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Arbeitsschutzanweisung für den Screener. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen an Bildschirmen arbeiten, verfügen über eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Arbeit an Bildschirmen und werden von der Ärztekommission als für diese Arbeit geeignet anerkannt.

1.2. Bei der Aufnahme einer Stelle muss sich ein Grok-Arbeiter einer Einführungsunterweisung über Arbeitsschutz, Betriebshygiene, Brandschutz, Methoden und Methoden zur Erstversorgung von Opfern unterziehen und mit den Arbeitsbedingungen, Rechten und Vorteilen für die Arbeit in schädlichen und gefährlichen Umgebungen vertraut gemacht werden Arbeitsbedingungen, gegen Unterschrift. Verhaltensregeln bei einem Unfall.

Vor Arbeitsbeginn muss sich der Prüfer direkt am Arbeitsplatz einer ersten Einweisung in die sichere Arbeitsweise unterziehen.

Zur Durchführung von Einführungsunterweisungen und Unterweisungen am Arbeitsplatz werden entsprechende Einträge im Logbuch zur Eintragung von Einführungsunterweisungen zu Arbeitsschutzthemen und im Logbuch zur Eintragung von Unterweisungen zu Arbeitsschutzthemen vorgenommen. Dabei sind die Unterschriften sowohl des Unterweisenden als auch des Unterweisenden erforderlich.

1.3. Der Prüfer muss nach der ersten Einweisung am Arbeitsplatz ein Praktikum für 2-15 Schichten (je nach Betriebszugehörigkeit, Erfahrung und Art der Arbeit) unter Anleitung eines erfahrenen Prüfers absolvieren, der auf Anordnung (Anweisung) für das Unternehmen ernannt wird .

1.4. Die erneute Unterweisung in die Regeln und Methoden der sicheren Arbeit und des Arbeitsschutzes muss erfolgen:

  • periodisch, mindestens einmal im Quartal;
  • bei ungenügenden Kenntnissen im Arbeitsschutz spätestens einen Monat;
  • im Zusammenhang mit einem anerkannten Fall einer Verletzung oder eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzbestimmungen, der nicht zu einer Verletzung geführt hat.

1.5. Es ist verboten, betrunken zur Arbeit zu kommen und am Arbeitsplatz Alkohol zu trinken.

1.6. Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

1.7. Der Prüfer muss in Overalls und Sicherheitsschuhen arbeiten, die in den Model Industry Standards vorgesehen sind: Anzug und Baumwollfäustlinge, im Winter muss er zusätzlich eine Jacke und Baumwollhosen mit isoliertem Futter sowie Filzstiefel tragen.

Der Screener muss bei Arbeiten am Screen einen Lärmschutzhelm tragen.

Overalls, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung müssen der Körpergröße und Größe des Prüfers entsprechen.

1.8. Der Prüfer muss die Arbeitstechnik, die Herstelleranweisungen für den Betrieb des Prüfers, die Anweisungen zum Arbeitsschutz und die internen Vorschriften der Straßenorganisation kennen.

1.9. Der Arbeitsplatz des Prüfers (Sichtkabine) und der Arbeitsbereich des Prüfers müssen den Standards des Arbeitsschutzes und der Sicherheit entsprechen. Die wichtigsten schädlichen Produktionsfaktoren, die sich auf die Siebmaschine auswirken können, sind Staub, Vibration und Lärm.

1.10. Die normativen Indikatoren dieser Faktoren sollten nicht überschreiten:

  • Staubgehalt – für Quarzstaub bis 2 mg/m3 mit einem Quarzgehalt von mehr als 10 %; bis zu 6 mg/m3 bei einem Quarzgehalt von 10 % oder weniger;
  • Vibration - bis zu 92 dB;
  • Lärm - 80-85 dBA (Arbeitsbereich).

1.11. Sicherheitsmaßnahmen gegen schädliche Faktoren, die durch den Betrieb des Bildschirms entstehen, sind:

  • staub - Bewässerung mit Wasser, Aspiration;
  • Vibrationen - Installation von Siebgeräten, Kabinen auf vibrationsabsorbierender Basis;
  • Lärm - Installation einer schallabsorbierenden Kabine;
  • Staub, Vibration und Lärm - Persönliche Schutzausrüstung.

1.12. Am Arbeitsplatz des Screeners sollte vorhanden sein:

  • notwendiges Werkzeug;
  • Schmiermittelinventar;
  • Ausrüstung zur Brandbekämpfung;
  • Kommunikation (Telefon);
  • persönliche Schutzausrüstung (Atemschutzmaske, Kopfhörer, Gummimatte, Staubschutzbrille), Erste Hilfe (Erste-Hilfe-Kasten);
  • persönliche Hygieneprodukte (Handtuch, Seife, Waschtisch, Truhe für persönliche Schutzausrüstung);
  • Trinkwasser (abgekocht);
  • ausreichende Beleuchtung (50 - 100 Lux);
  • technische Dokumentation zur Bedienung des Bildschirms, Anleitung zum Arbeitsschutz, Anleitung zur Ersten Hilfe.

1.13. Der Screener muss die Bedeutung von Ton- und Lichtalarmen kennen.

1.14. Die Ausrüstung des Abschirmsystems muss ordnungsgemäß geerdet sein.

1.15. Der Aufenthalt unbefugter Personen im Arbeitsbereich des Bildschirms ist untersagt.

1.16. Die Bewegung der Siebmaschine außerhalb der Anlage ist nur über die dafür vorgesehenen Durchgänge, Stufen und Plattformen gestattet.

1.17. Alle Plattformen, Laufstege und Stufen müssen stark und stabil sein und über ein mindestens 1 m hohes Geländer mit einer durchgehenden und festen Beplankung entlang der Unterseite des Geländers bis zu einer Höhe von 0,14 m verfügen.

1.18. Arbeitsbühnen, die sich in einer Höhe von mehr als 2 m befinden, müssen mit einem Geländer umzäunt und mit Stufen ausgestattet sein.

1.19. Bei Fehlen oder Fehlfunktion von Schutzzäunen, Alarmanlagen, Aspirationen und Absperrungen ist der Betrieb von Produktionsanlagen untersagt.

1.20. Arbeiten im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege von Bildschirmen dürfen nur mit gebrauchsfähigen Werkzeugen durchgeführt werden, die in einem speziellen Schrank bzw. einer speziellen Box aufbewahrt werden müssen.

Werkzeuge und Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

1.21. Der Prüfer muss Reinigungsmittel verwenden, um die Ausrüstung zu warten.

Die Lagerung von sauberem und gebrauchtem Reinigungsmaterial sollte getrennt in Metallboxen mit Deckel erfolgen.

Schubladen mit gebrauchtem Reinigungsmittel sollten geleert werden, wenn sie voll sind.

1.22. Es ist verboten, brennbare Stoffe (Benzin, Kerosin usw.) am Arbeitsplatz zu lagern.

1.23. Verwenden Sie für tragbare Beleuchtung Lampen mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V.

1.24. Die Reinigung der Produktionsanlagen ist mit einem speziell für diese Arbeit vorgesehenen Werkzeug (Bürsten, Schaber, Haken usw.) erforderlich.

1.25. Lebensmittel sollten nur in speziell ausgestatteten Räumen eingenommen werden.

Es ist verboten, Wasser aus der industriellen und technischen Wasserversorgung zu trinken. In der Nähe von Arbeitsplätzen sollten Tanks mit Trinkwasser, Schwallhähne oder Wasserflaschen aufgestellt werden.

1.26. Alle Produktionsanlagen müssen mit primären Feuerlöschmitteln und Feuerlöschgeräten ausgestattet sein: Kohlendioxid- oder Pulverfeuerlöscher, Sandkästen, Eimer, Schaufeln, Haken, Asbestfilzdecken oder Planen.

1.27. Vor Beginn der Inspektion, Schmierung, Einstellung und Reparatur von Geräten muss der Betrieb von Maschinen und Mechanismen gestoppt werden.

1.28. Mit der Reparatur der Geräte darf erst begonnen werden, nachdem das darin verbliebene Material und der Staub gereinigt und abgewaschen wurden.

1.29. Bei der Reparatur technologischer Geräte muss der Stromkreis des Antriebs abgeschaltet werden und an den Startgeräten sind Plakate „Nicht einschalten – Personen arbeiten“ angebracht.

1.30. Das Arbeiten im Inneren von Geräten mit rotierenden Rotoren ist nur zulässig, wenn die offenen Abdeckungen der Gehäuse (Gehäuse) dieser Geräte sicher in einer Position befestigt sind, die ein willkürliches Schließen der Abdeckung ausschließt.

1.31. Der Aus- und Einbau von Teilen und Komponenten von Geräten mit einem Gewicht von mehr als 30 kg sollte mechanisiert erfolgen.

1.32. Alle Arbeiten zur Sicherung von Hebelasten mit Anschlagmitteln müssen mit Fäustlingen durchgeführt werden.

Es ist verboten, Teile und Baugruppen mit Hebevorrichtungen durch schräges Ziehen von Seilen über den Boden, Boden, Schienen usw. zu ziehen.

1.33. Hebezeuge zum zuverlässigen Halten der Last in jeder Höhe beim Heben und Senken müssen über selbstbremsende Einrichtungen verfügen.

1.34. Tali muss an einer sicheren Unterlage befestigt werden. Die Festigkeit der Stützen ist unter Berücksichtigung der beim Heben und Senken der Last auf sie wirkenden Kräfte, des Eigengewichts des Hebezeugs und der im Betrieb auftretenden dynamischen Belastungen zu prüfen.

1.35. Eine manuelle Reinigung der Entladetrichter der Siebe und das Absenken des Siebes in die Entladetrichter kann bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis unter Aufsicht des Arbeitsleiters (Vorarbeiter, Schichtleiter, Werkstatt) gestattet werden.

1.36. Die Grohodniks müssen Sicherheitsgurte tragen und an einer starken Stütze festgebunden sein, die in der Arbeitserlaubnis angegeben ist. Das Kabel oder Seil muss während der Arbeit in einem gespannten Zustand sein.

1.37. Das Arbeiten mit mechanisierten Werkzeugen von Leitern aus ist verboten.

1.38. Beim Arbeiten mit einem Meißel und anderen Handwerkzeugen zum Hacken, Schneiden und Reinigen von Metall muss der Siebmeister eine spezielle Schutzbrille und gegebenenfalls Schutzgitter verwenden.

1.39. Nach der Reparatur muss der Bildschirm getestet werden.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Prüfer einen Overall anziehen, die Ärmel der Jacke zuknöpfen und die Haare unter der Kopfbedeckung entfernen. Ziehen Sie Ihre Kleidung so an, dass die Ränder nicht herunterhängen.

Es ist verboten, in leichten Schuhen (Hausschuhe, Sandalen usw.) zu arbeiten.

2.2. Es ist notwendig, den Arbeitsplatz in Ordnung zu bringen, alle Fremdkörper zu entfernen, die die Arbeit beeinträchtigen, die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der für den Betrieb der Bildschirme erforderlichen Werkzeuge und Geräte zu prüfen und diese in eine für den Gebrauch geeignete Reihenfolge zu bringen.

2.3. Bevor Sie mit den Sieben beginnen, müssen Sie alle Befestigungen sorgfältig prüfen und dabei auf die Befestigung unausgeglichener Lasten achten.

2.4. Vor Beginn der Arbeit sollte der Screener Folgendes überprüfen:

  • Gebrauchstauglichkeit von Start- und Signaleinrichtungen;
  • Zuverlässigkeit der Erdung des Siebsystems;
  • richtige Beleuchtung.

2.5. Die Prüfung vor dem Start und die Inbetriebnahme von Elektromotoren müssen mit dielektrischen Handschuhen durchgeführt werden.

2.6. Der Prüfer muss den Ingenieur und Techniker über alle festgestellten Störungen und Störungen informieren. Es ist verboten, an defekten Geräten zu arbeiten.

2.7. Stellen Sie sicher, dass im Schmiersystem der Ausrüstung Vorrichtungen (Abschirmungen, Sammler, Kästen, Paletten, Bleche) vorhanden sind, die ein Verspritzen und Verschütten von Schmieröl verhindern.

2.8. Vor dem Starten des Bildschirms müssen Sie sicherstellen, dass sich keine unbefugten Personen und Gegenstände im Arbeitsbereich befinden.

2.9. Das Dröhnen kann erst nach einem Warnsignal gestartet werden.

2.10. Überprüfen Sie, ob in den Entlade- und Ladetrichtern über die gesamte Breite Siebe vorhanden sind, die die Steinstücke vor dem Herausschleudern schützen.

2.11. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit von Feuerlöschern und Erste-Hilfe-Kasten.

3. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit

3.1. Während des Betriebs von Bildschirmen ist es verboten:

  • Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Einstellarbeiten durchführen;
  • übergroße Rohstoffe und Fremdkörper entfernen;
  • entfernen oder reparieren Sie den Zaun;
  • Beseitigen Sie Materialverstopfungen auf Sieben sowie in Be- und Entladetrichtern.
  • Platzieren Sie Werkzeuge, Teile, Geräte und andere Gegenstände auf dem Siebrahmen und seinen unterstützten Strukturen.

3.2. Während des Betriebs muss der Auslastungsgrad des Bildschirms überwacht werden.

Das Ein- und Ausschalten des mit Gesteinsmasse beladenen Bildschirms ist verboten (außer in Notfällen).

3.3. Shurovka in den Austrittsöffnungen der Quellen, die dem Sieb Material zuführen, sowie in den Zufuhrtrichtern bei laufenden Quellen und Sieben sind nur zulässig, wenn spezielle Bohrlöcher vorhanden sind.

3.4. Beim Betrieb des Siebes ist darauf zu achten, dass die Lager der Maschine und des Elektromotors ordnungsgemäß geschmiert sind, die zugänglichen Teile des Siebes in gutem Zustand sind und das Geräusch des Vibrationsdecks normal ist.

Im Falle einer Verletzung des normalen Geräuschpegels der Bildschirme und einer Abschwächung ihrer Spannung sollte der Betrieb des Bildschirms angehalten und die Störung behoben werden.

3.5. Bei starken Vibrationen des Schwingsiebes sollte dieses abgeschaltet werden.

3.6. Der Siebunternehmer darf niemanden mit dem Starten, Anhalten und Warten der Siebe betrauen.

3.7. Es ist verboten, elektrische Geräte, Klemmen, elektrische Leitungen und allgemeine Beleuchtungskörper zu berühren sowie die Türen von Elektroschränken zu öffnen.

3.8. Im Falle eines Stromausfalls oder einer Abschaltung von Geräten aus anderen Gründen müssen alle Elektromotoren, die nicht selbstanlaufen dürfen, mit Vorrichtungen zur automatischen Abschaltung ausgestattet sein.

3.9. Siebe sowie deren Be- und Entladevorrichtungen bei der Trockensiebung müssen abgedichtet sein, um das Eindringen von Staub in die Produktionsräume zu verhindern.

3.10. Bei der Nasssiebung müssen die Siebe von der Seite der Serviceplattform her mit massiven Metallblechen mit einer Höhe von mindestens 0,8 m umzäunt werden, um den Austritt von Wasser in den Servicebereich zu vermeiden.

3.11. Alle beweglichen Teile von Maschinen und Mechanismen müssen mit einem Zaun versehen sein, der den Zugang zu ihnen während des Betriebs verhindert.

3.12. Während des Betriebs des Siebes ist es notwendig, die Zuverlässigkeit der Abdichtung der Ansaugeinheiten zu kontrollieren und den Betrieb der Absaug- und Hydrostaubentfernungssysteme zu überwachen.

3.13. Es ist verboten, während des Betriebs Staubschutzhüllen von Maschinen und Vorrichtungen zu entfernen.

3.14. Jede Änderung der Funktionsweise der Bildschirme sollte nur auf das eingestellte Signal hin durchgeführt werden.

3.15. Es ist verboten, die in Betrieb befindlichen Geräte unbeaufsichtigt zu lassen. Im Bedarfsfall einer kurzfristigen Abwesenheit muss der Prüfer den Ingenieur und Techniker benachrichtigen.

4. Sicherheitsanforderungen nach Beendigung der Arbeiten

4.1. Nach Beendigung der Arbeit muss der Screener:

  • den Arbeitsplatz aufräumen, die Bildschirme von anhaftendem Schmutz reinigen, den Arbeitsbereich reinigen;
  • Überprüfen Sie die Mechanismen der Siebe, prüfen Sie den festen Sitz aller Schraubverbindungen und ziehen Sie lose Befestigungselemente fest.
  • gegebenenfalls die Lager der Maschinen und des Elektromotors schmieren;
  • Legen Sie das Werkzeug und die Geräte in die Werkzeugkiste.

4.2. Beim Siebbetrieb im Zweischichtbetrieb oder mehr hat der Siebarbeiter das Schichtbuch der Siebanlage auszufüllen, dem Schichtarbeiter bzw. Vorarbeiter seinen Arbeitsplatz zu zeigen und ihn über alle beim Betrieb festgestellten Mängel und Mängel sowie die zu deren Beseitigung getroffenen Maßnahmen zu informieren .

4.3. Nach Abschluss der Arbeiten Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung ausziehen, reinigen und an dem dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort aufbewahren.

4.4. Waschen Sie Ihre Hände und Ihr Gesicht mit Seife oder nehmen Sie eine Dusche.

Es ist verboten, die Hände mit Schmieröl, Emulsion oder Kerosin zu waschen und sie auch mit durch das Abwischen der Ausrüstung verschmutzten Lappen abzuwischen.

5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.1. Der Prüfer muss das Gerät unter folgenden Umständen sofort (im Notfall) ausschalten:

  • im Falle eines Bruchs von Siebmechanismen (oder um deren Bruch zu verhindern);
  • wenn Rauch oder Feuer aus dem Elektromotor oder den Vorschaltgeräten austritt;
  • mit einem deutlichen Rückgang der Drehzahl des Elektromotors, begleitet von seiner schnellen Erwärmung;
  • bei der Bildung von Materialverstopfungen auf Sieben, in Be- und Entladetrichtern.

5.2. Wenn es notwendig ist, die Siebung zu stoppen, sollte das „Stopp“-Signal gegeben werden und die Siebung erst gestoppt werden, nachdem das Zuführband gestoppt wurde.

5.3. Werden Störungen festgestellt und ist eine selbstständige Behebung nicht möglich, muss der Prüfer den Ingenieur und Techniker unverzüglich darüber informieren.

5.4. Bei einem plötzlichen Stromausfall müssen alle Motoren, die nicht über automatische Abschalteinrichtungen verfügen, manuell abgeschaltet werden.

5.5. Im Falle eines Unfalls muss der Prüfer in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten, ggf. einen Krankenwagen zu rufen und die Verwaltung zu informieren.

5.6. Das Starten des Bildschirms nach einem Notstopp sollte nur mit Genehmigung und im Beisein eines Vorarbeiters oder Mechanikers erfolgen.

5.7. Im Brandfall ist es erforderlich, die Geräte im Brand- oder Brandbereich unverzüglich stromlos zu schalten und Maßnahmen zum Löschen des Feuers zu ergreifen.

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