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Arbeitsschutzunterweisung für Tunnelbauer Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Personal, das nicht jünger als 18 Jahre ist und eine medizinische Kommission, eine spezielle technische Ausbildung und eine Sicherheitswissensprüfung in der Kommission des Unternehmens bestanden hat, kann als Senker arbeiten. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit erfolgt schriftlich im Einweisungsprotokoll am Arbeitsplatz. Bevor der Drifter arbeiten darf, muss er sich einer Einweisung und einer Einweisung am Arbeitsplatz unterziehen. Eine Auffrischungsschulung muss mindestens alle 3 Monate stattfinden. Die erneute Prüfung der Kenntnisse über Sicherheitsregeln erfolgt alle 1 Monate. 1.2. Der Passant muss einhalten:
1.3. Wissen, wie man bei Verletzungen Erste Hilfe leistet. 1.4. Halten Sie sich nicht unter einer angehobenen Last auf. 1.5. Gehen Sie nicht über die Absperrungen des Gefahrenbereichs hinaus. 1.6. Alle elektrischen Geräte, die in Untertagebauwerken unter explosionsgefährdeten Bedingungen verwendet werden, müssen explosionsgefährlich sein. 1.7. Die Arbeitsteile von Druckluftwerkzeugen (Hämmer, Bohrer) müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.8. Es ist verboten, mit einem defekten Werkzeug zu arbeiten. 1.9. Für alle Personen auf der Baustelle besteht die Pflicht, Schutzhelme zu tragen. 1.10. Auf jeder Baustelle ist es notwendig, einen Raum oder Platz für die Unterbringung eines Erste-Hilfe-Kastens mit Medikamenten, einer Trage, Fixierschienen und anderen Mitteln zur Erstversorgung der Opfer bereitzustellen. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Ziehen Sie geeignete Overalls, Schuhe und einen Schutzhelm an. 2.2. Überprüfen Sie und stellen Sie sicher, dass das Werkzeug voll funktionsfähig ist, dass die Düse des Hammers, Vorschlaghammers, der Axt oder der Schaufel richtig eingestellt ist und ob das Metall an den Kanten des Hammers oder Vorschlaghammers nicht gespalten ist. Brecheisen sollten gerade mit gezogenen und spitzen Enden sein. 2.3. Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit der Leitern, sodass diese mit mehreren Stützen ausgestattet sind. Die Konstruktion der Leitern muss den Anforderungen von GOST 268.8-7-86 entsprechen. Leitern oder Halterungen, die zum Abstieg von Arbeitnehmern zu Arbeitsplätzen in einer Höhe oder Tiefe von mehr als 5 m dienen, müssen mit Vorrichtungen zur Befestigung eines Sicherheitsgurts ausgestattet sein. Tragbare Leitern müssen vor dem Betrieb mit einer statischen Belastung von 120 kgf getestet werden, die auf eine der Stufen in der Mitte des Treppenlaufs ausgeübt wird. Während des Betriebs müssen Holztreppen alle 6 Monate und Metalltreppen alle 1 Monate geprüft werden. 2.4. Die Zulassung von Produktionspersonal zur Arbeit in Brunnen, Kammern, Kanälen ist nur nach Einweisung und Erteilung einer Arbeitserlaubnis gestattet. 2.5. Überprüfen Sie, ob abnehmbare Lastaufnahmemittel und Behälter, die die technische Prüfung nicht bestanden haben, nicht funktionieren dürfen. Sie dürfen auch nicht verwendet werden, wenn keine Etiketten (Marken) auf den Geräten vorhanden sind. Nicht gekennzeichnete Behälter sind nicht zulässig. 3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 3.1. Der Arbeiter führt nur die vom Arbeitsleiter zugewiesene Arbeit aus. 3.2. Bei Arbeiten zum Eintreiben von Gruben und zum Erschließen von Böden ist es notwendig, sich mit der technologischen Karte vertraut zu machen. 3.3. Die Reihenfolge des Bodenaushubs unter der Kante des Bohrlochmessers sollte dessen Stabilität gewährleisten; es ist nicht zulässig, den Boden unterhalb von 1 m von der Kante des Bohrlochmessers abzubauen. Bei der Entwicklung von bewegten Böden mit Entwässerung oder bei Vorhandensein einer Schicht solcher Böden über dem Brunnenmesser sollten Maßnahmen ergriffen werden, um eine schnelle Evakuierung von Personen im Falle einer plötzlichen Erwärmung des Bodens und einer Überflutung des Brunnens sicherzustellen. 3.4. Die Wände des Fallschachts müssen von innen mit mindestens zwei sicher befestigten Klappleitern ausgestattet sein. 3.5. Das Eintauchen des Fallbrunnens sollte unter unmittelbarer Aufsicht des Vorarbeiters oder Vorarbeiters erfolgen. 3.6. Die Versorgung von Bergwerken, Stollen und Tunneln mit Arbeits- und Notstrombeleuchtung sollte aus verschiedenen Quellen erfolgen. 3.7. Beim Vortrieb von Bergwerken und Tunneln sollte für eine Belüftung mit lokaler Absaugung von Schweiß- und anderen Arbeiten, die mit der Freisetzung von Schadstoffen verbunden sind, gesorgt werden. 3.8. Beim Abteufen von Schächten müssen die Arbeiter im Streb durch einen Fallschutzboden vor herabfallenden Gegenständen von oben geschützt werden. 3.9. Beim Tunnelvortrieb mit Schilden: Der montierte Schild, seine Mechanismen und Vorrichtungen dürfen erst nach gesetzeskonformer Abnahme in Betrieb genommen werden:
3.10. Das Bewegen, Installieren und Bedienen von Maschinen in der Nähe von Ausgrabungen (Gruben, Gräben, Gräben) mit unbefestigten Hängen ist nur außerhalb des Prismas des Bodeneinsturzes in einem durch das Projekt für die Herstellung von Arbeiten festgelegten Abstand zulässig. In Ermangelung von Anweisungen im Projekt zur Herstellung der Arbeiten ist der horizontale Abstand von der Basis des Aushubhangs bis zu den nächstgelegenen Stützen zulässig, die Maschinen sollten gemäß einer speziellen Tabelle entnommen werden. 3.11. Wenn explosive Materialien gefunden werden, sollten die Erdarbeiten in diesen Bereichen sofort eingestellt werden, bis die Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt. 3.12. Es ist verboten, vorgefertigte Stahlbetonkonstruktionen anzuheben, die keine Befestigungsösen oder Markierungen haben, die ihre korrekte Anschlagung und Installation gewährleisten. 3.13. Bei der Entwicklung gefrorener Böden ist zu bedenken, dass schwankende Temperaturen und Tauwetter ihre Festigkeit beeinträchtigen können. Daher ist es bei winterlichen Bedingungen notwendig, die gleichen Neigungen zu erzeugen wie bei der Bodenentwicklung in der warmen Jahreszeit. 3.14. Bei der Anwendung der Methode des künstlichen Einfrierens der Wände während der Bodenentwicklung ist es notwendig, die Ränder sowie die allmähliche Vertiefung ständig zu überwachen. Wenn Risse parallel zum Rand auftreten, ist es notwendig, den Boden künstlich einzustürzen oder eine Halterung anzubringen. 3.15. Die Tiefe von Gruben und Gräben ohne Gefälle (mit senkrechten Wänden) sollte bei besonders dichten Böden 2 m, bei Lehmböden 1,5 m, bei sandigen Lehmböden 1,25 m und bei Schüttböden 1 m nicht überschreiten. 3.16. Schildinventarbefestigungen werden zur Befestigung von Gräben mit einer Breite von bis zu 2 m und einer Tiefe von bis zu 4 m verwendet. Die Befestigungen können von unten aufgebaut werden, wodurch sie zum Ausheben von Gräben unterschiedlicher Tiefe verwendet werden können. 3.17. Wenn der Bagger in Betrieb ist, ist es unmöglich, Arbeiten von der Seite der Ortsbrust aus durchzuführen und sich unter der Schaufel oder dem Baggerausleger aufzuhalten. 3.18. Bevor Sie in einen Brunnen oder eine Grube hinabsteigen, müssen Sie sicherstellen, dass sich darin keine gefährlichen Gase befinden. Die Überprüfung erfolgt durch Gasanalysatoren. Es ist verboten, brennendes Papier oder eine Kerze in den Brunnen zu senken, um festzustellen, ob Gas vorhanden ist. 3.19. Wenn Gas entdeckt wird, sollte die Grube oder der Brunnen mit einem Schlauchventilator belüftet und erneut mit einem Gasanalysator überprüft werden. Erst danach darf der Arbeiter absteigen. Während der gesamten Zeit, in der sich der Arbeiter im Brunnen aufhält, muss der Ventilator laufen, da plötzlich Gase auftreten können. 4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Werden bei den Arbeiten unterirdische Versorgungsleitungen oder explosive Stoffe gefunden, die nicht vom Vorarbeiter oder Vorarbeiter vorgegeben sind, ist der Aushub abzubrechen und der Gefahrenbereich unter Benachrichtigung des Arbeitsleiters zu verlassen. Sie können mit der Arbeit erst beginnen, nachdem Sie die entsprechende Genehmigung erhalten haben. 4.2. Bei Vertiefungen in den Böschungen, Anzeichen von Verschiebungen oder Abrutschen des Bodens sollten Bagger die Arbeiten sofort einstellen und den Gefahrenbereich verlassen, bevor Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität der Böschungen ergriffen werden. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Nach der Arbeit muss der Drifter:
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