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Unterweisung zum Arbeitsschutz für die Hubschrauberbesatzung

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Mitglieder der Hubschrauberbesatzung (im Folgenden Besatzungsmitglieder genannt) müssen sich unabhängig von ihrer Qualifikation und Dienstzeit rechtzeitig und vollständig allen Arten von Sicherheitsunterweisungen (Einführung, Erstunterweisung am Arbeitsplatz, Wiederholung) unterziehen. Bei Unterbrechungen der Flugarbeit von mehr als 60 Kalendertagen sowie bei Verstößen gegen die Anforderungen der Arbeitsschutzanweisungen müssen sich die Besatzungsmitglieder einer außerplanmäßigen Einweisung (einzeln oder durch die gesamte Hubschrauberbesatzung) unterziehen. Nicht unterwiesene Personen dürfen nicht arbeiten.

1.2. Besatzungsmitglieder müssen sich gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation Nr. 90 vom 14.03.96 in der medizinischen Flugexpertenkommission (VLEK) einer ärztlichen Untersuchung in der Apotheke unterziehen.

1.3. Mitglieder der Hubschrauberbesatzung, die eine periodische ärztliche Untersuchung und eine jährliche Untersuchung beim VLEK nicht bestanden haben, dürfen nicht fliegen.

1.4. Die wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren sind:

  • Spezialfahrzeuge und selbstfahrende Fahrzeuge, die sich auf dem Flugplatzgelände bewegen;
  • rotierende Haupt- und Heckrotoren von Hubschraubern;
  • Luft- und Gasströme von funktionierenden Rotoren und Flugzeugtriebwerken sowie hineingefallene Steine, Sand und andere Gegenstände;
  • erhöhter Staub- und Gasgehalt in der Luft;
  • hervorstehende Teile des Hubschraubers und seiner Ausrüstung;
  • erhöhter Schlupf (durch Vereisung, Befeuchtung und Ölung der Oberflächen des Flugplatzbelags, der Leitern);
  • Gegenstände, die sich auf der Oberfläche des Hubschrauberabstellplatzes befinden (Stangen, Kabel, Erdkabel, externe Aufhängungselemente);
  • Durchführung von Arbeiten in der Nähe ungeschützter Höhenunterschiede (auf einer Trittleiter, Leiter, an einer offenen Luke, Haustür);
  • scharfe Kanten von Teilen, Grate, Rauheit auf der Oberfläche von Geräten, Ladung, Seilen;
  • elektrischer Strom, der im Falle eines Kurzschlusses durch den menschlichen Körper fließen kann;
  • transportierte Güter während des Be- und Entladevorgangs in einem Hubschrauber;
  • fallende Lasten, zusammenbrechende Strukturen von Hebemechanismen;
  • erhöhte Lärm- und Vibrationspegel;
  • hohe oder niedrige Temperatur und Luftfeuchtigkeit;
  • Entladungen statischer Elektrizität;
  • unzureichende Ausleuchtung des Arbeitsbereichs, Helikopterparkplatzes, Vorfeldes;
  • möglicher Brand und Explosion;
  • psycho-emotionale und körperliche Überlastung.
  • verbleites Benzin.

1.5. Besatzungsmitglieder müssen bei Bedarf Overalls, Sicherheitsschuhe und andere PSA tragen, um sich vor gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren gemäß den geltenden Normen zu schützen.

1.6. Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, Unfallopfern Erste Hilfe zu leisten und den Erste-Hilfe-Kasten an Bord zu verwenden.

1.7. Bei Krankheit, schlechtem Gesundheitszustand oder unzureichender Ruhe vor dem Flug sind die Besatzungsmitglieder verpflichtet, ihren Zustand dem Hubschrauberkommandanten zu melden und medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

1.8. Kommt es bei einem Besatzungsmitglied zu einem Unfall, so ist ihm Erste Hilfe zu leisten und gegebenenfalls in eine Sanitätseinheit oder eine andere medizinische Einrichtung zu überführen sowie den Vorfall in der vorgeschriebenen Weise zu melden, um eine Untersuchung gemäß der Verordnung zu veranlassen aktuelle Vorschriften zur Untersuchung und Registrierung von Arbeitsunfällen.

1.9. Besatzungsmitglieder müssen die für sie festgelegten Arbeits- und Ruhezeiten einhalten: die Normen der Flugzeit, Ruhezeiten vor und nach dem Flug, Verhaltensregeln im Dienst, in Reserve.

1.10. Um die Möglichkeit von Bränden und Explosionen zu verhindern, müssen die Besatzungsmitglieder selbst die Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes einhalten und Verstöße seitens der Passagiere, Mitglieder des Schleuderteams, Verlader und Kundenvertreter verhindern.

Während des Fluges ist das Rauchen sowohl im Cockpit als auch in der Fracht-Passagierkabine verboten.

1.11. Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

1.12. Für die Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Anweisung haften die Besatzungsmitglieder nach geltendem Recht.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Mitglieder der Hubschrauberbesatzung müssen sich vor dem Flug einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Verantwortung für die Einhaltung des Vorflugregimes durch die Besatzung außerhalb der Stützpunkte sowie im Ausland liegt beim Hubschrauberkommandanten.

2.2. Bei der Bewegung auf dem Flugplatzgelände müssen die Besatzungsmitglieder folgende Regeln beachten:

  • Gehen Sie nur auf speziell entworfenen Wanderrouten;
  • Seien Sie beim Gehen aufmerksam und kontrollieren Sie Veränderungen in der Umgebung, insbesondere bei schwierigen meteorologischen Bedingungen (Regen, Nebel, Schneefall, Eis) und nachts. Beachten Sie, dass bei Fluglärm die von Fahrzeugen abgegebenen Tonsignale und der Lärm der laufende Motor der sich nähernden Sonderfahrzeuge, Selbstfahrwerke darf nicht zu hören sein;
  • Seien Sie vorsichtig und aufmerksam in der Nähe von Bereichen mit erhöhter Gefahr (Zonen, in denen Flugzeugtriebwerke und Luftrotationen und Hauptrotoren von Flugzeugen laufen, Strahlung von Antennen von Boden- und Luftfunkgeräten, Rollen und Schleppen von Flugzeugen, Manövrieren von Spezialfahrzeugen und Mechanisierungsgeräten in der Nähe eines Verkehrsflugzeugs). Achten Sie beim Betanken eines Flugzeugs mit Kraft- und Schmierstoffen, beim Be- und Entladen sowie auf der Fahrbahn auf Unebenheiten und rutschige Stellen auf der Flugplatzoberfläche und vermeiden Sie Bewegungen darauf.

2.3. Vor der Vorflugkontrolle des Hubschraubers muss der Flugmechaniker Folgendes sicherstellen:

  • bei der Erdung des Helikopters;
  • bei anhaltenden Blockaden unter den Rädern des Fahrgestells;
  • Verfügbarkeit von Feuerlöschgeräten in der Nähe des Hubschraubers;
  • wenn sich auf dem Gelände in der Nähe des Hubschraubers keine kleinen Steine ​​und Fremdkörper befinden, die in die Propellerblätter oder Motoren gelangen könnten.

2.4. Besatzungsmitglieder führen eine Kontrollinspektion des Hubschraubers und seiner Ausrüstung gemäß den Anforderungen des Flughandbuchs, in der in den Checklisten angegebenen Reihenfolge und im Umfang durch.

2.5. Während der Vorflugkontrolle ist Folgendes erforderlich:

  • Verwenden Sie die für den Mi-8-Hubschrauber bereitgestellten gebrauchsfähigen Trittleitern und Leitern. Bei widrigen Wetterbedingungen ist besondere Vorsicht geboten. Sie können nicht von der Trittleiter und der Treppe springen oder hinuntergehen, indem Sie mehrere Stufen überwinden
  • Seien Sie vorsichtig, wenn Sie sich auf dem Parkplatz bewegen, um nicht zu stolpern und auf Schläuche, Kabel, Kabel, Helikopter-Heizhülsen, Druckstücke, Karren, Zylinder zu stoßen;
  • Um Kopfverletzungen zu vermeiden, seien Sie vorsichtig, wenn Sie sich in der Nähe tief liegender und hervorstehender Teile des Hubschraubers bewegen.
  • Vor dem Besteigen des Helikopters ist darauf zu achten, dass die Einstiegsleiter sicher befestigt ist und eine spontane Bewegung ausgeschlossen ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Leiterösen in die Schlitze passen und kein Eis vorhanden ist. Kraft- und Schmierstoffe sowie andere Substanzen auf der Oberfläche der Leiter, die das Rutschen fördern;
  • Beim Aufstieg (Abstieg) entlang der Einstiegsleiter ist erhöhte Vorsicht geboten, keine Eile.

2.6. Beim Betanken eines Hubschraubers sind folgende Sicherheitsanforderungen zu beachten:

  • Überprüfen Sie die Erdung des Hubschraubers und des Tankers sowie deren Verbindung mit einem Kabel, um die Potenziale statischer Elektrizität auszugleichen.
  • sicherstellen, dass die erforderliche Feuerlöschausrüstung in der Nähe des Hubschraubers verfügbar ist;
  • Prüfen Sie, ob die elektrischen Verbraucher außer den Betankungssteuergeräten ausgeschaltet sind.

2.7. Beim Betanken eines Hubschraubers ist es verboten:

  • Bordbatterien wechseln, Flugplatzstromquellen anschließen;
  • Arbeiten an Funk- und Elektrogeräten durchführen;
  • Arbeiten an einem Hubschrauber im Zusammenhang mit Funkenbildung und offenem Feuer durchführen sowie offenes Feuer in einer Entfernung von weniger als 25 m vom Hubschrauber verwenden;
  • Es ist verboten, in die Tanks zu tanken, wenn die Hubschraubermotoren laufen oder wenn der Abstand zu anderen Hubschraubern oder Luftfahrzeugen mit laufenden Motoren weniger als 25 m beträgt.

2.8. Beim Be- und Entladen sind folgende Grundvoraussetzungen zu beachten:

  • Der Flugmechaniker muss sicherstellen, dass die Beladung des Hubschraubers mit Ausrüstung und Fracht durch die Frachtluke entlang der Leitern erfolgt.
  • Bevor mit dem Laden in den Hubschrauber begonnen wird, ist es notwendig, die Türen der Ladeluke zu öffnen und in der offenen Position zu fixieren, die Leitern unter die erforderliche Spurweite der zu ladenden selbstfahrenden Ausrüstung zu bringen und die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der erforderlichen Takelage und Verankerung zu überprüfen Ausrüstung;
  • bei Nachtarbeiten muss die Bordbeleuchtung eingeschaltet werden;
  • Zugänge zur Vordertür und zu den Notluken müssen frei sein und dürfen nicht mit Ladung oder Gepäck überladen sein;
  • Das Laden von Radfahrzeugen vom Boden in den Hubschrauber entlang der Rampen durch die Ladeluke muss mit einer funktionsfähigen elektrischen LPG-2-Ladewinde erfolgen, die Winde wird von einem Flugmechaniker gesteuert;
  • Das Be- und Entladen von selbstfahrenden Geräten (UAZ-469) sollte alleine erfolgen. Bei Platzierung im Laderaum ist eine Versicherung mit Feststellbremse und Schubsäulen für Räder auf beiden Seiten erforderlich.
  • Wenn zwei miteinander verbundene Ausrüstungsteile in einen Hubschrauber gerollt werden, sollten Druckblöcke unter den Rädern der vorausfahrenden Ausrüstung angebracht werden.
  • Radfahrzeuge müssen mit reduziertem Luftdruck in den Reifen und mit auf Stützblöcken montierten Achsen transportiert werden;
  • In einem Hubschrauber platzierte Ladungen müssen so gesichert sein, dass ihre spontane Bewegung während des Fluges ausgeschlossen ist.
  • Kleine Ladungen müssen zusammengebunden oder in spezielle Kisten geladen und mit Festmachernetzen und Kabeln am Boden befestigt werden.
  • Sperrige Ladung und transportierte Ausrüstung müssen mit Festmacherseilen an den Festmacherringen am Boden des Frachtraums befestigt werden.
  • Beim Schließen der Vordertür und der Türen der Ladeluke ist darauf zu achten, dass die Gliedmaßen nicht eingeklemmt werden.
  • Der Transport von Langgut ist mit halboffenen Frachttüren erlaubt, die sicher befestigt sein müssen;
  • Bei der Vorbereitung von Arbeiten zum Transport von Gütern an einer Außenschlinge muss der Flugmechaniker die Verfügbarkeit von Informationen zu Festigkeitsprüfungen von Anschlagelementen prüfen; die Verwendung von Anschlagmitteln und Kabeln mit mechanischen Beschädigungen, die die zulässigen Grenzwerte überschreiten, ist verboten.

2.9. Wenn es notwendig ist, durch die Motorausstiegsluke hinaufzuklettern und sich bei geöffneter Motorhaube fortzubewegen, ist besondere Vorsicht geboten.

3. Sicherheitsanforderungen bei der Durchführung eines Flugeinsatzes

3.1. Die Hauptvoraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder bei der Durchführung einer Flugaufgabe ist die strikte Einhaltung der Anforderungen des RMP, RLE und der Arbeitstechnologie der Mi-8-Hubschrauberbesatzung.

3.2. Der Hubschrauberkommandant darf die Triebwerke erst starten, nachdem der Flugzeugtechniker die Flugbereitschaft des Hubschraubers gemeldet, eine Kontrollinspektion des Hubschraubers durchgeführt und eine Kontrollprüfung vor dem Start durchgeführt hat.

3.3. Vor dem Starten der Triebwerke muss der Hubschrauberkommandant sicherstellen, dass sich die Druckstücke unter den Rädern des Fahrwerks befinden und sich keine Fremdkörper und Personen in der Nähe des Hubschraubers und im Drehbereich des Hauptrotors befinden.

3.4. Der Hubschrauberkommandant muss den Befehl „von den Propellern“ geben und nach Erhalt der Antwort „Es gibt von den Propellern“ sicherstellen, dass sich der Flugzeugtechniker außerhalb der Hauptrotorrotationszone vorn links im Sichtfeld befindet.

3.5. Das Signal des Flugzeugingenieurs, die Triebwerke sofort abzustellen, muss unverzüglich ausgeführt werden.

3.6. Die maximale Anzahl der Personen an Bord eines Hubschraubers darf die Anzahl der mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzplätze nicht überschreiten.

3.7. Besatzungsmitglieder müssen während des Fluges an ihren Arbeitsplätzen mit Sicherheitsgurten an den Sitzen befestigt sein.

3.8. Das Rollen mit dem Helikopter ist auf ebenem und festem Untergrund erlaubt, ein staubiger Bereich sollte nach Möglichkeit bewässert und ein verschneiter Bereich vom Schnee befreit oder gewalzt werden.

3.9. Stellen Sie beim Rollen sicher, dass dem Rollen keine Hindernisse im Weg stehen.

3.10. Beim Rollen müssen die Besatzungsmitglieder die Umgebung überwachen und den Hubschrauberkommandanten vor Hindernissen warnen.

3.11. Das Rollen in der Nähe von Hindernissen, in einer Zone mit starkem Verkehr von Flugzeugen, Spezialfahrzeugen, Personen sowie bei eingeschränkter Sicht muss mit einer Geschwindigkeit erfolgen, die ein rechtzeitiges Stoppen des Hubschraubers gewährleistet.

3.12. Die Rollgeschwindigkeit sollte je nach Bodenbeschaffenheit, Windrichtung und Situation gewählt werden und 30 km/h nicht überschreiten. Beim Rollen in Schnee und Staub sollte die Rollgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten.

3.13. Bei unebenem oder zähflüssigem Untergrund oder lockerem Schnee sollten Sie sich statt zu rollen dem Start nähern oder direkt vom Parkplatz abheben.

3.14. Der Helikopterkommandant muss bedenken, dass bei der Landung im Tiefschnee der Abstand vom Boden zum Hauptrotor abnimmt, was für aus dem Helikopter aussteigende Passagiere gefährlich ist. Um einen Unfall zu vermeiden, muss der Helikopterkommandant daher Servicepassagiere anweisen das Verfahren zum Aussteigen aus dem Hubschrauber.

3.15. Das Manöver zum Aufnehmen der Last sollte erst durchgeführt werden, wenn die Plattform vom Schwebeflug aus gut sichtbar ist.

3.16. Beim Aufnehmen und Heben der Last, beim Bremsen vor dem Schweben, beim Stauen und Abkuppeln der Last muss der Hubschrauberkommandant nach den Anweisungen des Flugingenieurs steuern, der den Arbeitsablauf überwacht.

3.17. Während der Durchführung der Arbeiten muss sich der Flugingenieur an der geöffneten Eingangstür oder Luke im Boden des Frachtraums und bei Fehlen einer Luke im Bereich der Frachttüren mit der Ecke des Frachtraums aufhalten Entfernen Sie die Frachttür und informieren Sie den Hubschrauberkommandanten mithilfe der SPU über das „Verhalten“ der Fracht und den Zustand der Kabelaufhängung und der elektrischen Verriegelung.

3.18. Um einen möglichen Sturz aus der Vordertür oder Luke während der Arbeitsausführung zu verhindern, muss der Flugmechaniker einen Sicherheitsgurt tragen, wobei die Leine des Gurtes mit einem Karabiner an den tragenden Elementen des Hubschraubers befestigt werden muss.

3.19. Um die Sicherheit des Flugmechanikers zu gewährleisten, muss die im Boden des Frachtraums befindliche Luke der Kabelaußenaufhängung mit einem Schutzzaun versehen sein.

3.20. Um Verletzungen an Augen und Händen zu vermeiden, muss der Flugmechaniker bei Arbeiten am Außengurt eine Schutzbrille gegen Staub und Schnee und bei Arbeiten am Kabel Handschuhe tragen.

3.21. Hubschrauberflüge in einer Höhe von mehr als 4000 m müssen von der Besatzung mit Sauerstoffgeräten durchgeführt werden; bei der Verwendung von Sauerstoffgeräten ist zu beachten, dass zur Vermeidung einer Explosionsgefahr jeglicher Sauerstoffkontakt ausgeschlossen werden muss und Fette, deshalb sollte die Arbeit mit Sauerstoffgeräten mit sauberen Händen ohne Spuren von Fetten und Ölen durchgeführt werden.

3.22. Beim Rollen, Schweben und Fliegen ist es verboten, die obere Luke zur Inspektion der Propellergruppe zu öffnen.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Wenn der Hubschrauber während des Betankens mit Kraftstoff übergossen wird, können die Triebwerke frühestens 10 bis 15 Minuten nach dem Entfernen des verschütteten Kraftstoffs von der Oberfläche des Hubschraubers und seinem Abstellplatz gestartet werden.

4.2. Im Falle eines Feuers in einem Hubschrauber am Boden müssen alle Besatzungsmitglieder dies unverzüglich dem ATC-Dienst melden und gleichzeitig mit der Evakuierung der Passagiere beginnen. Beim Löschen eines Feuers müssen zusätzlich zu den luftgestützten Mitteln zusätzlich die am Flugplatz verfügbaren bodengestützten Feuerlöschmittel eingesetzt werden.

4.3. Wenn im Flug Rauch, Brennen oder offenes Feuer festgestellt wird, melden Sie dies sofort dem Hubschrauberkommandanten und beginnen Sie mit der Suche und Löschung des Brandherdes mithilfe von Feuerlöschern und anderen verfügbaren Mitteln. Der Brand ist dem Disponenten zu melden.

4.4. Wenn Rauch im Cockpit auftritt, sollten alle Besatzungsmitglieder Rauchschutzausrüstung (Sauerstoffmasken und Rauchbrillen) tragen.

4.5. Im Falle eines Brandes in einem der Verbraucher elektrischer Energie ist es erforderlich, diesen sofort stromlos zu schalten.

4.6. Das Verhalten der Besatzungsmitglieder im Falle einer Notlandung des Hubschraubers und in anderen Sonderfällen muss den Anforderungen des Flughandbuchs entsprechen.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Das Be- und Entladen von Fracht sowie das Ein- und Aussteigen von Passagieren muss bei abgestellten Motoren erfolgen. In Ausnahmefällen, wenn das Gelände nicht abschüssig ist und nicht mit Fremdkörpern übersät ist, wird dem Hubschrauberkommandanten das Entscheidungsrecht über die Durchführung eingeräumt Arbeiten mit laufenden Motoren unter Einhaltung aller erforderlichen Sicherheitsanforderungen.

5.2. Beim Aussteigen von Personen mit laufenden Hubschraubertriebwerken müssen sich die Personen auf Befehl eines Besatzungsmitglieds vom Hubschrauber entfernen und im Sichtfeld des Kommandanten bleiben. Die Annäherung an den Hubschrauber kann aus dieser Richtung in Begleitung eines Besatzungsmitglieds erfolgen.

5.3. Besatzungsmitglieder und Mitglieder des Schleuderteams müssen bedenken, dass es gefährlich ist, sich zwischen Rahmen Nr. 12 des Heckauslegers und dem rotierenden Heckrotor aufzuhalten.

5.4. Ist ein Entladen der Fracht durch die Frachttüren erforderlich, muss sich der Copilot am Rahmen Nr. 12 des Heckauslegers aufhalten und gemeinsam mit dem Flugingenieur die Arbeit des Entladepersonals (Beladepersonal) überwachen.

5.5. Bei der Durchführung einer externen Nachflugkontrolle des Hubschraubers müssen die Besatzungsmitglieder die in Abschnitt 2.5 genannten Vorsichtsmaßnahmen beachten. dieses Handbuchs.

5.6. Die Besatzungsmitglieder müssen dem Helikopter entlang des Vorfeldes in den dafür vorgesehenen Bereichen sicher und unter Berücksichtigung rollender Helikopter, Flugzeuge und Spezialfahrzeuge folgen.

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