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Hinweise zum Arbeitsschutz bei Funkmessarbeiten. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Personen, die nicht jünger als 18 Jahre sind und eine ärztliche Untersuchung bestanden haben, aus gesundheitlichen Gründen geeignet sind, in sicheren Arbeitsmethoden geschult sind, eine Prüfung über Kenntnisse der Arbeitssicherheitsanforderungen bestanden haben, über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens III verfügen und über entsprechende Kenntnisse verfügen Berufsausbildung gemäß Tarif-Qualifikationsleitfaden.

1.2. Funkmessarbeiten an PPC-Geräten können sich auf Arbeiten beziehen, die sowohl durchgeführt werden, ohne die Spannung von stromführenden Teilen zu entfernen, die unter Spannung stehen (Überprüfung des Vorhandenseins von Netzspannung mit stationären Geräten, Kanalqualitätskontrolle, Kanalmessungen usw.) als auch mit Spannungsentfernung (Messung der Parameter von Antennen-Wellenleiterpfaden, Vorrichtungen zum Trennen und Kombinieren von Mikrowellensignalen usw.). Eine Liste der Arbeiten mit Spannungsentlastung, ohne Spannungsentlastung an stromführenden Teilen und in deren Nähe, ohne Spannungsentlastung abseits von spannungsführenden Teilen muss in jedem Betrieb von seinem Chefingenieur erstellt und mit den gewählten Gewerkschaftsgremien abgestimmt werden.

1.3. Funkmessarbeiten an RRS-Geräten können sich auf Arbeiten beziehen, die sowohl in der Reihenfolge des aktuellen Betriebs (Durchführung regelmäßiger Routinemessungen), im Auftrag (Messung der Qualitätsindikatoren von Schächten oder Kanälen) als auch nebenbei (Messung der Parameter der Antennenzuleitung) durchgeführt werden Weg).

1.4. Mitarbeiter, die Funkmessarbeiten an PPC-Geräten durchführen, sind verpflichtet, die im Unternehmen festgelegten internen Vorschriften einzuhalten und einzuhalten, d. h. Beachten Sie die Zeiten des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes sowie die Ruhe- und Essenspausen während des Arbeitstages.

1.5. Funkmessarbeiten an der RRS-Ausrüstung können durch Personal durchgeführt werden, das die betriebliche und technische Wartung des RRS durchführt, durch Personal des Notfall- und Vorsorgedienstes und durch abgeordnetes Personal zur Durchführung spezialisierter Funkmessarbeiten.

1.6. In den Räumlichkeiten, in denen sich die RPC-Ausrüstung befindet, sind die folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren typisch und vorhanden:

  • gefährliche Spannungsniveaus in Stromkreisen, deren Schließung durch den menschlichen Körper erfolgen kann;
  • erhöhtes Maß an elektromagnetischer Strahlung mit sehr hohen (VHF) oder ultrahohen (UHF) Frequenzen;
  • erhöhter Lärmpegel am Arbeitsplatz;
  • erhöhte Lufttemperatur am Arbeitsplatz;
  • andere Faktoren, die durch die geografische Lage des RRS (Wüste, Tundra, Regionen des hohen Nordens, hohe Berge usw.), seine Gestaltung (normaler Raum, Containerversion, versenkt oder in einer Kabine auf einem Turm usw.) bestimmt werden. .

1.7. Mitarbeiter, die Funkmessarbeiten an RPC-Geräten durchführen, müssen gemäß den geltenden Vorschriften mit Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderen persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet sein und sind für deren ordnungsgemäße Anwendung, Verwendung und Erhaltung verantwortlich.

1.8. Jeder Mitarbeiter muss die Brand- und Explosionsschutzanforderungen studieren, diese einhalten und in der Lage sein, die in der Hardware vorhandenen primären Feuerlöschgeräte zu verwenden.

1.9. Jeder Mitarbeiter sollte sich der Notwendigkeit bewusst sein, den RRS-Schichtleiter und seinen unmittelbaren Vorgesetzten über Verletzungsfälle von Mitarbeitern, über Unfälle und Fehlfunktionen von Geräten, Vorrichtungen usw. zu informieren. Notfälle und Situationen.

1.10. Bei Verstößen gegen die Anforderungen der Arbeitsschutzanweisungen unterliegen die Mitarbeiter von Unternehmen der disziplinarischen, administrativen und gegebenenfalls materiellen und strafrechtlichen Haftung gemäß dem in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Verfahren.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Vor Beginn der Funkmessarbeiten an der RRS-Ausrüstung ist die Genehmigung oder Anordnung des RRL-Knotens bzw. der Endstation einzuholen. Dabei sind Umfang, Aufheizzeit und Arbeitsende genau zu bestimmen, alle für die Arbeitserstellung verantwortlichen Personen sind zu benennen. Die Abnahme von Geräten zur Herstellung von Funkmessarbeiten wird im Tagebuch des Schichtleiters festgehalten.

2.2. Die Aufnahme der Brigade erfolgt nach Prüfung der Durchführung technischer Maßnahmen in der der Art und Art der Arbeit entsprechenden Höhe, wird vom Schichtleiter durchgeführt und im vom Schichtleiter und Vorarbeiter unterzeichneten Einsatzbuch festgehalten.

2.3. Bei der Vorbereitung eines Arbeitsplatzes für ein Team, das Funkmessungen durchführt, muss der Schichtleiter folgende technische Maßnahmen durchführen:

2.3.1. Für spannungsentlastete Messungen:

  • Schalten Sie die Versorgungsspannung mit Schaltern und Trennschaltern (Messerschaltern) aus und ergreifen Sie Maßnahmen, um die Spannungsversorgung des Arbeitsplatzes durch fehlerhaftes oder spontanes Einschalten von Schaltgeräten zu verhindern.
  • Hängen Sie an Schaltern und Leistungsschaltern, mit deren Hilfe die Spannung abgebaut wird, Verbotsplakate „Nicht einschalten! Es wird gearbeitet“;
  • Stellen Sie sicher, dass keine Spannung anliegt. Die Spannungsfreiheit bis 1000 V wird mit einem werkseitig hergestellten Spannungsanzeiger oder einem tragbaren Voltmeter überprüft.
  • Unmittelbar vor der Prüfung der Spannungsfreiheit muss die Funktionsfähigkeit des verwendeten Gerätes an in der Nähe befindlichen und offensichtlich unter Spannung stehenden stromführenden Teilen festgestellt werden;
  • Bei Messungen in RRS-Geräten mit Wanderwellenlampen (TWTs) in Sendern, die Spannungen über 1000 V verwenden, alle Kondensatoren, auf denen eine Restladung gespeichert werden kann, mit Hilfe eines Entladestabs entladen;
  • Vor der Verwendung des Ableiters muss seine Gebrauchstauglichkeit (die Festigkeit der Verbindung des Metallhakens mit dem flexiblen Draht) sowie die Festigkeit der Verbindung des flexiblen Leiters mit dem geerdeten Rahmen überprüft werden.
  • Erdung anwenden, tragbare Erdung muss zuerst mit der Erde verbunden und dann, nachdem überprüft wurde, ob keine Spannung vorhanden ist, an spannungsführenden Teilen angebracht werden;
  • Warn- und Hinweisplakate aufhängen, ggf. Arbeitsplätze und unter Spannung stehende Teile absichern.

2.3.2. Für Messungen ohne Spannungsentlastung:

  • Warn- und Anleitungsposter ausstellen;
  • um bei Bedarf Arbeitsplätze und stromführende Teile unter Spannung zu schützen.

2.4. Vor der Aufnahme muss der Schichtleiter:

  • die Zusammensetzung der Brigade und die Angemessenheit der Qualifikationen ihrer Mitglieder überprüfen;
  • das Team anweisen, den konkreten Arbeitsort angeben, das Wesentliche der organisatorischen und technischen Maßnahmen zur sicheren Durchführung von Funkmessarbeiten erläutern;
  • Übergabe des Arbeitsplatzes an den Hersteller von Werken.

2.5. Der Arbeitsplatz muss mit den notwendigen Instrumenten, Verbindungsdrähten, Kabeln und Zubehör für jeden spezifischen technologischen Prozess sowie einem praktischen und sicheren Arbeitsgerät mit isolierenden Griffen ausgestattet sein.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Brigade zur Arbeit wird die ständige Aufsicht über sie dem Arbeitsvorarbeiter übertragen.

3.2. Jeder Mitarbeiter darf nur die vom unmittelbaren Vorgesetzten zugewiesenen Arbeiten ausführen.

3.3. Funkmessarbeiten müssen im Overall (Morgenmantel, Overall) mit abgesenkten und an den Händen zugeknöpften Ärmeln durchgeführt werden.

3.4. Bei der Messung neuer Geräte kann mit der Arbeit erst begonnen werden, nachdem vom Manager entsprechende Anweisungen zu sicheren Methoden für deren Implementierung erhalten wurden.

3.5. Beim Messen und Aufstellen von Geräten sollten Messgeräte so platziert werden, dass sie den Zugang zu den zu messenden Geräten nicht behindern.

3.6. Messkreise sollten spannungslos aufgebaut werden.

3.7. Beim Bau von Blockgeräten dürfen Einheiten nur dann entfernt, mit Verlängerungsschläuchen befestigt und tragbare Messgeräte an Einheiten angeschlossen werden, wenn die Versorgungsspannung ausgeschaltet ist, mit Ausnahme von Einheiten, die mit einer Spannung von nicht mehr als 42 V betrieben werden. Verlängerungsschläuche müssen vorhanden sein Stift- und Buchsensteckverbinder, die so hergestellt sind, dass nach dem Anschließen keine Möglichkeit besteht, offene stromführende Teile zu berühren.

3.8. Bei der Messung der Betriebsweise des Gerätes oder beim Ablesen von Instrumenten sollte ausgeschlossen werden, dass das Personal unter Spannung stehende Teile berührt.

3.9. Gehäuse aller Kontroll- und Messgeräte, Baugruppen, Messgeräteblöcke und Metallkabelarmierungen müssen an die Erdungselektrode oder an die Erdungsleitung angeschlossen werden. Erdung aller Geräte, Erdungsleiter müssen so verlegt werden, dass ein unbeabsichtigter Kontakt mit ihnen während des Betriebs verhindert wird.

3.10. Eine separate Erdung ist nicht erforderlich, wenn die Steuer- und Messgeräte über eine flexible Leitung mit separatem Erdungsleiter (Nullungsleiter) in einem gemeinsamen Mantel und einem Stecker mit Erdungskontakt an das Stromnetz angeschlossen werden.

3.11 Um Instrumente und Geräte am Arbeitsplatz an das Stromnetz anzuschließen, muss an einem geeigneten und sicheren Arbeitsplatz eine Schalttafel installiert werden, die den Sicherheitsanforderungen entspricht.

3.12. Die Stromversorgung von Messgeräten und Messmitteln muss getrennt erfolgen.

3.13. Für den Anschluss von Messgeräteeinheiten an das Stromnetz müssen Verbindungsdrähte und -kabel mit funktionsfähigen Übergangselementen (Stecker, Steckverbinder, Klemmen usw.) verwendet werden. Die Anschlussdrähte müssen für die gemessene Spannung und den gemessenen Strom ausgelegt, zuverlässig isoliert und vor Beschädigungen der Isolierung geschützt sein, insbesondere an den Eintrittsstellen in das Gerätegehäuse, dem Anschluss an die Klemmen und dem Anschluss mit Sonden.

3.14. Alle stromführenden Teile der Geräte müssen zuverlässig geschützt und für eine Berührung unzugänglich sein.

3.15. Bei unzureichender Beleuchtung am Arbeitsplatz kommen lokale Beleuchtungskörper zum Einsatz. Tischleuchten müssen über bewegliche undurchsichtige Reflektoren verfügen. Zur Beleuchtung von Arbeitsplätzen können Leuchten mit Metallgehäuse und verschiebbarem Arm verwendet werden. Wenn sich solche Leuchten in der Nähe von geerdeten Bauwerken befinden, müssen die Leuchtengehäuse und -halterungen geerdet sein oder die Spannung der Leuchten darf 42 V nicht überschreiten.

3.16. Beim Arbeiten unter Spannung ist das Arbeiten am eingeschalteten Gerät mit nur einer Hand zulässig, wobei das Berühren von Geräteteilen, Fahrgestellen, Metallgehäusen usw. mit der anderen Hand (und offenen Körperteilen) zu vermeiden ist Messgeräte in Metallgehäusen.

3.17. Es ist erlaubt, Spannungen bis zu 1000 V am eingeschalteten Gerät zu messen, indem man die im Kit des Messgeräts enthaltene Hochspannungssonde oder den Spannungsteiler mit dem Punkt berührt, dessen Potential eingestellt werden muss. Bei solchen Messungen sind die in der Bedienungsanleitung des Messgerätes vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.

3.18. Verlassen Sie gegebenenfalls den Arbeitsplatz. Geräte und Messgeräte sollten ausgeschaltet sein.

3.19. Bei Messungen an abnehmbaren Blöcken müssen diese auf einem speziell ausgestatteten Tisch (Wagen) platziert werden. Der Arbeitstisch (Wagen) muss mechanisch stabil sein, der Metallrahmen muss mit einem nicht leitenden Material bedeckt sein, die Beine des Arbeitstisches müssen mit Gummi verpresst sein, die Räder des Wagens müssen Gummireifen haben. Böden von Arbeitstischen müssen aus nicht leitendem Material bestehen.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei Störungen an Geräten, Werkzeugen oder bei Verletzungen ist der Arbeitnehmer je nach Einzelfall verpflichtet, die durchgeführten Arbeiten einzustellen, den Vorgesetzten über die aufgetretenen Störungen zu informieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen.

4.2. Im Falle eines Unfalls mit einem Arbeitskollegen muss der Arbeitnehmer in der Lage sein, ihm Erste (vormedizinische) Hilfe zu leisten und gegebenenfalls einen Arzt zu rufen.

4.3. Im Falle einer Verletzung das Management informieren, einen Arzt aufsuchen.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Trennen Sie alle Stromversorgungsgeräte und Messgeräte vom zu messenden PPC-Gerät und demontieren Sie den Messkreis. Bringen Sie das Gerät in den normalen Betriebsmodus. Schalten Sie einen elektrischen Lötkolben, eine tragbare elektrische Lampe und andere Hilfsgeräte aus, wenn Sie sie während der Messung verwenden. Denken Sie daran, dass die Schutzleiter zuletzt getrennt werden.

5.2. Bringen Sie den Arbeitsplatz in Ordnung, überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Konformität von Werkzeugen, Vorrichtungen, Materialien, Schlüsseln zu Räumlichkeiten und Schutzausrüstung, stellen Sie sicher, dass sich in den Geräten, in denen die Messungen durchgeführt wurden, nichts mehr befindet, prüfen Sie, ob die Zäune und die Ummantelung der Geräte entfernt wurden anbringen.

5.3. Platzieren Sie Geräte, Werkzeuge, Schutzvorrichtungen an den für ihre Aufbewahrung vorgesehenen Orten.

5.4. Benachrichtigen Sie die Geschäftsleitung über alle während der Arbeit festgestellten Mängel.

5.5. Overalls und persönliche Schutzausrüstung ausziehen und im dafür vorgesehenen Lagerbereich aufbewahren.

5.6. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Vorarbeiter die Ausrüstung dem Schichtleiter (leitender Dienstoffizier) übergeben. Die Lieferung der RRS-Geräte, an denen die Messungen durchgeführt wurden, wird im Betriebstagebuch des Schichtleiters erfasst.

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