Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 7. Elektrische Ausrüstung von Sonderanlagen Elektroinstallationen von Wohn-, öffentlichen, Verwaltungs- und Haushaltsgebäuden. Verdrahtung und Kabelleitungen Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE) 7.1.32. Bei der internen Verdrahtung sind folgende Punkte zu berücksichtigen: 1. Elektroinstallationen verschiedener Organisationen, die administrativ und wirtschaftlich getrennt sind und sich im selben Gebäude befinden, können über Abzweigungen an eine gemeinsame Versorgungsleitung angeschlossen oder über separate Leitungen von der ASU oder der Hauptschalttafel gespeist werden. 2. Es ist erlaubt, mehrere Steigleitungen an eine Leitung anzuschließen. An Abzweigungen zu jeder Steigleitung, die Wohnungen in Wohngebäuden mit mehr als 5 Stockwerken versorgt, sollte ein Steuergerät in Kombination mit einer Schutzvorrichtung installiert werden. 3. In Wohngebäuden müssen Lampen in Treppenhäusern, Lobbys, Fluren, Fluren und anderen Innenräumen außerhalb von Wohnungen über unabhängige Leitungen von der ASU oder separate Gruppentafeln, die von der ASU gespeist werden, mit Strom versorgt werden. Der Anschluss dieser Lampen an Boden- und Wohnungsplatten ist nicht gestattet. 4. Für Treppenhäuser und Flure mit natürlichem Licht wird empfohlen, eine automatische Steuerung der elektrischen Beleuchtung in Abhängigkeit von der durch natürliches Licht erzeugten Beleuchtung vorzusehen. 5. Es wird empfohlen, elektrische Anlagen von Nichtwohngebäuden über separate Leitungen mit Strom zu versorgen. 7.1.33. Versorgungsnetze von Umspannwerken zu VU, ASU, Hauptschalttafel müssen vor Kurzschlussströmen geschützt werden. 7.1.34. In Gebäuden sollten Kabel und Leitungen mit Kupferleitern verwendet werden.1) Versorgungs- und Verteilungsnetze müssen in der Regel aus Kabeln und Leitungen mit Aluminiumleitern bestehen, wenn deren Auslegungsquerschnitt 16 mm2 oder mehr beträgt. Die Stromversorgung einzelner elektrischer Empfänger im Zusammenhang mit der technischen Ausrüstung von Gebäuden (Pumpen, Ventilatoren, Heizungen, Klimaanlagen usw.) kann durch Drähte oder Kabel mit Aluminiumleitern mit einem Querschnitt von mindestens 2,5 mm2 erfolgen. In Museen, Kunstgalerien und Ausstellungsräumen ist der Einsatz von Beleuchtungsschienenverteilern mit der Schutzart IP20 zulässig, bei denen die Abzweiggeräte zu den Lampen über lösbare Kontaktverbindungen verfügen, die sich zum Zeitpunkt des Schaltens im Schienenverteilerkasten befinden. und Schienenverteilersysteme mit der Schutzart IP44, bei denen die Abzweigvorrichtungen zu den Lampen mit Steckverbindern hergestellt werden, die dafür sorgen, dass der Abzweigstromkreis unterbrochen bleibt, bis der Stecker aus der Steckdose gezogen wird. In diesen Räumlichkeiten müssen die Stromschienen der Beleuchtung von den Verteilerpunkten aus über unabhängige Leitungen mit Strom versorgt werden. In Wohngebäuden müssen die Querschnitte der Kupferleiter den berechneten Werten entsprechen, dürfen jedoch die in Tabelle 7.1.1 angegebenen Werte nicht unterschreiten. 1. Bis 2001 ist entsprechend dem bestehenden Baustau die Verwendung von Drähten und Kabeln mit Aluminiumleitern zulässig. Tabelle 7.1.1. Die kleinsten zulässigen Querschnitte von Kabeln und Leitungen elektrischer Netze in Wohngebäuden.
7.1.35. In Wohngebäuden ist die Verlegung vertikaler Abschnitte des Verteilungsnetzes innerhalb von Wohnungen nicht zulässig. Es ist verboten, Drähte und Kabel von der Bodenplatte in einem gemeinsamen Rohr, einer gemeinsamen Box oder einem gemeinsamen Kanal zu verlegen, der die Leitungen zu verschiedenen Wohnungen führt. Feuerhemmende Installation in einem gemeinsamen Rohr, einem gemeinsamen Kasten oder einem Kanal von Gebäudestrukturen aus nicht brennbaren Materialien, Drähten und Kabeln von Wohnungsversorgungsleitungen zusammen mit Drähten und Kabeln von Gruppenleitungen für die Arbeitsbeleuchtung von Treppenhäusern und Stockwerkkorridoren und anderen Innenräumen ist erlaubt. 7.1.36. In allen Gebäuden müssen Gruppennetzwerkleitungen, die von Gruppen-, Boden- und Wohnungstafeln bis hin zu Allgemeinbeleuchtungskörpern, Steckdosen und stationären elektrischen Empfängern verlegt werden, dreiadrig sein (Phase – L, neutraler Arbeitsleiter – N und neutraler Schutzleiter – PE). Das Kombinieren von Null-Arbeits- und Null-Schutzleitern verschiedener Gruppenleitungen ist nicht zulässig. Der neutrale Arbeits- und neutrale Schutzleiter dürfen auf Schalttafeln nicht unter einer gemeinsamen Kontaktklemme angeschlossen werden. Die Querschnitte der Leiter müssen den Anforderungen von Abschnitt 7.1.45 entsprechen. 7.1.37. Elektrische Leitungen in den Räumlichkeiten sollten ersetzt werden: versteckt – in den Kanälen von Gebäudestrukturen, eingebetteten Rohren; offen - in elektrischen Sockelleisten, Kästen usw. In Technikböden, Untergründen, unbeheizten Kellern, Dachböden, Lüftungskammern, feuchten und besonders feuchten Räumen wird empfohlen, die elektrische Verkabelung offen durchzuführen. In Gebäuden mit Bauwerken aus nicht brennbaren Materialien ist der dauerhafte, monolithische Einbau von Gruppennetzen in den Nuten von Wänden, Trennwänden, Decken, unter Putz, in der Bodenvorbereitungsschicht oder in Hohlräumen von Bauwerken zulässig, durchgeführt mit Kabel oder isolierte Drähte in einer Schutzhülle. Die Verwendung dauerhaft eingebetteter Leitungen in Paneelen von Wänden, Trennwänden und Decken, die während ihrer Herstellung in Fabriken der Bauindustrie hergestellt oder in den Montagefugen von Paneelen während der Installation von Gebäuden ausgeführt werden, ist nicht zulässig. 7.1.38. Elektrische Netze, die hinter undurchdringlichen Zwischendecken und in Trennwänden verlegt werden, gelten als versteckte elektrische Leitungen und sollten wie folgt installiert werden: hinter Decken und in den Hohlräumen von Trennwänden aus brennbaren Materialien in Metallrohren mit Lokalisierungsmöglichkeiten und in geschlossenen Kästen; hinter Decken und in Trennwänden aus nicht brennbaren Materialien2) - in Rohren und Kanälen aus nicht brennbaren Materialien sowie flammhemmenden Kabeln. In diesem Fall müssen Leitungen und Kabel austauschbar sein. 2. Als abgehängte Decken aus nicht brennbaren Materialien gelten Decken, die aus nicht brennbaren Materialien bestehen, während andere über abgehängten Decken liegende Baukonstruktionen, einschließlich Zwischengeschossdecken, ebenfalls aus nicht brennbaren Materialien bestehen. 7.1.39. In Räumen zum Kochen und Essen, mit Ausnahme von Wohnungsküchen, ist die offene Verlegung von Kabeln zulässig. Das offene Verlegen von Kabeln in diesen Räumen ist nicht gestattet. In Wohnungsküchen können die gleichen elektrischen Leitungen wie in Wohnzimmern und Fluren verwendet werden. 7.1.40. In Saunen, Badezimmern, Toiletten und Duschen sollten grundsätzlich versteckte elektrische Leitungen verwendet werden. Eine offene Kabelführung ist zulässig. In Saunen, Badezimmern, Toiletten, Duschen ist das Verlegen von Leitungen mit Metallummantelung, in Metallrohren und Metallhülsen nicht gestattet. In Saunen für die Zonen 3 und 4 müssen gemäß GOST R 50571.12-96 „Elektrische Installationen von Gebäuden. Teil 7. Anforderungen an spezielle Elektroinstallationen. Abschnitt 703. Räumlichkeiten mit Saunaöfen“ elektrische Leitungen mit einer zulässigen Isolationstemperatur von 170 verwendet werdenoC. 7.1.41. Die elektrische Verkabelung auf Dachböden muss gemäß den Anforderungen des Abschnitts erfolgen. 2. 7.1.42. Durch die Keller und technischen Untergründe von Gebäudeteilen dürfen Stromkabel mit einer Spannung von bis zu 1 kV verlegt werden, die elektrische Empfänger anderer Gebäudeteile versorgen. Die angegebenen Kabel gelten nicht als Durchgangskabel; die Verlegung von Durchgangskabeln durch Keller und technische Untergründe von Gebäuden ist verboten. 7.1.43. Eine offene Verlegung von Transportkabeln und Leitungen durch Lagerräume und Lagerhallen ist nicht gestattet. 7.1.44. Die Versorgungsleitungen für Kühlaggregate von Handels- und Gastronomiebetrieben müssen von der ASU oder der Hauptschalttafel dieser Betriebe aus verlegt werden. 7.1.45. Die Auswahl der Leiterquerschnitte sollte gemäß den Anforderungen der entsprechenden Kapitel der PUE erfolgen. Einphasige Zwei- und Dreileiterleitungen sowie dreiphasige Vier- und Fünfleiterleitungen zur Versorgung einphasiger Lasten müssen einen Querschnitt von Null-Arbeitsleitern (N) haben, der dem Querschnitt entspricht von Phasenleitern. Dreiphasige Vier- und Fünfleiterleitungen müssen bei der Versorgung dreiphasiger symmetrischer Lasten einen Querschnitt von Null-Arbeitsleitern (N) haben, der dem Querschnitt der Phasenleiter entspricht, wenn die Phasenleiter einen Querschnitt von haben bis zu 16 mm2 für Kupfer und 25 mm2 für Aluminium und für große Querschnitte - mindestens 50 % Querschnitt der Phasenleiter. Der Querschnitt der PEN-Leiter muss mindestens dem Querschnitt der N-Leiter und mindestens 10 mm2 für Kupfer und 16 mm2 für Aluminium entsprechen, unabhängig vom Querschnitt der Phasenleiter. Der Querschnitt der PE-Leiter muss dem Querschnitt der Phasenleiter bei einem Querschnitt der letzteren bis 16 mm2, 16 mm2 bei einem Querschnitt der Phasenleiter von 16 bis 35 mm2 und 50 % davon entsprechen der Querschnitt von Phasenleitern mit größeren Querschnitten. Der Querschnitt der PE-Leiter, die nicht im Kabel enthalten sind, muss mindestens 2,5 mm2 betragen – wenn ein mechanischer Schutz vorhanden ist, und 4 mm2 – wenn kein mechanischer Schutz vorhanden ist. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Das höchste astronomische Observatorium der Welt wurde eröffnet
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