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Unterweisung zum Arbeitsschutz für die Hubschrauberbesatzung Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Mitglieder der Hubschrauberbesatzung (im Folgenden Besatzungsmitglieder genannt) müssen sich unabhängig von ihrer Qualifikation und Dienstzeit rechtzeitig und vollständig allen Arten von Sicherheitsunterweisungen (Einführung, Erstunterweisung am Arbeitsplatz, Wiederholung) unterziehen. Bei Unterbrechungen der Flugarbeit von mehr als 60 Kalendertagen sowie bei Verstößen gegen die Anforderungen der Arbeitsschutzanweisungen müssen sich die Besatzungsmitglieder einer außerplanmäßigen Einweisung (einzeln oder durch die gesamte Hubschrauberbesatzung) unterziehen. Nicht unterwiesene Personen dürfen nicht arbeiten. 1.2. Besatzungsmitglieder müssen sich gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation Nr. 90 vom 14.03.96 in der medizinischen Flugexpertenkommission (VLEK) einer ärztlichen Untersuchung in der Apotheke unterziehen. 1.3. Mitglieder der Hubschrauberbesatzung, die eine periodische ärztliche Untersuchung und eine jährliche Untersuchung beim VLEK nicht bestanden haben, dürfen nicht fliegen. 1.4. Die wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren sind:
1.5. Besatzungsmitglieder müssen bei Bedarf Overalls, Sicherheitsschuhe und andere PSA tragen, um sich vor gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren gemäß den geltenden Normen zu schützen. 1.6. Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, Unfallopfern Erste Hilfe zu leisten und den Erste-Hilfe-Kasten an Bord zu verwenden. 1.7. Bei Krankheit, schlechtem Gesundheitszustand oder unzureichender Ruhe vor dem Flug sind die Besatzungsmitglieder verpflichtet, ihren Zustand dem Hubschrauberkommandanten zu melden und medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. 1.8. Kommt es bei einem Besatzungsmitglied zu einem Unfall, so ist ihm Erste Hilfe zu leisten und gegebenenfalls in eine Sanitätseinheit oder eine andere medizinische Einrichtung zu überführen sowie den Vorfall in der vorgeschriebenen Weise zu melden, um eine Untersuchung gemäß der Verordnung zu veranlassen aktuelle Vorschriften zur Untersuchung und Registrierung von Arbeitsunfällen. 1.9. Besatzungsmitglieder müssen die für sie festgelegten Arbeits- und Ruhezeiten einhalten: die Normen der Flugzeit, Ruhezeiten vor und nach dem Flug, Verhaltensregeln im Dienst, in Reserve. 1.10. Um die Möglichkeit von Bränden und Explosionen zu verhindern, müssen die Besatzungsmitglieder selbst die Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes einhalten und Verstöße seitens der Passagiere, Mitglieder des Schleuderteams, Verlader und Kundenvertreter verhindern. Während des Fluges ist das Rauchen sowohl im Cockpit als auch in der Fracht-Passagierkabine verboten. 1.11. Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt. 1.12. Für die Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Anweisung haften die Besatzungsmitglieder nach geltendem Recht. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Mitglieder der Hubschrauberbesatzung müssen sich vor dem Flug einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Verantwortung für die Einhaltung des Vorflugregimes durch die Besatzung außerhalb der Stützpunkte sowie im Ausland liegt beim Hubschrauberkommandanten. 2.2. Bei der Bewegung auf dem Flugplatzgelände müssen die Besatzungsmitglieder folgende Regeln beachten:
2.3. Vor der Vorflugkontrolle des Hubschraubers muss der Flugmechaniker Folgendes sicherstellen:
2.4. Besatzungsmitglieder führen eine Kontrollinspektion des Hubschraubers und seiner Ausrüstung gemäß den Anforderungen des Flughandbuchs, in der in den Checklisten angegebenen Reihenfolge und im Umfang durch. 2.5. Während der Vorflugkontrolle ist Folgendes erforderlich:
2.6. Beim Betanken eines Hubschraubers sind folgende Sicherheitsanforderungen zu beachten:
2.7. Beim Betanken eines Hubschraubers ist es verboten:
2.8. Beim Be- und Entladen sind folgende Grundvoraussetzungen zu beachten:
2.9. Wenn es notwendig ist, durch die Motorausstiegsluke hinaufzuklettern und sich bei geöffneter Motorhaube fortzubewegen, ist besondere Vorsicht geboten. 3. Sicherheitsanforderungen bei der Durchführung eines Flugeinsatzes 3.1. Die Hauptvoraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder bei der Durchführung einer Flugaufgabe ist die strikte Einhaltung der Anforderungen des RMP, RLE und der Arbeitstechnologie der Mi-8-Hubschrauberbesatzung. 3.2. Der Hubschrauberkommandant darf die Triebwerke erst starten, nachdem der Flugzeugtechniker die Flugbereitschaft des Hubschraubers gemeldet, eine Kontrollinspektion des Hubschraubers durchgeführt und eine Kontrollprüfung vor dem Start durchgeführt hat. 3.3. Vor dem Starten der Triebwerke muss der Hubschrauberkommandant sicherstellen, dass sich die Druckstücke unter den Rädern des Fahrwerks befinden und sich keine Fremdkörper und Personen in der Nähe des Hubschraubers und im Drehbereich des Hauptrotors befinden. 3.4. Der Hubschrauberkommandant muss den Befehl „von den Propellern“ geben und nach Erhalt der Antwort „Es gibt von den Propellern“ sicherstellen, dass sich der Flugzeugtechniker außerhalb der Hauptrotorrotationszone vorn links im Sichtfeld befindet. 3.5. Das Signal des Flugzeugingenieurs, die Triebwerke sofort abzustellen, muss unverzüglich ausgeführt werden. 3.6. Die maximale Anzahl der Personen an Bord eines Hubschraubers darf die Anzahl der mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzplätze nicht überschreiten. 3.7. Besatzungsmitglieder müssen während des Fluges an ihren Arbeitsplätzen mit Sicherheitsgurten an den Sitzen befestigt sein. 3.8. Das Rollen mit dem Helikopter ist auf ebenem und festem Untergrund erlaubt, ein staubiger Bereich sollte nach Möglichkeit bewässert und ein verschneiter Bereich vom Schnee befreit oder gewalzt werden. 3.9. Stellen Sie beim Rollen sicher, dass dem Rollen keine Hindernisse im Weg stehen. 3.10. Beim Rollen müssen die Besatzungsmitglieder die Umgebung überwachen und den Hubschrauberkommandanten vor Hindernissen warnen. 3.11. Das Rollen in der Nähe von Hindernissen, in einer Zone mit starkem Verkehr von Flugzeugen, Spezialfahrzeugen, Personen sowie bei eingeschränkter Sicht muss mit einer Geschwindigkeit erfolgen, die ein rechtzeitiges Stoppen des Hubschraubers gewährleistet. 3.12. Die Rollgeschwindigkeit sollte je nach Bodenbeschaffenheit, Windrichtung und Situation gewählt werden und 30 km/h nicht überschreiten. Beim Rollen in Schnee und Staub sollte die Rollgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten. 3.13. Bei unebenem oder zähflüssigem Untergrund oder lockerem Schnee sollten Sie sich statt zu rollen dem Start nähern oder direkt vom Parkplatz abheben. 3.14. Der Helikopterkommandant muss bedenken, dass bei der Landung im Tiefschnee der Abstand vom Boden zum Hauptrotor abnimmt, was für aus dem Helikopter aussteigende Passagiere gefährlich ist. Um einen Unfall zu vermeiden, muss der Helikopterkommandant daher Servicepassagiere anweisen das Verfahren zum Aussteigen aus dem Hubschrauber. 3.15. Das Manöver zum Aufnehmen der Last sollte erst durchgeführt werden, wenn die Plattform vom Schwebeflug aus gut sichtbar ist. 3.16. Beim Aufnehmen und Heben der Last, beim Bremsen vor dem Schweben, beim Stauen und Abkuppeln der Last muss der Hubschrauberkommandant nach den Anweisungen des Flugingenieurs steuern, der den Arbeitsablauf überwacht. 3.17. Während der Durchführung der Arbeiten muss sich der Flugingenieur an der geöffneten Eingangstür oder Luke im Boden des Frachtraums und bei Fehlen einer Luke im Bereich der Frachttüren mit der Ecke des Frachtraums aufhalten Entfernen Sie die Frachttür und informieren Sie den Hubschrauberkommandanten mithilfe der SPU über das „Verhalten“ der Fracht und den Zustand der Kabelaufhängung und der elektrischen Verriegelung. 3.18. Um einen möglichen Sturz aus der Vordertür oder Luke während der Arbeitsausführung zu verhindern, muss der Flugmechaniker einen Sicherheitsgurt tragen, wobei die Leine des Gurtes mit einem Karabiner an den tragenden Elementen des Hubschraubers befestigt werden muss. 3.19. Um die Sicherheit des Flugmechanikers zu gewährleisten, muss die im Boden des Frachtraums befindliche Luke der Kabelaußenaufhängung mit einem Schutzzaun versehen sein. 3.20. Um Verletzungen an Augen und Händen zu vermeiden, muss der Flugmechaniker bei Arbeiten am Außengurt eine Schutzbrille gegen Staub und Schnee und bei Arbeiten am Kabel Handschuhe tragen. 3.21. Hubschrauberflüge in einer Höhe von mehr als 4000 m müssen von der Besatzung mit Sauerstoffgeräten durchgeführt werden; bei der Verwendung von Sauerstoffgeräten ist zu beachten, dass zur Vermeidung einer Explosionsgefahr jeglicher Sauerstoffkontakt ausgeschlossen werden muss und Fette, deshalb sollte die Arbeit mit Sauerstoffgeräten mit sauberen Händen ohne Spuren von Fetten und Ölen durchgeführt werden. 3.22. Beim Rollen, Schweben und Fliegen ist es verboten, die obere Luke zur Inspektion der Propellergruppe zu öffnen. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Wenn der Hubschrauber während des Betankens mit Kraftstoff übergossen wird, können die Triebwerke frühestens 10 bis 15 Minuten nach dem Entfernen des verschütteten Kraftstoffs von der Oberfläche des Hubschraubers und seinem Abstellplatz gestartet werden. 4.2. Im Falle eines Feuers in einem Hubschrauber am Boden müssen alle Besatzungsmitglieder dies unverzüglich dem ATC-Dienst melden und gleichzeitig mit der Evakuierung der Passagiere beginnen. Beim Löschen eines Feuers müssen zusätzlich zu den luftgestützten Mitteln zusätzlich die am Flugplatz verfügbaren bodengestützten Feuerlöschmittel eingesetzt werden. 4.3. Wenn im Flug Rauch, Brennen oder offenes Feuer festgestellt wird, melden Sie dies sofort dem Hubschrauberkommandanten und beginnen Sie mit der Suche und Löschung des Brandherdes mithilfe von Feuerlöschern und anderen verfügbaren Mitteln. Der Brand ist dem Disponenten zu melden. 4.4. Wenn Rauch im Cockpit auftritt, sollten alle Besatzungsmitglieder Rauchschutzausrüstung (Sauerstoffmasken und Rauchbrillen) tragen. 4.5. Im Falle eines Brandes in einem der Verbraucher elektrischer Energie ist es erforderlich, diesen sofort stromlos zu schalten. 4.6. Das Verhalten der Besatzungsmitglieder im Falle einer Notlandung des Hubschraubers und in anderen Sonderfällen muss den Anforderungen des Flughandbuchs entsprechen. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Das Be- und Entladen von Fracht sowie das Ein- und Aussteigen von Passagieren muss bei abgestellten Motoren erfolgen. In Ausnahmefällen, wenn das Gelände nicht abschüssig ist und nicht mit Fremdkörpern übersät ist, wird dem Hubschrauberkommandanten das Entscheidungsrecht über die Durchführung eingeräumt Arbeiten mit laufenden Motoren unter Einhaltung aller erforderlichen Sicherheitsanforderungen. 5.2. Beim Aussteigen von Personen mit laufenden Hubschraubertriebwerken müssen sich die Personen auf Befehl eines Besatzungsmitglieds vom Hubschrauber entfernen und im Sichtfeld des Kommandanten bleiben. Die Annäherung an den Hubschrauber kann aus dieser Richtung in Begleitung eines Besatzungsmitglieds erfolgen. 5.3. Besatzungsmitglieder und Mitglieder des Schleuderteams müssen bedenken, dass es gefährlich ist, sich zwischen Rahmen Nr. 12 des Heckauslegers und dem rotierenden Heckrotor aufzuhalten. 5.4. Ist ein Entladen der Fracht durch die Frachttüren erforderlich, muss sich der Copilot am Rahmen Nr. 12 des Heckauslegers aufhalten und gemeinsam mit dem Flugingenieur die Arbeit des Entladepersonals (Beladepersonal) überwachen. 5.5. Bei der Durchführung einer externen Nachflugkontrolle des Hubschraubers müssen die Besatzungsmitglieder die in Abschnitt 2.5 genannten Vorsichtsmaßnahmen beachten. dieses Handbuchs. 5.6. Die Besatzungsmitglieder müssen dem Helikopter entlang des Vorfeldes in den dafür vorgesehenen Bereichen sicher und unter Berücksichtigung rollender Helikopter, Flugzeuge und Spezialfahrzeuge folgen. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Betrieb von Gasbrunnen, Gassammel- und Aufbereitungsanlagen. 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