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Anweisungen zum Arbeitsschutz für das Personal pathologischer Abteilungen und Leichenschauhäuser

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, über eine medizinische Ausbildung verfügen, eine spezielle Ausbildung im Arbeitsschutz, eine ärztliche Untersuchung und Unterweisung am Arbeitsplatz absolviert haben, über eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung dieser Art von Arbeit verfügen und der Gruppe I angehören elektrische Sicherheit.

Die Zulassung des Personals zur Arbeit erfolgt auf Anordnung der Einrichtung mit der Zuordnung des Personals zur Kategorie „A“.

1.2. Das in den Abteilungen tätige Personal hat die betrieblichen Arbeitsvorschriften, Brandschutzvorschriften und diese Weisungen einzuhalten.

1.3. Das Personal muss sich einer obligatorischen Einstellungsuntersuchung und mindestens alle 12 Monate regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen.

1.4. Beim Betrieb von Leichenbestattungsabteilungen muss das Personal Hygienekleidung, Hygieneschuhe, Sicherheitsvorrichtungen, Seife und ein Handtuch tragen.

1.5. Gefährliche Produktionsfaktoren beim Betrieb von Leichenbestattungsabteilungen sind:

  • Ansteckungsgefahr des Personals bei der Autopsie der Leichen von Personen, die an verschiedenen Krankheiten gestorben sind, inkl. ansteckend;
  • erhöhte Belastung der Sehorgane;
  • erhöhte Konzentrationen giftiger und chemischer Substanzen (Formalin, Toluol, Chloroform, Ethylalkohol, Quecksilberverbindungen) in der Luft des Arbeitsbereichs;
  • die Gefahr einer Explosion beim Betrieb von Flaschen mit Gasen unter Bildung von Schadstoffen, deren Gehalt in der Luft des Arbeitsbereichs den MPC überschreitet;
  • elektrischer Strom.

1.6. Das Personal der Bestattungsabteilungen ist verpflichtet:

  • Lassen Sie sich bei der Arbeit von ihren Stellenbeschreibungen, dieser Anweisung, den Anweisungen zum Hygienesystem und den Anweisungen der Hersteller für die in der Abteilung installierten Geräte leiten.
  • wissen, wie man Erste Hilfe leistet, wissen, wo sich das Erste-Hilfe-Set befindet;
  • kennen die Regeln des Brandschutzes und den Standort von Feuerlöschgeräten.

1.7. Die Anstaltsleitung ist verpflichtet, den Mitarbeitern der Abteilung ununterbrochen Hygienekleidung, Overalls, Sicherheitsschuhe und andere Sicherheitsgeräte zur Verfügung zu stellen.

1.8. Der Geschädigte oder Augenzeuge ist verpflichtet, jeden Unfall im Zusammenhang mit der Produktion unverzüglich dem Abteilungsleiter zu melden und eine Untersuchung dieses Unfalls durchzuführen.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1.Lüftung einschalten.

2.2. Ziehen Sie die vorgeschriebene Hygienekleidung an, ggf. weitere PSA. Bei der Arbeit im Sektionsraum und bei der Entnahme von Biopsien ist ein weiterer Kittel erforderlich, der am Ende der Arbeit ausgezogen wird. Das Schneiden von Biopsie- und Schnittmaterial sollte mit einer Schürze und Gummihandschuhen erfolgen.

2.3. Sämtliche Hygienekleidung und Schuhe, die während der Autopsie verwendet werden, sollten in einem separaten Schrank im Vorbereitungs- oder Sektionsraum aufbewahrt werden.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Die Autopsie der Leichen von Personen, die an besonders gefährlichen Infektionen gestorben sind, sollte unter strikter Einhaltung besonderer Anweisungen durchgeführt werden. Die Personenzahl sollte in diesem Fall streng begrenzt sein.

3.2. Das Schneiden von Biopsie- und Schnittmaterial sollte in einem speziellen Raum mit Abzugshaube oder, wenn kein solcher vorhanden ist, in einem Vorschnittraum durchgeführt werden. Zum Schnitzen sollte ein spezieller Tisch mit Edelstahl-, Marmor- oder dickem Glasbelag und ein spezieller Werkzeugsatz nur für diesen Zweck vorhanden sein.

3.3. Die Fixierung des Materials sollte in einem Abzug erfolgen und die Lagerung in einem speziellen Fixierraum mit effektiver Belüftung. Das nach dem Schneiden als Archiv verbleibende Material sollte in einer 10 %igen Formalinlösung in einem gut verschlossenen, etikettierten Behälter aufbewahrt werden. Archivalien, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden nach dem Schneiden in speziellen Behältern aufbewahrt oder vergraben

3.4. Die Autopsie der Leichen der an besonders gefährlichen Infektionen Verstorbenen erfolgt in einem separaten, isolierten Raum mit autonomer Belüftung. Der Raum wird nach dem Öffnen einer gründlichen Desinfektion unterzogen. Die Desinfektion unterliegt auch allen Werkzeugen, Inventar sowie Arbeitskleidung und Wäsche des Personals. Abgelassenes Blutserum und alle anderen Abfälle müssen an der Sektionsstelle gemäß den Anforderungen der Hygienevorschriften dekontaminiert werden.

3.5. Die Beizung einer Leiche sollte nicht in einem Leichenlager oder Leichenlager, sondern nur in einem speziell dafür vorgesehenen Raum erfolgen.

3.6. Arbeiten mit giftigen Stoffen sollten mit Gummihandschuhen, ggf. Schutzbrille und Gasmaske durchgeführt werden. Das Befüllen von Gefäßen mit giftigen Substanzen, konzentrierten Säuren und Laugen sollte mit einem Siphon oder speziellen Pipetten mit Gummiball erfolgen.

3.7. Giftige Stoffe sollten in Laboren in speziell dafür vorgesehenen Räumen in einem separaten abschließbaren Metallschrank oder Tresor aufbewahrt werden. Besonders giftige Stoffe wie Sublimate werden in einem speziell dafür vorgesehenen Innenfach des Tresors aufbewahrt. Die Schlüssel und das Eis aus diesem Raum müssen von der Person aufbewahrt werden, die für die Lagerung und Ausgabe giftiger Substanzen verantwortlich ist.

3.8. Das Verpacken, Mahlen, Wiegen und Abmessen der giftigen Stoffe erfolgt in einem Abzug in speziell dafür vorgesehenen Geräten und Utensilien. Das Eingießen von Formalin, starken Säuren und die Herstellung von Lösungen daraus sollte in einem Abzug erfolgen. Das Waschen und Bearbeiten von Utensilien, die bei der Arbeit mit giftigen Substanzen verwendet wurden, sollte getrennt von anderen Utensilien erfolgen.

3.9. Flüchtige Stoffe sollten in Kisten und Gläsern aufbewahrt, mit Bodenstopfen verschlossen und nur zum Zeitpunkt der direkten Verwendung bei der Arbeit geöffnet werden.

3.10. Säuren und Reagenzien sollten in Glasbehältern mit geschliffenen Stopfen auf den unteren Regalböden der Schränke getrennt von Reagenzien und Farben aufbewahrt werden.

3.11. Beim Verdünnen starker Säuren sollte die Säure in Wasser gegossen werden, um Spritzer zu vermeiden, und nicht umgekehrt.

3.12. Entfernen Sie nach der Arbeit mit dem Mikrotom sofort das Messer aus dem Mikrotom und legen Sie es zur dauerhaften Aufbewahrung in einen Koffer. Es ist verboten, das Messer im Mikrotom zu lassen oder ohne Etui im ​​Labor herumzutragen.

3.13. Heizgeräte sollten entfernt von explosiven und brennbaren Stoffen auf Ständern aus feuerfestem Material aufgestellt werden.

3.14. Flaschen mit Druckgasen müssen mit Sicherheitsverschlüssen versehen sein. Flaschen dürfen nicht an Orten aufgestellt werden, die direktem Sonnenlicht ausgesetzt sind. Sie müssen sich in der Nähe von Heizgeräten, Heizgeräten und in Kontakt mit elektrischen Leitungen befinden. Der Abstand vom Heizkörper und anderen Heizgeräten zu den Flaschen muss mindestens 1 m betragen, von anderen Wärmequellen mit offenem Feuer mindestens 5 m. Die Flaschen müssen sorgfältig in vertikaler Position befestigt werden. Zylinder sollten auf speziellen Tragen oder speziellen Wagen bewegt werden, damit sie nicht mit anderen Gegenständen kollidieren. Die Gasabgabe aus der Flasche muss über ein ausschließlich für dieses Gas ausgelegtes Reduzierstück erfolgen. Das Ventil öffnet sich langsam. Es ist unmöglich, sich beim Öffnen des Flaschenventils in Richtung der Achse des Ventilanschlusses vor dem Reduzierstück zu befinden. Beim Entleeren der Flasche muss in dieser ein Überdruck von mindestens 0,5 kg pro cmXNUMX bestehen bleiben.

3.15. Den Mitarbeitern der Abteilung ist untersagt:

  • Personen, die nicht mit der Arbeit in Verbindung stehen, den Arbeitsplatz zu gestatten;
  • mit fehlerhaften Geräten, Vorrichtungen, Werkzeugen und Alarmen arbeiten;
  • ohne die vorgeschriebene Hygiene- und Spezialkleidung und Sicherheitsvorrichtungen arbeiten, beschädigte oder abgelaufene persönliche Schutzausrüstung verwenden;
  • Stellen Sie brennbare und explosive Stoffe auf Tische, auf denen sich Heizgeräte befinden, insbesondere auf Geräte mit offenem Feuer.
  • Platzieren Sie explosive und brennbare Stoffe in Thermostaten und trocknen Sie Filme in Thermostaten.
  • Verwenden Sie Flaschen, die keine für dieses Gas vorgesehenen Aufschriften und Farben haben.
  • in Arbeitsbereichen essen, Kosmetika verwenden und rauchen.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines Unfalls muss das Personal den Abteilungsleiter benachrichtigen und entsprechend der Situation handeln.

4.2. Im Falle eines Kurzschlusses, einer Unterbrechung der Stromversorgungssysteme schalten Sie den Netzschalter im Raum aus und rufen Sie die für den Betrieb der Geräte verantwortliche Person in den Abteilungen an.

4.3. Im Falle eines Stromschlags oder anderer Verletzungen einer Person befolgen Sie die Anweisungen zur Ersten Hilfe für Opfer von elektrischem Strom.

4.4. Rufen Sie im Brandfall die Feuerwehr an, löschen Sie den Brand vor Eintreffen und Treffen der Feuerwehr mit primären Feuerlöschgeräten.

4.5. Bei Störungen in den Kommunikationssystemen der Wasserversorgung, Kanalisation, Heizung und Lüftung, die die Durchführung des technischen Betriebs beeinträchtigen, sind die Arbeiten bis zur Beseitigung des Unfalls einzustellen, der Abteilungsleiter zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Unfallfolgen zu ergreifen .

4.6. Bei Stromausfall oder Brandgeruch muss das Personal die Geräte und Elektrogeräte ausschalten und einen Elektriker rufen.

4.7. Wenn ungiftige Reagenzien verschüttet werden, reicht es aus, die Oberfläche des Tisches mit einem Lappen abzuwischen, ihn mit Gummihandschuhen festzuhalten, dann den Lappen gut abzuspülen und den Tisch und die Handschuhe mit Wasser zu waschen.

4.8. Wenn Alkali verschüttet wird, muss es mit Sand oder Sägemehl bedeckt werden, dann den Sand oder Sägemehl entfernen und diese Stelle mit stark verdünnter Salz- oder Essigsäure übergießen. Entfernen Sie die Säure mit einem Lappen, waschen Sie den Tisch und die Handschuhe mit Wasser.

Wenn Säure verschüttet wird, muss diese mit Sand bedeckt werden, dann den eingeweichten Sand mit einer Schaufel entfernen und mit Soda bedecken, dann auch das Soda entfernen und diese Stelle mit viel Wasser abspülen. Lösungen zur Neutralisierung konzentrierter Säuren und Laugen sollten während der gesamten Verarbeitungszeit auf dem Gestell stehen.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Arbeitsende gründlich Hände waschen, ggf. Zähne putzen und Mund ausspülen. Es ist notwendig, Ihre Arbeitsplätze zu reinigen, sämtliches Geschirr mit flüchtigen und brennbaren Stoffen zu schließen und in einen Abzug zu stellen.

5.2. Werkzeuge, Handschuhe und ein Tisch mit einem Brett, auf dem der Schnitt erfolgt, sollten nach Abschluss der Arbeiten gründlich mit Wasser gewaschen und mit einer Desinfektionslösung behandelt werden.

5.3. Jeden Tag, am Ende der Autopsie und der Toilette der Leiche, werden ein Schnitttisch, ein kleiner Tisch, Werkzeuge, Waagen, Waschbecken, Wannen für Orgeln, Gitter und Böden gründlich mit kaltem, dann heißem Wasser gewaschen und mit einem desinfiziert 5%ige Chloraminlösung. Der Schnittraum wird belüftet und 3 Stunden lang mit einer bakteriziden Lampe bestrahlt. Die Wiederverwendung von Gummihandschuhen ist nur nach deren Sterilisation gestattet.

Die vollständige Reinigung der Sektions- und Leichenlagerung erfolgt mindestens einmal im Monat mit einer 3-5 %igen Chloraminlösung oder einer 2,5 %igen geklärten Bleichlösung beim Waschen sowie nach dem Öffnen der Leichen infektiöser Patienten.

5.4. Im Falle eines Unfalls muss das Personal den Hauptnetzschalter des Büros ausschalten und dann je nach Situation vorgehen:

  • im Brandfall den Patienten evakuieren, die Feuerwehr rufen und den Büroleiter informieren (vor Eintreffen und Treffen des Teams wird der Brand durch primäre Feuerlöschmittel beseitigt);
  • Bei anderen Notfällen (Kurzschluss, Unterbrechung, Beschädigung des Strahlenschutzes der Geräte, Störungen in den Kommunikationssystemen der Wasserversorgung, Kanalisation, Heizung und Lüftung), die die Durchführung technologischer Vorgänge beeinträchtigen, informieren Sie den Büroleiter Unterbrechen Sie die Arbeiten, bis der Unfall behoben ist, evakuieren Sie den Patienten und rufen Sie den entsprechenden Reparaturdienst an.
  • Leisten Sie im Falle eines Stromschlags bei einer Person Erste Hilfe gemäß den Anweisungen für die Erste Hilfe bei Opfern von elektrischem Strom.

5.5. Wenn eine Person unter die beweglichen Teile von Geräten oder Geräten gerät, befreien Sie das Opfer und leisten Sie Erste Hilfe.

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