorfall der Manager.

4.2. Wenn die Gefahr eines Unfalls besteht, ergreifen Sie Maßnahmen, um diesen zu verhindern. Kommt es zu einem Unfall, leisten Sie dem Opfer Erste Hilfe, rufen Sie ggf. einen Krankenwagen.

4.3. Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr, bringen Sie die Personen an einen sicheren Ort und entfernen Sie nach Möglichkeit brennbare Stoffe, beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mit primären Feuerlöschmitteln, löschen Sie mit trockenem Sand oder einem Kohlendioxid-Feuerlöscher. Melden Sie den Brand dem Manager.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Entfernen Sie das Team am Ende der Arbeit vom Arbeitsplatz. Der Abschluss der Arbeiten wird durch Unterschriften in der Arbeitserlaubnis formalisiert und dieser Auftrag wird an den zuständigen Arbeitsleiter weitergeleitet.

6. Merkmale der Organisation der sicheren Produktion kombinierter Arbeiten

6.1. Als Bau- und Installationsarbeiten gelten kombinierte Arbeiten, die auf demselben Gelände, Objekt (Gebäude) gleichzeitig von mehreren Organisationen (Unterabteilungen) durchgeführt werden, während ihre Arbeitsbereiche einander berühren oder überlappen.

6.2. Die Verantwortung für die sichere Gestaltung der Gesamtarbeit im gesamten Bau- und Montagekomplex liegt bei den Leitern des Generalunternehmers.

6.3. Der Leiter der Generalunternehmerorganisation ist verpflichtet, durch seine Anordnung Teile des gesamten Baugebiets sowie alle im Bau befindlichen Objekte, Gebäude, Bauwerke oder Teile davon den Untergliederungen seiner Organisation zuzuordnen und zuzuordnen.

Die Übergabe von Teilen von Gebäuden, Bauwerken oder einzelnen Gegenständen an Subunternehmer von Baustellen zur Ausführung von Bau- und Installationsarbeiten wird durch einen zweiseitigen Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und jedem Subunternehmer für die Dauer der Ausführung dieser Arbeiten formalisiert.

6.4. Den genannten Unterabteilungen und Organisationen in den ihnen zugewiesenen Gebieten, Territorien, Gebäuden und Bauwerken obliegt die Pflicht, die Funktion eines Generalunternehmers für die Organisation und sichere Durchführung von Bau- und Montagearbeiten sowie die Überwachung ihrer Durchführung wahrzunehmen .

6.5. Die Leiter von Organisationen, die in den ihnen zugewiesenen Bereichen die Funktionen eines Generalunternehmers wahrnehmen, sind verpflichtet, einen für alle ausführenden Organisationen verbindlichen Zeitplan für die Erbringung gemeinsamer Arbeits-, Arbeitsschutz- und Brandschutzmaßnahmen zu entwickeln und mit den Unterauftragnehmern abzustimmen Arbeit an dieser Seite.

6.6. Die Verantwortung für die sichere Organisation der kombinierten Arbeiten in der Anlage wird vom Baubeginn bis zur Übergabe der Anlagen im Rahmen eines zweiseitigen Aktes eines Subunternehmers – den Abteilungsleitern des Generalunternehmers – übertragen. Nach Unterzeichnung einer zweiseitigen Abnahmeerklärung des Objekts oder eines Teils davon an den Leiter des Subunternehmers.

6.7. Nach Abschluss der Arbeiten und Überführung der Anlage in den Dauerbetrieb – an den Leiter der Betriebsorganisation.

6.8. Die Verantwortung für Unfälle, die sich bei Mitarbeitern von Organisationen ereignet haben, die gemeinsame Arbeit leisten, liegt bei folgenden Beamten der Organisation:

Die Person, die die Arbeitserlaubnis ausgestellt hat, hat bei den darin aufgeführten Tätigkeiten nicht für die Sicherheit der Arbeitnehmer gesorgt.

Diejenigen, die die in der Arbeitserlaubnis festgelegten Sicherheitsmaßnahmen nicht getroffen haben.

Leitende Arbeit an der Arbeitserlaubnis für den Fall, dass sie den Arbeitsumfang über die in der Arbeitserlaubnis festgelegten Grenzen hinaus erweitern.

In dem das Opfer arbeitet, wenn die kombinierte Arbeit von dieser Organisation ohne Arbeitserlaubnis durchgeführt wurde.

6.9. Die Arbeitserlaubnis für die Durchführung kombinierter Arbeiten in den den Unterauftragnehmern zugewiesenen Bereichen muss von verantwortlichen Mitarbeitern dieser Organisationen erteilt werden.

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