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Arbeitsschutzunterweisung für Stahl- und Stahlbetonbrückenbauer

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Personen ab 18 Jahren, die Folgendes bestanden haben:

  • Ärztekammer, spezielle Fachausbildung und bestandene Prüfungen;
  • einführende und primäre Briefings;
  • Ausbildung am Arbeitsplatz.

Die erneute Überprüfung der Kenntnisse der Arbeitnehmer über die Sicherheitsvorschriften erfolgt alle 1 Monate.

1.2. Der Installateur muss wissen:

  • die Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, die während der Arbeit entstehen, auf eine Person;
  • Regeln für die Bereitstellung von Erster Hilfe;
  • Sicherheits- und Arbeitshygieneanforderungen.

1.3. Der Installateur muss:

  • nur die Arbeiten ausführen, die zu seinen Aufgaben gehören oder vom Kapitän zugewiesen wurden;
  • sichere Arbeitspraktiken beherrschen;
  • den Arbeitsplatz in gutem Zustand und sauber halten;
  • die Anforderungen von Verbots- und Warnplakaten einhalten;
  • Befolgen Sie die Regeln der internen Arbeitsbestimmungen;
  • die Anforderungen des Arbeits- und Ruheregimes erfüllen.

1.4. Während der Arbeit kann der Installateur folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • Gegenstände, die aus großer Höhe fallen;
  • unzureichende Beleuchtung des Arbeitsplatzes;
  • erhöhte Spannung des Stromkreises;
  • erhöhte Lärm- und Vibrationspegel;
  • körperliche Überlastung.

1.5. Der Monteur darf mit folgender persönlicher Schutzausrüstung arbeiten: Baumwollanzug, kombinierte Handschuhe, Stiefel mit rutschfester Sohle.

Im Winter zusätzlich: Jacke und Hose mit Warmfutter, Filzstiefel mit Gummiboden.

1.6. Der Installateur muss wissen:

a) interne Regelungen, insbesondere im Hinblick auf das Verbot, sich im Zustand alkoholischer oder drogenbedingter Erregung am Arbeitsplatz aufzuhalten

b) Brandschutzvorschriften;

c) Regeln der persönlichen Hygiene.

1.7. Der Installateur muss in der Lage sein, Opfern von Verletzungen Hilfe zu leisten.

1.8. Bei Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück mit dem Auto sind die Regeln für die Personenbeförderung im Auto strikt zu beachten und den Anweisungen des Seniors im Auto Folge zu leisten.

1.9. Auf der Baustelle sind folgende Regeln zu beachten:

a) Achten Sie auf die Signale der Kranführer und Fahrer fahrender Fahrzeuge und befolgen Sie diese:

b) nicht unter der angehobenen Last sein;

c) nur an Orten passieren, die für den Durchgang vorgesehen und durch Schilder gekennzeichnet sind:

d) einen Helm tragen;

e) es ist verboten, Hebevorrichtungen zum Heben von Personen zu verwenden;

e) gehen Sie nicht über die Zäune von Gefahrenbereichen hinaus;

g) Vermeiden Sie Orte, an denen Arbeiten in der Höhe in sicherer Entfernung durchgeführt werden, da Gegenstände aus großer Höhe herunterfallen können.

h) Um Augenkrankheiten zu vermeiden, schauen Sie nicht in die Flamme des Elektroschweißens;

i) Berühren Sie keine elektrischen Geräte und elektrischen Leitungen (achten Sie besonders auf blanke oder kaputte Antriebe); Entfernen Sie keine Schutzvorrichtungen und Schutzabdeckungen von spannungsführenden Teilen des Geräts.

j) die Fehlfunktionen elektrischer Geräte nicht beseitigen;

k) nicht an Mechanismen zu arbeiten, ohne eine spezielle Ausbildung zu absolvieren und eine Genehmigung einzuholen;

l) nur zugewiesene Arbeiten ausführen;

m) die Sanitäranlage nicht für andere Zwecke (Übernachtung etc.) zu nutzen;

o) im Falle eines Unfalls sofort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und gleichzeitig den Vorarbeiter (Vorarbeiter) über den Vorfall informieren;

o) Wenn Sie einen Verstoß gegen Anweisungen anderer Arbeitnehmer oder eine Gefahr für andere bemerken, bleiben Sie nicht gleichgültig, sondern weisen Sie den Arbeitnehmer und den Vorarbeiter darauf hin, dass die Anforderungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit eingehalten werden müssen.

1.10. Der Installateur muss sich darüber im Klaren sein, dass er bei Verstößen gegen die Anforderungen der Anleitung nach geltendem Recht haftet.

1.11. Der Installateur hat das Recht, den Anweisungen der Verwaltung nicht Folge zu leisten, wenn sie den Sicherheitsanforderungen dieser Anleitung widersprechen.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit und Eignung aller Anschlagmittel und stellen Sie sicher, dass der Montagekran sicher installiert ist.

2.2. Bereiten Sie das Installationswerkzeug für die Arbeit vor.

2.3. Überprüfen Sie Zäune, Gerüste und Gerüste und stellen Sie sicher, dass diese in gutem Zustand und stabil sind.

2.4. Wenn Sie Fehler oder Mängel an Anschlagmitteln (Bruch von Seilsträngen, Verbiegungen, Bruch von Traversen, Containern), Montagewerkzeugen oder Zäunen feststellen, melden Sie dies dem Vorarbeiter und beginnen Sie mit der Arbeit nur mit Zustimmung des Vorarbeiters.

2.5. Prüfen Sie die ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung.

2.6. Um einen Stromschlag zu vermeiden, überprüfen Sie sorgfältig die nahegelegenen elektrischen Leitungen: Wenn Sie blanke, blanke Drähte finden, melden Sie dies sofort dem Meister.

2.7. Gleichzeitiges Arbeiten auf verschiedenen Ebenen entlang derselben Vertikale ist verboten.

2.8. Machen Sie sich mit der technologischen Landkarte der betrieblichen Installation von Stahlbetonkonstruktionen vertraut.

2.9. Arbeitsplätze in einer Höhe von 1,3 m oder mehr sowie die Beläge von Gerüsten, Leitern und Wiegen müssen mit Geländern oder Metallgittern mit Handläufen von mindestens 1 m Höhe umzäunt sein.

2.10. Gerüste und Gerüste müssen vom Hausmeister abgenommen werden.

2.11. Durchgänge, Einfahrten und der Arbeitsplatz selbst müssen regelmäßig von Bauschutt, im Winter von Schnee und Eis gereinigt und mit Sand, Schlacke oder Asche bestreut werden.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

A. Bei der Installation von Stahlbetonkonstruktionen

3.1. Der Arbeitsplatz muss von Fremdkörpern befreit und geplant werden.

3.2. Unbefugte Personen aus dem Montagebereich fernhalten.

3.3. Vor dem Anheben des montierten Elements muss der Installateur sicherstellen, dass Stahlbetonträger, Rahmenpfosten und andere Elemente mit Montageleitern oder Hängegestellen für spätere Montagevorgänge (Lösen von Schlingen, Befestigungsknoten, Installation von Querstangen) ausgestattet sind.

3.4. Der Installateur muss dafür sorgen, dass der für Personen während der Bewegung, Installation und Befestigung von Elementen und Bauwerken gefährliche Bereich durch deutlich sichtbare Warnschilder oder Warnsignale gekennzeichnet ist.

3.5. Blöcke und Stahlbetonkonstruktionen sollten von Eis, Schnee und Schmutz befreit werden. Es ist verboten, mit Erde oder Schnee bedeckte sowie am Boden festgefrorene Blöcke und Kissen anzuheben.

3.6. Anschlagblöcke von vorgefertigten Stahlbetonaufbauten und Betonblöcke von Brückenstützen sollten nach zuvor entwickelten Schemata ausgeführt werden.

3.7. Anschlagpunkte, Achsmarkierungen und Höhenmarkierungen an den zu montierenden Elementen müssen vor dem Anschlagen und Anheben der Blöcke markiert werden.

3.8. Zwischen den Schlingen und den scharfen Kanten der Elemente müssen hölzerne Abstandshalter angebracht werden, die an der Struktur oder am Kabel befestigt werden.

3.9. Beim Heben von Bauwerken sollte die Signalisierung so organisiert sein, dass alle Signale an den Kranführer sowie an die an Abspannseilen beschäftigten Arbeiter nur von einer Person gegeben werden, die das Heben und Installieren von Bauwerken leitet (in der Regel der Vorarbeiter, in besonders kritischen Fällen der Kranführer, dessen Weisungen er zu befolgen hat). Wenn die Monteure außerhalb des Sichtfeldes des Kranführers arbeiten, muss eine zuverlässige Kommunikation zwischen ihnen gewährleistet sein.

3.10. Bei horizontaler Bewegung müssen die Bauwerke mindestens 0,5 m über die auf dem Weg liegenden Hindernisse angehoben werden. Es ist verboten, Aufbauten über Personen zu tragen.

3.11. Das Heben von Elementen mit einem Gewicht nahe der maximalen Tragfähigkeit sollte in zwei Schritten erfolgen: Zuerst die Last um 200–300 mm anheben, die Last und die Kabel überprüfen und dann dem Kranführer ein Signal zum Anheben und Bewegen geben Struktur.

3.12. Während der Installation von Brückenfeldern ist der Aufenthalt von Personen auf den Küsten- und Zwischenstützen verboten.

3.13. Der Zutritt von Arbeitern zu den Stützplattformen zur genauen Montage der Spannweite ist erst dann gestattet, wenn der Abstand zwischen dem zu installierenden Bauwerk und der Stützplattform nicht mehr als 10 cm beträgt.

3.14. Bei der Montage von Bauwerken mit einem Auslegerkran ist es verboten, an der zu installierenden Struktur befestigte Streben zu verwenden, die zu außerhalb des Krans installierten Winden führen.

3.15. Bei der Installation von Klebeverbindungen von Stahlbetonblöcken mit Epoxidharz muss der Installateur die örtlichen Anweisungen befolgen.

3.16. Die Montage von Stützen aus Blöcken muss vom Installateur gemäß den Verlegeplänen unter strikter Einhaltung der im Schema angegebenen Überstände der Blöcke und der Nahtbearbeitung erfolgen.

3.17. Beim Zuführen von Blöcken in die Grube ist es verboten, sich darin aufzuhalten

3.18. Beim Einbau von Stützen aus Schalenpfählen ist der Installateur verpflichtet, vom Vorarbeiter Anweisungen zur Durchführung der Arbeiten zum Heben von Pfählen mit einem Kran aus der horizontalen in die vertikale Position und zur Einhaltung der Sicherheitsbedingungen bei diesem Vorgang einzuholen.

3.19. Während des Anhebens des Pfahlmantels darf der Monteur nicht zulassen, dass das Seil des Lastaufnahmehakens aus der vertikalen Position abweicht.

3.20. Alle Arbeiter, die mit der Vibrationsrammung von Granatenpfählen beschäftigt sind, müssen vor Beginn der Arbeiten eine Schulung zum experimentellen Rammen von mindestens 2 Granaten mit einem Durchmesser von bis zu 1,6 m oder einer mit einem Durchmesser von bis zu 6 m absolvieren. Im Prozess der experimentellen Arbeit, alle Mechanismen müssen getestet, identifiziert und ihre Fehler behoben werden.

3.21. Arbeiter, die mit der Befestigung des Rüttlerkopfes beschäftigt sind, sollten auf Lagerplattformen aus Metall mit mindestens 1 m hohem Geländer platziert werden.

3.22. Der Zugang von Arbeitern zur oberen Plattform des Tanks zum Anbringen eines Teils des Tanks oder eines Vibrators darin ist erst gestattet, nachdem die Kappe in einem Abstand von nicht mehr als 15 cm auf die Oberseite des Tanks abgesenkt wurde.

3.23. Die Oberseite des Unterwassergehäuses, die weniger als 1 m über die Arbeitsplattform oder das Deck der schwimmenden Leitung hinausragt, muss mit einer starken Abschirmung abgedeckt werden.

3.24. Bereiche, die während der Montage eine Gefahr für den Personenverkehr darstellen, müssen eingezäunt und mit Warnsignalen ausgestattet werden. Der Aufenthalt von Personen in den Etagen unterhalb derjenigen, in denen Bau- und Montagearbeiten (in einem Griff) durchgeführt werden, sowie im Bewegungsbereich von Elementen und Bauwerken durch Kräne ist verboten.

3.25. Das Anschlagen der angehobenen Elemente sollte nur mit flexiblen Stahlschlingen mit Anhänger erfolgen. Die Schlingen sollten sich leicht am Haken des Hebemechanismus anbringen und abnehmen lassen und sich leicht von den anzuhebenden Strukturen oder Elementen entfernen lassen. Die Schlingen sollten keine Knoten, Schlaufen oder Drehungen aufweisen. Beim Anheben unter den scharfen Kanten der Struktur sollten Abstandshalter aus Holz angebracht werden, um ein Scheuern des Kabels zu verhindern. Das Anheben erfolgt über alle verfügbaren Befestigungsschlaufen.

3.26. Das Anschlagen von Stahlbetonelementen erfolgt nach den entwickelten Schemata.

3.27. Es ist verboten, sich unter dem abgesenkten Produkt aufzuhalten oder es über die Arbeitsplätze tragen zu lassen.

3.28. Spannen Sie Produkte nicht vor dem Anheben oder Absenken.

3.29. Halten Sie beim Anheben des Produkts einen Mindestabstand von 1 m ein.

3.30 Lösen Sie nach der Installation des Produkts die Kabel und stellen Sie erneut sicher, dass es korrekt in der vorgesehenen Position installiert ist.

3.31. Angehobene Produkte nicht hängen lassen.

3.32. Es ist verboten, die montierten Produkte auf den Plattformböden abzulegen.

3.33. Es ist verboten, das Produkt zur Installation mit der Hand zu nehmen, wenn es mehr als 50 cm über den Installationsort hinausragt.

3.34. Es ist verboten, die installierten Produkte nach dem Aushängen der Hebegurte anzuheben oder zu transportieren.

B. beim Einbau von Betonfertigteilen

3.35. Befolgen Sie beim Zusammenbau von Bauwerken das Ablaufdiagramm für den schrittweisen Einbau von Stahlbetonprodukten und die Anweisungen des Meisters, Vorarbeiters.

3.36. Überschreiten Sie nicht die maximale Tragfähigkeit des Krans bei einer bestimmten Auslegerreichweite und die maximale Tragfähigkeit der Anschlagmittel (Schlingen usw.).

3.37. Es ist verboten, Personen mit einem Kran zu bewegen.

3.38. Befestigen Sie beim Einbau von Trennwänden die Traverse sicher und verhindern Sie ein spontanes Lösen. Achten Sie beim Heben und Bewegen der Last sorgfältig darauf.

3.39. Bei der Verlegung von Bodenplatten und Podesten sollte die Anschlagung an allen Schlaufen erfolgen und ein Verkanten des gestapelten Elements vermieden werden.

3 40. Das Abhängen der montierten Elemente (Platten, Balkone, Gesimse) sollte nach der Installation in der vorgesehenen Position und nach dem Verschweißen der eingebetteten Schlaufen des montierten Elements mit dem Anker erfolgen.

3.41. Das Anschlagen langer Elemente sollte mit mindestens zwei Anschlagmitteln erfolgen. Bei der Installation ist es erforderlich, die Elemente aus der Ferne zu kontrollieren, indem an beiden Enden des zu montierenden Elements Seilverlängerungen angebracht werden.

3.42. Das Schweißen und Einbetten von Einheiten installierter Stahlbetonkonstruktionen muss von umzäunten Decken am Arbeitsplatz, mobilen Gerüsten mit umzäunten Plattformen oder von Hängegestellen aus erfolgen. Der Schweißer muss über einen Beutel zum Auffangen der Asche verfügen.

3.43. Stahlbetonsäulen und Rahmengestelle müssen für spätere Montagearbeiten und zum Lösen von Schlingen sowie zum Befestigen oder Schweißen von Knoten und zum Montieren von Querträgern mit Montageleitern oder Hängegestellen ausgestattet sein.

3.44. Für den Übergang von Monteuren von einem Bauwerk zum anderen sollten Montageleitern, Laufstege und Leitern verwendet werden. Eine Bewegung entlang des Untergurts eines Fachwerks oder Balkens ist nur zulässig, wenn ein Seil daran gespannt ist, um in den Karabiner des Sicherheitsgurts einzuhängen. Das Seil muss fest angezogen sein, ein Durchhängen oder Lockern ist nicht zulässig.

3.45. Für das Aufwickeln und Installieren von Strukturen ist die Verwendung spezieller Brechstangen oder Klammern erforderlich, und Personen dürfen sich nicht unter den installierten Elementen aufhalten.

3.46. Die Trennung der angehobenen Struktur vom Hebehaken oder den Streben sollte erst erfolgen, nachdem die Struktur gemäß dem Projekt für die Herstellung der Arbeiten auf einer ausreichenden Anzahl von Bolzen platziert wurde.

3.47. Die Montage der Schrauben sollte mit Montageschlüsseln der entsprechenden Größe erfolgen. Es ist verboten, eine Dichtung zwischen Schlüsselbacken und Mutter anzubringen sowie Schlüssel mit abgebrochenen Backen zu verwenden.

3.48. Das Abschlingen der installierten Elemente ist nur nach einer starken und zuverlässigen Befestigung zulässig:

a) Säulen - Ankerbolzen oder Leiter und Abspannungen:

b) Fachwerkträger – mit Streben, gefolgt von der Verbindung mit Trägern und Verbindungen mit zuvor installierten und befestigten Fachwerkträgern:

c) Kranträger und Fachwerkbinder – mit Bolzen in einer Menge von mindestens 50 % der Bemessungsmenge:

d) Elemente mit geschweißter Befestigung gemäß Projekt – mit provisorischen Befestigungsschrauben mit vollständiger Füllung aller Schraubenlöcher.

Sicherheitsmaßnahmen für Längs- und Querverschiebung der Spannkonstruktionen der Brücke.

3.49. Beim Verschieben von Aufbauten muss der Monteur darauf achten, dass die Seile der Brems- und Abstützvorrichtungen während des Verschiebens stets gespannt sind und die Zugvorrichtungen für eine ruckfreie Bewegung sorgen.

3.50. Während des Verschiebens des Aufbaus sollte sich der Monteur nur in ausgewiesenen sicheren Bereichen aufhalten, die mit Gerüsten, Decks und Geländern ausgestattet sind.

3.51. Beim Verschieben von Aufbauten ist der Installateur verpflichtet, das festgelegte Verfahren zum Anbringen, Wechseln und Zählen der Rollen einzuhalten.

3.52. Der Monteur muss ständig die korrekte Lage des Aufbaus auf den Stützen überwachen und bei Verformungen und anderen Abweichungen unverzüglich den Bauleiter informieren, um die notwendigen Entscheidungen zu treffen.

3.53. Der Installateur muss sicherstellen, dass der Abstand zwischen Spannweite und Sicherheitskäfig nicht mehr als 3 cm beträgt.

3.54. Während des Verschiebens des Aufbaus ist es dem Monteur untersagt, seinen Standort zu verlassen.

3.55. Die Bewegungsgeschwindigkeit der Spannweite beim Rollen auf Rollen sollte 0,5 m pro Sekunde und beim Rollen auf Rollwagen 2 m pro Sekunde nicht überschreiten.

3.56. In Arbeitspausen muss der Monteur die Rollen und Transportwagen mit Keilen sichern.

Sicherheitsmaßnahmen bei der Montage von Aufbauten auf Stützen.

3.57. Der Monteur ist verpflichtet, Arbeiten zur Montage von Aufbauten auf Stützen von durch ein Geländer begrenzten Gerüsten durchzuführen.

3.58. Es ist verboten, einen Aufbau auf Stützen zu belassen, der nicht durch Streben, Streben und andere Hilfsmittel in einer stabilen Lage gesichert ist.

3.59. Installateure können die Spannweite nur mit Hebern an zwei Punkten an einer der Stützen und auf Befehl des Arbeitsmeisters absenken. Die Wagenheber werden durch Pfosten von mehreren Zentimetern abgesenkt.

3.60. Beim Heben und Senken des Aufbaus muss der Monteur darauf achten, dass die Enden des Aufbaus gleichmäßig absinken. Der Unterschied in den Markierungen der beiden Enden der Spannweite sollte 2 cm nicht überschreiten. Schrägstellungen der Spannweite in Querrichtung sind nicht zulässig

Sicherheitsmaßnahmen für die hängende Montage von Aufbauten.

3.61. Vor Beginn der schwebenden Montage von Aufbauten sind folgende Punkte zu prüfen und zu bescheinigen:

  • Wege für die Bewegung von Hebegeräten und allen Hilfsgeräten;
  • Kran für klappbare Montage;
  • Kran mit Traversen zur Versorgung von Fahrzeugen mit Blöcken;
  • Fahrzeuge zum Transport von Blöcken;
  • Ankervorsprünge von Blöcken zum Füllen von Kabeln und eingebetteten Teilen in Blöcken.

3.62. Bevor mit dem Spannen der Bewehrung der montierten Spannkonstruktion begonnen wird, sollte ein akustisches Signal gegeben werden und alle Personen, die nicht mit Arbeiten in der Spannkammer zu tun haben, sollten den Spannbereich verlassen.

3.63. Beim Spannen des Ankers muss sich das Bedienpult des Hydraulikhebers außerhalb des Gefahrenbereichs befinden.

3.64. Beim Spannen der Bewehrung mit einfach wirkenden Pressen ist der Einbau von eingebetteten Unterlegscheiben von Hand verboten.

3.65. Das Einfahren eines Krans auf einen installierten Block zum Anheben des nächsten Blocks ist nur zulässig, nachdem die gesamte Bewehrung, die den ersten Block sichert, mit der vorgesehenen Montagekraft gespannt ist.

3.66. Alle Außenkanten des montierten Teils der Aufbaukonsole müssen mit 1 m hohen Geländern ausgestattet sein, die beim Einbau der Blöcke verlängert oder versetzt werden.

3.67. Die für den Transport von Aufbauten verwendeten schwimmenden Stützen müssen über Notanker verfügen.

3.68. Die Bewegung von Aufbauten auf dem Wasser und die Installation mittels schwimmender Stütze dürfen bei einer Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 m pro Sekunde erfolgen.

3.69. Es ist verboten, mit einem Schwimmkran zu arbeiten, während das Gerüst auf dem Bodengrund ruht. Die Tiefe des Wasserbereichs für den Betrieb des Krans muss mindestens 1,2 Pantone-Höhen betragen.

3.70. Bei der Lieferung von Blöcken zur schwimmenden Installation muss die Installation des Blocks eine gleichmäßige Belastung des Stößels gewährleisten.

3.71 Während des Anhebens des zur Installation über Wasser vorgelegten Blocks muss sich das schwimmende Fahrzeug in seiner ursprünglichen Position befinden und durch Schlepper oder Kabel, die zu den Winden führen, sicher gehalten werden

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle einer Störung des Krans, der Gleise, der Hebevorrichtungen oder der technischen Ausrüstung sind die Monteure verpflichtet, dem Kranführer den STOP-Befehl zu erteilen und den Arbeitsleiter darüber zu informieren.

4.2. Wird eine instabile Lage der montierten Bauwerke, technischen Anlagen oder Schutzeinrichtungen festgestellt, müssen die Monteure dies dem Arbeitsleiter bzw. Vorarbeiter melden.

4.3. Wenn sich die Wetterbedingungen ändern (Windgeschwindigkeit steigt auf 15 m/s oder mehr, mit Schneefall, Gewitter oder Nebel), die die Sicht beeinträchtigen, müssen die Arbeiten eingestellt und dem Vorgesetzten gemeldet werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

Nach Abschluss der Arbeiten müssen Installateure:

5.1. Beenden Sie die Befestigung des installierten Elements und lassen Sie keine losen Teile in der Höhe zurück.

5.2. Bewahren Sie die technische Ausrüstung und die Schutzausrüstung der Arbeiter an dem dafür vorgesehenen Lagerort auf.

5.3. Befreien Sie den Arbeitsplatz von Bauabfall und montierten Konstruktionen und bringen Sie ihn in Ordnung.

5.4. Schließen Sie den Zugang zu unfertigen und abgebauten Gerüsten, Gerüsten, Kreuzungen, schließen Sie Durchgänge und hängen Sie Warnplakate mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ auf.

5.5. Wenn die Arbeit von der Wiege aus durchgeführt wurde, sollte diese abgesenkt, die Windengriffe entfernt und der Speisekammer übergeben werden.

5.6. Melden Sie dem Vorgesetzten oder Vorarbeiter alle im Arbeitsablauf aufgetretenen Probleme.

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