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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 5. Elektrische Kraftwerke

Elektrische Ausrüstung des Krans. Wagen bis 1 kV

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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5.4.17. Der Reparaturabschnitt der Hauptfahrwerke muss durch isolierte Verbindungen von der Fortsetzung derselben Fahrwerke elektrisch isoliert und über Trennvorrichtungen so mit diesen verbunden sein, dass dieser Abschnitt im Normalbetrieb und bei laufendem Kran unter Spannung geschaltet werden kann Bei Reparaturstopps kann die Verbindung zuverlässig getrennt werden.

Die Isolierung der Verbindungen der Hauptwagen muss in Form eines Luftspalts erfolgen, dessen Breite von der Ausführung des Stromabnehmers abhängt, bei Spannungen bis 1 kV jedoch mindestens 50 mm betragen muss. Die Breite des Stromabnehmers muss so bemessen sein, dass bei normalem Betrieb des Krans Unterbrechungen der Spannungsversorgung und deren unerwarteter Stopp beim Überqueren isolierter Laufkatzenverbindungen des Stromabnehmers ausgeschlossen sind.

Trennvorrichtungen, die zur Verbindung des Reparaturbereichs mit der Fortsetzung der Hauptfahrwerke verwendet werden, müssen geschlossen sein und über eine Vorrichtung zur Verriegelung in der deaktivierten Position verfügen.

5.4.18. Der Reparaturabschnitt der Hauptlaufkatzen, der sich am Ende der Kranspannweite befindet, muss mit einer isolierten Verbindung und einer Trennvorrichtung ausgestattet sein.

Der Reparaturabschnitt der Hauptfahrwerke, der sich in der Mitte der Spannweite befindet, muss mit zwei isolierten Verbindungen (eine auf jeder Seite) und drei Trennvorrichtungen ausgestattet sein, die so angeschlossen sind, dass eine kontinuierliche Stromversorgung gewährleistet ist Trolleys unter Umgehung des abgetrennten Reparaturabschnitts und trennen Sie sie auch separat als Reparaturbereich und Trolleyabschnitte, die sich auf beiden Seiten davon befinden.

5.4.19. Die Länge des Reparaturabschnitts der Hauptlaufkatzen am Ende der Kranspannweite darf nicht geringer sein als die Breite der Kranbrücke plus 2 m, und die Länge des Abschnitts in der Mitte der Spannweite darf nicht geringer sein als die Breite der Kranbrücke plus 4 m.

Wenn zur Reparatur des Krans ein elektrischer Aufzug (Teleskop) installiert wird, sollte die Länge des Reparaturabschnitts in Abhängigkeit von den Extrempositionen der Brücke während der Reparatur bestimmt werden:

1. An der Reparaturstelle am Ende der Kranspannweite müssen von der isolierten Verbindung bis zur Brücke, die während der Reparatur die am weitesten vom Ende entfernte Position einnimmt, mindestens 2 m verbleiben.

2. An der Reparaturstelle in der Mitte der Spannweite müssen während der Reparatur an allen möglichen Positionen mindestens 2 m von den isolierten Stößen bis zur Brücke verbleiben.

5.4.20. An den Hauptwagen und im Falle ihrer Unterteilung muss an jedem Abschnitt dieser Wagen und an jedem ihrer Reparaturabschnitte die Möglichkeit bestehen, eine Brücke zu installieren, die alle Phasen (Pole) kurzschließt und erdet der Zeitraum der Inspektion und Reparatur der Laufkatzen selbst oder der Reparatur des Krans.

5.4.21. Hauptkatzen und Krankatzen müssen gemäß den Anforderungen des Abschnitts 2.2 gebaut sein. XNUMX und dieses Kapitel.

5.4.22. Für kleine Trolleyleiter gelten die Anforderungen von Kap. 2.2 sowie 5.4.23, 5.4.24, 5.4.26, 5.4.39 und der zweite Absatz von 5.4.17 gelten nicht.

5.4.23. Die Hauptfahrwerke des Krans sollten in der Regel aus Stahl gefertigt sein. Es ist erlaubt, diese Wagen aus Aluminiumlegierungen herzustellen. Der Einsatz von Kupfer und Bimetall bei Hauptfahrwerken und Kranfahrwerken muss ausdrücklich begründet werden.

5.4.24. Trolleys können starr oder flexibel sein; Sie können an Seilen aufgehängt und in Kästen oder Kanälen untergebracht werden. Bei der Verwendung von starren Fahrwerken müssen Vorrichtungen zum Ausgleich linearer Temperaturänderungen und Setzungen des Gebäudes vorgesehen werden.

5.4.25. Die Abstände zwischen den Befestigungsstellen der Fahrwerke müssen so bemessen sein, dass ein Kurzschluss untereinander und mit geerdeten Teilen ausgeschlossen ist. Dieser Abstand wird unter Berücksichtigung des Durchhangs und im Freien zusätzlich unter Berücksichtigung der Durchbiegung des Leiters unter Windeinfluss gewählt.

5.4.26. Bei Kranen mit einer Spannung bis zu 660 V, die sowohl im Innen- als auch im Außenbereich installiert werden, müssen die lichten Abstände zwischen allen stromführenden Teilen von Laufkatzen unterschiedlicher Phasen (Pole) sowie zwischen ihnen und anderen nicht vom Boden isolierten Bauwerken mindestens 30 betragen mm für relativ zueinander ortsfeste Teile und 15 mm für relativ zueinander bewegliche Teile. Bei Spannungen über 660 V müssen diese Abstände mindestens 200 bzw. 125 mm betragen.

Für alle möglichen Bewegungen des Krans, seiner Laufkatze usw. müssen die angegebenen Abstände zu den Hauptfahrwerken des Krans eingehalten werden.

5.4.27. Die Abstände von den Hauptlaufkatzen und Laufkatzen des Krans zum Werkstattboden oder zum Bodenniveau dürfen nicht geringer sein als: bei Spannungen bis 660 V - 3,5 m und auf der Fahrbahn - 6 m; bei Spannungen über 660 V in jedem Fall 7 m. Eine Reduzierung der angegebenen Abstände ist zulässig, sofern die Wagen eingezäunt sind (siehe 5.4.31 - 5.4.33).

Bei flexiblen Fahrwerken müssen die angegebenen Abstände bei größter Durchbiegung gewährleistet sein.

5.4.28. Bei der Verlegung von Wagen im Boden in mit Betonplatten oder Blechen bedeckten Kanälen sowie in Kästen, die sich in einer Höhe von weniger als 3,5 m befinden, sollte der Spalt zum Bewegen der Halterung mit Stromabnehmern nicht in derselben vertikalen Ebene mit der liegen Trolleys.

Trolley-Boxen müssen gemäß den im Kapitel genannten Anforderungen hergestellt werden. 2.2.

In den im Boden befindlichen Kanälen ist auf die Ableitung von Erdreich und Brauchwasser zu achten.

5.4.29. Das flexible Kabel, das die elektrische Ausrüstung des Krans mit Strom versorgt, muss in Bereichen, in denen es beschädigt werden kann, angemessen geschützt werden. Die Wahl der Kabelmarke sollte unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen und möglicher mechanischer Beanspruchung erfolgen.

5.4.30. Die Hauptlaufkatzen eines Laufkrans sollten auf der Seite gegenüber der Steuerkabine angebracht sein. Ausnahmen sind in Fällen zulässig, in denen die Hauptfahrwerke für eine versehentliche Berührung von der Steuerkabine, von Landeplattformen und Treppen aus unzugänglich sind.

5.4.31. Hauptlaufkatzen und ihre Stromabnehmer müssen für unbeabsichtigten Kontakt mit der Kranbrücke, Leitern, Landeplattformen und anderen Bereichen, in denen sich Personen aufhalten können, unzugänglich sein. Dies muss durch entsprechende Lage bzw. Umzäunung gewährleistet sein.

5.4.32. An Stellen, an denen Lastseile mit den Laufkatzen dieses Krans oder eines eine Etage tiefer stehenden Krans in Berührung kommen können, müssen entsprechende Schutzvorrichtungen installiert werden.

5.4.33. Krankatzen und deren Stromabnehmer, die nicht automatisch abgeschaltet werden, müssen eingezäunt oder zwischen den Kranbrückenträgern in einer Entfernung angeordnet sein, die für das Personal, das den Kran bedient, unzugänglich ist. Die Umzäunung der Wagen sollte über die gesamte Länge der Wagen und an den Enden erfolgen.

5.4.34. In Bereichen, in denen sich an den Wagen im Freien Eis bilden kann, sollten Vorrichtungen oder Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von Eis vorgesehen werden.

5.4.35. Die Leitung, die die Hauptlaufkatzen bis zu 1 kV versorgt, muss mit einem geschlossenen Schalter ausgestattet sein, der den Betriebsstrom aller in derselben Spannweite installierten Kräne unterbricht. Der Schalter muss an einem Ort installiert werden, der zum Aus- und Ausschalten von Wagen mit nur einer Spannweite zugänglich ist.

Wenn die Hauptwagen über zwei oder mehr Abschnitte verfügen, die jeweils über eine separate Leitung mit Strom versorgt werden, ist eine abschnittsweise Trennung der Wagen zulässig, wobei Maßnahmen getroffen werden müssen, um zu verhindern, dass Spannung von anderen Abschnitten in den getrennten Abschnitt gelangt.

Der Schalter und im Falle einer Fernbedienung das Schaltersteuergerät muss über eine Vorrichtung zur Verriegelung in der Aus-Position sowie eine Positionsanzeige verfügen: „Ein“, „Aus“.

5.4.36. Bei Kränen, die im Schwer- und Höchstlastbetrieb betrieben werden, empfiehlt es sich, die Versorgungsleitung der Hauptfahrwerke bis 1 kV durch einen Leistungsschalter zu schützen.

5.4.37. Die Hauptwagen müssen mit einem Lichtalarm ausgestattet sein, der das Vorhandensein von Spannung anzeigt. Wenn die Wagen unterteilt sind und Reparaturbereiche vorhanden sind, muss jeder Abschnitt und jeder Reparaturbereich mit diesem Alarm ausgestattet sein.

Es wird empfohlen, Signalgeräte direkt an die Wagen anzuschließen, bei denen die Lampen leuchten, wenn an den Wagen Spannung anliegt, und erlöschen, wenn sie wegfallen. Bei Drehstrom-Wagen muss die Anzahl der Signalleuchten gleich der Anzahl der Laufkatzenphasen sein – für jede Phase ist eine Lampe angeschlossen, und bei Gleichstrom-Wagen muss das Signalgerät über zwei parallel geschaltete Lampen verfügen.

Um die Langlebigkeit der Lampen zu gewährleisten, müssen Maßnahmen getroffen werden (z. B. das Hinzufügen zusätzlicher Widerstände), um die Spannung an ihren Anschlüssen unter normalen Bedingungen um 10 % des Nennwerts zu reduzieren.

5.4.38. Der Anschluss fremder elektrischer Empfänger an die Hauptlaufkatzen von Magnetkranen, Kränen zum Transport von Flüssigmetall sowie anderen Kränen, bei deren Betrieb ein Spannungsverlust zu einem Unfall führen kann, ist nicht zulässig.

5.4.39. Starre Hauptfahrwerke müssen bis auf die Kontaktfläche lackiert werden. Die Farbe ihres Anstrichs sollte sich von der Farbe der Gebäudestrukturen und Kranbalken unterscheiden, empfohlen wird die Farbe Rot. Am Einspeisepunkt mit einer Länge von 100 mm müssen die Wagen gemäß den Anforderungen von Kap. 1.1.

5.4.40. Um das flexible Kabel von Portal-Elektrokränen mit Spannung zu versorgen, müssen speziell dafür ausgelegte Lautsprecher installiert werden.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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