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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei Arbeiten mit Auswirkungen auf die Bohrlochsohlenzone. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Zu den Arbeiten im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf die Bohrlochsohlenzone gehören:

  • Hydraulisches Brechen;
  • Hydrosandblast-Perforation;
  • physikalisch-chemische Methoden;
  • chemische Wirkung von thermischen Gasen;
  • Behandlung der Bohrlochsohlenzone mit Kohlenwasserstofflösungsmitteln und Injektion in die Formation;
  • Gesichtsbehandlung mit Schaumsystemen.

1.2. Diese Anleitung enthält Sicherheitsanforderungen für die Gestaltung der Haupt- und Hilfsgeräte sowie der Technik zur Beeinflussung der Bohrlochsohlenzone mit verschiedenen Methoden und Reagenzien. Bei Problemen, die nicht in dieser Anleitung behandelt werden, sollten Sie sich an den entsprechenden Regeln orientieren.

1.3. Arbeiten im Zusammenhang mit der Einwirkung auf die Bohrlochsohlenzone sind Personen gestattet, die in der sicheren Durchführung von Arbeiten bei Einwirkungen auf die Bohrlochsohlenzone geschult und geprüft wurden.

1.4. Arbeiten zur Injektion von Gas, Flüssigkeiten, Chemikalien und anderen Wirkstoffen in das Bohrloch werden gemäß dem vom Öl- und Gasförderunternehmen genehmigten Projekt und Plan durchgeführt. Der Plan sollte die Reihenfolge der vorbereitenden Arbeiten, die Anordnung der Einheiten und Geräte, die Technologie des Prozesses, Sicherheitsmaßnahmen und den verantwortlichen Arbeitsleiter angeben. Das Dokument muss einen Plan zur Beseitigung möglicher Unfälle enthalten, der in der vorgeschriebenen Weise vereinbart und genehmigt wird.

1.5. Vor Reparaturarbeiten sollte der Bereich um den Brunnen unter Berücksichtigung der Geräteanordnung geplant und von Fremdkörpern befreit sowie im Winter von Schnee und Eis befreit werden.

1.6. Standorte für die Installation mobiler Hebeanlagen sollten unter Berücksichtigung des Bodens, der Art der Anlagen und der Art der durchgeführten Arbeiten konstruiert werden und auf der Luvseite unter Berücksichtigung der Windrose liegen.

1.7. Das Einspritzsystem muss nach der Montage vor Beginn der Zufuhr der Arbeitsflüssigkeit auf die Möglichkeit der freien Bewegung der Flüssigkeiten überprüft und auf das Eineinhalbfache des Arbeitsdrucks geprüft werden.

Das Erhitzen aller Elemente, Komponenten und Teile des Hydrauliksystems mit offenem Feuer ist verboten.

1.8. Bei der hydraulischen Prüfung von Geräten und Injektionssystemen muss sich das Bedienpersonal außerhalb des Gefahrenbereichs befinden.

1.9. Bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Auswirkung auf die Bildung eines Arbeitsmittels, dessen Druck höher sein kann als der für den Förderstrang zulässige Druck, sollte der Ringraum durch den Einbau eines Packers und eines Ankers isoliert werden.

1.10. Der Bereich um das Bohrloch sollte geräumt und für die Platzierung von Prozessgeräten und Einheiten, die Verlegung von Kommunikationsmitteln und die Gewährleistung der freien Bewegung des Wartungspersonals vorbereitet werden. Feuerlöschgeräte und Inventar müssen überprüft und in Alarmbereitschaft versetzt werden.

1.11. Vor der Durchführung eines technologischen Eingriffs an Bohrlöchern, die mit Pumpmaschinen ausgestattet sind, muss der Balancer der Pumpmaschine in eine Position gebracht werden, in der es möglich ist, den Bohrlochkopf frei mit technologischer Ausrüstung auszustatten und zu verrohren. Schalten Sie die elektrischen Geräte aus, verlangsamen Sie das Getriebe der Maschine – Schaukelstühle.

1.12. Vor Beginn der Stimulationsarbeiten, nach dem Absenken der Bohrlochausrüstung und der Installation der Bohrlochkopfarmaturen muss der Fahrblock auf den Boden der Arbeitsplattform abgesenkt und vom Bohrlochkopf entfernt platziert werden.

1.13. Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln, Störungen und Lücken unter Druck sind verboten.

1.14. Vor Beginn des technologischen Prozesses unter Einsatz mobiler Einheiten ist der Arbeitsleiter verpflichtet, sicherzustellen, dass eine wechselseitige Kommunikation mit den Fahrern der Einheiten und technologischen Anlagen besteht.

1.15. In Bohrlöchern mit defekten Säulen und bei Vorhandensein von Strömungen hinter der Verrohrung ist es verboten, an der Auswirkung auf die Bohrlochsohlenzone zu arbeiten.

1.16. Der Bereich um den Brunnen im Umkreis von 50 m muss gemäß den Anforderungen von GOST mit Sicherheitsschildern gekennzeichnet und von Fremdkörpern und nicht am Prozess beteiligten Geräten befreit werden.

1.17. Pump- und andere technologische Einheiten müssen mindestens 10 m vom Bohrlochkopf entfernt sein, der Abstand zwischen ihnen muss mindestens 1 m betragen. Kompressor- und Dampfeinspritzeinheiten müssen 25 m vom Bohrlochkopf entfernt sein.

1.18. In allen Anlagen (Brunnen, Rohrleitungen, Dosieranlagen, Tanks) ist die Bildung explosionsfähiger Gemische nicht gestattet.

1.19. Um die Konzentration gesundheitsschädlicher Dämpfe und Gase zu ermitteln, müssen dem Team Gasanalysatoren (Typ MCA 361) zur Verfügung gestellt werden.

2. Hardwareanforderungen

2.1. Die Ausrüstung muss den Anforderungen von GOST und den Sicherheitsregeln in der Öl- und Gasindustrie entsprechen.

2.2. Sicherheitsanforderungen für den Betrieb von Geräten müssen in den Betriebsunterlagen und für die Reparatur von Geräten in den Reparaturunterlagen festgelegt werden.

2.3. Der Druckverteiler des Verteilerblocks muss mit Sensoren von Steuer- und Messgeräten ausgestattet sein, deren Messwerte an das Bedienfeld ausgegeben werden, sowie mit Sicherheitsventilen mit Produktauslass zum Pumpeneinlass und Auslassleitungen – mit Rückschlagventilen.

2.4. Universalanschlüsse für Bohrlochköpfe zum Einspritzen von Prozessflüssigkeiten und anderen Wirkstoffen in das Bohrloch müssen Folgendes aufweisen:

  • Steckdosen mit Verriegelung;
  • Rückschlagventile an den Abflusskanälen;
  • ein Satz Gewindeadapter zum Anschluss an Futterrohre, Rohre und Bohrrohre mit anderen Durchmessern;
  • Anschlussstellen für Manometer mit Trennkammern.

2.5. Die Pumpeinheit muss über ein spezielles Bedienfeld gesteuert werden, das mit Instrumenten und Mitteln zur Aufzeichnung von Durchfluss und Druck ausgestattet ist.

2.6. Der Auslass der Pumpensicherung muss durch ein Gehäuse verschlossen und zum Pumpeneinlass geführt werden.

2.7. Die Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren von Kraftwerken müssen mit Schalldämpfern und Abgasneutralisatoren ausgestattet sein. Wenn keine Konverter vorhanden sind, müssen die Abgasleitungen auf eine Höhe von mindestens 2 m über der Plattform des Geräts geführt werden.

2.8. Pumpen, Kompressoreinheiten und Wärmeerzeugungsanlagen müssen mit Geräten und Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein, die Vibrationen und Wasserschläge dämpfen.

Vibrationen an Arbeitsplätzen sollten die maximal zulässigen Werte nicht überschreiten.

2.9. Zulässige maximale Schwingungsamplituden der Hauptleitungen und Zwischenleitungen und Apparate betragen 0,20 mm bei einer Frequenz bis 40 Hz.

2.10. Der Schallpegel an Arbeitsplätzen sollte bei längerem Dauerbetrieb von Geräten und Kompressoren 85 dB nicht überschreiten.

2.11. Geräte, Mechanismen und Instrumente müssen über einen Herstellerpass verfügen, in dem Daten zu ihrem Betrieb und ihrer Reparatur eingetragen sind.

Es ist verboten, das Gerät bei Belastungen und Drücken zu betreiben, die über die im Reisepass zulässigen Werte hinausgehen. Alle gebrauchten Lasthebemaschinen, Mechanismen und Druckbehälter müssen mit klaren Aufschriften über ihre technischen Grenzparameter und den Zeitraum der nächsten Inspektion (Prüfung) versehen sein.

2.12. Mobile Einheiten und technologische Anlagen müssen mit einer bidirektionalen Gegensprechkommunikation mit den Fahrern der am technologischen Prozess beteiligten Einheiten und technologischen Anlagen ausgestattet sein.

2.13. Am Kessel einer mobilen Dampfanlage muss ein Sicherheitsventil installiert werden, und am Auslass der Dampfleitung vor dem Kessel müssen ein Rückschlagventil und ein Sicherheitsventil in Reihe installiert werden. Der Auslass der Sicherheitsventile muss unter den Boden der Anlage verlegt werden.

2.14. Teile und Oberflächen von Prozessanlagen (Pumpen, Ventile, Rohrleitungen, Tanks, Tanks etc.), die mit aggressiven Medien in Kontakt kommen, müssen eine korrosionsbeständige Beschichtung aufweisen oder aus korrosionsbeständigem Material bestehen.

2.15. Teile und Oberflächen von technologischen Einheiten und Anlagen, die mit Flüssigkeiten mit abrasiven Einschlüssen in Kontakt kommen, müssen so hergestellt oder gehärtet werden, dass eine hohe Verschleißfestigkeit gewährleistet ist.

2.16. Elektrische Heizgeräte und Öfen von technologischen Anlagen müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die die Strom- oder Brennstoffzufuhr automatisch unterbrechen, wenn kein erhitztes Medium vorhanden ist.

2.17. Anlagen zur Erwärmung des Kühlmittels müssen mit Vorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Prozesse der Aufbereitung und Förderung des Kühlmittels sowie zur Regelung seiner Parameter innerhalb der vorgegebenen Grenzen ausgestattet sein.

2.18. Die Absperrventile eines Brunnens, der für die Dampf- oder Heißwassereinspritzung ausgestattet ist, müssen ferngesteuert werden.

Flanschverbindungen müssen mit Gehäusen verschlossen und Versorgungsleitungen mit Temperaturkompensatoren ausgestattet sein.

2.19. Elektrische Geräte, die in Anlagen für Heizölprodukte eingesetzt werden, müssen explosionsgeschützt sein.

2.20. Bohrlochkopfausrüstung für die Behandlung des Bohrlochbodens mit Schaumsystemen sollte beim Absenken und Anheben von Rohren und Stangen für eine Abdichtung des Bohrlochkopfs sorgen.

2.21. Der Belüfter und die stapelbaren Schläuche müssen mit Rückschlagventilen ausgestattet sein. Bei der Arbeit mit Kohlendioxid müssen Geräte und Rohrleitungen vor Korrosion geschützt oder aus korrosionsbeständigen Materialien bestehen.

3. Technologie der Arbeit

3.1. Hydraulisches Frakturieren

3.1.1. Während der Injektion von Prozessmitteln in das Bohrloch und ihres Drucks in das Reservoir ist die Anwesenheit von Personen am Bohrlochkopf und an den Injektionsleitungen verboten.

Die Inbetriebnahme der Anlagen ist nur nach Entfernung von Personen, die nicht direkt an den Arbeiten an den Anlagen beteiligt sind, aus dem Gefahrenbereich gestattet.

3.1.2. Am Arbeitsplatz, an dem aggressive Chemikalien (Salzsäure, Schwefelsäure, Flusssäure, Fluorsäure) injiziert werden, sollten Folgendes vorhanden sein:

  • Notvorrat an Overalls, Schuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung;
  • Versorgung mit sauberem Frischwasser;
  • neutralisierende Komponenten für die Lösung (Bicarbonat-Soda, Borsäure, Kreide, Kalk, Chloramin).

3.1.3. Chemische Rückstände sollten gesammelt und zu einem dafür vorgesehenen Bereich gebracht werden, der für die Entsorgung oder Vernichtung ausgestattet ist.

3.1.4. Der Thermoreaktor sollte unmittelbar vor dem Absenken in den Brunnen mit Magnesium beladen werden.

3.1.5. Ein mit Magnesium beladener Thermoreaktor, Tanks und Arbeitsplätze mit Magnesium müssen in einem Abstand von mindestens 10 m von Injektionsleitungen und Tanks mit Säuren liegen.

3.1.6. Beim Spülen eines Brunnens oder eines Abschnitts einer Injektionsleitung darf dieser nicht näher als 20 m von einem offenen Abfluss entfernt sein.

3.1.7. Beim Arbeiten mit Kohlendioxid ist eine ständige Überwachung der Luftumgebung im Arbeitsbereich erforderlich.

Wenn der Kohlendioxidgehalt in der Raumluft höher ist als der MPC (0,5 Vol.-%) und die Dichtheit des Kohlendioxidverteilungs- und -sammelsystems beeinträchtigt ist, sollten die Arbeiten eingestellt und Maßnahmen zur Beseitigung von Lecks ergriffen werden.

3.2. Wärmebehandlung

3.2.1. Die Wärmebehandlung der Bodenlochzone des Bohrlochs sollte nach der Installation eines hitzebeständigen Packers durchgeführt werden und der Druck im Ringraum sollte nicht über den für den Produktionsstrang zulässigen Wert ansteigen.

3.2.2. Der Abzweig vom Ringraum muss zur Seite geführt werden, ohne dass sich Personen oder Geräte aufhalten.

3.2.3. Wenn das Bohrloch beim Pumpen von Kühlmitteln mit einem Packer ausgestattet ist, muss das Ventil am Auslass des Ringraums geöffnet sein und der Rohrstrang muss mit einem Kompensator ausgestattet sein.

3.2.4. Eine Anlage zum Erhitzen eines Ölprodukts sollte in einem Abstand von 25 m von einem Tank mit einem heißen Ölprodukt angebracht werden, sofern es sich nicht um eine Einzelanlage handelt.

3.2.5. Der Tank (die Einheit) mit heißem Ölprodukt sollte vom Bohrlochkopf auf der Leeseite in einem Abstand von mindestens 10 m installiert werden.

3.2.6. Der Arbeitsplan muss Brandbekämpfungsmaßnahmen vorsehen, um die Sicherheit des Wartungspersonals zu gewährleisten.

3.2.7. Die Montage und Prüfung der elektrischen Bohrlochheizung muss von Elektrofachkräften in der Elektrowerkstatt durchgeführt werden.

Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur und Leistungsprüfung des Elektroheizgeräts sind vor Ort verboten.

3.2.8. Auslösevorgänge im Zusammenhang mit der elektrischen Heizung im Bohrloch sollten an einem versiegelten Bohrlochkopf unter Aufsicht von Elektropersonal durchgeführt werden.

3.2.9. Der Anschluss des Netzkabels an die Startausrüstung des Elektroheizgeräts ist erst dann zulässig, wenn alle vorbereitenden Arbeiten im Brunnen abgeschlossen sind, das Kabelkabel an den Transformator angeschlossen, die Elektrogeräte geerdet und Personen entfernt wurden vom Bohrlochkopf.

3.3. Thermische gaschemische Belastung (TGKhV)

3.3.1. Pulverladungen (Pulverdruckerzeuger oder Druckspeicher) für die komplexe Behandlung der Bohrlochsohlenzone müssen in verschlossenen Stahlkästen gelagert werden, während die Sicherungen und Ladungen separat und außerhalb der Brandzone gelagert werden müssen.

Das Hinterlassen von Gebühren in offenen Kisten ist verboten.

3.3.2. Pulverladungsboxen sollten in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden. Der Raum sollte 50 m von feuergefährlichen Objekten und ständigen Wohnorten von Personen entfernt sein.

3.3.3. Pulvergirlanden (Druckspeicher) sollten erst in die Halterung der Abstiegsgirlande eingebaut werden, bevor diese in den Schmierstoffgeber eingeführt wird.

3.3.4. Die Girlande aus Pulverladungen wird nur dann in den Schmierstoffgeber gelegt, wenn das zentrale Ventilventil geschlossen ist.

Die Arbeit muss von zwei Arbeitern erledigt werden. Beim Öffnen des Zentralventils darf die Girlande ihre Platte nicht berühren.

3.3.5. Der Anschluss des Kabelkabels an den Transformator ist erst zulässig, nachdem die Ladungen bis zu einer vorgegebenen Tiefe in das Bohrloch abgesenkt wurden, der Bohrlochkopf vollständig abgedichtet ist und Personen in einer Entfernung von 50 m vom Bohrlochkopf entfernt wurden.

Weitere Arbeiten müssen unter strikter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Elektroarbeiten durchgeführt werden.

Die Zuführung eines elektrischen Impulses zum Kabel – Kabel erfolgt nur auf Befehl des zuständigen Arbeitsleiters.

3.4. Verarbeitung mit Schaumsystemen

3.4.1. Die Behandlung mit Schaumsystemen ist nur in Brunnen erlaubt, die Produkte aus Lagerstätten mit einem Druck von 40 Prozent oder mehr unter dem hydrostatischen Druck entnehmen und bei deren Herstellung kein Schwefelwasserstoff und Kohlendioxid anfallen.

3.4.2. Vor dem Entfernen der Bohrlochkopfausrüstung muss das Bohrloch angehalten und gehalten werden, bis die Gasfreisetzung aus dem Ringraum vollständig aufgehört hat.

3.4.3. Arbeiten am Heben und Absenken von Geräten in den Brunnen sollten unter ständiger Überwachung des Verhaltens des Brunnens durchgeführt werden. Im Falle jeglicher Anzeichen (Gasaustritt aus dem Bohrloch oder Flüssigkeitsüberlauf) muss der Bohrlochkopf abgedichtet werden (Verhinderer schließen oder Bohrlochkopfarmaturen installieren).

3.4.4. Bevor das Rohr zur Bohrlochsohlenbehandlung in das Bohrloch abgesenkt wird, wird der Bohrlochkopf mit einer Stopfbuchse ausgestattet, und das Rohr (nach dem Absenken auf eine vorgegebene Tiefe) wird mit einem Rückschlagventil und Instrumentierung ausgestattet.

3.4.5. Das Anheben von Rohren und die Demontage der Bohrlochkopfausrüstung ist erst möglich, nachdem die Gas- (Luft-) Freisetzung aus dem Ringraum aufgehört hat.

3.5. Einfluss auf die Bohrlochsohlenbildungszone durch eine gehemmte viskoelastische Zusammensetzung

3.5.1. Der technologische Prozess der Bohrlochbehandlung mit einer inhibierten viskoelastischen Zusammensetzung (IVUS) wird mit Standardausrüstung unter vollständiger Einhaltung der aktuellen Sicherheitsregeln und -vorschriften für aktuelle und größere Überarbeitungen des Bohrlochs und die Behandlung der Bohrlochsohlenzone durchgeführt.

3.5.2. Zur Herstellung wässriger Lösungen des Bakterizids LPE-11 und deren Injektion in den Brunnen dürfen Personen ab 18 Jahren arbeiten, die eine ärztliche Untersuchung, Sicherheitsunterweisung und Arbeitsleistungsregeln bestanden haben.

3.5.3. Bei der Vorbereitung von IVUS müssen den Arbeitern Overalls aus dichtem Baumwollstoff, Gummischürzen und Gummihandschuhe zur Verfügung gestellt werden.

LPE-11, das während des Entladens und Ladens in Betrieb ist, sollte sich auf der Luvseite befinden.

3.5.4. Kalium (Natrium)-dichromat, Kalium (Natrium)-Chrom-Peak, ist das gefährlichste der verwendeten Reagenzien. Technisches Kaliumbichromat (GOST 2652-78E) ist feuer- und explosionssicher, giftig. Kaliumbichromat gehört je nach Wirkungsgrad auf den menschlichen Körper zu den Schadstoffen der 1. Gefahrenklasse. Die maximal zulässige Konzentration (MAC) von Kaliumdichromat in Bezug auf Chromoxid CrO3 in der Luft der Arbeitsumgebung beträgt 0,01 mg/cu. m, in der Atmosphäre besiedelter Gebiete - 0,015 mg / cu. M.

3.5.5. Produktions- und Laborräume, in denen mit Kaliumbichromat gearbeitet wird, müssen mit Zu- und Abluft ausgestattet sein.

3.5.6. Das mit der Verpackung und Zubereitung der Chromlösung befasste Personal sollte mit spezieller alkalibeständiger Kleidung, Schuhen und Handschutzausrüstung gemäß GOST 12.4.103-83 (Kleidung aus dichtem Stoff, Gummischürzen, Gummihandschuhen) ausgestattet sein. Zum Schutz der Atemwege sollten Atemschutzgeräte verwendet werden, zum Schutz von Gesicht und Augen sollten Schutzbrillen verwendet werden.

3.5.7. Beim Be- und Entladen von Kaliumbichromat sollte der Kontakt mit Haut und Augen vermieden werden.

3.5.8. Bei Hautkontakt mit Kaliumdichromat ist es notwendig, die Haut gründlich mit Wasser und Seife zu waschen, die Haut anschließend mit einem Handtuch abzutrocknen und mit Fischöl oder einer Mischung aus Lanolin und Vaseline einzufetten.

3.5.9. Wenn die verwendeten Lösungen oder Reagenzien in die Augen gelangen, spülen Sie diese sofort mit Wasser aus (mindestens 15 Minuten), tropfen Sie dann Fischöl und eine 30 %ige Albucidlösung ab und wiederholen Sie den Vorgang nach 2 Stunden. Ich muss dringend einen Arzt aufsuchen - einen Augenarzt.

3.5.10. Die Kleidung wird mit einer Arbeitslösung von Reagenzien übergossen, die Zusammensetzung muss entfernt werden, um Hautreizungen zu vermeiden, und in heißem Wasser mit Seife gewaschen werden.

3.5.11. Die Injektion von Verbindungen und Reagenzien in das Bohrloch wird erst auf Signal des Arbeitsleiters gestartet.

3.5.12. Beim Verschütten von Chrom-Peak-haltigen Lösungen müssen diese mit Alkali neutralisiert, mit Erde vermischt und an den dafür vorgesehenen Ort gebracht werden.

3.5.13. Gefrorene flüssige Bestandteile müssen mit Dampf oder speziellen Heizgeräten erhitzt werden. Die Verwendung von offenem Feuer zu diesen Zwecken ist verboten.

3.5.14. Die Bestandteile der Arbeitszusammensetzungen werden in hermetisch verschlossenen Behältern oder Originalverpackungen transportiert und gelagert.

3.5.15. Um die Umwelt zu schützen, sollten die Reste der verwendeten Chemikalien und Lösungen, die beim Waschen kontaminierter Geräte, beim Spülen des Brunnens usw. entstehen, in speziell dafür vorgesehenen Bereichen entsorgt werden.

3.5.16. Das Pumpen gebrauchter chemischer Reagenzien in Ölsammelbehälter sowie deren Einleitung auf die Erdoberfläche, Flüsse und Stauseen ist strengstens untersagt.

4. Abschlussarbeit

4.1. Nach Abschluss des technologischen Vorgangs müssen der Brunnen, die technologischen Rohrleitungen und die Pumpausrüstung mit einer inerten Flüssigkeit gespült werden, deren Volumen ausreicht, um Schadstoffe zu entfernen. Das Auffangen der Flüssigkeit nach dem Waschen sollte in einem Auffangbehälter erfolgen. Verschüttete Flüssigkeiten sind nicht akzeptabel.

4.2. Vor der Demontage der Anlagen und der Demontage der Prozessleitungen muss der Druck im System auf Atmosphärendruck reduziert werden.

4.3. Nach Abschluss der Demontagearbeiten ist der Standort, an dem sich die technischen Anlagen befanden, von der Ausrüstung zu befreien und ausgelaufene Prozessflüssigkeiten zu beseitigen.

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