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Unterweisung zum Arbeitsschutz für einen Mitarbeiter beim Verpacken von Erdölprodukten in Fässer und Kleinbehälter bei Unternehmen, die Erdölprodukte liefern. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Diese Anleitung legt die Grundvoraussetzungen für die Organisation und sichere Durchführung von Arbeiten auf Öldepots zum Verpacken von Ölprodukten in Fässer und Kleingebinde fest.

1.2. Das Personal von Abfüll- und Verpackungsanlagen kann unter Verstoß gegen Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften den folgenden gefährlichen und schädlichen Faktoren ausgesetzt sein:

  • Vergiftung mit Dämpfen von Erdölprodukten;
  • thermische Verbrennungen;
  • mechanische Verletzungen;
  • elektrischer Schock.

1.3. Jeder Mitarbeiter, der Erdölprodukte verpackt, muss sich einer ärztlichen Voruntersuchung unterziehen sowie eine Berufsausbildung, Unterweisung in Brandschutz, Sicherheit und Betriebshygiene absolvieren und die Erlaubnis zum selbständigen Arbeiten einholen.

1.4. Den Mitarbeitern, die Erdölprodukte verpacken, müssen Overalls und Spezialschuhe entsprechend den geltenden Normen zur Verfügung gestellt werden.

1.5. Es ist verboten, an Orten, an denen Ölprodukte verpackt sind, offenes Feuer zu verwenden, zu rauchen und mit Metallgegenständen zu schlagen, die Funken verursachen können. Die verwendeten Werkzeuge müssen aus Materialien bestehen oder mit Beschichtungen versehen sein, die eine Funkenbildung ausschließen.

1.6. Beleuchtung und Netzwerkverkabelung in den Abfüll- und Verpackungsräumen müssen in explosionsgeschützter Ausführung ausgeführt sein. Verlade- und Abfüllbereiche werden durch sicher installierte Strahler beleuchtet. Für die lokale Beleuchtung sollten ausschließlich explosionsgeschützte Akkulampen verwendet werden.

1.7. Abfüll- und Verpackungsräume müssen mit einer Belüftung ausgestattet sein, um im Aufenthaltsbereich der Arbeitnehmer eine Luftumgebung zu schaffen, die den Hygienestandards entspricht.

Die Startvorrichtungen der Lüftungsanlage sollten sich am Eingang des Raumes befinden.

1.8. Mitarbeiter, die Erdölprodukte verpacken, müssen in der Lage sein, primäre Feuerlöschgeräte zu verwenden, deren Standort zu kennen und deren Funktionsfähigkeit zu überwachen. Im Abfüll- und Verpackungsraum sollten Feuerlöscher, eine Kiste mit trockenem Sand sowie eine Filzmatte oder ein Asbesttuch vorhanden sein.

1.9. An den Standorten zum Verpacken von Erdölprodukten sollten Sandvorräte und Mittel zur Beseitigung unbeabsichtigter Ölverschüttungen und zur Reinigung kontaminierter Standorte bereitgestellt werden.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Ziehen Sie die in den Normen vorgesehenen Overalls und Schuhe an und prüfen Sie die Funktionsfähigkeit der persönlichen Schutzausrüstung (Gummihandschuhe, Stiefel, Schürze) und der primären Feuerlöschausrüstung.

2.2. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit und Dichtheit der Anschlüsse von Zapfhähnen, Abzweigrohren für Schläuche, Rohrleitungen und anderen Abfüll- und Verpackungsgeräten.

Zapfhähne sollten sich leicht öffnen und schließen lassen und nicht lecken. Informieren Sie den unmittelbaren Vorgesetzten über alle festgestellten Mängel und Störungen. Es ist verboten, an defekten Geräten zu arbeiten.

2.3. Über jeder Zapfsäule muss ein Schild mit dem Namen des Ölprodukts und über dem Wasserhahn für bleihaltiges Benzin ein Schild wie „Bleihaltiges Benzin ist giftig!“ angebracht werden.

2.4. Unter den Einfüllhähnen sollten Wannen installiert werden, um verschüttete Ölprodukte in Abfallsammler oder einen speziellen Behälter abzuleiten.

2.5. Für 15 Min. Bevor Sie das Gerät in Betrieb nehmen, schalten Sie das Belüftungssystem ein und stellen Sie sicher, dass es ordnungsgemäß funktioniert.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Beim Abfüllen von Ölprodukten in Behälter müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Behälter müssen vor dem Befüllen sauber und trocken sein;
  • Wenn eine Inspektion des Behälters von innen erforderlich ist, verwenden Sie eine wartungsfähige, vor mechanischen Stößen geschützte Laterne nur in explosionsgeschützter Ausführung.
  • am Ende der Befüllung wird der Behälter mit Stopfen fest verschlossen;
  • Nach dem Einfüllen des Ölprodukts muss der Behälter außen sauber und trocken sein, mit Ausnahme von Behältern, die mit Konservierungsschmiermitteln beschichtet sind.

3.2. Brennbare Ölprodukte sollten nur in Metallbehälter gefüllt werden.

3.3. Die Stopfen von Metallbehältern müssen auf Dichtungen aufgesetzt und mit Schlüsseln aus Metall, das beim Anschlagen keine Funken erzeugt, aufgeschraubt und abgeschraubt werden.

Es ist verboten, zum Lösen und Einschrauben von Dübeln Hammer und Meißel zu verwenden.

3.4. Beim Abfüllen von verbleitem Benzin sind die Anforderungen der „Anleitung zum Arbeitsschutz beim Arbeiten mit bleihaltigem Benzin“ zu beachten.

3.5. Im Abfüll- und Verpackungsbereich muss auf Sauberkeit geachtet werden. Versehentlich verschüttete Ölprodukte müssen sofort beseitigt werden. Wannen zur Entnahme von Ölprodukten müssen von Schmutz befreit und bei Verschmutzung mit Wasser abgewaschen werden.

3.6. Verschlussmaterial und leere Behälter dürfen nur in den Abfüllräumen gelagert werden, in denen Öle abgefüllt werden, wobei die Menge des Verschlussmaterials den Tagesbedarf und die Anzahl der Behälter den Ersatzbedarf für die Abfüllung von Ölen nicht überschreiten darf.

Verschlussmaterial muss in Metallkisten gelagert werden. Es ist verboten, gefüllte Behälter im Abfüllraum zu lagern.

3.7. Verbraucherverpackungen mit Mineralölprodukten werden in einen Versandbehälter gelegt:

  • Dosen - in Holzkisten;
  • Gläser und Flaschen – in nicht trennbaren Bretterkästen mit Nest-Trennwänden, wobei die Höhe der Trennwände nicht weniger als 3/4 der Höhe der gestapelten Dosen oder Flaschen beträgt;
  • Dosen und Tuben aus Polyethylen, Metall – in Bretter-, Sperrholz-, Polymer- und Kartonschachteln. Bei gestuften Verpackungen werden dazwischen horizontale Abstandshalter angebracht.

Polyethylen- und Metallrohre werden in Kisten mit Nest-Trennwänden verpackt.

Gläser und Flaschen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,5 dm3 dürfen in Kartons mit Trennwänden verpackt werden.

3.8. Das Laden von Fässern auf Fahrzeugen muss mechanisiert werden.

Das manuelle Heben von Fässern ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Beim manuellen Heben von Fässern entlang der Rollen ist der Aufenthalt zwischen den Rollen verboten. Der Neigungswinkel der Überschläge sollte 30° nicht überschreiten.

Die maximale Belastungsrate für Frauen beim ständigen manuellen Heben und Bewegen von Gewichten während einer Arbeitsschicht sollte 7 kg und im Wechsel mit anderen Arbeiten (bis zu 2 Mal pro Stunde) 10 kg nicht überschreiten.

3.9. Es ist erlaubt, brennbare Erdölprodukte in Fässer zu füllen, die in speziell ausgerüsteten Fahrzeugen installiert sind, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • Die Verladung sollte an Abgabestellen für Erdölprodukte mit fester Oberfläche erfolgen, die sich in der Nähe von Tankstellen befinden, jedoch nicht näher als 30 m von Tanklagern entfernt sind.
  • die Befüllung erfolgt in Fässern, die in der Karosserie nur eines Wagens, in Ausnahmefällen auch von zwei Wagen, eingebaut sind, wenn die Abfüllvorrichtungen nicht näher als 15 m voneinander entfernt sind;
  • der Schalldämpfer des Autos, in dessen Karosserie die Fässer eingebaut sind, muss unter dem Motor oder Kühler herausgeführt und mit einem Funkenfänger ausgestattet sein;
  • das zum Verladen von Ölprodukten in Fässer vorgelegte Auto muss in einem Abstand von 5 bis 7 m von den Zählern aufgestellt werden, während beim Verladen der Motor abgestellt sein muss;
  • Tankstellen sollten über ein Seil oder eine Stange verfügen, um im Notfall ein Auto bei ausgeschaltetem Motor abzuschleppen.
  • Der Bediener muss Ölprodukte über einen Füllschlauch mit „Autostop“-Hahn einfüllen, der geerdet sein muss.
  • Nach dem Befüllen ist es notwendig, die Füllvorrichtungen und den Hahn an den Zählern zu schließen, die Hülse mit der Pistole an einem speziell dafür vorgesehenen Ort zu entfernen und die mit Ölprodukten gefüllten Fässer mit Stopfen mit Dichtungen zu verschließen.

Es ist verboten, beim Verschütten von Ölprodukten den Automotor einzuschalten, bis die Verschüttungsstelle gereinigt und neutralisiert ist.

3.10. Es ist verboten, in den Abfüll- und Verpackungsanlagen Arbeiten auszuführen, die nicht direkt mit dem Abfüllen von Erdölprodukten in Behälter zusammenhängen.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Wenn ein Ölprodukt verschüttet wird, decken Sie die Verschüttungsstelle mit Sand ab und säubern Sie sie. Im Falle einer Verschüttung von bleihaltigem Benzin neutralisieren Sie die Verschüttungsstelle zusätzlich mit einer Lösung aus Bleichmittel oder Dichloramin.

4.2. Im Notfall ist es notwendig, die Abgabe von Erdölprodukten einzustellen, Prozessanlagen abzuschalten, die Belüftung abzuschalten und Fahrzeuge aus dem Gebiet zu evakuieren. Melden Sie den Eintritt eines Notfalls der Feuerwehr und der direkten Leitung.

Wenn sich Ölprodukte entzünden, beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mit primären Feuerlöschgeräten.

4.3. Im Falle eines Unfalls dem Opfer Erste Hilfe leisten, einen Krankenwagen rufen und das Opfer in eine medizinische Einrichtung schicken, die Verwaltung des Unternehmens informieren.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Wannen und Sammelbehälter für Abflüsse müssen von Schmutz befreit und mit Wasser gespült werden.

5.2. Entfernen Sie Zubehör und Werkzeuge.

5.3. Mit Ölprodukten verunreinigtes Reinigungsmaterial und Lappen sollten in Metallboxen gesammelt und an einem speziell dafür vorgesehenen Ort entleert werden.

5.4. Räumen Sie Ihren Arbeitsplatz auf und ziehen Sie sich an. Overalls und Sicherheitsschuhe sollten getrennt von der Hauskleidung aufbewahrt werden.

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