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Anweisungen zum Arbeitsschutz für den Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

Einführung

Diese Weisung legt die allgemeinen Pflichten, Rechte und Pflichten des Vorarbeiters (Vorarbeiters) der Tauchstation sowie das Verfahren zur sicheren Durchführung von Tauchgängen und Arbeiten fest.

Jeder Vorarbeiter (Vorarbeiter) einer Tauchstation muss die in dieser Weisung festgelegten Anforderungen kennen und einhalten, und die Betriebsleitung ist verpflichtet, sichere Bedingungen für den Betrieb einer Tauchstation zu schaffen sowie deren Umsetzung zu überwachen Der Vorarbeiter (Vorarbeiter) einer Tauchstation dieser Anleitung.

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation leitet direkt die Aktivitäten der Tauchstation.

1.2. Zum Vorarbeiter (Vorarbeiter) einer Tauchstation wird ein Taucher mit einer Qualifikation von mindestens 2. Klasse auf Anordnung des Betriebsleiters (Gebietsabteilung) auf Vorschlag des Leiters des Tauchdienstes des Unternehmens (Gebietsgruppe) ernannt ).

1.3. Der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation ist administrativ der Verwaltung des Unternehmens (Schiffskapitän) und beruflich der Leitung des Tauchdienstes des Unternehmens (territoriale Aufteilung) unterstellt.

Während des Tauchabstiegs meldet er sich beim Leiter des Tauchabstiegs.

1.4. Wenn zwei oder mehr Tauchstationen gleichzeitig von einer Tauchstation aus arbeiten, wird auf Anordnung der Betriebsleitung (territoriale Unterteilung) ein Vorarbeiter der Tauchstation ernannt, dem die Vorarbeiter der arbeitenden Tauchstationen unterstellt sind. Als Vorarbeiter einer Tauchstelle sollte in der Regel ein Tauchspezialist, ein Tauchmeister oder ein Taucher der 1. Klasse eingesetzt werden.

Sind die Vorarbeiter der Tauchstationen Taucher der 2. Klasse, kann in diesem Fall ein Taucher der 2. Klasse zum Vorarbeiter der Tauchstation ernannt werden.

1.5. Der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation ist der unmittelbare Vorgesetzte des Stationspersonals und der an der Wartung von Tauchabgängen beteiligten Personen.

1.6. Gemäß dem in RD 31.84.01-90 festgelegten Verfahren wird der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation zum Leiter der Tauchabfahrten ernannt. Zu seinen Aufgaben gehören zugleich auch die Pflichten des Leiters der Tauchabfahrten, geregelt durch die Arbeitsschutzanweisung für den Leiter der Tauchabfahrten in Anlage 3.

2. Verantwortlichkeiten

2.1. Der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation ist verpflichtet:

  • Sicherstellung der Bereitschaft der Tauchstation zur Durchführung von Taucheinsätzen;
  • sicherstellen, dass die Tauchstation über eine gebrauchsfähige und vollständige Grund- und Sicherheitstauchausrüstung sowie über Mittel zur Durchführung von Tauchgängen und -arbeiten verfügt;
  • die Wartung der Tauchausrüstung an der Tauchstation gemäß den Anforderungen von RD 31.84.01-90 organisieren;
  • Stellen Sie sicher, dass die Reinigungs- und Trocknungseinheiten (Filter) im Luftversorgungssystem der Taucher rechtzeitig wieder aufgeladen werden.
  • die Überwachung der Atemluftqualität für Taucher gemäß den Anforderungen des medizinischen Teils von RD 31.84.01-90 organisieren;
  • den Zustand der Tauchausrüstung an der Tauchstation kennen, persönlich oder unter Einbeziehung des Personals der Tauchstation und ggf. der zuständigen Fachkräfte festgestellte Mängel im Betrieb dieser Ausrüstung beseitigen;
  • die Anforderungen der geltenden behördlichen Dokumente zur Arbeitssicherheit, Anweisungen für den Betrieb von Tauchausrüstungen einhalten und die Einhaltung der Anforderungen dieser Dokumente durch das Personal der Tauchstation und Personen, die Tauchabstiege warten, überwachen;
  • Führen Sie Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhetage des Personals der Tauchstation sowie über die Zeit, die unter Wasser und unter hohem Druck in der Druckkammer verbracht wird.
  • Anfragen für Material- und Techniklieferungen erstellen;
  • Gewährleistung der Entgegennahme, Abrechnung und Lagerung von Tauchausrüstung, Eigentum, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien an der Tauchstation;
  • Führen Sie alle Arten von Buchhaltungs-, Berichts- und Betriebsdokumentationen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Tauchstation;
  • an der Erstellung der Dokumentation für die Durchführung von Taucheinsätzen sowie an der Erstellung von Diagrammen, Skizzen und anderen Materialien auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Arbeiten mitwirken;
  • Gewährleistung der Qualität des Tauchbetriebs;
  • Einführung fortschrittlicher Methoden zur Durchführung von Taucheinsätzen und Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten und technischen Kenntnisse des Tauchpersonals der Station;
  • Durchführung von Kursen und Übungen zur allgemeinen und speziellen Ausbildung des Personals der Tauchstation, Schulung des Tauchpersonals in den Regeln für den Umgang mit Tauchausrüstung.

3. Rechte

3.1. Der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation hat das Recht:

  • Tauch- und Wartungspersonal der Tauchstation mit der Wartung und Reparatur der Tauchausrüstung beauftragen, die Aufgabenerfüllung kontrollieren;
  • Tauch- und Hilfspersonal bei Verstößen gegen Arbeitssicherheitsanforderungen, Disziplinarverstößen oder Nichterfüllung der zugewiesenen Aufgabe von der Ausführung von Arbeiten fernhalten;
  • Antrag auf Anreize oder Disziplinarmaßnahmen gegen das Tauch- und Wartungspersonal der Station;
  • wenden Sie sich gemäß dem festgelegten Verfahren an die Leitung des Tauchdienstes über die Logistik der Tauchstation und die funktionalen Fragen des Tauchdienstes;
  • gelten in der vorgeschriebenen Weise für die Leitung der Produktionseinheit.

4. Verantwortung

4.1. Bei Verstößen gegen diese Weisung haftet der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation nach geltendem Recht.

5. Sicherheitsanforderungen

5.1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

5.1.1. Der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation muss:

  • die Einhaltung der internen Vorschriften am Tauchplatz sicherstellen;
  • Befolgen Sie die Anweisungen der Beamten, die die Aktivitäten der Tauchstation in Bezug auf Arbeitssicherheit und Betrieb der Tauchausrüstung kontrollieren.
  • die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für den Tauchbetrieb durch das Tauch- und Hilfspersonal der Tauchstation überwachen und gegebenenfalls unterweisen, wobei auf die ordnungsgemäße Erfüllung der geregelten Anforderungen und die persönliche Sicherheit zu achten ist;
  • Führen Sie mit dem Personal der Tauchstation eine Analyse von Fällen von Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen durch und vermitteln Sie dem Tauch- und Hilfspersonal ein Verantwortungsbewusstsein für die sichere Durchführung von Taucheinsätzen.

5.1.2. Während des Aufenthalts des Schiffes, auf dem sich die Tauchstation befindet, im Schiffsreparaturbetrieb ist der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation verpflichtet, das Tauchpersonal der Station mit den internen Vorschriften dieses Unternehmens vertraut zu machen.

5.2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

5.2.1. Vor Beginn des Taucheinsatzes muss der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation einen Auftrag vom Leiter des Taucheinsatzes entgegennehmen, das Tauchpersonal der Station mit den Methoden und der Technik zur Durchführung von Arbeiten unter Wasser vertraut machen und die Aufgaben untereinander verteilen Taucher, legen die Reihenfolge der Taucherabstiege fest, erteilen jedem Taucher eine Aufgabe und erklären, wie diese auszuführen ist, sowie die Pflichten jedes Tauchers im Notfall.

5.2.2. Vor Beginn der Arbeiten zur Wartung und Reparatur von Tauchausrüstung muss der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation:

  • die Tauchstation, einzelne Produkte der Tauchausrüstung und -systeme sowie den Raum, in dem sie arbeiten, in einen Zustand bringen, der die Arbeitssicherheit gewährleistet;
  • sicherstellen, dass das an diesen Arbeiten beteiligte Tauchpersonal der Station die spezifischen Sicherheitsvorschriften einhält;
  • die mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragten Taucher persönlich in die Merkmale und sicheren Arbeitsmethoden einweisen;
  • Personen, die nicht Teil der Tauchstation sind, aber unter Anleitung des Vorarbeiters (Vorarbeiters) der Tauchstation arbeiten, mit besonderen Sicherheitsregeln vertraut machen.

5.2.3. Vor Beginn der Reparaturarbeiten muss der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation die Abwesenheit von Spannung, Luftdruck, Gasen usw. prüfen. auf Produkten von Tauchausrüstung, die zur Reparatur bestimmt sind.

Es sind Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Öffnen von Schließvorrichtungen zu treffen und Warnschilder und Schilder sind anzubringen.

5.3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

5.3.1. Für die Dauer der Taucharbeit muss die Aufgabenverteilung beim Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation liegen.

5.3.2. Während der Durchführung von Taucheinsätzen darf der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation den Aufenthalt von Personen, die nicht mit der Arbeit der Tauchstation in Zusammenhang stehen, nicht am Arbeitsplatz (im Tauchposten, am Abstiegsort usw.) zulassen. .

5.3.3. Der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation muss:

  • Überprüfen Sie regelmäßig die Einhaltung sicherer Arbeitsmethoden durch die Arbeitnehmer und stellen Sie ihnen die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung.
  • Stellen Sie sicher, dass während der Ausführung von Arbeiten an der Tauchstation die Gänge und Arbeitsplätze nicht überfüllt sind.
  • die Einhaltung der technischen Vorschriften sowie die Qualität und den Umfang der durchgeführten Taucheinsätze kontrollieren und Stellungnahmen zu abgeschlossenen Taucheinsätzen abgeben;
  • Überwachen Sie die Qualität und den Umfang der Wartung und Reparatur von Tauchausrüstung.

5.4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.4.1. Bei Unfällen und Unfällen muss der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um den Verletzten Erste Hilfe zu leisten, sie gegebenenfalls in eine Druckkammer zu legen, einen Arzt zu rufen oder den Verletzten in eine medizinische Einrichtung zu bringen. Melden Sie den Vorfall dem Leiter des Taucheinsatzes und der Verwaltung des Unternehmens und sorgen Sie für die Sicherheit der Situation an der Tauchstation bis zum Eintreffen der Beamten, sofern dies nicht das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet und nicht dazu führt zu einem Unfall führen und den Produktionsprozess nicht stören.

5.5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.5.1. Nach Abschluss der Taucheinsätze muss der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation:

  • die Reinigung an Arbeitsplätzen und an der gesamten Station organisieren, Tauchausrüstung bestimmen und in die entsprechende Bereitschaft bringen, sie in regulären Lagerbereichen unterbringen;
  • Nehmen Sie die erforderlichen Einträge im Tauchtagebuch vor und beteiligen Sie sich an der Erstellung der Dokumentation der durchgeführten Taucharbeiten.
  • Informieren Sie den Leiter des Tauchbetriebs über alle Mängel, Anmerkungen in der Arbeit der Tauchstation und über die Maßnahmen zu deren Beseitigung.

5.5.2. Nach Abschluss der Arbeiten im Zusammenhang mit der Wartung und Reparatur von Tauchausrüstung muss der Vorarbeiter (Vorarbeiter) der Tauchstation:

  • organisieren Sie die Reinigung der Arbeitsplätze und stellen Sie sicher, dass nach der Arbeit keine Reinigungsmittel und Lappen mehr übrig sind und dass alles an einem speziell dafür vorgesehenen Ort abgelegt wird;
  • stellen Sie sicher, dass die bei der Arbeit verwendeten Materialien, Werkzeuge und Geräte an die dafür vorgesehenen Orte gebracht werden;
  • die notwendigen Eintragungen im Tauchtagebuch und den entsprechenden technischen Unterlagen (Tauchstationsformular etc.) vornehmen.
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