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Unterweisung zum Arbeitsschutz für einen Laboranten Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Die allgemeine Arbeitsorganisation zum Arbeitsschutz im Labor obliegt dem Chefarzt des Labors. Der Chefarzt des Labors ist verpflichtet, die Schulung und Unterweisung der Labormitarbeiter über Sicherheitsvorkehrungen zu organisieren. 1.2. Im Labor dürfen Personen arbeiten, die mindestens 18 Jahre alt sind und eine ärztliche Kommission bestanden haben, gemäß den Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit aggressiven Umgebungen geschult und zertifiziert sind. 1.3. Laborassistenten dürfen mit folgender persönlicher Schutzausrüstung arbeiten:
1.4. Der Laborraum muss mit Feuerlöschgeräten (Feuerwehrschlauch mit Fass, Feuerlöscher) ausgestattet sein. Der Laborleiter wird per Auftrag zum Verantwortlichen für den Brandschutz des Labors ernannt. 1.5. In den Laborräumen sollte ein Personalevakuierungsplan für den Fall eines Brandes oder anderer Notfälle entwickelt und genehmigt werden. Fluchttüren müssen nach außen öffnen. 1.6. Das Labor muss mit Zu- und Abluft ausgestattet sein, über Wasserversorgung, Kanalisation, Gas- und Stromversorgung, Zentralheizung und Warmwasserversorgung verfügen. Zusätzlich zur allgemeinen Belüftung muss der Laborraum mit Lüftungsgeräten zum Absaugen der Luft aus Abzugshauben ausgestattet sein. Die Geschwindigkeit der Luftbewegung im Bereich der 0,15–0,3 m geöffneten Schranktüren sollte mindestens 0,7 m/s und bei Arbeiten mit besonders schädlichen Stoffen mindestens 1,5 m/s betragen. 1.7. Die Anzahl der Reagenzien, brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten im Labor sollte den Tagesbedarf nicht überschreiten. 1.8. Jeder Behälter mit einer Chemikalie muss mit einer eindeutigen Bezeichnung des darin enthaltenen Stoffes und seiner Konzentration gekennzeichnet sein. Auf Gefäßen mit giftigen Stoffen sollte zusätzlich die Aufschrift „Gift“ angebracht sein. 1.9. Alle Giftstoffe müssen in einem Metalltresor aufbewahrt werden. 1.10. Die Abgabe giftiger Stoffe zur Arbeit bedarf der schriftlichen Genehmigung des Laborleiters. Über die Menge der aufgenommenen Giftstoffe muss ein Gesetz erstellt werden. 1.11. Alle Arbeiten im Zusammenhang mit Rodentiziden, einschließlich deren Verpackung, Vorbereitung von Ködern usw., Behandlung von Gegenständen (Foci), müssen in Overalls aus Baumwolle oder Stoff, Sicherheitsschuhen, Handschuhen oder Fäustlingen durchgeführt werden (GOST 12.4.103-83). Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für Atmungsorgane und Augen, die den Sicherheitsanforderungen entspricht:
Darüber hinaus sollten Sie beim Verpacken und Auslegen von Rodentiziden einen Löffel, eine Schaufel usw. verwenden und den Kontakt des Giftes mit der Haut der Hände ausschließen. 1.12. Die PSA wird in separaten Schließfächern in einem speziell dafür vorgesehenen Raum mit ausreichender natürlicher oder Zu- und Abluftbelüftung aufbewahrt. Es ist strengstens verboten, sie zu Hause sowie zusammen mit Rodentiziden und persönlicher Kleidung aufzubewahren. 1.13. Alle Maßnahmen zur Neutralisierung von mit Ratiziden kontaminierter Kleidung, zum Waschen, zur Neutralisierung von Fahrzeugen, Behältern und Arbeitsutensilien werden mit PSA im Freien oder in speziellen Räumen mit Zu- und Abluft durchgeführt. 1.14. Beachten Sie bei allen Arbeiten mit Rodentiziden unbedingt die Regeln der persönlichen Hygiene. Das Rauchen, Trinken und Essen im behandelten Raum ist verboten. Es ist zu vermeiden, dass Rodentizidkonzentrate und darauf basierende Präparate auf Haut, Augen und Mund gelangen. Mitarbeiter mit Kratzern, Wunden und Hautirritationen, die zum Eindringen von Rodentiziden in den Körper beitragen, dürfen nicht arbeiten. Nach der Arbeit ist es notwendig, Hände, Gesicht und andere offene Körperstellen mit Seife zu waschen, auf die das Produkt gelangen könnte; Spülen Sie Ihren Mund mit Wasser aus. Nehmen Sie am Ende der Schicht (Arbeit) eine hygienische Dusche. Verwenden Sie nach Bedarf Hautweichmacher. 1.15. Durchführende der Deratisierungsarbeiten sollten die Maßnahmen befolgen, die die Möglichkeit einer Infektion durch Nagetiere verhindern:
1.16. Spezialisierte Dienste müssen Deratisierungsbeschichtungen oder Köder in einem speziell ausgestatteten isolierten Raum – einem Labor – herstellen. Das Labor muss über einen separaten Eingang verfügen. Das Mitbringen von stechend riechenden Stoffen außer Lebensmitteln, einschließlich Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, ist in das Gebäude und die angrenzenden Räume verboten. Sämtliche Arbeiten mit giftigen Stoffen – Vorbereitung von Giftködern, Verpackung – sollten nur im dafür vorgesehenen Labor unter einer Abzugshaube durchgeführt werden. Die Zubereitung von Giftködern außerhalb des Labors ist strengstens untersagt. Es ist verboten, Lebensmittel aufzubewahren, Lebensmittel im Labor zu essen, die Anwesenheit von Unbefugten und Haustieren ist strengstens untersagt. Die Dokumentation und der Wechsel der Kleidung sollten außerhalb des Labors oder in einem speziell dafür vorgesehenen Bereich erfolgen. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Überprüfen Sie vor Arbeitsbeginn den Zustand des Arbeitsplatzes, das Inventar sowie die Sauberkeit des Arbeitsplatzes. 2.2. Legen Sie die vorgeschriebenen Overalls und andere PSA an. 2.3. 30 Minuten vor Arbeitsbeginn Zu- und Abluft einschalten. 3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 3.1. Führen Sie nur die Arbeiten aus, die Ihnen der Laborleiter zugewiesen hat. 3.2. Bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung, bei Nacht- und Abendarbeiten sollten sich mindestens 2 Personen im Labor aufhalten, wobei eine Person als Vorgesetzter eingesetzt wird. 3.3. Bei Arbeiten mit konzentrierten Säuren und Laugen ohne Schutzausrüstung (Brille, Handschuhe) ist das Arbeiten verboten. Beim Arbeiten mit rauchender Salpetersäure mit einem spezifischen Gewicht von 1,15-1,52 sowie mit Oleum sollte neben Brille und Gummihandschuhen auch eine Gummischürze getragen werden. 3.4. Beim Mischen konzentrierter Lösungen von Ätzalkalien ist das Tragen einer Schutzbrille und bei größeren Mengen Lösungen auch das Tragen von Gummihandschuhen und einer gummierten Schürze erforderlich. 3.5. Beim Spalten großer Ätzalkalistücke ist es notwendig, die Stücke mit einem Tuch oder Papier zu umwickeln, eine Schutzbrille aufzusetzen und einen Schal über den Kopf zu binden. 3.6. Konzentrierte Salpeter-, Schwefel- und Salzsäure sollten in Laboratorien in dickwandigen Glasbehältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 Litern, in einem Abzug, auf Paletten gelagert werden. Flaschen mit rauchender Salpetersäure sollten in speziellen Edelstahlboxen aufbewahrt werden. 3.7. Säuren, Laugen und andere ätzende Flüssigkeiten sollten mit Glassiphons mit Birne oder einem anderen Injektionsgerät ausgegossen werden. 3.8. Das Verschütten von konzentrierter Salpetersäure, Schwefelsäure und Salzsäure sowie die Arbeit damit sollten nur bei eingeschaltetem Zug im Abzug durchgeführt werden. In diesem Fall sollten die Türen der Abzüge möglichst abgedeckt werden. 3.9. Der Transport von Säuren und Laugen wird von speziell ausgebildeten Personen durchgeführt, die folgende Regeln beachten müssen:
3.10. An Orten, an denen Salpetersäure gelagert wird, sollte die Ansammlung von Staub, Stroh und anderen brennbaren Stoffen vermieden werden. 3.11. Beim Verdünnen von Schwefelsäure sollte diese langsam in Wasser gegossen werden. Der Zusatz von Wasser zur Säure ist strengstens verboten. Dieser Vorgang sollte in Porzellangläsern durchgeführt werden, da er mit starker Hitze einhergeht. 3.12. Die Verwendung von Gummischläuchen zum Ausgießen konzentrierter Säuren als Siphon ist verboten. 3.13. Es ist strengstens verboten, Säuren und Laugen mit dem Mund in Pipetten aufzusaugen. Zu diesem Zweck sollte eine Gummibirne verwendet werden. 3.14. Das Einleiten von verbrauchter Säure oder Lauge in die Kanalisation ist nur nach vorheriger Neutralisation zulässig. 3.15. Das Labor sollte über einen Erste-Hilfe-Kasten mit einer Reihe von Medikamenten für die Erste Hilfe verfügen. 4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Sollte versehentlich Säure oder Lauge verschüttet werden, wird sie zunächst mit Sand abgedeckt, damit sie diese aufnimmt. Dann wird der Sand entfernt und die Stelle, an der die Säure verschüttet wurde, mit Kalk oder Soda bedeckt, dann mit Wasser gewaschen und trocken gewischt. 4.2. Im Falle einer Verätzung waschen Sie die betroffene Stelle sofort 15–20 Minuten lang mit reichlich fließendem kaltem Wasser aus einem Wasserhahn, einem Gummischlauch oder einem Eimer. Wenn Säure oder Alkali durch die Kleidung auf die Haut gelangt sind, müssen Sie diese zuerst mit Wasser von der Kleidung abwaschen und dann die Haut abspülen. 4.3. Gelangt Schwefelsäure in fester Form auf den menschlichen Körper, muss diese mit trockener Watte oder einem Tuch entfernt und die betroffene Stelle anschließend gründlich mit Wasser abgewaschen werden. Bei einer Verätzung ist es nicht möglich, die Chemikalien vollständig mit Wasser abzuwaschen. Daher wird die betroffene Stelle nach dem Waschen mit einer Natronlösung (ein Teelöffel pro Glas Wasser) behandelt. 4.4. Wenn Alkalispritzer oder Dämpfe in Augen und Mund gelangen, spülen Sie die betroffenen Stellen mit reichlich Wasser und anschließend mit einer Borsäurelösung (0,5 Teelöffel Säure pro Glas Wasser). 4.5. Wenn Säure oder Lauge in die Speiseröhre gelangen, rufen Sie sofort einen Rettungsarzt. Sie können den Magen nicht mit Wasser waschen. Eine gute Wirkung hat die Einnahme von Milch, Eiweiß, Pflanzenöl und gelöster Stärke. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Am Ende des Arbeitstages ist jeder Labormitarbeiter verpflichtet, seinen Arbeitsplatz, seine Instrumente und Geräte zu überprüfen und in Ordnung zu bringen, die Belüftung auszuschalten, das Schließen der Hähne von Gasbrennern, aller Elektroheizungen und das Schließen von Wasserhähnen zu überprüfen und Fenster. Überprüfen Sie, ob ungereinigte, ölige Lappen (Lappen) vorhanden sind. Beleuchtung ausschalten. 5.2. Nach der Arbeit mit Rodentiziden müssen die Overalls ausgeschüttelt, getrocknet und belüftet werden. Es ist verboten, Overalls zu Hause und in dafür ungeeigneten Räumlichkeiten zu waschen. 5.3. Beachten Sie bei allen Arbeiten mit Nagetieren unbedingt die Regeln der persönlichen Hygiene. 5.4. Nach der Arbeit ist es notwendig, Hände, Gesicht und andere offene Körperstellen mit Wasser und Seife zu waschen, auf die das Mittel gelangen könnte, und den Mund mit Wasser auszuspülen. 5.5. Am Ende der Arbeit hygienisch duschen. 5.6. Verwenden Sie nach Bedarf Hautweichmacher. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Arbeiten mit Methanol. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Elektriker VLS und Radio. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Ein Fahrer, der Personen in einem Lastwagen transportiert. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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